Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1966, Az.: BVerwG VI C 56.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 56.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.02.1963 - AZ: 30 VIII 62
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 44 Abs. 4 BBG
- § 51 Abs. 1 Satz 1 BDO
Fundstellen
- DÖD 1967, 110
- RiA 1967, 72
- VerwRspr 18, 678 - 685
- ZBR 1967, 148
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1966
in Braunschweig
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 20. Februar 1898 geborene Kläger gehörte seit Januar 1929 der Zollverwaltung an, und zwar seit 1934 als Zollinspektor und seit 1938 als Bezirkszollkommissar. Nachdem er im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch aus dem Dienst entfernt worden war, wurde er von der Beklagten ab 31. Juli 1951 zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend als Zollinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wiederverwendet. Mit Urkunde vom 10. April 1957 wurde er zum Zolloberinspektor befördert.
Während der Jahre seiner Wiederverwendung leistete der Kläger häufig wegen Krankheit, insbesondere wegen Herz- und Kreislaufstörungen und wegen Nierenbeckenentzündung, keinen Dienst.
Das Städtische Gesundheitsamt M., das den Kläger anläßlich einer längeren Krankheit untersucht hatte, kam in dem Gutachten vom 25. August 1958 zu dem Ergebnis, daß der Kläger derzeit insbesondere wegen Emphysems, zu geringen Blutdrucks mit Kollapsneigung, wegen geringer Kreislaufstörungen, allgemeiner Übererregbarkeit und des Verdachts eines Gallen- oder Leberleidens nicht dienstfähig sei und eines Heilverfahrens bedürfe. Auf Grund einer Nachuntersuchung stellte das Städtische Gesundheitsamt in dem Gutachten vom 28. November 1958 fest, die Leiden des Klägers hätten sich mit Ausnahme des Unterdrucks gebessert; der Kläger sei, wenn auch noch schonungsbedürftig, wieder dienstfähig. Die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung seien nicht gegeben; eine spätere Wiederholung einer Kur werde für notwendig erachtet.
Nachdem sich der Kläger ab 1. Juni 1959 wegen einer Nierenbeckenentzündung erneut krank gemeldet hatte und aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Zeugnis des Dr. med. H. vom 27. Juni 1959 hervorgegangen war, daß der Kläger wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden mit Kollapsneigung sowie hochgradiger Hypotonie einer Kurbehandlung von 12 Wochen bedürfe, erachtete der Dienstvorgesetzte des Klägers diesen in seinem Bericht an die Oberfinanzdirektion München für dauernd dienstunfähig. Das Städtische Gesundheitsamt M. teilte auf Ersuchen ohne erneute Untersuchung des Klägers am 18. August 1959 im wesentlichen mit, der Umstand, daß der Kläger bereits 80 Tage krank sei und weitere zwei Monate krank sein werde, berechtige zu erheblichen Zweifeln an der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit. Im Hinblick auf die vielen und langen Erkrankungen und auf die anscheinend sehr Ungewisse Prognose könnten "die Voraussetzungen des § 42 b BBG als gegeben angesehen werden".
Mit Schreiben vom 26. August 1959 teilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger unter Angabe von Gründen mit, sie beabsichtige, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Hiergegen erhob der Kläger Einwendungen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 4 BBG versetzte die Oberfinanzdirektion München den Kläger mit Verfügung vom 8. Januar 1960 mit Wirkung vom 1. Februar 1960 in den Ruhestand. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe mindestens seit Juli 1957 sein Amt nur mehr in unzureichender Weise wahrgenommen. Von diesem Zeitpunkt bis zum 20. August 1959 sei er wegen Krankheit insgesamt 390 Tage dem Dienst ferngeblieben. Mit einer nachhaltigen Besserung seiner Gesundheit sei nicht mehr zu rechnen.
Auf Antrag des Klägers entschied der Bundesminister der Finanzen mit Bescheid vom 7. September 1960, daß die Zurruhesetzung des Klägers aufrechterhalten bleibe.
Die hiergegen erhobene Klage hatte in der ersten Instanz, die ein die Dienstfähigkeit des Klägers bejahendes ärztliches Gutachten eingeholt hatte, Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten, die u.a. geltend machte, die Zurruhesetzung sei jedenfalls gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG gerechtfertigt gewesen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Ersturteil mit Urteil vom 19. Februar 1963 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:
Bei Prüfung der Dienstunfähigkeit müsse die krankheitsbedingte Leistungsschwäche des Beamten unter dem Blickwinkel der dauernden Erfordernisse seines Amtes beurteilt werden. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines in einer Reihe von Jahren regelmäßig für lange Perioden erkrankten Beamten komme es daher nicht allein darauf an, ob er in den Zeiten der Wahrnehmung seines Amtes dessen Aufgaben gewachsen gewesen sei. Dienstunfähigkeit sei vielmehr schon dann gegeben, wenn die Krankheitsperioden das im Interesse der Dienststelle vertretbare Maß überstiegen. Dabei müßten die Ausfälle des Beamten um so schwerer wiegen, je weniger der Beamte während der Zeit der Dienstleistung sein Amt auszufüllen vermöge. Der Senat sei der Auffassung, daß der Kläger, der in den letzten beiden Jahren seiner Dienstzeit jeweils ca. fünf Monate (161 bzw. 147 Tage) und in den vorangegangenen drei Jahren je 53, 54 und 83 Tage wegen Krankheit keinen Dienst geleistet habe und nach dem einhelligen Zeugnis seiner Vorgesetzten in der Zeit seiner Tätigkeit das Amt eines Oberinspektors nicht und das eines Inspektors nur zur Not habe ausfüllen können, schon seit langem wegen Schwäche seiner körperlichen Kräfte dienstunfähig gewesen sei. Der Senat sei dabei auch davon überzeugt, daß die mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers während der Wahrnehmung seines Amtes jedenfalls zum Teil auf das mangelnde gesundheitliche Allgemeinbefinden zurückzuführen gewesen sei. Daß die Krankheitsperioden des Klägers zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit ausreichten, ergebe sich nicht nur aus allgemeinen Billigkeitserwägungen zwischen der fürsorglichen Rücksicht, die ein kranker Beamter beanspruchen könne einerseits und der Fürsorge für die ihn während der Krankheit vertretenden Kollegen sowie den Interessen der Behörde an der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte andererseits. Vielmehr gebe auch das Gesetz selbst in § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG einen Anhaltspunkt für das Maß, bei dessen Überschreiten der Gesetzgeber Dienstunfähigkeit in Betracht ziehe.
Der Kläger sei ab Juli 1957 bis 1959 in drei sich nicht überschneidenden Halbjahreszeiträumen dreimal sogar jeweils länger als drei Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben und somit in nicht ganz zweieinhalb Jahren mehr als ein Jahr krank gewesen. An seiner damaligen Dienstunfähigkeit könne deshalb kein Zweifel bestehen.
Der Kläger sei auch im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand (8. Januar 1960) dauernd zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig gewesen. Zwar schienen das vom Verwaltungsgericht erholte Gutachten vom 23. März 1961 dieser Feststellung zu widersprechen und auch das Gutachten des Städtischen Gesundheitsamtes M. vom 18. August 1959 diese Ansicht nicht voll zu bestätigen. Indessen hätten ärztliche Gutachten zwar eine wesentliche, nicht immer aber die entscheidende Bedeutung. Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit komme es darauf an, ob nach den im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurruhesetzung zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich sei. Das Gutachten vom 23. März 1961 sei erstellt worden, nachdem der Kläger längere Zeit keinen dienstlichen oder sonstigen Anstrengungen ausgesetzt gewesen sei. Es könnte gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten nur dann durchgreifen, wenn es schlüssig darlegte, daß diese Feststellung damals objektiv unbegründet gewesen sei. Das treffe jedoch nicht zu.
Da die gesundheitlichen Mängel während der gesamten Jahre, in denen der Kläger häufig und lange dem Dienst ferngeblieben sei, nicht erheblich gewesen seien, könne den ärztlichen Gutachten für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger am 8. Januar 1960 dauernd dienstunfähig gewesen sei, nicht das entscheidende Gewicht beigemessen werden. Sie hätten hier nur insoweit Bedeutung, als sie das sich ständig wiederholende Fernbleiben des Klägers vom Dienst als krankheitsbedingt und die schwachen Leistungen des Klägers während der Zeit seiner Dienstleistung als mindestens zum Teil krankheitsbedingt erkennen ließen. Im übrigen aber habe die Behörde unter Berücksichtigung des Ansteigens der Krankheitstage von Jahr zu Jahr sowie nach der Vielzahl und der Eigenart der festgestellten Erkrankungen, die das Gesamtbild einer allgemeinen altersbedingten Abnutzung ergäben, nach allgemeiner Lebenserfahrung die Überzeugung gewinnen können und müssen, daß die dienstliche Verwendbarkeit des Klägers in steigendem oder mindestens gleichbleibendem Maße auf unabsehbare Zeit hin unzureichend sein werde. Da für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht so sehr die medizinische Qualifikation bestehender Krankheiten maßgebend sei, vielmehr deren Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, und da feststehe, daß der Dienstbetrieb unter der gesundheitlichen Schwäche des Klägers erheblich gelitten habe und weiterhin beeinträchtigt zu werden drohte, habe sich die Behörde mit dem Gutachten vom 18. August 1959 begnügen können.
Die Behörde habe die Zurruhesetzung des Klägers auch auf § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG stützen können, weil der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Januar 1960 in den vorangegangenen sechs Monaten mehr als drei Monate - vom 8. Juli bis zum 14. Oktober 1959 - wegen Krankheit gefehlt habe und auch nach objektiven Merkmalen keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate bestanden habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22. März 1963 zugestellte Urteil am 22. April 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese am 2. Mai 1963 begründet. Er beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 1963 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 1961 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen aus: Das Gutachten vom 18. August 1959 sei auf § 42 b BBG gestützt, eine Vorschrift, die es gar nicht gebe. Die amtsärztlichen Gutachten vom 25. August 1958, vom 28. November 1958 und vom 18. August 1959 könnten die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht tragen. Wegen der danach bestehenden Zweifel an der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers hätte von der Beklagten eine erneute ärztliche Untersuchung und Begutachtung veranlaßt werden müssen. Dies habe der Kläger im Ermittlungsverfahren auch wiederholt beantragt. Es möge zwar Fälle geben, in denen die Forderung einer nochmaligen Untersuchung formalistisch sei. Hier aber, wo es sich um verschiedene akute Erkrankungen, die nicht massiert aufgetreten seien und deren Besserung attestiert worden sei, gehandelt habe und nicht um Dauerleiden des Klägers, wäre eine nochmalige ärztliche Untersuchung unerläßlich gewesen. Da diese unterblieben sei, sei das Zwangspensionierungsverfahren fehlerhaft. Hinzu komme, daß das in der ersten Instanz eingeholte ärztliche Gutachten die Dienstfähigkeit des Klägers auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7. September 1960 bejaht habe. Schließlich habe das Berufungsgericht seine. Entscheidung nicht auf § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG stützen dürfen, weil sowohl in der Mitteilung vom 26. August 1959 als auch in der Verfügung vom 8. Januar 1960 selbst als Grund der Versetzung in den Ruhestand lediglich § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG angeführt sei.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Rüge der Revision, in dem Gutachten des Städtischen Gesundheitsamtes M. vom 18. August 1959 seien die Voraussetzungen der nicht vorhandenen Vorschrift des § 42 b BBG bejaht worden, ist belanglos. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, kommt es entscheidend nur darauf an, ob das Zurruhesetzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und die Dienstunfähigkeit des Klägers rechtsfehlerfrei bejaht worden ist.
Mit dem Vortrag, der Kläger sei vor seiner Zurruhesetzung nicht nochmals untersucht worden, obwohl er dies nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens wiederholt beantragt habe, will die Revision offensichtlich einen Mangel des Ermittlungsverfahrens geltend machen. Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht vor.
Das Ermittlungsverfahren nach § 44 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BBG dient der sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Beamten und der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zurruhesetzung. Es soll der Dienstbehörde eine unvoreingenommene und unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beamten abgewogene abschließende Entscheidung ermöglichen. Darin äußert sich - neben dem Zweck, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Versorgungslasten zu bewahren - zugleich die vom Gesetzgeber gewollte Schutzfunktion zugunsten des Beamten, der vor einer übereilten Zurruhesetzung geschützt werden und die Möglichkeit haben soll, bereits in diesem Stadium des Verfahrens eigene, vom Ermittlungsbeamten zu prüfende Einwendungen vorzubringen und seine Interessen in sachgerechter Weise wahrzunehmen (vgl. BVerwGE 19, 216 [220] [BVerwG 28.08.1964 - BVerwG VI C 35.62]; Urteile vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 44 BBG Nr. 5] und vom 16. September 1965 - BVerwG II C 61.64 -). Hieraus folgt gleichzeitig, daß die Zurruhesetzung nur auf Umstände gestützt werden darf, die zuvor Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren und zu denen sich zu äußern dem Beamten Gelegenheit gegeben war (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 44 BBG Nr. 4 = ZBR 1965 S. 151]). Zum Gegenstand der Ermittlungen und zum "Ergebnis der Ermittlungen", zu dem der Beamte gemäß § 44 Abs. 4 Satz 4 BBG zu hören ist, gehören auch Feststellungen, die bereits vor der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens getroffen worden sind (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 -). Umgekehrt ergibt sich hieraus (rückschauend) aber gleichzeitig, daß der erforderliche Umfang des Ermittlungsverfahrens und dessen ordnungsgemäße Durchführung danach zu beurteilen sind, auf welche Umstände die Zurruhesetzung gestützt worden ist. In diesem Rahmen hat der Ermittlungsbeamte die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, soweit der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist. Über die Art und den Umfang der noch anzustellenden Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Ermittlungsbeamte (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BDO; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Sinns und Zwecks des Ermittlungsverfahrens. Die subjektive Auffassung des Ermittlungsbeamten über den erforderlichen Umfang seiner Sachaufklärung wird dann nicht maßgebend und das Ermittlungsverfahren als fehlerhaft anzusehen sein, wenn der Ermittlungsführer überhaupt nichts oder nichts Sachdienliches dazu beigetragen hat, der Dienstbehörde eine unvoreingenommene und unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beamten abgewogene endgültige Entscheidung über die Zurruhesetzung zu ermöglichen, oder wenn er eine für eine solche Entscheidung erkennbar unabweisbar notwendige weitere Aufklärung des Sachverhalts unterlassen hat.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Mitteilung der beabsichtigten Zurruhesetzung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG vom 26. August 1959 und die Zurruhesetzungsverfügung vom 8. Januar 1960 selbst sind im wesentlichen darauf gestützt, daß der Kläger nach Art und Schwere seiner Leiden, der zunehmenden Häufigkeit und Dauer seiner Erkrankungen und der darauf beruhenden nur beschränkten Arbeitsleistung während der Zeiten der Dienstleistung als dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG anzusehen ist. Die Annahme der Dienstunfähigkeit beruht demnach nicht so sehr auf der medizinischen Qualifikation der einzelnen Erkrankungen und Leiden des Klägers, als vielmehr auf den Auswirkungen dieser Erkrankungen und der gesamten Konstitution des Klägers auf den Dienstbetrieb und die Fähigkeit des Klägers zur Erfüllung seiner Amtspflichten. Gerade zu dieser Frage hat der Ermittlungsbeamte eigene Ermittlungen durch Vernehmung des Vorstehers des Hauptzollamts München - Schwanthaler Straße, Oberregierungsrat S., und des Zolloberinspektors A. angestellt. Im übrigen hat er den gesamten für die Entscheidung der Dienstbehörde maßgebenden Sachverhalt, insbesondere die bereits vor Eröffnung des Ermittlungsverfahrens vorliegenden ärztlichen Äußerungen in seine Ermittlungen mit einbezogen. Bei dieser Sachlage und den für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers maßgebenden Umständen mußte dem Ermittlungsführer die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens nicht als für die Vorbereitung der Entscheidung der zuständigen Behörde unabweisbar notwendig erscheinen. In der Unterlassung solcher weiterer Ermittlungen kann deshalb kein beachtlicher Mangel des Ermittlungsverfahrens gesehen werden.
Das Berufungsurteil beruht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf einer unrichtigen Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte dienstunfähig, wenn er aus den dort genannten Gründen "zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist". Schon hieraus ergibt sich, daß die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen ist, sondern vielmehr die Auswirkungen der körperlichen Gebrechen usw. des Beamten auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der körperlichen Gebrechen usw. auf den Dienstbetrieb entscheidend sind. Dementsprechend beruht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 - [RiA 1964 S. 190 = VerwRspr. Bd. 16 Nr. 256 S. 877]) dazu, an welchem "Amt" die Dienstunfähigkeit des Beamten zu messen ist, auf der Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Beamten, nicht ohne Not vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, und dem Interesse des Dienstherrn an einer reibungslosen Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben. Schließlich spricht, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, für die entscheidende Bedeutung der Auswirkungen der gesundheitlichen Verhältnisse des Beamten auf den Dienstbetrieb bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit auch die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG. Denn Motiv der darin enthaltenen Zulassung der Annahme der Dienstunfähigkeit ist ersichtlich die Rücksicht auf die Auswirkungen längerer Erkrankungen des Beamten auf den Dienstbetrieb. Die Heranziehung des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Auslegung des Satzes 1 dieser Vorschrift verbietet sich nicht etwa deshalb, weil er inhaltlich einen von Satz 1 völlig verschiedenen Begriff der Dienstunfähigkeit hat. § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt im wesentlichen nur eine Ergänzung des Satzes 1 dar und seine Bedeutung liegt vor allein darin, daß er im Interesse der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebes und im Hinblick auf die häufig schwierige und problematische Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG aus Gründen der Praktikabilität (vgl. dazu BVerwGE 16, 285) den Dienstherrn ermächtigt, Beamte, die durch längere Erkrankungen ausfallen und dadurch den. Dienstbetrieb erheblich stören, unter gegenüber Satz 1 erleichterten Voraussetzungen als dienstunfähig anzusehen und in den Ruhestand zu versetzen.
Hieraus folgt gleichzeitig, daß es für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein und entscheidend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche ankommt, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 -). Ebenso stellt aus diesem Grund die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar. Bei einzelnen schweren Erkrankungen wird sich zwar in der Regel die Frage der Dienstunfähigkeit ohne weiteres aus dem ärztlichen Befund und der medizinischen Qualifikation der Erkrankung ergeben. Handelt es sich dagegen um eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender, wenn auch teilweise unterschiedlicher und für sich betrachtet im einzelnen nicht schwerwiegender Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine - aus welchen Gründen auch immer (z.B. Altersaufbau und dergl.) bestehende - Schwäche der gesamten Konstitution und damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, so wird dadurch der Dienstbetrieb in einem Maß beeinträchtigt, das es, wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, rechtfertigt, den Beamten als zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig anzusehen, ohne daß es auf die Schwere und die Art der einzelnen Erkrankungen entscheidend ankommt. Das gilt vor allem dann, wenn der Beamte in seinen Dienstleistungen zwischen den einzelnen Krankheitsperioden den Anforderungen seines Amtes aus gesundheitlichen Gründen nur in unzureichender Weise genügt. Der Dienstherr muß angesichts des erkennbaren Zwecks des § 42 BBG auch in diesem Fall die Möglichkeit haben, sich von dem den ordnungsmäßigen Ablauf der Dienstgeschäfte erheblich beeinträchtigenden Beamten zu trennen und ihn gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen, und zwar ohne daß es im Einzelfall darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG gegeben sind (vgl. dazu auch Plog-Wiedow, BBG, § 42 RdNr. 10).
Von diesem Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ausgehend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger als dienstunfähig anzusehen ist, weil er seit einer Reihe von Jahren (seit Juli 1957) regelmäßig für zunehmend längere Perioden, und zwar in den letzten zweieinhalb Jahren insgesamt mehr als ein Jahr, wegen Krankheit dem Dienst hat fernbleiben müssen, wodurch der Dienstbetrieb erheblich gelitten hat. Hinzu kommt, daß der Kläger in der Zeit seiner Dienstleistung zwischen den einzelnen Krankheitsperioden nach dem einhelligen Zeugnis seiner in der ersten Instanz vernommenen Vorgesetzten das Amt eines Oberinspektors nicht und das eines Inspektors nur zur Not hat ausfüllen können, was nach den vorliegenden ärztlichen Äußerungen zumindest zum Teil auf das gesundheitliche Allgemeinbefinden des Klägers zurückzuführen war. Unter Berücksichtigung des Ansteigens der Krankheitstage von Jahr zu Jahr sowie nach der Vielzahl und Eigenart der festgestellten Erkrankungen, die das Gesamtbild einer allgemeinen altersbedingten Abnutzung ergeben, hat die Behörde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund der ihr im Zeitpunkt der Zurruhesetzung zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nach allgemeiner Lebenserfahrung die Überzeugung gewinnen müssen, daß die dienstliche Verwendbarkeit des Klägers in steigendem oder mindestens gleichbleibendem Maße auf absehbare Zeit unzureichend sein wird.
Diese tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), tragen die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung.
Diese tatsächlichen Feststellungen sind mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen nicht angegriffen. Die Revision hat zwar geltend gemacht, der Kläger hätte vor seiner Zurruhesetzung nochmals ärztlich untersucht werden müssen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat jedoch die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keinen entsprechenden Mangel des Berufungsverfahrens (Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1, VwGO) geltend gemacht und dargetan. Es ist deshalb im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt, insbesondere zu der Frage, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers eine dauernde war, durch Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens hätte weiter aufklären müssen, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überbewertung der eigenen Sachkenntnis. Ein solcher Mangel liegt im übrigen auch nicht vor. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers beruht nicht entscheidend auf der Art und Schwere seiner einzelnen Erkrankungen, sondern auf der sich aus den häufig wiederkehrenden Krankheitsperioden des Klägers und seiner wenigstens zum Teil gesundheitlich bedingten mangelnden Leistungsfähigkeit selbst auf einem seinem Amt nicht entsprechenden niedrigeren Dienstposten eines Zollinspektors ergebenden Schwäche seiner allgemeinen Konstitution. Da sich zudem die Ausfälle des Klägers wegen Krankheit in zunehmendem Maß erhöhten und eine nachhaltige Besserung seiner allgemeinen gesundheitlichen Konstitution auch nach der im Jahre 1958 durchgeführten Kur nicht eintrat, der Kläger vielmehr in der Zeit vom 15. April 1959 bis zum 14. Oktober 1959, erneut ab 1. Juni 1959 wegen Krankheit 136 Tage dem Dienst fernbleiben mußte, konnte das Berufungsgericht unter Verwertung der ihm vorliegenden ärztlichen Äußerungen ohne Überbewertung der eigenen Sachkenntnis zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger nach den im Zeitpunkt der Zurruhesetzung zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln dienstunfähig war und eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt läßt die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers auch keinen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, erkennen. Ein solcher Mangel ist vor allein nicht darin begründet, daß der Kläger in dem Gutachten des Städtischen Gesundheitsamtes M. vom 28. November 1958 als dienstfähig bezeichnet und eine spätere Wiederholung der Kur für notwendig erachtet worden ist. In diesem Gutachten ist der für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bedeutsame Umstand nicht berücksichtigt, daß nach den von der Revision nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger vor und nach Erstellung dieses Gutachtens während der Zeiten der Dienstausübung aus zumindest teilweise gesundheitlichen Gründen nur beschränkt leistungsfähig war. Außerdem hat sich, wie auch dem Gutachten vom 18. August 1959 zu entnehmen ist, die dem Gutachten vom 28. November 1958 möglicherweise zu entnehmende Prognose als unrichtig erwiesen. Denn der Kläger hat sich nicht etwa zur Festigung der wiedererlangten Dienstfähigkeit einer Wiederholung der Kur unterzogen, sondern er ist einige Zeit nach Wiederantritt des Dienstes am 17. Oktober 1958 erneut, nämlich am 1. Juni 1959, für längere Zeit erkrankt. Bei dieser Sachlage kann ein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung nicht darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht trotz des Gutachtens vom 28. November 1958 zur Feststellung der Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Zurruhesetzung gelangt ist. Entgegen der Auffassung der Revision kann es auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht dem in der ersten Instanz erholten Sachverständigengutachten vom 23. März 1961 keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die Schlußfolgerungen dieses Gutachtens beruhen auf einem Befund, der Ende Februar 1961, nachdem der Kläger über ein Jahr keinen dienstlichen Anstrengungen ausgesetzt war, erhoben worden ist. Es läßt nicht erkennen, wie es trotz der - in dem Gutachten überhaupt nicht näher erwähnten - früheren wiederholten und zunehmend länger andauernden Krankheitsperioden des Klägers und seiner zumindest zum Teil gesundheitlich bedingten mangelnden Leistungsfähigkeit während der Wahrnehmung seines Amtes zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei nicht nur im Zeitpunkt der Begutachtung, sondern auch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7. September 1960 dienstfähig gewesen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu der Feststellung gelangt, daß das genannte Gutachten nur dann hätte durchgreifen können, wenn es schlüssig dargelegt hätte, daß die Annahme der Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Zurruhesetzung objektiv unbegründet war. Schließlich wäre es ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung, wenn nachträglich bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 23. März 1961 tatsächlich und nicht ausschließlich oder überwiegend durch den Wegfall der dienstlichen Beanspruchung bedingt eine nach dem früheren Krankheitsverlauf erwartungswidrige Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eingetreten wäre (vgl. BVerwGE 16, 285 [288]).
Das Berufungsgericht hat nach alledem rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG war und die angefochtenen Bescheide der Beklagten deshalb rechtmäßig waren. Die Revision des Klägers war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Es kommt somit auch nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht seine Entscheidung - hilfsweise - auch auf die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG stützen konnte. Insoweit würden dem Berufungsurteil allerdings Bedenken begegnen. Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht von sich aus den Zurruhesetzungsgrund des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG "nachgeschoben" und damit eine nicht dem Gericht, sondern der Verwaltung zustehende Entscheidung getroffen. Die Beklagte hat vielmehr selbst während des Berufungsverfahrens den Zurruhesetzungsgrund des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG und die hiernach zu treffende Entscheidung nachgeschoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 -; vgl. auch BVerwGE 19, 216) kann jedoch die Zurruhesetzung gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG nur auf Umstände gestützt werden, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BBG waren und zu denen sich zu äußern dem Beamten in diesem Verfahren Gelegenheit gegeben war. Ein Nachschieben solcher Umstände im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist demnach unzulässig, weil es insoweit an der Durchführung das Ermittlungsverfahrens fehlt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.700 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier