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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1962, Az.: BVerwG II C 16.60

Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung (BBO) unter Ernennung zum Mitglied des Deutschen Patentamtes; Auslegung des Begriffs der Fürsorgepflicht; Fehlende Eignung für eine Beförderungsstelle aufgrund der charakterlichen Veranlagung; Rechtsfolgen bei unterbliebener Beförderung; Verletzungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aufgrund Nichtbeförderung; Entfernung von Vorgängen aus den Personalakten aufgrund unrichtigen Inhalts und fehlender vorheriger Anhörung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 16.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.12.1959 - AZ: I A 305/58

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 3 - 15
  • AS XV, 3
  • Arch.PostFernmeldwesen 1964, 89
  • DVBl 1963, 511-513 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1963, 525 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1963, 72
  • DÖV 1964, 33 (amtl. Leitsatz)
  • JVBl 1963, 352
  • MDR 1963, 338-340 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 123-124 (Volltext mit amtl. LS) "Entfernung von Vorgängen aus den Personalakten"
  • Personalvertretg 1963, 132
  • Verw.Respr 15, 817
  • ZBR 1963, 352

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Beamte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung.

  2. 2.

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich auf das von dem Beamten bekleidete Amt. Sie schränkt daher grundsätzlich das Ermessen des Dienstherrn bei der Entscheidung, ob ein Beamter befördert wird, nicht ein. In der Nichtbeförderung als solcher liegt somit auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht.

  3. 3.

    Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann zu einem Anspruch auf Ersatz des durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens führen, wenn sie für jene adäquat ursächlich war.

  4. 4.

    Zum Begriff der Personalakten und zum Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus den Personalakten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 1. Oktober 1949 beim Deutschen Patentamt in München als technischer Mitarbeiter eingestellt. Er wurde zunächst in der Patentklasse 47 c "Maschinenelemente" einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Patentamtes zur Ausbildung zugeteilt. Am 22. März 1952 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1952 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBO - eingewiesen. Im August 1952 und in den folgenden Jahren wurde der Kläger jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres, zuletzt für das Jahr 1955, mit den Verrichtungen eines Mitgliedes des Deutschen Patentamtes beauftragt. Vor seiner Ernennung zum Regierungsrat im Jahre 1952 und mehrfach im Jahre 1954 holte der Präsident des Deutschen Patentamtes über den Kläger von verschiedenen Beamten des Patentamtes, mit denen der Kläger zusammengearbeitet hatte, Beurteilungen ein. Bei Abweichungen in Einzelheiten ist diesen Beurteilungen gemeinsam, daß sie die erheblichen technischen und patentrechtlichen Kenntnisse des Klägers, die über dem Durchschnitt liegen, hervorhoben. In ihnen wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger sich im Umgang mit den Anmeldern wenig entgegenkommend zeige, von einer einmal eingenommenen Haltung nur sehr schwer abzubringen sei und, z.B. bei der Beachtung von Förmlichkeiten, schwer den Punkt erkenne, an dem ein Nachgeben angezeigt und ein Festhalten an seiner Meinung nicht mehr geboten sei. Der Präsident des Patentamtes berichtete an den Beklagten am 28. Dezember 1954, er "glaube, den sehr eigenwilligen und infolgedessen im Verkehr mit den Anmeldern wenig konzilianten Regierungsrat C., wenn auch unter Bedenken (für die Ernennung zum Oberregierungsrat) vorschlagen zu sollen". Am 11. März 1955 berichtete er jedoch, die auf Grund einer Verwaltungsbeschwerde der Firma V. eingeleiteten Erhebungen hätten die gegen den Kläger bestehenden Bedenken bestätigt; zwar habe die Beschwerde keinem Anlaß gegeben, Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen, es habe sich jedoch herausgestellt, daß die Handhabung des Verfahrens durch den Kläger sehr eigenwillig und zum Teil von der Übung völlig abweichend sei. Der Kläger habe außerdem in Ermessensfragen zum Teil in wenig verfahrensökonomischer Weise wohlbegründete Aussetzungsanträge abgelehnt und dadurch einen längeren Schriftwechsel hervorgerufen, ohne im Ergebnis zu einer Endentscheidung kommen zu können. Ihm fehle trotz aller guten technischen Veranlagung und scharfsinniger Bearbeitung die nötige innere Freiheit, einen einmal gefaßten Standpunkt aufzugeben und Gedankengänge anderer verständnisvoll zu würdigen. Auch aus den ihrem Inhalt nach recht ungewöhnlichen Briefen vom 8. Februar 1955 - in diesen hatte der Kläger zwei Mitgliedern des für ihn zuständigen Beschwerdesenats Vorhaltungen über ihr Votum in seiner Sache gemacht und sie gebeten, ihm unter Angabe des Aktenzeichens die Tatsachen mitzuteilen, die sie veranlaßten, der Amtsleitung zu empfehlen, ihn von der Mitgliedsernennung zurückzustellen - gehe hervor, daß er kaum in der Lage sei, eine entgegenstehende Auffassung zu verstehen und sachlich zu würdigen. Der Präsident des Patentamtes erklärte ferner, daß er unter diesen Umständen eine Beförderung des Klägers im jetzigen Zeitpunkt für unangebracht halte und daß er sich äußerstenfalls nach Ablauf der Hilfsmitgliedschaft gezwungen sehen würde, den Kläger künftig nur in der Auszeichnungsstelle zu beschäftigen. Daraufhin unterblieb die Beförderung. Der Vizepräsident des Patentamtes eröffnete dem Kläger, daß die Art seines Vorgehens von der allgemeinen Übung stark abweiche und daß er sich bemühen möge, sich innerlich anders einzustellen, andernfalls er nicht weiter eine Prüfungsstelle innehaben könne. In eingehenden Gegenvorstellungen erklärte der Kläger diese Beurteilung für unzutreffend. Er wandte sich am 15. April 1955 auch an den Beklagten mit dem Antrage, ihm eine Begründung der Ablehnung seiner Beförderung zugänglich zu machen. Wegen der Differenzen kam es zu mehreren Rücksprachen mit dem Kläger, und zwar am 30. April 1955 seitens des Senatsrats Dr. D. und am 14. Juli 1955 seitens des Präsidenten des Patenamtes. Der Kläger erklärte die ihm in diesen Besprechungen gemachten Vorhaltungen für unbegründet. Nachdem der Versitzende der im Jahre 1955 neu gebildeten Patentabteilung XII, der der Kläger seit dem 1. Oktober 1955 zugeteilt war, am 22. Dezember 1955 darum gebeten hatte, die Hilfsmitgliedschaft des Klägers in dieser Abteilung nicht zu verlängern, wurde dem Kläger ein Auftrag zur Verwaltung einer Prüfstelle als Hilfsmitglied nicht mehr erteilt. Der Kläger wurde der Auszeichnungsstelle als Grobauszeichner zugewiesen. Dort lehnte er am 28. Juni 1956 die Bearbeitung ausländischer Patentschreiben als unzumutbar ab. Inzwischen hatte am 3. Januar 1956 der Präsident des Patentamtes dem Beklagten unter Beifügung der Äußerung des Vorsitzenden der Patentabteilung XII berichtet, die im Bericht vom 11. März 1955 geäußerten Bedenken hätten sich im Verlaufe der Erörterungen und der eingehenden Beschäftigung sowohl der zuständigen Abteilungsvorsitzenden als auch der Amtsleitung mit den Fähigkeiten, den Anlagen und der Tätigkeit des Klägers als Prüfer so verstärkt, daß man den Kläger in einer Prüfungsstelle nicht habe belassen können. Es sei laufend versucht worden, den Kläger in eine Richtung zu lenken, die seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Prüfer nützlich zu verwenden gestatte. Alle Bemühungen des neuen Vorsitzenden um eine Änderung der Haltung des Klägers seien jedoch vergeblich geblieben. Er sei keinerlei Belehrungen zugänglich, beharre an seiner bisherigen formalen Haltung oder versteife sich sogar darin. Er sei nicht in der Lage, unvoreingenommen einem fremden Gedankengang zu folgen, und erfülle damit eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit eines Prüfers nicht. Er scheue sich auch nicht, dienstlichen Anweisungen nicht zu entsprechen. So sei er trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen des Vizepräsidenten oder des Sachbearbeiters nicht bei diesen zu einer Besprechung erschienen und habe. Gründe für sein Verhalten bisher nicht angegeben.

2

Der Kläger erhob am 18. Januar, 16. Februar, 6. März und 11. April 1956 erneut umfangreiche Gegenvorstellungen, nunmehr bei dem Beklagten. In diesen beschwerte er sich darüber, daß er nicht befördert und überdies aus der Prüfungsstelle abgelöst worden war. Er richtete ferner am 13. März 1956 an den Beklagten eine Dienstaufsichtsbeschwerde über den Vorsitzenden der Patentabteilung XII und beantragte am 12. November 1956, diesen wegen des Berichts vom 22. Dezember 1955, der eine wissentlich falsche Anschuldigung enthalte, strafrechtlich oder dienststrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Am 7. Juli 1957 wandte er sich wegen des Berichts des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 11. März 1955 mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt wegen falscher Anschuldigung an die Staatsanwaltschaft; er legte gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens Beschwerde ein und beantragte gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtliche Entscheidung. Dieser Antrag war aus formellen Gründen erfolglos. In der Zeit vom 20. Dezember 1956 bis zum 12. April 1957 untersuchte eine beim Deutschen Patentamt gebildete Kommission die in dem Bericht des Präsidenten vom 11. März 1955 gegen den Kläger enthaltenen Vorwürfe. Die Unterzeichnung der über die wiederholten Besprechungen gefertigten Niederschriften lehnte der Kläger ab. Inzwischen hatte der Kläger im November 1956 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den früheren Personalreferenten und jetzigen Senatspräsidenten Dr. Dr. S. sowie gegen den Senatsrat H. eingelegt. Er warf ihnen vor, unrichtige Angaben über das Zustandekommen der dem Präsidialbericht vom 11. März 1955 zugrunde liegenden Beurteilungen gemacht zu haben. Der Präsident des Patentamtes wies diese Beschwerde am 28. Mai 1957 zurück. Dagegen wandte sich der Kläger am 1. Juni 1957 an den Beklagten, jedoch ohne Erfolg.

3

Mit der Klage hat der Kläger beantragt,

den Beklagten für verpflichtet zu erklären,

  1. 1.

    ihn zum Mitglied des Deutschen Patentamts zu befördern,

  2. 2.

    ihm den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 a RBO und dem Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO rückwirkend von dem Zeitpunkt an, zu dem der erste Beamte, der dem früheren Reichspatentamt nicht angehört habe, im Deutschen Patentamt zum ständigen Mitglied ernannt worden sei, zu zahlen,

  3. 3.

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären, aus den Personalakten des Klägers noch näher zu bezeichnende Vorgänge zu entfernen.

4

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

5

Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger beantragt:

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten für verpflichtet zu erklären,

  1. 1.

    ihn zum Mitglied des Deutschen Patentamts zu ernennen,

  2. 2.

    ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBO zu befördern,

  3. 3.

    ihn weiter in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBO zu befördern,

  4. 4.

    ihm den Unterschied zwischen dem bisher gezahlten Gehalt und dem Gehalt nach Besoldungsgruppe A 14 BBO bzw. A 2 a RBO nachzuzahlen seit dem Zeitpunkt, zu dem der erste höhere Beamte, der dem früheren Reichspatentamt nicht angehört hat, im Deutschen Patentamt in eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 2 a RBO befördert wurde,

  5. 5.

    ihm den Unterschied zwischen dem Gehalt nach Besoldungsgruppe A 14 BBO bzw. A 2 a RBO und dem Gehalt nach Besoldungsgruppe A 15 BBO bzw. A 2 a RBO mit Stellenzulage nachzuzahlen, seit dem Zeitpunkt, zu dem der erste Beamte, der dem früheren Reichspatentamt nicht angehört hat, im Deutschen Patentamt in eine Stelle nach Besoldungsstelle A 2 a RBO ohne oder später mit Stellenzulage befördert worden ist,

  6. 6.

    aus seinen Personalakten folgende Blätter zu entfernen:

    40, 41, 61...63, 80, 82...84, 86, 101...106, 108, 109 a...e, 110, 111, 118...121, 133, 134, 152...154, 157...162, 181...184, 185 a, 202, 203, 205 a...c, 233, 241, 245, 292...295, 327...331, 335...337, 339...347, 356...359, 362...371, 388, 389, 391, 394, 396...399, 401...408, 412...415, 418...444, 454...461, 472 der patentamtlichen Akten und die Blätter 55, 58...65, 92, 193, 237...239, 240...243, 250...260, 322, 381, 386...389, 390...406, 410...413, 450...460, 467...478, 491, 499...504, 514...516, 522, 544, 545, 554, 555, 583 der bei dem Beklagten geführten Akten.

6

Durch Urteil vom 3. Dezember 1959 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung - unter Zulassung der Revision gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

7

Die Klage auf Beförderung sei unbegründet.

8

Ein Rechtsanspruch auf Beförderung bestehe nicht.

9

Ein Ermessensmißbrauch sei nicht nachzuweisen. Maßgebend sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für diesen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen der §§ 23 und 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - zu prüfen. Nach diesen Vorschriften sei eine Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten vorzunehmen. Die Natur der Sache erfordere es, bei der Entscheidung über die Eignung der Beurteilungsfreiheit der Anstellungsbehörde weitesten Spielraum zu lassen. Zur Eignung gehörten auch Gesichtspunkte, die mit der Befähigung und fachlichen Leistung nichts zu tun haben. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, wenn die Behörde bei der Auswahl der zu Befördernden nicht allein die persönliche Befähigung und die sachlichen Leistungen, sondern auch andere objektiv die Eignung berührende Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Beförderungswürdigkeit richte sich nach vielen auch aus den Akten nicht immer ersichtlichen Umständen und insbesondere nach der Beurteilung der gesamten Persönlichkeit. Besonderer Beachtung bedürfe auch die charakterliche Eignung. Bei der Beurteilung der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten liege eine Rechtsverletzung und damit eine Pflichtverletzung nur vor, wenn der Personalbearbeiter willkürlich oder so fehlerhaft vorgegangen ist, daß sein Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar ist.

10

Die Befähigung des Klägers würde an sich für eine Beförderung ausreichen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger zu den gegen ihn erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden hinreichenden Anlaß gegeben und Patentanmeldungen nicht ordnungsgemäß bearbeitet hat. Die Behörde leite die Bedenken gegen die Eignung des Klägers nämlich nicht aus einer fehlerhaften Bearbeitung einzelner Sachen, sondern vorwiegend aus seiner charakterlichen Veranlagung her. Diese Veranlagung des Klägers, insbesondere seine starke und immer wieder auftretende Neigung zur Besserwisserei und zur Überheblichkeit, werde durch die über ihn geführten acht Bände Personalakten und die Gerichtsakten in vollem Umfange bestätigt. Aus ihnen gehe hervor, daß der Kläger unfähig sei, Gegengründe zu verstehen, geschweige denn zu würdigen. Der Kläger sei außerdem seinem Präsidenten und dem Beklagten gegenüber in einer derartig ungebührlichen Weise aufgetreten, daß auch aus diesem Grunde seine Behörde nicht gehalten sei, ihn zu befördern. Er setze seine Vorgesetzten herab und spiele sich ihnen gegenüber als der Überlegene auf. Er habe eine Strafanzeige wegen einer ungünstigen Beurteilung seines Vorgesetzten in drei Instanzen verfolgt. Die Art und Weise, wie er auf die Kennzeichnung seiner Prozeßführung durch den Beklagten geantwortet habe, zeige ebenfalls, daß er nicht beförderungswürdig sei. Er würde in einer höheren Stelle voraussichtlich noch mehr Schwierigkeiten haben und auch bereiten, als sie bereits jetzt aufgetreten seien. Die abnormen Eigenschaften des Klägers, wie sie sich nun zeigten, seien auch nicht etwa darauf zurückzuführen, daß die unterlassene Beförderung ihn zu einer abartigen Persönlichkeit gemacht habe. Sie seien, wie den Beurteilungen aus den Jahren 1952 und 1954 zu entnehmen sei, bereits zutage getreten, als der Kläger noch in der Prüfungsstelle tätig und seine Ernennung zum Mitglied des Patentamtes in Aussicht genommen war. Die Entwicklung des Klägers in den letzten Jahren habe die in dem Ernennungsvorschlag vom 28. Dezember 1954 und in dem Bericht vom 11. März 1955 geäußerten Bedenken vollauf bestätigt. Das in der folgenden Zeit an den Tag gelegte Verhalten des Klägers ergebe, daß die Amtsleitung des Patentamtes nicht ermessensfehlerhaft gehandelt habe, als sie den Beförderungsvorschlag im Jahre 1955 widerrief und den Kläger auch nicht mehr erneut für eine Beförderung vorsah. Außerdem rechtfertige es der schlechte Gesundheitszustand - der Kläger habe seit etwa drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen keinen regelmäßigen Dienst mehr verrichtet -, im gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Beförderung Abstand zu nehmen.

11

Die Unterlassung einer Beförderung stelle auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) dar. Die Fürsorgepflicht beziehe sich nur auf die jeweils bekleidete Dienststellung, habe aber nicht eine Besserstellung durch eine Beförderung zum Gegenstand. Die Unterlassung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -), weil der Kläger eine mit anderen Beamten nicht zu vergleichende abnorme Persönlichkeit sei und hinreichende Gründe gegeben seien, ihn anders als seine Kollegen zu behandeln, die Mitglieder des Patentamtes geworden sind.

12

Den mit der Klage geltend gemachten Gehaltszahlungsanspruch habe der Kläger schon deshalb nicht, weil Ihm eine Beförderung nicht rechtswidrig versagt worden sei und eine solche auch nicht rückwirkend nachgeholt werden könne. Für einen auf eine Amtspflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung sei ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

13

Zu den Personalakten eines Beamten gehörten nach § 90 BBG "alle ihn betreffenden Vorgänge". Sie sollten ein möglichst vollständiges Bild der dienstlichen und - soweit dafür von Bedeutung - auch der persönlichen Verhältnisse des Beamten ergeben, und zwar hauptsächlich zu dem Zwecke, eine zutreffende dienstliche Beurteilung hinsichtlich seiner Verwendung und Beförderung zu ermöglichen. Zu den Vorgängen gehörten auch Anträge und Eingaben des Beamten sowie die darauf ergangenen Bescheide, Beschwerden über ihn, soweit sie für eine Beurteilung von Bedeutung sind, dienstliche Beurteilungen und auch ärztliche Gutachten, soweit sie nicht aus fürsorgerechtlichen Gründen dem Beamten vorenthalten werden müßten. Die Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) bestimme in § 37 Abs. 1 ausdrücklich, daß die Beurteilung über Eignung und Leistung zu den Personalakten zu nehmen sei. Auch Schriftstücke, die nicht lediglich auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten bezogen sind, könnten das Bild seiner Persönlichkeit abrunden. Über die Aufnahme von Urkunden und Schreiben in die Personalakten entscheide der Dienstvorgesetzte. Soweit die betreffenden Papiere sich mit der dienstlichen Tätigkeit des Beamten befassen, sei ihre Aufnahme in die Akten Pflicht des Dienstvorgesetzten, weil sonst eine zusammenhängende und klare Beurteilung des Beamten überhaupt nicht möglich würde. Die Führung der Personalakten, die Aufnahme von Urkunden, Berichten, Zeugnissen und Vermerken sei zunächst eine innerdienstliche Handlung ohne rechtliche Auswirkungen. Es sei daher schon zweifelhaft, ob die Beifügung von Vorgängen zu den Personalakten einen justiziablen Verwaltungsakt darstellt. Jedenfalls könne der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf. Entfernung von Teilen dieser Akten auf keinerlei gesetzliche Vorschriften gestützt werden. Der Beamte habe, lediglich das Recht der Einsichtnahme (§ 90 Satz 1 BBG). Seine Äußerungen zu Beschwerden und Behauptungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden könnten, seien gemäß § 90 Satz 3 BBG zu den Personalakten zu nehmen. Aus dieser Vorschrift folge, daß grundsätzlich kein Rechtsanspruch bestehe, daß Schriftstücke mit ungünstigen Behauptungen aus den Personalakten entfernt werden. Habe der Beamte Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erlangt und Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äußern, so sei auch dem allgemeinen Rechtsempfinden und seinem schutzwürdigen Interesse Genüge getan und bestehe kein Bedürfnis, diese Schriftstücke aus den Akten zu entfernen. Ausnahmsweise könne eine Entfernung von Teilen der Personalakten der Fürsorgepflicht entsprechen, wenn offensichtlich falsche Behauptungen tatsächlicher Art - etwa völlig unbegründete Anzeigen Außenstehender - in die Personalakten gelangt und ihnen nicht die Gegenerklärungen und Gegenbeweise des Betroffenen beigefügt worden sind. Seien in. Werturteilen nachweisbar falsche Behauptungen tatsächlicher Art enthalten, so könne der Beamte unter Umständen deren Ausmerzung verlangen, nicht aber die Beseitigung von Urteilen, die der Dienstvorgesetzte nach der Meinung des Beamten durch eine falsche Schlußfolgerung gewonnen hat. Blieben Zweifel bestehen, so müsse sich der Beamte mit der Aufnahme seiner Gegenäußerungen begnügen.

14

Der Kläger habe die beanstandeten Teile der Personalakten nur nach Seitenzahlen bezeichnet und lediglich bezüglich seiner Eingaben über den Oberregierungsrat Zeunert im einzelnen dargelegt, warum er diese als nicht zu seinen Personalakten gehörig erachtet. Bei den übrigen Schriftstücken handele es sich teilweise um eigene Eingaben in dienstlichen Angelegenheiten mit Bearbeitungsvermerken, meistens jedoch um Berichte seines Präsidenten über ihn an den Beklagten mit Anlagen, Bearbeitungsvermerken und Antworten des Beklagten, ferner um Beurteilungen und Berichte seiner Vorgesetzten und des Beschwerdesenats über ihn an den Präsidenten des Patentamtes und schließlich um Vermerke über dienstliche Besprechungen mit Vorgesetzten. Daneben fänden sich in diesen Akten Erörterungen über den Arbeitsplatz des Klägers, über eine Erfindung, Ermittlungen und Bescheide über Dienstaufsichtsbeschwerden, eine Geschäftsverteilung, ein Bescheid eines Vorgesetzten auf einen Vorschlag, ein Schriftwechsel mit dem Vermieter des Klägers und eine Anfrage nach seinem Wohnsitz. Nachgewiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptungen seien nicht ersichtlich. Alle diese Vorgänge seien für die Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers aufschlußreich, auch die Bescheide auf Dienstaufsichtsbeschwerden, die gegen ihn erhoben worden sind, und seine eigenen Beschwerden über Vorgesetzte. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte oder das Patentamt durch die Beifügung der genannten Vorgänge die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt haben sollte. Daher könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger über alle Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden könnten, vor Aufnahme in die Personalakten gehört worden ist. Er habe inzwischen die gesamten Akten eingesehen und sich ausgiebig zu ihnen geäußert. Eine etwaige Unterlassung der Behörde sei somit geheilt. Der Beklagte und das Deutsche Patentamt hätten - in Beachtung des § 90 Satz 3 BBG - auch alle Äußerungen des Klägers zu den Personalakten genommen und damit gezeigt, daß sie diese nicht einseitig führen wollten. Jeder Dritte könne sich anhand der den Personalakten einverleibten Einwendungen des Klägers selbst ein Urteil darüber bilden, ob die in den Akten enthaltenen Vorwürfe zuträfen. Es bestehe daher auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Entfernung von Teilen dieser Akten.

15

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er beantragt nunmehr,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen den Beklagten für verpflichtet zu erklären,

  1. 1.

    ihn zum Mitglied des Patentamts zu ernennen, ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 und weiter in eine solche der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern,

  2. 2.

    ihm den Unterschied zwischen dem bisher gezahlten Gehalt und dem Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 BBO bzw. A 2 a RBO und zwischen dem Gehalt nach dieser Gruppe und dem der Besoldungsgruppe A 15 BBO bzw. A 2 a RBO mit Stellenzulage nachzuzahlen seit dem Zeitpunkt, zu dem der erste Beamte, der dem früheren Reichspatentamt nicht angehört hat, im Deutschen Patentamt in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 a RBO ohne oder später mit Stellenzulage befördert worden ist,

    hilfsweise,

    festzustellen, daß er zu dem Zeitpunkt, zu dem der erste höhere Beamte des Deutschen Patentamtes, der dem früheren Reichspatentamt nicht angehört hat, in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 a RBO befördert worden ist, nach Besoldungsgruppe A 14 BBO bzw. A 2 a RBO hätte befördert werden müssen, und weiter festzustellen, daß er zu dem Zeitpunkt, zu dem der erste Beamte des Deutschen Patentamtes, der dem früheren Reichspatentamt nicht angehört hat, in eine Stelle mit Besoldungsgruppe A 2 a RBO mit Stellenzulage befördert worden ist, ebenfalls in eine solche Stelle hätte befördert werden müssen,

  3. 3.

    aus seinen Personalakten die im Berufungsantrag bezeichneten Blätter zu entfernen,

    hilfsweise,

    das Verfahren zur Vervollständigung der Beweiserhebung zurückzuverweisen.

16

Die Revision rügt in ausführlichen Darlegungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

17

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er nimmt allein zu der Frage Stellung, ob es einen Anspruch auf Entfernung von. Vorgängen aus den Personalakten gibt, und führt aus: § 90 Satz 1 BBG begründe das Recht, die vollständigen Personalakten einzusehen. Die Pflicht, den Beamten vor der Aufnahme von Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art in die Personalakten zu hören und seine Äußerungen zu den Personalakten zu nehmen, diene dem Grundsatz, alle das Dienstverhältnis betreffenden Vorgänge vollständig zu erhalten, damit der Dienstherr sich jederzeit über die dienstlichen Verhältnisse des Beamten unterrichten kann, sowie der Sicherstellung, daß Geheimakten nicht geführt werden. § 90 BBG begrenze außerdem den Umfang der zu den Personalakten gehörenden Vorgänge insofern, als sie den Beamten betreffen müssen. Daraus folge umgekehrt, daß den Beamten betreffende Vorgänge nicht entfernt werden dürfen. Dieses gesetzlich anerkannte Interesse des Dienstherrn an der Vollständigkeit der Personalakten habe auch dann den Vorrang, wenn der Dienstherr seine Pflicht, den Beamten zu hören, verletzt hat. Abgesehen davon, daß der Beamte seine Stellungnahme zu den Personalakten geben könne, seien der Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus den Personalakten und eine Pflichtverletzung des Dienstherrn derart wesensverschieden, daß sie nicht zueinander in Beziehung gesetzt werden könnten. Der Dienstherr sei demnach nur gehindert, Vorgänge zu den Personalakten zu nehmen, die den Beamten nicht betreffen. Insoweit könne der Beamte einen Anspruch auf Entfernung haben.

19

II.

Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§§ 195 Abs. 6 Nr. 4, 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

20

Das Berufungsgericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger den mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBO - unter Ernennung zum Mitglied des Deutschen Patentamtes - und auf weitere Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBO hat, zutreffend davon ausgegangen, daß das für Bundesbeamte geltende Dienstrecht dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Beförderung grundsätzlich nicht einräumt.

21

Gemäß § 23 BBG sind Beförderungen nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG vorzunehmen; in dieser Vorschrift ist bestimmt, daß die Auslese der Bewerber um eine Berufung in das Beamtenverhältnis "nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung" ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen ist. Schon dadurch, daß § 23 BBG auf diese Regelung verweist, wird die Annahme nahegelegt, daß dem Beamten ebenso wie auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auch auf Beförderung grundsätzlich ein - im Klagewege durchsetzbarer - Rechtsanspruch nicht eingeräumt ist. Gegen einen im Klagewege durchsetzbaren Rechtsanspruch spricht nämlich bereits der Umstand, daß die Anwendung der Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" nicht der uneingeschränkten richterlichen Nachprüfung unterliege. Diese Begriffe hat der Bundesgesetzgeber auch in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG verwendet, und hierzu hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 29. September 1960 (BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140]) ausgeführt, daß die Beurteilung der "Eignung, Befähigung, fachlichen Leistung" eines Beamten ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn ist, nicht eine reine Subsumtion des Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift. Dieser Meinung hat sich der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 189.58 - angeschlossen. Bereits mit dieser dem Dienstherrn auch bei der Entscheidung darüber, ob ein Beamter die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beförderung in ein bestimmtes Amt erfüllt, zuerkannten Betätigungsfreiheit in einem sogenannten "Beurteilungsspielraum" wäre schwerlich die Annahme vereinbar, daß der Gesetzgeber dem Beamten durch die Regelung der §§ 23, 8 Abs. 1 Satz 2 BBG einen im Klagewege durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Beförderung habe zuerkennen wollen. Darüber hinaus kann dieser gesetzlichen Regelung die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Beförderung auch nicht für die Fälle entnommen werden, in denen der Dienstherr die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Bewerbers im Hinblick auf die zu besetzende Beförderungsstelle positiv beurteilt und gleichwohl von dessen Beförderung abgesehen hat, - z.B. weil die Beförderungsstelle unbesetzt geblieben oder mit einem anderen Beamten besetzt worden ist. Denn im Gegensatz zu der Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG, welche die Voraussetzungen für die Entlassung eines Beamten auf Probe regelt und daher - auch - dem Schutz des Beamten zu dienen bestimmt ist, handelt es sich bei den Bestimmungen der §§ 8 und 23 BBG um Vorschriften, die ausschließlich im öffentlichen Interesse ergangen sind:

22

Die Beförderung eines Beamten, also die Übertragung einer Planstelle mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (vgl. § 9 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956), ist eine Maßnahme, die dem Dienstherrn von jeher nicht - auch - im Interesse des einzelnen Beamten obliegt, sondern ausschließlich zur Sicherung einer den Belangen des öffentlichen Dienstes bestmöglich entsprechenden Besetzung offener Dienstposten vorgenommen wird. Die Ansicht, daß ein Rechtsanspruch des Beamten auf Beförderung mit den Belangen des öffentlichen Dienstes und der Personalhoheit des Dienstherrn grundsätzlich nicht zu vereinbaren wäre, entspricht der bereits vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung. Das Reichsgericht hatte hierzu im Rahmen der Entscheidung über Klagen auf Ersatz des durch die Nichtbeförderung entstandenen Vermögensschadens (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung) Stellung zu nehmen; für eine unmittelbar auf Beförderung gerichtete Klage war damals wegen der früher angenommenen Unvereinbarkeit einer solchen Klage mit den staatlichen Hoheitsrechten aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Raum (RGZ 110, 265 [268]). In diesem Zusammenhang hat auch das Reichsgericht ausgeführt, daß die Beamten, denen die Entscheidung über die Besetzung einer Beamtenstelle durch Beförderung und deren Vorbereitung obliegt, insoweit lediglich die Belange der öffentlichen Körperschaft wahrzunehmen haben, so daß in der Nichtbeförderung eines Beamten als solcher keine Verletzung einer dem Beamten gegenüber obliegenden Amtspflicht liegen könne (u.a. RGZ 159, 247 [250/251 mit Hinweisen]). An dieser Rechtsauffassung hat nach Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesgerichtshof mit Recht festgehalten (vgl. BGHZ 21, 256 [257/258] mit Hinweisen). An der dargelegten Rechtslage hat das Grundgesetz (durch die Einführung der sogenannten Generalklausel des Art. 19 Abs. 4 GG) nichts geändert. Allerdings ist nunmehr "der Rechtsweg", und zwar in erster Linie der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten, für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet. Dieser Grundsatz hat seinen Niederschlag bundeseinheitlich auch in § 40 Abs. 1 VwGO gefunden und speziell für Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis überdies in § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO und in § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667). Dadurch sind dem Beamten aber nicht zusätzliche Rechtsansprüche eingeräumt worden. Es ist lediglich die Möglichkeit erweitert worden, wirkliche oder vermeintliche Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn gerichtlich geltend zu machen. Demgemäß hat das Berufungsgericht die Klage, auch soweit sie mit dem Antrag zu 1 auf den Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zu befördern, gerichtet ist, zutreffend zwar für zulässig erachtet. Jedoch ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß der Klageantrag zu 1 unbegründet ist.

23

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob eine offene Stelle überhaupt zu besetzen ist und, gegebenenfalls, mit welchem Beamten sie besetzt werden soll, - auch bei Vorliegen der durch §§ 23, 8 Abs. 1 Satz 2 BBG geforderten Beförderungsvoraussetzungen - im pflichtmäßigen, nach den Belangen des öffentlichen Dienstes zu handhabenden Ermessen des Dienstherrn liegt. Dieses Ermessen kann allerdings aus ganz besonderen Umständen im Einzelfall dergestalt eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Beförderung gerade eines bestimmten Beamten sich als ermessensfehlerhaft erweisen würde. Ein solcher Fall kann dann in Betracht kommen, wenn dem Beamten die Beförderung in das höhere Amt in rechtsverbindlicher Weise zugesichert worden war (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Januar 1956 - III ZR 198.54 -, ZBR 1956 S. 185); eine Zusicherung scheidet nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier aber aus. Dagegen ist die dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) nicht geeignet, den dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Besetzung einer offenen Beförderungsstelle eingeräumten Ermessensspielraum einzuengen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Fursorgepflicht des Dienstherrn umfaßt die Pflicht, bei den in das Ermessen gestellten Entscheidungen unter Ausschaltung aller sachfremden Einflüsse sich lediglich von sachlichen Erwägungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen (vgl. BGHZ 15, 185 [187]). Sie verpflichtet den Dienstherrn aber grundsätzlich nicht, auf die Beförderung des einzelnen Beamten durch förderndes Handeln hinzuwirken, denn sie besteht nur in den Grenzen des zur Zeit bekleideten Amtes (vgl. RGZ 146, 369 [374]). Eine andere Auslegung des Begriffs der Fürsorgepflicht wäre nicht mit dem Grundsatz in Einklang zu bringen, daß die Besetzung aller Dienstposten - sei es durch (Erst-)Anstellung, sei es durch Beförderung - ausschließlich nach den dienstlichen Belangen der Anstellungskörperschaft vorzunehmen ist.

24

Da der Dienstherr bei der Beförderung eines Beamten jedenfalls an die in §§ 23, 8 Abs. 1 Satz 2 BBG aufgestellten Voraussetzungen gebunden ist, scheidet eine auf Ermessensfehlgebrauch beruhende Nichtbeförderung zudem begrifflich immer schon dann aus, wenn der Dienstherr bereits diese Voraussetzungen in rechtsfehlerfreier Weise verneint hat. Das ist hier geschehen.

25

In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß unter "Eignung" im Sinne der in Rede stehenden Vorschriften nicht nur die Eignung in rein fachlicher Hinsicht, sondern vielmehr in bezug auf die gesamte Persönlichkeit, insbesondere also auch die charakterliche Eignung zu verstehen ist. Diese Eignung ist, ohne daß der Dienstherr die ihm durch §§ 23, 8 Abs. 1 Satz 2 BBG eingeräumten weiten Grenzen der wertenden Beurteilung überschreitet, auch dann in rechtsfehlerfreier Weise verneint, wenn der Beamte sich infolge seiner charakterlichen Veranlagung nicht der Zurückhaltung befleißigt, die der dienstliche Kontakt mit seinen Vorgesetzten und anderen Bediensteten seiner Behörde auch dann erfordert, wenn der Beamte sich durch deren Verhalten benachteiligt glaubt. Schon das Preußische Oberverwaltungsgericht (PrOVG Bd. 79 S. 421 [427]) hat dahin erkannt, daß dem Beamten an sich eine Kritik an den dienstlichen Maßnahmen und den sachlichen Darlegungen und Auffassungen seiner Dienstvorgesetzten nicht verwehrt ist, daß sich diese Kritik aber in den durch die Pflichten der Beamtenstellung gebotenen Grenzen rücksichtsvoller Achtung gegenüber den Vorgesetzten halten muß. Unerläßliche Voraussetzung für eine den Belangen des Dienstes entsprechende reibungslose Zusammenarbeit, ist das aus dem Treueverhältnis folgende Gebot an den Beamten zur Ein- und Unterordnung sowie die Pflicht, seinen Vorgesetzten und auch seinen Mitarbeitern taktvoll zu begegnen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit nicht ohne zwingenden Grund zu stören. Dazu gehört insbesondere auch, daß der Beamte nicht ohne sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der äußeren und inneren Tatseite gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter den Vorwurf strafbarer Handlungen erhebt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juli 1959 - V 21/58 -, ZBR 1962 S. 231 [L]). Neigt ein Beamter dazu, im Verkehr mit seinen Vorgesetzten die Grenzen erlaubter Kritik nicht einzuhalten, so kann er, wenn von seiner Beförderung aus diesem Grunde Abstand genommen worden ist, sich also schon deshalb nicht auf eine fehlsame Ermessensausübung berufen, weil ihm die in §§ 23, 8 BBG geforderte Eignung auch dann fehlt, wenn er den fachlichen Anforderungen des höheren Amtes in ganz besonderem Maße gewachsen ist.

26

Der Dienstherr ist auch nicht etwa gehalten, die Eignung mehrerer Bewerber für eine Beförderungsstelle untereinander abzuwägen, zumal es allein seinem pflichtmäßigem Ermessen überlassen ist, welchen Umständen er bei der Beförderung das größere Gewicht beimißt (vgl. BGHZ 21, 256 [260]). Ein Dienstherr handelt nicht aus sachfremden Erwägungen, wenn er einem fachlich nicht in gleichem Maße herausragenden Bewerber den Vorzug vor einem Bewerber gibt, der jenem in charakterlicher Hinsicht nachsteht; Bewertungsskalen lassen sich weder generell noch im Verhältnis mehrerer Bewerber zueinander und auch nicht in bezug auf den einzelnen Bewerber verbindlich aufstellen.

27

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß der Antrag des Klägers zu 1 begründet wäre, wenn der Beklagte "willkürlich" gehandelt hätte, weil das Berufungsgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts im Einklang mit den vorstehenden Rechtsausführungen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß für die Nichtbeförderung des Klägers sachliche - also nicht willkürliche - Erwägungen maßgebend waren; damit hat es im Ergebnis die Beförderungsvoraussetzung der "Eignung" rechtsfehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht hat hierzu nämlich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Der Beklagte habe die Bedenken gegen die Eignung des Klägers vorwiegend aus seiner besonderen charakterlichen Veranlagung hergeleitet; diese Veranlagung, insbesondere seine starke und immer wieder auftretende Neigung zur Überheblichkeit werde durch die über ihn geführten acht Bände Personalakten und die Gerichtsakten in vollem Umfange bestätigt. Aus diesen gehe hervor, daß der Kläger unfähig sei, Gegengründe zu verstehen, geschweige denn zu würdigen; er sei außerdem gegenüber dem Beklagten und gegenüber seinem Präsidenten in einer derart ungebührlichen Weise aufgetreten, daß auch aus diesem Grunde die Behörde nicht gehalten sei, ihn zu befördern. Er habe eine gegen Unbekannt gerichtete Strafanzeige (wissentlich falsche Anschuldigung) wegen des ungünstigen Berichts seines Vorgesetzten vom 11. März 1955 in drei Instanzen verfolgt.

28

Diese Feststellungen sind nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Sie stehen insbesondere nicht in Widerspruch zum Inhalt der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Personalakten. Soweit die Revision diese tatsächlichen Feststellungen durch den Hinweis auf die nach ihrer Ansicht nicht hinreichend aufgeklärte und berücksichtigte fachliche Eignung des Klägers zu erschüttern versucht, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht weder die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers auf technischem und patentrechtlichem Gebiet in Zweifel gezogen hat noch auch seine Arbeitsfreudigkeit und Belastungsfähigkeit. Daher ist auch die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht hätte über die fachliche Eignung des Klägers Sachverständige hören müssen. Das Berufungsgericht hatte - damit erledigen sich auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen - vor allem keine Veranlassung, im einzelnen aufzuklären, inwieweit die über den Kläger in fachlicher Hinsicht abgegebenen Beurteilungen etwa von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgingen. Denn in jedem Falle wären durch eine solche Aufklärung die auch durch den Inhalt der Personalakten bestätigten Feststellungen des Berufungsgerichts über die geschilderte charakterliche Veranlagung des Klägers unberührt geblieben. Wie ausgeführt, stand dem Kläger allerdings das Recht zu, sich gegen Vorwürfe, insbesondere dann, wenn er sie selbst für unbegründet hielt, in geeigneter Weise zur Wehr zu setzen. Ihm ist auch zuzugeben, daß in eigenen Personalangelegenheiten ein Beamter nicht innerlich völlig unbeteiligt und nur selten objektiv ist. Der Kläger verkennt jedoch, daß hier nicht zu entscheiden ist, ob er sich in der Art seiner Interessenwahrnehmung straf- oder disziplinarrechtlich vergangen, ob er insbesondere die durch § 193 StGB bei der Wahrung berechtigter Interessen gezogenen äußersten Schranken überschritten hat, sondern daß lediglich zu prüfen ist, ob sein Verhalten Rückschlüsse auf Besonderheiten seines Charakters zuließ mit der Folge, daß die Nichtbeförderung sachlich gerechtfertigt erscheint. Diese Frage hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei bejaht. Der Kläger selbst hat die Feststellungen, auf die das Berufungsgericht diese Entscheidung gestützt hat, nicht in Zweifel gezogen. Er hat - im Gegenteil - noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht nur eingeräumt, ein unbequemer Untergebener zu sein, sondern mit Nachdruck für sich auch das Recht in Anspruch genommen, gegenüber seinen Vorgesetzten "nicht entgegenkommend" zu sein und ihnen "ironisch" zu begegnen, wenn sie sich ihm fachlich nicht gewachsen zeigten. Er hat auch hartnäckig an den bezüglich der inneren Tatseite in keiner Weise belegten Behauptungen festgehalten, daß gegen ihn wissentlich falsche Anschuldigungen erhoben worden seien und daß Mitglieder des Deutschen Patentamtes in einem Entscheidungsfall, zu dem der Kläger eine andere Rechtsmeinung vertreten hatte, "Rechtsbeugung" begangen hätten. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen um so mehr die Schlußfolgerung, daß der Beklagte dem Kläger die Eignung für die Wahrnehmung der Beförderungsstelle absprechen durfte, als die Beförderung zur Berufung in ein Spruchkollegium geführt hätte, dessen Funktionsfähigkeit in besonderem Maße davon abhängig ist, daß seine Mitglieder - bei aller Berechtigung und sogar Erwünschtheit der Fähigkeit zu sachlicher Kritik - sich mit taktvoller Achtung und Rücksichtnahme begegnen. Damit ist nicht etwa - wie die Revision meint - einem "Lakaien-Standpunkt" und einem Rückfall in obrigkeitsstaatliche Maßstäbe das Wort geredet. Auch alles Vorbringen, mit dem die Revision darzutun versucht, daß der Kläger "beförderungswürdiger" als seine beförderten Kollegen gewesen sei, weil er sich diesen an Kenntnissen und auch an Arbeitsleistung überlegen erwiesen habe, geht fehl, weil der Dienstherr, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht gehalten ist, die Eignung einzelner Bewerber gegeneinander abzuwägen, und es seiner Wertung überlassen ist, welchen sachlich für oder gegen eine bestimmte Beförderung sprechenden Umständen in der Person des einzelnen Bewerbers er das größere Gewicht beimißt. Der Hinweis der Revision darauf, daß der Beförderung anderer Bewerber politische - nämlich aus deren Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus herzuleitende - Bedenken von sehr erheblichem Gewicht entgegenstanden, könnte allenfalls dann von Erheblichkeit sein, wenn der Kläger - anders als angeblich diese Bewerber - für die Beförderung geeignet wäre. Denn aus dem Umstand, daß diese Bewerber nicht hätten befördert werden dürfen, wenn das zutreffen sollte, was der Kläger ihnen zum Vorwurf macht, kann nicht die Verpflichtung des Beklagten hergeleitet werden, den - ebenfalls für die Beförderung als ungeeignet befundenen - Kläger zu befördern. Das würde im Ergebnis bedeuten, daß der Beklagte zum Nachteil des öffentlichen Dienstes zur Wiederholung eines Fehlers verpflichtet würde; darauf gibt nach herrschender Rechtsprechung sogar der Gleichheitssatz (Art. 3 des Grundgesetzes) keinen Anspruch. - Der Schluß, der Beklagte habe willkürlich gehandelt, kann auch nicht etwa damit begründet werden, daß dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, worden sei, sich zu rechtfertigen. Das Gegenteil ergibt sich nicht nur aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern aus dem Inhalt der Personalakten, dessen Richtigkeit die Revision insoweit nicht in Zweifel zieht. Sowohl der Beklagte als auch der Präsident des Deutschen Patentamtes haben auf Grund der Gegenvorstellungen des Klägers sehr eingehende Ermittlungen angestellt. Es ist sogar eine aus drei unbeteiligten Beamten des Deutschen Patenamtes bestehende Kommission gebildet worden, welche die Berechtigung der in dem Bericht des Präsidenten vom 11. März 1955 an dem Kläger geübten Kritik zu untersuchen hatte und in einer Vielzahl von Beratungen in dieser Richtung tätig war. Der. Kläger selbst räumt ein, daß er seine weitere Mitwirkung bei dieser Tätigkeit mit der Begründung abgelehnt hat, die Kommission werde doch nicht zu einem Ergebnis kommen. Die Feststellung, der Beklagte habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, kann auch nicht etwa im Hinblick auf die Beurteilungen des Direktors Dipl.-Ing. Harraeus vom 14. Juli 1952, 13. Mai 1954 und 21. Juli 1954 getroffen werden. Denn auch dieser hat in seinen Stellungnahmen persönlichkeitsbedingte Mängel des Klägers angeführt; seine Stellungnahmen stehen in dem für die Entschließung des Beklagten entscheidenden Punkt mit dessen Beurteilung des Klägers nicht im Widerspruch, sondern im Einklang. - Soweit die Revision aus dem von ihr angenommenen Mißverhältnis zwischen der dem Kläger durch die Nichtbeförderung auferlegten "Geldbuße" und dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten die behauptete Willkür des Beklagten herleitet, ist ihr Vorbringen abwegig; denn die Nichtbeförderung ist keine Dienststrafe.

29

Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Beförderung kann auch nicht mit Erfolg auf die Begründung gestützt werden, daß der Beklagte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht nicht erfüllt habe, selbst wenn in Fällen der vorliegenden Art zulässig sein sollte, daß Schadensersatz durch Nachholung der unterbliebenen Beförderung, d.h. durch Naturalrestitution, nicht also durch Zahlung von Geld geleistet wird:

30

Aus dem Grundsatz, daß der Dienstherr nicht kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, durch fördernde Maßnahmen auf die Beförderung seiner Beamten hinzuwirken, folgt bereits, daß die Nichtbeförderung als solche keine Verletzung der Fürsorgepflicht sein kann. Damit ist jedoch die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz durch Nachholung der Beförderung mit der Begründung zuzuerkennen ist, daß der Beklagte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt habe, noch nicht abschließend beantwortet. Denn Beförderungen werden durch die Beachtung jenes Grundsatzes aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht "völlig ausgeklammert", wie dies der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 22. Oktober 1959 - OS V 210.57 -, ESVGH 9, 231 [235]) befürchtet. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat anscheinend übersehen, daß zu unterscheiden ist zwischen der Frage, ob die Nichtbeförderung als solche "eine Fürsorgepflichtverletzung darstellte" - das ist allerdings zu verneinen -, und der Frage, ob der Beamte bei fürsorgepflichtmäßigem Verhalten tatsächlich befördert werden wäre, die Nichtbeförderung sich also als eine (adäquate) Folge irgendeiner schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht darstellt. Hierher zu rechnen ist der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 15, 185) entschiedene Fall, in welchem der Dienstherr die ihm obliegende Entscheidung über die Beförderung nicht nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen getroffen hatte, sondern insoweit den von unsachlichen Erwägungen diktierten Wünschen und Forderungen dritter Stellen gefolgt war. Ferner ist in diesem Zusammenhang an den Fall zu denken, daß der Dienstherr einen Beamten gerade und ausschließlich deshalb bei der Besetzung einer offenen Beförderungsstelle überging, weil dieser einer dem Dienstherrn nicht genehmen Gewerkschaft angehörte (vgl. BGHZ 21, 256 [262]). Im weiteren sind hierunter alle schuldhaften Verletzungen der Fürsorgepflicht zu rechnen, die, mögen sie auch zunächst nicht im Zusammenhang mit Personal-, insbesondere Beförderungsmaßnahmen gestanden haben, sich doch in der Folge als für das Unterbleiben einer Beförderung adäquat ursächlich erweisen. Daß eine solche Pflichtwidrigkeit, die überdies schuldhaft erfolgt sein muß (vgl. BVerwGE 13, 17 [22]), nur dann als ein zum Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung verpflichtendes Verhalten in Betracht kommen kann, wenn feststeht, daß der Beamte ohne diese Pflichtwidrigkeit befördert worden wäre, bedarf keiner Begründung.

31

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob im Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht, die diese Voraussetzungen erfüllt, ersichtlich ist. Diese Unterlassung zwingt jedoch schon deshalb nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil der festgestellte Sachverhalt erkennen läßt, daß der Beklagte die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht nicht verletzt hat. Als ein solches Verhalten kommt zunächst der Bericht des Präsidenten des Deutschen Patentamtes vom 11. März 1955 in Betracht, der unmittelbar dazu führte, daß die bereits zugunsten des Klägers eingeleitete Beförderungsaktion abgebrochen wurde. Ferner ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen zu beachten, daß der Kläger in den diesem Bericht zugrunde liegenden Stellungnahmen pflichtwidrig zu ungünstig beurteilt worden und daß er entgegen der Vorschrift des § 90 Satz 2 BEG nicht zu allen Vorgängen im Sinne dieser Vorschrift vor deren Aufnahme in die Personalakten gehört worden sei. Sonstige Maßnahmen, die als eine für die Nichtbeförderung des Klägers ursächlich gewordene Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht kommen könnten, sind dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt einschließlich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und daher ihrem Inhalt nach ebenfalls als festgestellt geltenden Personalakten nicht zu entnehmen.

32

Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Zusammenhang die über den Kläger vor der Erstattung des Berichts des Präsidenten des Deutschen Patentamtes vom 11. März 1955 abgegebenen Beurteilungen unerheblich sind, soweit sie nicht von Dienstvorgesetzten des Klägers abgegeben waren, sondern von Personen, die jedenfalls unmittelbar eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nicht wahrzunehmen hatten, weil die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn den Dienst vorgesetzten obliegt. Denn die Beurteilung des Klägers durch Bedienstete des Deutschen Patentamtes, die nicht Dienstvorgesetzte waren, war - von der Frage des Verschuldens ganz abgesehen - für die Nichtbeförderung des Klägers jedenfalls nicht adäquat ursächlich und schon deswegen unerheblich. Entscheidend für die Nichtbeförderung des Klägers war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außer einer unstreitigen Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers nur dessen besondere charakterliche Veranlagung. Diese Veranlagung war aber, wie sich aus dem Inhalt der Personalakten, vor allem aus den Beurteilungen des Direktors Harraeus vom 14. Juli 1952, 13. Mai 1954 und 21. Juli 1954 ergibt, schon vor Abgabe der vom Kläger beanstandeten Beurteilungen und unabhängig von ihnen zutage getreten.

33

Es kann daher in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidungserheblich sein, ob der Kläger entgegen § 90 Satz 2 BBG "über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können," vor deren Aufnahme in die Personalakten nicht gehört wurde. Da nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil für die Nichtbeförderung des Klägers dessen "abnorme" persönliche Eigenschaften die maßgebliche Ursache waren und diese Eigenschaften nach dem eben angeführten Inhalt der Personalakten schon so früh zutage traten, daß sie nicht eine adäquate Folge der von dem Kläger gerügten Verletzung des § 90 Abs. 2 BBG sein können, scheidet auch die Verletzung des § 90 Satz 2 BBG als eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Fürsorgepflicht aus. Hiernach kann offenbleiben, ob die durch § 90 Satz 2 BBG vorgeschriebene Anhörung des Beamten überhaupt in Erfüllung der Fürsorgepflicht erfolgt oder ob sie lediglich eine sonstige Amtspflicht darstellt, deren Verletzung - unter den Voraussetzungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG - zu einem ausschließlich bei den Zivilgerichten einklagbaren Schadensersatzanspruch führen könnte.

34

Das Berufungsgericht hat nach alledem den auf Nachholung der Beförderung des Klägers gerichteten Klageantrag zu 1 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es bedarf daher, wie schon eingangs erwähnt worden ist, auch keiner Beantwortung der Frage, ob bei einer auf einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht beruhenden Nichtbeförderung der Schadensersatz überhaupt durch Naturalrestitution, also durch Nachholung der Beförderung geleistet werden darf, - einer Frage, zu deren Verneinung der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung neigt.

35

Nach alledem erweist sich der Klageantrag zu 2 auf Nachzahlung der Differenz zwischen den dem Kläger bisher gezahlten Dienstbezügen und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Beförderung zugestanden haben würde, ebenfalls als unbegründet. Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, daß das angefochtene Urteil eine erschöpfende Begründung für diese Entscheidung vermissen läßt. Das Berufungsgericht hat insoweit nur ausgeführt, daß der Anspruch auf Nachzahlung von Gehalt schon deshalb entfalle, weil dem Kläger eine Beförderung nicht rechtswidrig versagt worden sei und eine solche auch nicht rückwirkend nachgeholt werden könne. Es hat also in diesem Zusammenhang anscheinend nicht berücksichtigt, daß ein auf Ausgleich von Geld gerichteter Schadenersatzanspruch begründet sein kann, wenn eine Nichtbeförderung die adäquate Folge einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht war. Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis auch den auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz gerichteten Klageantrag zu 2 mit Recht abgewiesen, da es - wie schon eben dargelegt worden ist - an einer solchen Verletzung der Fürsorgepflicht im vorliegenden Fall fehlt. Auch in diesem Zusammenhang kann es auf die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen nicht ankommen, weil das angefochtene Urteil auch insoweit nicht auf den angeführten Verfahrensmängeln beruhen kann. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die Verfahrensrügen überhaupt ordnungsgemäß erhoben worden sind.

36

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch den durch den Klageantrag zu 3 geltend gemachten Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus den Personalakten des Klägers für unbegründet erachtet. Der Kläger begründet den Klageantrag zu 3 im wesentlichen damit, daß die dort bezeichneten Aktenvorgänge teils einen unrichtigen Inhalt hätten, teils ohne seine vorherige Anhörung zu den Personalakten genommen worden seien und teils ihn überhaupt nicht beträfen.

37

In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. August 1961 - BVerwG VI C 188.59 - (NJW 1962 S. 694) einschlägig. In den Gründen dieses Urteils hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage Stellung genommen, ob ein Beamter Anspruch auf Entfernung eines unrichtigen ärztlichen Gutachtens aus seinen Personalakten hat. Es hat diesen Anspruch mit der Begründung verneint, daß das ärztliche Gutachten ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit jedenfalls deshalb bei den Personalakten zu belassen sei, weil es einer Entscheidung über die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers zugrunde gelegt worden sei und weil der Sache nach Untrennbares nicht getrennt werden könne. Auf Grund gleicher Erwägungen müssen auch im vorliegenden Fall - ohne Rücksicht auf die Richtigkeit ihres Inhalts - jedenfalls diejenigen Aktenvorgänge als nicht entfernbare Bestandteile der Personalakten angesehen werden, welche nach ihrem Inhalt den Kläger in seinem Dienstverhältnis betreffen; sie müssen aus den vorstehenden Erwägungen zu den Personalakten genommen werden und infolgedessen auch dort bleiben. Würden sie entfernt, so würden die Personalakten ihren Zweck, ein das Dienstverhältnis - hier: die Nichtbeförderung - betreffendes lückenloses Bild des historischen Geschehensablaufs zu vermitteln, nicht mehr erfüllen. Es könnte sogar darüber hinaus der Rest der Personalakten unverständlich werden. Der Grundsatz, daß alle den Beamten in seinem Dienstverhältnis betreffenden Vorgänge unabhängig von der Richtigkeit ihres Inhalts zu den Personalakten genommen werden müssen, also auch dort zu bleiben haben, hat seinen guten Grund nicht zuletzt gerade im Interesse des Beamten selbst. So wäre beispielsweise eine durch unzutreffende Beurteilungen oder durch unrichtige Verdächtigungen von dritter Seite verursachte Verzögerung des Aufstiegs des Beamten in der Laufbahn nicht oder nur unter Schwierigkeiten als eine, nicht in der Person des Beamten wurzelnde Verzögerung erkennbar, wenn diese Vorgänge aus den Personalakten entfernt würden. Der Beamte hätte, wenn ihm - etwa von einem mit den Zusammenhängen nicht aus eigener Anschauung vertrauten Vorgesetzten, also insbesondere nach einem zwischenzeitlichen Wechsel des Dienstherrn - vorgehalten werden sollte, daß er bis zur Erreichung einer bestimmten Beförderungsstelle unverhältnismäßig lange Zeit benötigt habe, gerade anhand der vollständigen Personalakten die Möglichkeit, den historischen Geschehensablauf darzutun und die von seiner Person unabhängigen Gründe für eine solche Verzögerung aufzuklären. Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. April 1961 - III ZR 209.59 -, ZBR 1961 S. 317) einem Beamten, der sich durch unrichtige Behauptungen oder nicht pflichtgemäß erteilte Beurteilungen beschwert fühlt, grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Entfernung der ihn belastenden Behauptungen und Beurteilungen aus den Personalakten, sondern lediglich einen - hier nicht geltend gemachten - Berichtigungsanspruch zugebilligt.

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Ob ein Beamter vor Aufnahme eines Vorgangs in die Personalakten gemäß § 90 Satz 2 BBG zu hören war und ob dies auch geschehen ist, hat für die Beantwortung der Frage, ob dieser Vorgang zu den Personalakten genommen werden mußte und mithin dort zu belassen ist, keine entscheidende Bedeutung. War der Vorgang seinem Inhalt nach - nämlich deswegen, weil er den Beamten in seinem Dienstverhältnis betrifft - zu den Personalakten zu nehmen, so kann der Beamte die Entfernung auch dann nicht verlangen, wenn er vorher hätte gehört werden müssen. Denn § 90 Satz 2 BBG hat, wie der Oberbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, - jedenfalls in erster Linie - den Zweck, daß alle den Beamten in seinem Dienstverhältnis betreffenden Vorgänge in den Personalakten vollständig enthalten sind, damit der Dienstherr jederzeit in der Lage ist, sich über die dienstlichen Verhältnisse des Beamten zu unterrichten; die Personalakten wären aber nicht vollständig, wenn darin die Gegenvorstellungen des betroffenen Beamten gegen Beschwerden und Behauptungen, die für ihn ungünstig sind oder nachteilig werden können, fehlen. Hiernach kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht erheblich sein, ob die Vorgänge sich nachteilig auf die Laufbahn des Beamten ausgewirkt haben. Weiterhin ist für die Entscheidung über den Klageantrag zu 3 unerheblich, ob die Verpflichtung zur Anhörung des Beamten gemäß § 90 Satz 2 BBG eine gerade dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht und, gegebenenfalls, ob sie Ausfluß der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist. Eine - schuldhafte - Verletzung des § 90 Satz 2 BBG kann bei Bejahung der vorstehenden Fragen lediglich einen Anspruch des Beamten auf Schadensersatz begründen.

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Der Klageantrag zu 3 muß hiernach ohne weiteres der Abweisung unterliegen, soweit die in diesem Antrag bezeichneten Teile der Personalakten ihrem Inhalt nach den Kläger in seinem Dienstverhältnis betreffen und deswegen zu den Personalakten genommen werden mußten; hierzu gehört der überwiegende Teil der in dem Klageantrag zu 3 angeführten Aktenvorgänge. Daraus und aus dem Urteil des Senatsvom 30. Juni 1961 - BVerwG II C 177.58 - (BVerwGE 12, 296 [299]) kann nicht der Gegenschluß gezogen werden, daß nur solche Vorgänge zu den Personalakten genommen werden dürfen, die diese Voraussetzung erfüllen. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen solchen Vorgängen, die den Beamten in seinem Dienstverhältnis (also auch seine persönliche Eignung) betreffen, - diese müssen zu den Personalakten genommen werden, schon um das dem Beamten durch § 90 Satz 1 BBG garantierte Einsichtsrecht zu sichern - und solchen Vorgängen, die zu den Personalakten genommen werden können. Zu den letzteren sind jedenfalls diejenigen Vorgänge zu rechnen, die den Beamten betreffen und bei der vorgesetzten Dienstbehörde des Beamten entstanden oder dieser zugegangen sind, soweit sie nicht besonderen von dem Dienstverhältnis und der Person gerade dieses Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienen wie in dem vom Senat in dem vorerwähnten Urteil entschiedenen Fall, in welchem es sich um Vorgänge handelte, die die Besetzung eines Universitätslehrstuhls betrafen (vgl. auch den Beschluß des Bundesdisziplinarhofs - Wehrdienstsenat - vom 29. November 1961 - W B 2/61 -, RiA 1962 S. 272). Der Dienstherr handelt, wenn er auch Vorgänge, die einen Beamten jedenfalls "betreffen", zu dessen Personalakten nimmt, schon deshalb nicht sachfremd, weil die Wiederauffindung dieser Vorgänge andernfalls erheblich erschwert würde, ganz abgesehen davon, daß eine sonstige Art der Aufbewahrung, etwa nach Sachgebieten, auch zu einer unverhältnismäßigen Ausweitung der Registratur führen würde, die aus fiskalischen Gründen um so weniger verantwortet werden könnte, als schutzwürdige Belange des. Beamten allein durch die Aufnahme auch solcher Vorgänge in seine Personalakten nicht berührt sein können. Sind solche Vorgänge einmal in die Personalakten aufgenommen worden, so sind sie aber Bestandteil dieser Akten geworden und haben darin grundsätzlich zu verbleiben.

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Zu den Personalakten des Klägers gehören daher nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis stehenden Vorgänge, sondern auch die - in diese Akten aufgenommenen - weiteren Vorgänge, deren Entfernung er begehrt, nämlich die über ihn von dritter Seite an das Deutsche Patentamt gerichtete Wohnungsanfrage, der Schriftwechsel über sein Mietverhältnis, über die Zuweisung einer Schreibmaschine, über den Arbeitsplatz, über das Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte und über einen arbeitstechnischen Verbesserungsvorschlag des Klägers. Allein durch die Aufnahme dieser Vorgänge in die Personalakten ist überdies ein Werturteil über den Kläger, sei es in positiver, sei es in negativer Hinsicht, noch nicht abgegeben worden.

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Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht auch einen Rechtsanspruch auf Entfernung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 13. März 1956 aus den Personalakten verneint. Denn auch diese Beschwerde, die der Kläger über den damaligen Vorsitzenden der Patentabteilung XII an den Präsidenten des Deutschen Patentamtes gerichtet hat, betrifft den Kläger in seinem Dienstverhältnis, weil sie geeignet ist, über seine persönliche Eignung Aufschluß zu geben. Ist es schon ungewöhnlich, daß ein Beamter über einen Vorgesetzten oder einen Mitarbeiter eine solche Beschwerde führt, so konnte im vorliegenden Fall die erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde jedenfalls deshalb als für die Persönlichkeit des Klägers aufschlußreich erscheinen, weil dieser bereits vorher in einer Vielzahl von Eingaben gegen Vorgesetzte und Mitarbeiter Vorwürfe erhoben hatte, so daß die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13. März 1956 durchaus als ein Indiz für die besondere charakterliche Veranlagung des Klägers in Betracht kommen kann. Anscheinend erblickt die Revision überdies weniger eine Beschwer in der Aufnahme des Vorgangs in die Personalakten des Klägers, als darin, daß der Vorgang, wie sie geltend macht, nicht - auch - in die Personalakten des Oberregierungsrats Zeunert aufgenommen wurde. Ob der Dienstherr gehalten ist, eine Dienstaufsichtsbeschwerde stets auch zu den Personalakten des Beamten zu nehmen, über den Beschwerde geführt wird, und ob dies hier geschehen ist, ist aber nicht entscheidungserheblich; der Kläger kann nämlich, wenn dies nicht geschehen sein sollte, allein aus diesem Grunde einen Anspruch auf Entfernung aus seinen Personalakten nicht erworben haben, weil durch die Art der Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ihre Zugehörigkeit zu dieser oder jener Akte nicht berührt wird. Eine andere Frage ist, ob der beschwerdeführende Beamte verlangen kann, daß der Dienstherr seiner Beschwerde nachgeht und, wenn diese sich nicht als völlig grundlos erweist, das Ergebnis der Ermittlungen in seinen - des Beschwerdeführers - Personalvorgängen aktenkundig macht, damit der aus der Aufnahme der Beschwerde in die Personalakte des beschwerdeführenden Beamten möglicherweise gegen diesen selbst sich erhebende Verdacht leichtfertigen oder querulatorsichen Vorgehens entkräftet wird. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

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Da sich für das Berufungsgericht schon aus den angeführten Gründen ergeben mußte, daß dem Kläger bezüglich keines der von ihm bezeichneten Vorgänge ein Anspruch auf Entfernung aus den Personalakten zustehen kann, geht schon deshalb auch die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe dem Kläger im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 3 das rechtliche Gehör versagt. Denn unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht nicht erwarten, daß der Kläger Umstände vortragen werde, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommen könnte. Das rechtliche Gehör ist nicht in bezug auf Umstände zu gewähren, auf die es nicht entscheidend ankommt (Beschluß des Senatsvom 25. November 1960 - BVerwG II B 38.60 -).

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Einen Anspruch auf Einsichtnahme in das "Beratungsprotokoll" des Berufungsgerichts hat der Kläger schon deshalb nicht, weil es eine Niederschrift über die Beratung eines Gerichts nicht gibt. Sie wäre mit der Pflicht, über den Hergang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren, unvereinbar (vgl. § 76 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 165 der Brit. Militärregierung [VOBl. BZ 1948 S. 263] in Verbindung mit § 198 GVG).

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Nach alledem ist die Revision in vollem Umfange unbegründet. Sie muß zurückgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel