Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1965, Az.: BVerwG II C 61.64
Prozessfähigkeit trotz Dienstunfähigkeit ; Verletzung gerichtlicher Sachaufklärungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 61.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.02.1964 - AZ: VGH 178 III 63
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 104 Nr. 2 BGB
- § 1910 BGB
- Art. 58 Abs. 6 BayBG
Fundstelle
- ZBR 66, 194
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber - Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1964 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. August 1961 und die Entschließungen der Regierung von Mittelfranken vom 17. Mai 1961 und vom 26. Juli 1961 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die an 29. April 1925 geborene Klägerin wurde im Dienste des Beklagten durch Urkunde vom 3. November 1947 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zur Lehrerin im Probedienst ernannt und durch Urkunde vom 11. August 1955 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Sie unterrichtete an Volksschulen und ist auch Lehrerin für Maschineschreiben.
Dienstliche Schwierigkeiten mit der Klägerin, die seit dem Jahre 1957 an gesundheitlichen Störungen litt, veranlaßten den Schulrat, ein amtsärztliches Zeugnis über die Klägerin einzuholen. Das Staatliche Gesundheitsamt in Weißenburg/Bayern (Obermedizinalrat Dr. B...) kam in seinem Gutachten vom 23. November 1959 zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zwar eine abnorme Persönlichkeit sei, jedoch krankhafte Störungen psychischer Art bei ihr nicht vorlägen. Als die Klägerin im Jahre 1960 unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand um die Befreiung vom Turnunterricht bat, forderte das Bezirksschulamt in Nürnberg-Land bei dem Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg wiederum ein amtsärztliches Gutachten an. Die dort tätige Stadtmedizinalrätin Dr. S... erstattete unter dem 11. Oktober 1960 das erforderte Gutachten, in dem sie auf Grund einer etwa einstündigen Exploration zu dem Ergebnis kam daß die Klägerin an einem endogenen Gemütsleiden erkrankt sei und als nicht mehr dienstfähig in den Ruhestand versetzt werden müsse. Abschließend heißt es in dem Gutachten:
"Eine telefonische Rücksprache mit Herrn Dr. D..., Facharzt für Nervenkrankheiten, bei dem Fr. H. zweimal zur Konsultation war, bestätigt die hier festgestellte geistige Störung."
In einem Nachtragsgutachten vorn 30. November 1960 erklärte die Stadtmedizinalrätin Dr. S... eine stationäre Beobachtung der Klägerin zur Erhärtung der Diagnose für nicht erforderlich, weil gegen die Diagnose Zweifel nicht bestünden; die Gutachterin verneinte ferner das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1910 BGB (Pflegerbestellung). § 1910 BGB wäre - so heißt es in dem Nachtragsgutachten - erst dann heranzuziehen, wenn
"Frl. H. sich trotz schonender und die geistige Störung berücksichtigender Verhandlungsweise im weiteren Verlauf des Verfahrens so verhielte, das Nachteile für sie entstehen würden".
Am 28. Oktober 1960 mußte die Klägerin ihren Dienst beenden.
Die Regierung von Mittelfranken - im folgenden mit "Regierung" bezeichnet - eröffnete der Klägerin am 27. Dezember 1960, es sei beabsichtigt, sie in den Ruhestand zu versetzen. Als die Klägerin hiergegen Einwendungen erhob, ordnete die Regierung durch Entschließung vom 23. März 1961 die Durchführung des Zwangspensionierungsverfahrens an und beauftragte Oberregierungsrat Dr. W. mit der Ermittlung des Sachverhalts.
Durch Schreiben vom 27. März 1961 teilte die II. Medizinische Klinik der Städtischen Krankenanstalten in Nürnberg (Dr. G...) der Regierung "auf ausdrücklichen Wunsch" der Klägerin mit, die Klägerin habe sich dort vom 4. bis zum 10. Januar 1961 in klinischer Behandlung befunden. Nach dem neurologischpsychiatrischen Befund - so heißt es weiter in diesem Schreiben handele es sich um ein Leiden, das sich wahrscheinlich schon im Laufe der letzten zwei bis drei Jahre ständig weiterentwickelt habe; die Klägerin habe eine vorgeschlagene stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik abgelehnt.
Der von der Regierung bestellte Ermittlungsführer Dr. W. lud die Klägerin durch Schreiben vom 25. April 1961 mit dem Hinweis vor, sie solle sich zu dem Bescheid der Regierung vorn 23. März 1961 äußern. In der Verhandlung am 5. Mai 1961 wies der Ermittlungsführer die Klägerin auf den Zweck der Verhandlung hin und nahm sodann u.a. eine Erklärung der Klägerin über ihre vergeblichen Bemühungen um Behandlung und Begutachtung durch die Fachärzte Professor Dr. K... Professor Dr. M... und Professor Dr. F... entgegen. Die Klägerin beantragte unter Hinweis auf eine entsprechende Anregung des Professors Dr. K... ihre nochmalige Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg, lehnte jedoch eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik ab. Der Ermittlungsführer erstattete am 9. Mai 1961 den folgenden Abschlußbericht:
"Nach Erledigung des Auftrages in der RE vom 23. März 1961 werden die Vorgänge zurückgereicht. Das Vorbringen der Lehrerin H... ist nicht geeignet, das amtsärztliche Gutachten des Städt. Gesundheitsamtes Nürnberg vom 11. Oktober bzw. 30. November 1960, mit dem die Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde, zu entkräften. Frl. H... konnte kein Gegengutachten vorlegen; sie ist zur Zeit überhaupt nicht in ärztlicher Behandlung. Eine stationäre Behandlung in einer Nervenklinik lehnt sie strikt ab. Die von ihr beantragte nochmalige amtsärztliche Untersuchung ist abzulehnen, da ein anderer, für die Lehrerin günstiger Befund nach den damals getroffenen Feststellungen nicht zu erwarten ist.
Es wird vorgeschlagen, den Bescheid über die Ruhestandsversetzung zu erlassen."
Die Regierung versetzte die Klägerin durch Entschließung vom 17. Mai 1961 mit Ablauf des 30. Juni 1961 gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) -BayBG - in den Ruhestand mit der folgenden
Begründung:
"Ihre Versetzung in den Ruhestand ist gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 1 BayBG zu verfügen, da ihr Vorbringen nicht geeignet war, das amtsärztliche Gutachten des Stadt. Gesundheitsamtes Nürnberg vom 11. Oktober bzw. 30. November 1960, mit dem ihre Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde, zu entkräften. Ein Gegengutachten konnten Sie nicht vorlegen. Die von Ihnen beantragte nochmalige amtsärztliche Untersuchung muß abgelehnt werden, da ein anderer, für Sie günstiger Befund nicht zu erwarten ist, zumal Sie sich gegenwärtig überhaupt nicht in ärztlicher Behandlung befinden und eine stationäre Behandlung in einer Nervenklinik ablehnen."
Durch Verfügung vom 4. Juli 1961 ordnete die Regierung die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Den Widerspruch der Klägerin wies die Regierung durch Entschließung vom 26. Juli 1961 zurück.
Die Klägerin hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
die Entschließungen vom 17. Mai und 26. Juli 1961 aufzuheben.
Sie hat ihre Dienstunfähigkeit bestritten und die Einholung eines Obergutachtens beantragt. Diesen in der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges wiederholten Antrag hat aas Verwaltungsgericht Ansbach durch begründeten Beschluß abgelehnt. Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin u.a. einen fachärztlichen Untersuchungsbericht des Professors Dr. A... (Wien) vom 27. Mai 1963 vorgelegt und bemerkt, danach sei bei der Klägerin eine aktive Psychose nicht festzustellen.
Auf Veranlassung der Klägerin hat die Nervenklinik Bamberg dem Verwaltungsgericht ein nervenärztliches Gutachten vom 25. April 1963 vorgelegt. In diesem auf Grund einer ambulanten Untersuchung vom 11. Dezember 1961 und einer eingehenden Nachuntersuchung vom 24. April 1963 durch Oberarzt Dr. H... und dem Leiter der Klinik erstattetem Gutachten wurden die im Jahre 1961 bei der Klägerin festgestellten Symptome als ausklingende endogene Psychose gedeutet und erklärt, die Psychose verlaufe nun über eine Zeit von fünf Jahren; eine leichte Schädigung sei geblieben; mit einem vollständigen Abklingen der Restsymptome könne nicht mehr gerechnet werden; die Klägerin sei nicht voll dienstfähig.
Durch Urteil vom 13. August 1963 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Diese ist von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 14. Februar 1964 zurückgewiesen worden, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klägerin bestreite zu Unrecht ihre dauernde Dienstunfähigkeit. Das Berufungsgericht habe keinen Anlaß, an der Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 11. Oktober 1960 zu zweifeln. Nach diesem Gutachten sei die Klägerin damals so gemütskrank gewesen, daß ihre Dienstfähigkeit als Lehrerin auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen gewesen sei. Diese Diagnose werde durch das Gutachten der Nervenklinik Bamberg vom 25. April 1963 bestätigt, das auf eine ambulante Untersuchung der Klägerin vom 11. Dezember 1961 zurückgreife, während deren diese ihre Wahnvorstellungen in den Vorjahren (unnatürliche Blähsucht, Sexualreflexe) geschildert habe. Auch das von der Klägerin selbst erwirkte Gutachten der Stadt. Krankenanstalten Nürnberg vom 27. März 1961 sei zu der gleichen Diagnose gelangt wie das maßgebliche amtsärztliche Gutachten. Schließlich habe die Klägerin sich während jener Zeit bei verschiedenen Ärzten vergeblich um Gegengutachten bemüht.
Ihre Erkrankung sei also seinerzeit offensichtlich gewesen. Das Gutachten des Amtsarztes Obermedizinalrat Dr. B... vom 23. November 1959 habe zwar trotz eingehender Untersuchung krankhafte Störungen psychischer Art verneint, bezeichne jedoch ebenfalls die Klägerin als eine abnorme Persönlichkeit. Dieser Arzt habe gemeint, die Schwierigkeiten, die die Klägerin dienstlich und durch Anschuldigungen ihrer Kollegen bereitet habe, auf erhöhte Empfindsamkeit, Reizbarkeit, gesteigertes Mißtrauen und Affektlabilität zurückführen zu können. Er habe aber nach seinen Ausführungen nichts von den im Gutachten der Nervenklinik Bamberg wiedergegebenen Wahnvorstellungen der Klägerin gewußt. Offenbar sei die Klägerin während des frühen Stadiums ihrer Erkrankung in ihren Mitteilungen zurückhaltender gewesen als später. Im Hinblick auf die Art des Dienstes der Klägerin als Lehrerin könne nicht eingewendet werden, die Entfernung aus dem Dienst werde nur durch ein hochgradiges Gemütsleiden gerechtfertigt, das durch das Gutachten der Nervenklinik Bamberg nicht nachweisbar sei. Das Gutachten des Professors Dr. A... vom 27. Mai 1963 könne die Gutachten nicht entkräften, die zum maßgeblichen Zeitpunkt über die Dienstfähigkeit der Klägerin erstellt worden seien. Eine aktive Psychose habe im Frühjahr 1963 auch nach dem Nachuntersuchungsbefund der Nervenklinik Bamberg nicht mehr vorgelegen. Dies beweise lediglich, daß der Gesundheitszustand der Klägerin sich inzwischen wieder gebessert habe. Zutreffend habe jedoch die Staatsanwaltschaft auf die Gefahr einer Verschlimmerung bei etwaiger erneuter voller Dienstleistung der Klägerin hingewiesen. Der Klägerin sei es unbenommen, Privatunterricht in Maschinenschreiben und Kurzschrift zu geben. Sie habe - wie sie in der Nervenklinik Bamberg erklärt habe - nach der Dienstenthebung 1960 noch wöchentlich zehn Privatstunden gegeben, 1963 aber nurmehr drei Stunden. Der Einfluß der fast völligen Freistellung von allen beruflichen Lasten auf den Gesundheitszustand der Klägerin könne bei der Würdigung des Gutachtens vom 27. Mai 1963 nicht übersehen werden.
Mit der Revision gegen dieses Berufungsurteil wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und beantragt,
- 1.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. August 1961 der Klage stattzugeben,
- 2.
unter Aufhebung der Verfügung der Regierung von Mittelfranken vom 4. Juli 1961 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Regierung von Mittelfranken vom 17. Mai 1961 wiederherzustellen.
Der Beklagte tritt beiden Anträgen entgegen.
II.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
Unabhängig von der erstmals in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin prozeßfähig ist, muß die Revision schon deshalb als zulässig angesehen werden, weil die Revision vorträgt, die Klägerin sei bereits im Berufungsverfahren geschäfts- und somit auch prozeßunfähig gewesen. Denn in Fällen dieser Art ist ein Revisionskläger als prozeßfähig anzusehen, soweit über die Frage der Prozeßfähigkeit zu entscheiden ist (vgl. BSGE 5, 176 [177] c. cit.).
Die Prozeßfähigkeit der Klägerin ist zudem - auch schon für das vorinstanzliche Verfahren - zu bejahen. Das Vorbringen, mit dem sich die Revision gegen die Annahme der Prozeßfähigkeit der Klägerin seitens der vorinstanzlichen Gerichte wendet, beruht insgesamt auf einer rechtsfehlerhaften Gleichsetzung der durch die angefochtenen Verwaltungsakte für den Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand getroffenen und in den vorinstanzlichen Urteilen bestätigten Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit wegen Schwäche der geistigen Kräfte (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG) mit einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) der Klägerin während des bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Berufungsgericht. Nur die Feststellung des letztgenannten Zustandes hätte als Grundlage für eine Verneinung der Prozeßfähigkeit der Klägerin ausreichen können (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Für eine dahin gehende Feststellung bietet der vorliegende Sachverhalt indessen keinen Anhaltspunkt. Denn die Gutachten vom 23. November 1959 (Dr. B...), vom 11. Oktober und vom 30. November 1960 (Dr. S...) und vom 27. März 1961 (Dr. G...) erörterten nicht die Frage der Geschäfts- und damit auch der Prozeßfähigkeit der Klägerin, sondern beschränkten sich auf die Prüfung der Dienstunfähigkeit der Klägerin wegen Schwäche der geistigen Kräfte. Die im Gutachten der Stadtmedizinalrätin Dr. Sand vom 11. Oktober 1960 gestellte Diagnose allein nötigt zu Zweifeln an der Prozeßfähigkeit der Klägerin für das vorliegende Streitverfahren um so weniger, als in dem Nachtragsgutachten vom 30. November 1960 dieser Gutachterin die Voraussetzungen des § 1910 BGB ausdrücklich verneint worden sind. Zudem lagen bei der mündlichen Verhandlung über die Klage im ersten Rechtszuge bereits da Gutachten der Nervenklinik Bamberg vom 25. April 1963 und der fachärztliche Untersuchungsbericht des Professors Dr. A... vom 27. Mai 1963 vor. Aus diesen aber geht hervor, daß bei der Klägerin nur eine leichte Schädigung geblieben sei bzw. daß Zeichen einer aktiven Psychose nicht gefunden worden seien. Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin im Ermittlungsverfahren und während des gegenwärtigen Rechtsstreits - von einigen ungewöhnlichen Wortbildungen abgesehen - stets durchaus geordnet, sachgemäß und zielbewußt gewesen.
Die hiernach zulässige Revision hat aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg, weil das Ermittlungs- und Erörterungsverfahren, das nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 BayBG der angefochtenen Verfügung über die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vorauszugehen hatte, einen schwerwiegenden Mangel aufweist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bezüglich der an ein ordnungsmäßiges Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Zwangspensionierung zu stellenden Anforderungen stets eine strenge Auffassung vertreten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 - [BVerwGE 19, 216; Buchholz BVerwG 237.1, Art. 95 BayBG Nr. 1], Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - [DÖD 1965 S. 76; ZBR 1965 S. 151] und Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -). Es hat insbesondere wiederholt darauf hingewiesen, daß dieses Ermittlungs- und Erörterungsverfahren nicht eine bloße Formsache, sondern ein zur sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Beamten und zur Vorbereitung einer Entscheidung über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gesetzlich vorgeschriebener wesentlicher Abschnitt des Zwangspensionierungsverfahrens ist. Darin äußert sich - neben dem Zweck, die Gesamtheit vor ungerechtfertigten Versorgungslasten zu bewahren - zugleich eine von dem Gesetzgeber gewollte Schutzwirkung zugunsten des betroffenen Beamten mit dem Ziele, diesen vor einer überstürzten und sachlich nicht begründeten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu bewahren und ihm bereits in diesem Zwischenabschnitt des Zwangspensionierungsverfahrens die Möglichkeit zu eröffnen, die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme im einzelnen zu erfahren und dagegen gegebenenfalls Einwendungen hervorzubringen, die schon von dem Ermittlungsbeamten zu prüfen sind. Gerade um dieser Schutzfunktion des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens willen sind dem Ermittlungsbeamten vom Gesetzgeber die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren zuerkannt worden (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz BayBG). Diese rechtliche Stellung verpflichtet den Ermittlungsführer, alle für und gegen die Dienstunfähigkeit des Beamten sprechenden Umstände umfassend und erschöpfend festzustellen und zu seinen Feststellungen den betroffenen Beamten zu hören.
Dieser Ermittlungspflicht genügte der Ermittlungsbeamte im vorliegenden Verfahren nicht. Denn er verwertete ausweislich seines Abschlußberichtes vom 9. Mai 1961 ohne jede eigene Ermittlung zu der Frage der - von der Klägerin stets und auch ihm gegenüber behaupteten - Dienstfähigkeit nur das Gutachten der Stadtmedizinalrätin Dr. S... vom 11. Oktober 30. November 1960, obwohl dieses Gutachten sich - abgesehen von dem stichwortartigen Hinweis auf "Geruchshalluzinationen" und "paranoide Wahnideen" - auf die Mitteilung der ärztlichen Diagnose beschränkt, also nicht erkennen läßt, auf welche konkreten Verhaltensweisen der Klägerin und auf welche tatsächlichen Vorgänge die Gutachterin ihre schwerwiegende Diagnose stützt. Zu weiteren Ermittlungen - etwa durch eingehende Vernehmung dieser Gutachterin - jedenfalls in dieser Richtung bestand für den Ermittlungsführer um so mehr Anlaß, als das Gutachten vom 11. Oktober/ 30. November 1960 zu dem Ergebnis des dem Ermittlungsbeamten aus den Personalakten bekannten Gutachtens des Gesundheitsamtes Weißenburg vom 23. November 1959 in Widerspruch steht und sich mit diesem Gutachten bezüglich der Ausführlichkeit der Begründung nicht messen kann; aus dem Widerspruch folgt nämlich, daß jedenfalls bei Abschluß des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens am 9. Mai 1961 die Erkrankung und Dienstunfähigkeit der Klägerin für den Ermittlungsbeamten nicht "offensichtlich" war. Der Ermittlungsführer durfte hiernach auch nicht die angeblichen Weigerungen der Fachärzte Professor Dr. K..., Professor Dr. M... und Professor Dr. F..., die Klägerin zu behandeln oder "sich einzumischen", als Bestätigung der Diagnose der Stadtmedizinalrätin Dr. S... würdigen, ohne die Fachärzte wegen der Gründe ihrer Weigerung zu hören. Mangels eigener Ermittlungen lagen dem Ermittlungsführer bei Abschluß des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens ausreichende Ermittlungen, zu denen die Klägerin hätte gehört werden können, überhaupt noch nicht vor.
Bereits diese Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Ermittlungsbeamten nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob der Schlußbericht des Ermittlungsführers vom 9. Mai 1961 auch deswegen zu beanstanden ist, weil er - über die bloße Tatsachenfeststellung hinaus - sinngemäß zum Ausdruck bringt, die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei zu bejahen, und weil er am Schluß vorschlägt, "den Bescheid über die Ruhestandsversetzung zu erlassen". Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß solche Erklärungen nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Pflicht des Ermittlungsführers verstoßen, einen unparteiischen - übrigens nicht "im Auftrage" zu vollziehenden - Bericht über die Ermittlungen zu erstellen und sich einer endgültigen Äußerung zur Frage der Dienstunfähigkeit sowie zum weiteren - ausschließlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehaltenen - Gang des Verfahrens zu enthalten (BVerwGE 19, 216 [220, 221] [BVerwG 28.08.1964 - BVerwG VI C 35.62]; EVerwG Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).
Eine nachträgliche Heilung dieses schwerwiegenden Mangels - Unterbleiben jeglicher eigener Ermittlungen des Ermittlungsführers - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die vorerwähnte Schutzfunktion des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens nicht möglich (BVerwGE 19, 216 [222] [BVerwG 28.08.1964 - BVerwG VI C 35.62] und Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -). Denn durch die Annahme einer nachträglichen Heilbarkeit eines solchen Mangels - etwa durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren - würde in der Mehrzahl der Fälle nicht nur die Bestellung eines Ermittlungsbeamten zur bloßen Formsache entwertet, sondern auch dem Ermittlungs- und Erörterungsverfahren die besondere Bedeutung eines dem Beamten schon vor der abschließenden Entscheidung des Dienstherrn gewährten wirksamen Schutzes gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit genommen. Diese besondere Bedeutung hat der Gesetzgeber dem förmlichen Zwangspensionierungsverfahren ursprünglich zugedacht; sie ist trotz der Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel auch in allen neueren Beamtengesetzen durch entsprechende gesetzliche Regelungen ausdrücklich bestätigt worden (ebenso bereits Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - mit Hinweis auf § 44 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] und § 26 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Aus diesen Erwägungen kann der hier vertretenen Auffassung auch nicht etwa mit Erfolg entgegengehalten werden, das - während des ersten Rechtszuges dem Verwaltungsgericht vorgelegte -ausführliche Gutachten der Nervenklinik Bamberg vom 25. April 1963 bestätige das Gutachten der Stadtmedizinalrätin Dr. S... vom 11. Oktober 1960 bezüglich der hier wesentlichen Frage nach der Dienstunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand und der Klägerin sei es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend möglich gewesen, sich zur Frage ihrer Dienstunfähigkeit zu äußern. Ähnlich verhält es sich mit der Äußerung der II. Medizinischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten in Nürnberg vom 27. März 1961, die der Regierung zwar noch während des förmlichen Zwangspensionierungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, jedoch von dem Ermittlungsführer ausweislich seines erwähnten Schlußberichtes anscheinend überhaupt nicht berücksichtigt und auch nicht mit der Klägerin erörtert wurde.
Die lediglich formale Durchführung eines Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens, die - unter Verletzung der gebotenen strengen Anforderungen an die verantwortungsvolle Tätigkeit des Ermittlungsbeamten - zur Aufklärung des Sachverhalts, der allein eine ausreichende Grundlage für die endgültige Entscheidung des Dienstherrn über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bilden könnte, nichts beigetragen hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders zu beurteilen als das Fehlen des Ermittlungsverfahrens selbst mit der Folge, daß dadurch auch die dem Ermittlungsverfahren nachfolgende und auf dessen "Ergebnis" gestützte Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand fehlerhaft ist (BVerwGE 19, 216 [BVerwG 28.08.1964 - BVerwG VI C 35.62] [221]). Die von der Klägerin angefochtenen Entschließungen des Beklagten vorn 17. Mai und vom 26. Juli 1961 erweisen sich nach alledem als rechtswidrig. Sie sind deshalb auf die Revision der Klägerin unter entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die von der Klägerin ferner begehrte Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daneben kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]). Nach der einheitlichen Entscheidungspraxis der für Streitigkeiten aus dem Geltungsbereich des Beamtenrechts zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts (II. und VI. Senat) entspricht der festgesetzte Wert des Streitgegenstandes annähernd dem einjährigen Bezug des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ruhegehalt und den Dienstbezügen der Klägerin; diese Bezüge sind nach dem erreichbaren Endgrundgehalt berechnet worden.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber - Lortsch
Dr. Idel