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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1957, Az.: BVerwG I C 68.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG I C 68.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 23.09.1953 - AZ: 79 II 53
VGH Bayern - 10.03.1955 - AZ: Nr. 119 VI 53

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 52 - 55
  • AS VI, 52
  • BB 1958, 245
  • Bay.VBl. 1958, 181
  • DVBl 1958, 721 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1958, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRuR 1958, 200
  • Gew.Archiv 1957, 225
  • Verw.Rspr. 10, 1012

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der Sonderveranstaltung beim Wandergewerbe.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1955 - Nr. 119 VI 53 - wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. September 1953 - Nr. 79 II 53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert das Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Im Februar 1953 verbreitete der Kläger, der damals als stehenden Gewerbebetrieb den Handel mit Textilwaren auf Messen und Märkten angemeldet hatte und außerdem einen Wandergewerbeschein für den Handel mit Textil- und Kurzwaren, Käse, Seifen, Wasch- und Putzmitteln besaß, im Landkreis Gerolzhofen Werbezettel folgenden Inhalts:

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2

Das Landratsamt Gerolzhofen eröffnete dem Kläger durch Schreiben vom 25. Februar 1953, daß die durch die Werbezettel angekündigte Verkaufsveranstaltung als eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 der auf Grund des § 9 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - ergangenen Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 - nicht, wie in diesem Schreiben und auch im Berufungsurteil wiederholt gesagt ist, vom 10. Juli 1935 - (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 158 vom 10. Juli 1935) - AORWM - anzusehen und nicht zulässig sei, daß aber eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 dieser Anordnung bei der höheren Verwaltungsbehörde beantragt werden könne. Durch Beschluß vom 26. Februar 1953 untersagte das Landratsamt die Verkaufsveranstaltung.

3

Nach erfolgloser Beschwerde beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrage, den Beschluß vom 26. Februar 1953 und den Beschwerdebescheid aufzuheben.

4

Die Klage wurde im ersten Rechtszuge abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Würzburg erblickte in der geplanten Verkaufsveranstaltung eine Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AORWM, für die eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt worden sei, und in der Ankündigung des Verkaufs von "Restposten wegen Aufgabe der Artikel" die Ankündigung eines Räumungsverkaufs für bestimmte Waren im. Sinne des § 7 a UWG, der nicht entsprechend den Vorschriften des § 7 b UWG und der Bekanntmachung der Regierung von Unterfranken vom 2. Januar 1936 angezeigt worden sei. Das Landratsamt habe daher die beabsichtigte Verkaufsveranstaltung mit Recht untersagt.

5

Auf die Berufung des Klägers hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 10. März 1955 (GewArch. 1955/56 S. 142) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und stellte fest, daß der angefochtene Beschluß vom 26. Februar 1953 unzulässig gewesen sei. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt: Die beabsichtigte Verkaufsveranstaltung sei nicht als Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AORWM anzusehen; denn sie sei keine "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende" Verkaufsveranstaltung. Der Kläger habe sein Gewerbe zu 95 v.H. in Form von Wanderlagern und zu 5 v.H. durch Verkauf auf Messen und Märkten betrieben. Im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs eines solchen Gewerbebetriebes habe sich auch die untersagte Veranstaltung gehalten. An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, daß in der Verkaufsankündigung von einer "bisher nicht gezeigten Auswahl", von "einmalig niedrigen Preisen", "einmalig schönen Mustern und Qualitäten", einer "einmaligen Gelegenheit" und dergl. gesprochen worden sei. Die Verkaufsankündigung rechtfertige auch nicht die Annahme, daß es sich um einen Ausverkauf im Sinne des § 7 UWG gehandelt habe. Sie enthalte aber die Ankündigung eines Verkaufs zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats im Sinne des § 7 a UWG. Eine solche Verkaufsveranstaltung unterliege der Anzeigepflicht gemäß § 7 b UWG und den hierzu von der Regierung von Unterfranken in der Bekanntmachung vom 2. Januar 1936 (Bayer.Reg.Anz. Nr. 14) erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die insoweit erforderliche Anzeige habe der Kläger unterlassen und sich dadurch nach § 10 Nr. 2 UWG strafbar gemacht. Die Durchführung eines Verkaufs im Sinne des § 7 a UWG trotz unterlassener Anzeige sei aber nicht strafbar, habe daher auch nicht von der Polizeibehörde untersagt werden können. Soweit in § 8 der Bekanntmachung vom 2. Januar 1936 bestimmt worden sei, daß Räumungsverkäufe im Sinne des § 7 a UWG auch bei Unterlassung der vorgeschriebenen Meldung von der Polizeibehörde eingestellt werden könnten, sei diese Vorschrift nicht durch die in § 7 b Abs. 2 UWG den höheren Verwaltungsbehörden erteilte Ermächtigung gedeckt und deshalb nicht rechtswirksam. Die angefochtenen Bescheide seien daher ohne gesetzliche Grundlage zu Unrecht ergangen. Da sie durch Zeitablauf ihre Erledigung gefunden hätten, habe auf den Antrag des Klägers ausgesprochen werden müssen, daß sie unzulässig gewesen seien.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

7

Er rügt, das Berufungsgericht habe den § 1 AORWM unrichtig angewandt. Zwar sei gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Verkauf aus Wanderlagern im vorliegenden Falle den "regelmäßigen Geschäftsverkehr" im Sinne dieser Vorschrift darstelle, nichts einzuwenden. Eine unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstandende Verkaufsveranstaltung werde aber durch die Ankündigung besonderer Verkaufsvorteile zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung, weil hierdurch zum Ausdruck gebracht werde, daß es sich nicht um eine normale Verkaufsveranstaltung innerhalb des Wandergewerbes, sondern um eine Sonderveranstaltung eines Wandergewerbetreibenden außerhalb seines regelmäßigen Geschäftsverkehrs handle. Aus der Gesamtgestaltung der Ankündigung könne auch geschlossen werden, daß sich der Veranstalter von ihr größeren Erfolg und damit größeren Umsatz verspreche, als wenn er die Ankündigung in weniger marktschreierischer Weise vorgenommen hätte. Somit seien alle Merkmale einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 AORWM gegeben. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts würde zu einer ungleichen Behandlung des stehenden und des als Wandergewerbe betriebenen Einzelhandels führen, die auch aus der Eigenart des Wandergewerbes nicht zu rechtfertigen sei. Das Berufungsgericht habe zwar anerkannt, daß es sich bei der angekündigten Veranstaltung auch um einen Räumungsverkauf im Sinne des § 7 a UWG gehandelt habe, den der Kläger habe anzeigen müssen, aber nicht angezeigt habe. Es habe aber zu unrecht die Möglichkeit verneint, auch mit Rücksicht hierauf die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen.

8

Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Er ist der Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung in ihrer Begründung keinen Rechtsirrtum erkennen lasse.

9

Die Revision mußte Erfolg haben.

10

Der Kläger hatte zunächst im ersten Rechtszuge die Anfechtungsklage erhoben. Diese Klage war allerdings nicht zulässig. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der vom Kläger angegriffene Beschluß vom 26. Februar 1953 seine Erledigung gefunden hatte. Durch diesen Beschluß war dem Kläger die Durchführung der von ihm für den 26. und 27. Februar 1953 in Gerolzhofen beabsichtigten Verkaufsveranstaltung untersagt worden. Da dieses Verbot nur die Durchführung dieser einen Veranstaltung verhindern sollte und konnte, hatte es seinen Zweck mit dem Ablauf des für diese Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes erfüllt. Das Verbot war daher durch Zeitablauf bereits gegenstandslos geworden, bevor der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritt. Es konnte deshalb schon damals nicht mehr - wie im ersten Rechtszuge geschehen - mit dem Ziele der Aufhebung angefochten werden. Im zweiten Rechtszuge ist der Kläger dann zu dem Antrage auf Feststellung übergegangen, daß der Beschluß vom 26. Februar 1953 unzulässig gewesen sei. Gegen die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung sind Bedenken nicht zu erheben. Es ist auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer solchen Feststellung anzuerkennen. Bei der Eigenart seines Unternehmens, in dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts 95 v.H. aller Umsätze im Verkauf aus Wanderlagern erzielt werden, ist der Kläger begreiflicherweise an einer gerichtlichen Klärung interessiert, in welcher Weise er für derartige Verkaufsveranstaltungen in Ankündigungen werben darf, ohne gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs zu verstoßen.

11

Die Klage ist aber nicht begründet. Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß die Durchführung der umstrittenen Veranstaltung dem Kläger mit Recht untersagt worden ist.

12

Diese Untersagung ist in erster Linie auf die Erwägung gestützt, daß die vom Kläger beabsichtigte Verkaufsveranstaltung eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 sei.

13

Diese Anordnung ist auf Grund des § 9 a UWG ergangen, der durch das Gesetz vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 311) eingefügt worden ist und den Reichswirtschaftsminister ermächtigte, Bestimmungen zu treffen "zur Regelung von Verkaufsveranstaltungen besonderer Art, die nicht den Vorschriften der §§ 7 bis 9 UWG unterliegen". Die Rechtswirksamkeit dieser Anordnung unterliegt keinen Bedenken. Ob die in § 9 a UWG enthaltene Ermächtigung den Grundsätzen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - entspricht, mag zweifelhaft sein (verneinend Habscheid, GRUR 1953 S. 76), kann jedoch dahingestellt bleiben; denn Art. 80 Abs. 1 GG gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erteilten Ermächtigungen. Auch aus Art. 129 Abs. 3 GG können Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Anordnung nicht hergeleitet werden. Diese Vorschrift besagt nur, daß von den aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes herrührenden Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr Gebrauch gemacht werden darf. Die Gültigkeit der im Jahre 1935 auf Grund der Ermächtigung des § 9 a UWG erlassenen Anordnung wird hierdurch indessen nicht berührt (vgl. BVerwGE 2, 122 ff. [123] [BVerwG 26.05.1955 - BVerwG I C 86/54], 137 ff. [139]).

14

Auch sonst wird in Rechtsprechung und Schrifttum fast ausnahmslos anerkannt, daß die Anordnung auch heute gilt (so Bay.ObLG vom 4. November 1953 - GRUR 1954 S. 276 = Bay.ObLG St. 1953 S. 208 - und vom 20. März 1956 - Bay.ObLG St. 1956 S. 75; OLG Koblenz vom 18. Januar 1952 - GRUR 1952 S. 246 ff. - und vom 24. September 1954 - BB 1955 S. 878 -; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., S. 704; Godin-Hoth, Wettbewerbsrecht, 1957, S. 144; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl., S. 372; Habscheid, GRUR 1953 S. 76 ff. und WuW 1953 S. 526 ff.; a.M. Tetzner, NJW 1953 S. 1049).

15

Nach der Anordnung vom 4. Juli 1935 wird die Abhaltung von Sonderveranstaltungen grundsätzlich untersagt (§ 2), der höheren Verwaltungsbehörde jedoch die Befugnis vorbehalten, nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretungen Ausnahmen zuzulassen (§ 5). Als Sonderveranstaltungen im Sinne dieser Anordnung bezeichnet § 1 "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die, ohne Ausverkäufe oder Räumungsverkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden".

16

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anordnung allgemein für den Einzelhandel gilt, gleichviel ob er als stehendes oder als Wandergewerbe betrieben wird. Darauf läßt schon der Wortlaut der Anordnung schließen, der ohne Einschränkungen von "Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel" spricht. Aber auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift wäre eine Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf den stehenden Einzelhandel nicht verständlich, weil in diesem Falle das mit der getroffenen Regelung erstrebte Ziel, unlauteren Wettbewerbsmethoden zu begegnen, nur unvollkommen würde erreicht werden können. Diese Auffassung wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein geteilt (so Bay.ObLG vom 4. November 1953 - GRUR 1954 S. 276 -; Baumbach-Hefermehl a.a.O. S. 374; Habscheid, WuW 1953 S. 526 ff. [527/28]).

17

Dem Berufungsgericht vermag der Senat jedoch insoweit nicht zu folgen, als es in der vom Kläger beabsichtigten Verkaufsveranstaltung keine Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AORWM erblickt hat. Zwar geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß der Verkauf von Textilwaren aus Wanderlagern, durch den der Kläger, wie bereits an früherer Stelle erwähnt, 95 v.H. seiner Umsätze erzielte, dem regelmäßigen Geschäftsverkehr entsprach, wie er sich aus der Eigenart seines Unternehmens ergab. Diese Feststellung rechtfertigt es aber noch nicht, das Vorliegen einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AORWM zu verneinen. Ein besonderes Merkmal einer solchen Sonderveranstaltung, dem nach der Zielsetzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im allgemeinen und der Anordnung vom 4. Juli 1935 im besonderen eine erhöhte Bedeutung zukommt, wird nach der in § 1 AORWM enthaltenen Begriffsbestimmung darin erblickt, daß die eine solche Verkaufsveranstaltung vorbereitenden "Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden". Daraus folgt, daß eine in solcher Weise angekündigte Verkaufsveranstaltung, mag sie sich auch sonst durchaus im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs des Veranstalters halten, eben durch diese Art der Werbung zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung im Sinne der Anordnung vom 4. Juli 1935 wird. § 1 dieser Anordnung stellt entscheidend auf den Eindruck ab, den die der Veranstaltung vorausgehenden Ankündigungen hervorrufen, d.h. auf die Wirkung, die die Art der Werbung auf den angesprochenen Personenkreis ausübt. Wird in diesem Kreis bei objektiver Beurteilung der Eindruck erweckt, daß die angekündigte Verkaufsveranstaltung die Möglichkeit besonders vorteilhafter Verkäufe eröffne, wie sie auch der Veranstalter sonst nicht bieten könne, so fällt damit eine solche Veranstaltung schon nach seiner eigenen Darstellung auch aus dem Rahmen seines üblichen Geschäftsverkehrs. Eine derartige Werbung wird auch stets der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen. Dieses weitere in § 1 AORWM genannte Merkmal einer unzulässigen Sonderveranstaltung ist im übrigen kein ausschlaggebendes Kennzeichen einer solchen Verkaufsveranstaltung, weil schließlich jede Werbung eine Beschleunigung des Warenabsatzes zum Ziel hat.

18

Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet mußte die Art, wie der Kläger in seinem Ankündigungen für die umstrittene Verkaufsveranstaltung geworben hat, bei dem angesprochenen Käuferkreis den Eindruck erwecken, daß der Kläger hier Waren zu besonders günstigen Bedingungen zum Verkauf stelle, wie auch er sie sonst nicht zu bieten vermöge. In diesem Sinne mußte die Werbung von denen verstanden werden, an die sie sich richtete, wenn sie dort lasen, es sei "ihr Vorteil", es würden die dort aufgeführten Waren während dieser zeitlich auf zwei Tage begrenzten Verkaufsveranstaltung "zu einmalig niedrigen Preisen" geboten, und wenn schließlich die Werbung mit den Worten schloß "Nützen Sie diese einmalige Gelegenheit! - Auch der weiteste Weg lohnt sich!". Der Eindruck, daß hier besondere Kaufvorteile geboten wurden, wurde auch noch dadurch verstärkt, daß in den Werbezetteln verschiedentlich Restposten angeboten werden. Ob hierin ein Verstoß gegen die §§ 7 a und 7 b UWG zu erblicken ist, bedarf keiner Prüfung, weil diesen Angeboten im Rahmen der geplanten Veranstaltung keine gesonderte Bedeutung zukam.

19

Daß die Durchführung der umstrittenen Veranstaltung als unzulässige und damit nach § 10 Nr. 4 UWG strafbare Sonderveranstaltung durch das Landratsamt untersagt werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung.

20

Im Ergebnis erweist sich hiernach das im ersten Rechtszuge ergangene, die Klage abweisende Urteil als zutreffend. Dieses Urteil war deshalb durch Aufhebung des hiervon abweichenden Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung wiederherzustellen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert das Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Fischer
Dr. Böhmer