Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1964, Az.: BVerwG II C 10.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 10.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.11.1962 - AZ: 103 III 62
Rechtsgrundlagen
- § 95 BayBG 1946
- § 58 BayBG 1960
Fundstellen
- DöD 1965, 76
- ZBR 1965, 151
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 14. Oktober 1898 geborene Kläger war seit dem Jahre 1923 im höheren Lehramt und seit dem Jahre 1930 im staatlichen Schuldienst tätig. Er wurde im Jahre 1957 an die Oberrealschule Oberstdorf versetzt. Am 3. März 1958 berichtete das Direktorat dieser Schule dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, daß der Kläger gänzlich unfähig sei, einen geordneten Unterricht zu erteilen und die Disziplin aufrechtzuerhalten. Auf daraufhin getroffene Anordnung des Ministeriums äußerte sich das Staatliche Gesundheitsamt Sonthofen zu der Frage, ob der Kläger dienstunfähig im Sinne des Art. 93 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349) - BayBG 46 - sei, am 19. April 1958 dahin, daß das Versagen des Klägers nicht etwa auf sein Fachgebiet bezogen werden dürfe, sondern auf einer langsam zur Entwicklung gekommenen Störung der seelischen Struktur, nämlich einer Lebensfehlhaltung im Sinne einer schweren Psychoneurose, beruhe und durch eine Beförderung bis zu einem gewissen Grade behoben werden könnte. Diagnostisch - so heißt es in der Äußerung weiter - sei an eine Huntington'sche Chorea zu denken; bei dem vorgerückten Lebensalter des Klägers sei eine wesentliche Besserung oder Heilung des Leidens nicht mehr zu erwarten; er werde deshalb als dienstunfähig begutachtet.
Unter Hinweis auf diese Begutachtung ersuchte das Ministerium die Oberrealschule Oberstdorf, dem Kläger nahezulegen, alsbald seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu beantragen; andernfalls müßte die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen durchgeführt werden. Der Kläger machte hierzu am 12. Mai 1958 geltend, er würde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nichts einwenden, wenn sie in ehrenvoller Weise nach einer Beförderung erfolge; praktisch sei kein Berufskollege in seinem Lebens- und Dienstalter ohne grobes eigenes Verschulden von jeder Beförderung ausgeschlossen worden. Darauf erwiderte das Ministerium am 3. Juni 1958, die amtsärztliche Untersuchung habe ergeben, daß dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des Art. 93 BayBG 46 vorliege; ferner habe der Leiter der Oberrealschule Oberstdorf berichtet, daß er, der Kläger, nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienst als Lehrer zu versehen; es sei beabsichtigt, ihn gemäß Art. 95 BayBG 46 wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen; seinem Gesuch, ihn vorher noch zu befördern, könne nicht nähergetreten werden.
Der Kläger erhob gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Einspruch. Er wies darauf hin, daß ihn der Arzt nicht einmal untersucht habe und daß er das amtsärztliche Gutachten nicht kenne. Das Ministerium erwiderte durch Schreiben vom 18. Juli 1958, es sehe sich gleichwohl genötigt, das Verfahren mit dem Ziel der Versetzung in den Ruhestand durchzuführen; der Oberregierungsrat S. bei der Regierung von Schwaben werde mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt. In einer Verhandlung dieses Ermittlungsbeauftragten am 15. September 1959 erklärte der Kläger, er halte es für notwendig, daß zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung in Augsburg angeordnet werde, weil er durch das Gesundheitsamt Sonthofen körperlich nicht untersucht worden sei.
Das demgemäß mit der Untersuchung des Klägers beauftragte Staatliche Gesundheitsamt Augsburg-Land erklärte diesen am 25. September 1959 ebenfalls für dauernd dienstunfähig.
Laut Niederschrift vom 7. Januar 1960 machte der Ermittlungsbeamte den Kläger mit dem Ergebnis dieser Untersuchung bekannt; Einzelheiten des Untersuchungsbefundes wurden dem Kläger nicht eröffnet. Dazu teilte der Kläger am 18. Januar 1960 u.a. mit: Zu der Beurteilung des Gesundheitsamtes Augsburg-Land könne er nur schwer Stellung nehmen, weil die Begründung dieser Beurteilung geheimgehalten werde. Am Tage der Untersuchung habe er Fieber gehabt. Das Ergebnis der Untersuchung stehe im Widerspruch zum Befund einer einige Zeit vorher wegen seiner Kriegsbeschädigung angeordneten versorgungsärztlichen Nachuntersuchung, die zwei Tage gedauert habe und von mehreren Fachärzten, mit modernsten Hilfsmitteln sehr gründlich durchgeführt worden sei. Dabei sei sein Gesundheitszustand als befriedigend, gegenüber früher eher leicht gebessert bezeichnet worden.
Durch. Urkunde vom 6. März 1961 versetzte der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus den Kläger gemäß Art. 58 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG 60 - in den Ruhestand; eine Begründung war nicht beigefügt.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch; diesen wies das Ministerium durch Bescheid vom 31. Juli 1961 zurück. In den Gründen dieses Bescheides ist angeführt: Der Kläger habe in den letzten Jahren seiner Tätigkeit die von ihm geforderten unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erledigen können; er sei durch zwei amtsärztliche Zeugnisse als dienstunfähig bezeichnet worden. Hiernach leide er u.a. an einer schweren Psychoneurose, an Herzschädigung und nervöser Übererregbarkeit. Außerdem hätten sich bei der letzten Untersuchung Restzustände einer aktiven, doppelseitigen, produktiven Lungentuberkulose gefunden.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat der Klage mit dem Antrag, die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand aufzuheben, durch Urteil vom 27. April 1962 stattgegeben, nachdem es durch Vernehmung des Leiters der Oberrealschule Oberstdorf, Oberstudiendirektor Dr. B., und des Ermittlungsbeamten, Oberregierungsrat S., darüber Beweis erhoben hatte, ob dem Kläger die für die Einleitung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Tatsachen bekanntgegeben worden sind.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 16. November 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Bei dem durch das Schreiben des Ministeriums an den Kläger vom 3. Juni 1958 eingeleiteten Verfahren sei Art. 95 BayBG 46 verletzt worden. Diese Vorschrift bestimme, daß in der Mitteilung des Dienstvorgesetzten über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand die Gründe anzugeben seien und daß der Beamte nach Abschluß der Ermittlungen zum Ergebnis der Ermittlungen zu hören sei. Dieser dem Beamten das rechtliche Gehör sichernden Vorschrift sei nicht genügt, wenn lediglich auf ein amts- oder fachärztliches Gutachten verwiesen werde, der wesentliche Inhalt dieses Gutachtens dem Beamten aber nicht gleichzeitig mitgeteilt werde oder vorher bekanntgegeben worden sei. Nur wenn der Beamte durch die Behörde oder durch den Amts- oder Facharzt Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens erhalten habe, sei er in der Lage, zweckentsprechende Einwendungen vorzubringen. Der Mitteilung des Ministeriums vom 3. Juni 1958 habe weder ein Abdruck des Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes Sonthofen beigelegen, noch enthalte sie einen Hinweis auf eine frühere Eröffnung des Inhalts des Gutachtens, sie begnüge sich vielmehr mit dem Hinweis, die Untersuchung des Klägers durch das Staatliche Gesundheitsamt habe ergeben, daß bei ihm dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des Art. 93 BayBG 46 vorliege. Auch in dem Schreiben des Ministeriums vom 18. Juli 1958 seien die Gründe für die beabsichtigte Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht genannt, obwohl der Kläger gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Einspruch erhoben habe mit dem Hinweis, daß der Arzt ihn nicht einmal untersucht habe und er das amtsärztliche Gutachten nicht kenne. Auch der Inhalt des Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamts Augsburg-Land vom 25. September 1959 sei dem Kläger nicht bekanntgegeben worden. Der Ermittlungsbeamte habe den Kläger zwar mit dem Untersuchungsergebnis bekannt gemacht, ihm Einzelheiten des Untersuchungsbefundes jedoch nicht eröffnet. Die Unterrichtung des Klägers sei auch nicht nachgeholt worden, obwohl dieser durch Schreiben vom 18. Januar 1960 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß er zu der ihm vorenthaltenen Beurteilung des Gesundheitsamts Augsburg-Land nur schwer Stellung nehmen könne und daß das Ergebnis der Untersuchung jedenfalls in Widerspruch zu dem Befund seiner versorgungsärztlichen Nachuntersuchung stehe.
Als zweiter Grund für die beabsichtigte Zwangspensionierung des Klägers sei zwar in dem Schreiben des Ministeriums vom 3. Juni 1958 angegeben worden, der Leiter der Oberrealschule Oberstdorf habe berichtet, daß der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienst als Lehrer zu versehen. Diese Begründung der Dienstunfähigkeit des Klägers sei jedoch in dem Ermittlungsverfahren überhaupt nicht erörtert und der Kläger sei zu diesem Sachverhalt von dem Ermittlungsbeamten auch nicht gehört worden.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision. Er beantragt zu erkennen:
- 1.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1962 wird aufgehoben.
- 2.
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. April 1962 abgewiesen.
Hilfsweise beantragt der Beklagte,
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Zur Begründung hat die Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Der Kläger hat sich nicht zur Sache geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er hält die Revision für unbegründet.
II.
Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.
Keines Eingehens bedarf es auf die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob das gegen den Kläger durchgeführte Zwangspensionierungsverfahren den durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG 46 aufgestellten Anforderungen entsprach, d.h. ob dem Kläger bei der Mitteilung, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei, die dafür maßgeblichen Gründe in einem den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Umfange angegeben wurden. Nicht der Erörterung bedarf ferner, inwieweit Mängel dieser Mitteilung später, insbesondere durch die in Art. 95 Abs. 3 Satz 7 BayBG 46 und ebenso durch Art. 58 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG 60 - vorgesehene Anhörung des Beamten, geheilt werden können.
Das angefochtene Urteil erweist sich nämlich jedenfalls im Ergebnis schon deshalb als rechtsfehlerfrei, weil der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in einer den Anforderungen des Art. 95 Abs. 3 Satz 7 BayBG 46 (= Art. 58 Abs. 4 Satz 4 BayBG 60) genügenden Weise von dem Ermittlungsbeamten, Oberregierungsrat S. zu dem Ergebnis der Ermittlungen gehört wurde.
Sinn und Zweck der Vorschrift, daß der Beamte (oder sein Pfleger) zu dem Ergebnis der Ermittlungen nach deren Abschluß zu hören sei, sind darauf gerichtet, es dem betroffenen Beamten (oder seinem Pfleger) zu ermöglichen, vor Versetzung in den Ruhestand bei dem von der Dienstbehörde unabhängigen Ermittlungsbeamten sachgerechte Einwendungen gegen alle Umstände anzubringen, aus denen für die spätere Versetzung in den Ruhestand hergeleitet wird, daß der Betroffene "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist" (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 BayBG 46; inhaltlich ebenso Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG 60). Dieser Sinn und Zweck rechtfertigen ebenso wie der Wortlaut der Vorschrift die Annahme, daß es sich um eine während des Ermittlungsverfahrens zu beachtende zwingende Vorschrift handelt; der Gesetzgeber hat dem von der Zwangspensionierung bedrohten Beamten - auch bezüglich seiner Einwendungen und der zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen - ein möglichst objektives Ermittlungsverfahren garantieren und dadurch mangelhaft fundierte Zwangspensionierungen von vornherein unterbinden wollen.
Im vorliegenden Falle wurde die Versetzung in den Ruhestand - wie sich zwar nicht aus dem Begleitschreiben zur Urkunde vom 6. März 1961, wohl aber aus dem Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1961 ergibt - u.a. darauf gestützt, daß der Kläger nach dem amtsärztlichen Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts Sonthofen vom 19. April 1958 an einer schweren Psychoneurose leide. Schön deshalb hätte der Kläger von dem Ermittlungsbeamten auch zu den wesentlichen Feststellungen im Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts Sonthofen gehört werden müssen. Daran ändert nichts der Umstand, daß dieses Zeugnis schon vor der Bestellung des Ermittlungsbeamten angefordert und erstattet wurde; denn unter dem. "Ergebnis der Ermittlungen" im Sinne der genannten Vorschriften ist das Gesamtbild der Ermittlungen zu verstehen, so wie es sich unter Einbeziehung auch der schon vor der Bestellung des Ermittlungsbeamten getroffenen Feststellungen nach Abschluß der Ermittlungen darstellt. Dem Kläger wurden aber nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil die in dem Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts Sonthofen vom 19. April 1958 dargelegten wesentlichen Einzelheiten des Untersuchungsbefundes vor der Versetzung in den Ruhestand zu keiner Zeit mitgeteilt. Dieser Mangel des Ermittlungsverfahrens ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil möglicherweise der Ermittlungsbeamte den Befund des Gesundheitsamts Sonthofen als unwesentlich für die zu treffende Entscheidung ansah. Entscheidend kommt es für die Frage, was als "Ergebnis der Ermittlungen" im Sinne der angeführten Vorschriften zu gelten hat, nicht auf die Meinung des Ermittlungsbeamten, sondern auf die Vorstellungen der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Behörde an. Der Ermittlungsbeamte hat dieser zwar auf Grund eines förmlichen und mit besonderen Sicherungen zum Schutz des Beamten ausgestatteten Verfahrens die Tatsachen zu unterbreiten, die die Grundlage für die zu treffende Entscheidung abgeben sollen; er darf aber bezüglich dieser Entscheidung oder deren Begründung der zuständigen Behörde, nicht vorgreifen. Allerdings darf diese Behörde die Zwangspensionierung nur auf Umstände stützen, die zuvor Bes. v. 11/1 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren; daraus folgt jedoch lediglich, daß die Behörde die Zwangspensionierung auf Umstände, die sich zwar als zum Gesamtbild der Ermittlungen gehörig erweisen, aber vom Ermittlungsbeamten nicht für wesentlich gehalten wurden, erst stützen darf, nachdem der Ermittlungsbeamte sein Verfahren nochmals eröffnet und die bisher unterbliebene Anhörung des Beamten zu diesen Umständen nachgeholt hat.
Einen rechtserheblichen Mangel enthält das Ermittlungsverfahren und die Zwangspensionierung selbst infolgedessen immer dann, wenn der Beamte nicht von dem Ermittlungsbeamten zu allen Umständen gehört wurde, die für die getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde mitbestimmend waren oder bezüglich deren sich die Einflußnahme auf diese Entscheidung nicht ausschließen läßt. Hier gehört zu diesen Umständen der sich aus dem Gutachten des Gesundheitsamts Sonthofen ergebende Befund. Denn es läßt sich - wie der Oberbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - nicht ausschließen, daß die Zwangspensionierung auf der Nichtanhörung des Klägers zu dem Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts. Sonthofen beruht, weil durchaus denkbar ist, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre, die nur in dem Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts Sonthofen enthaltene Feststellung, er leide an einer Psychoneurose, durch Gegengutachten zu widerlegen.
Ob eine Heilung des eben aufgezeigten Mangels des Ermittlungsverfahrens noch im Widerspruchsverfahren möglich gewesen wäre, bedarf keiner Erörterung; denn der Kläger wurde nicht im Widerspruchsverfahren durch den Ermittlungsführer nochmals gehört. Eine Heilung ohne erneute Einschaltung des Ermittlungsbeamten verbietet sich nach dem Gesagten aus der dem Ermittlungsbeamten vom Gesetzgeber zuerkannten Rolle eines unabhängigen Sachwalters. Die abweichende Auffassung der Revision, die eine solche Heilung - in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Nachholbarkeit des Vorverfahrens im Rechtsstreit - sogar noch im Verwaltungsstreitverfahren als möglich ansieht, verkennt die Unterschiede zwischen dem Ermittlungsverfahren des Art. 95 Abs. 3 BayBG 46 (= Art. 58 Abs. 4 BayBG 60) und dem - jetzt grundsätzlich in § 68 VwGO geregelten - Widerspruchsverfahren. Das Ermittlungsverfahren dient nicht wie das Widerspruchsverfahren der Überprüfung des ergangenen Verwaltungsaktes durch die Dienstbehörde, sondern der Vorbereitung - und etwaigen Verhinderung - des Verwaltungsaktes durch einen von der Dienstbehörde unabhängigen Beamten. Daraus folgt, daß ein Mangel des besonders ausgestalteten Ermittlungsverfahrens nach dessen Abschluß und ohne Heranziehung des Ermittlungsbeamten nicht geheilt werden kann. Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ebenfalls mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der in seinem einen rechtsähnlichen Fall betreffenden Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 - aus im grundsätzlichen übereinstimmenden Erwägungen zu dem gleichen Ergebnis gelangt ist.
Auch das Revisionsvorbringen, Art. 95 BayBG 46 (= Art. 58 BayBG 60) sei der Regelung des § 75 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - nachgebildet und die in dieser Vorschrift bestimmten Erfordernisse seien allein darauf zurückzuführen, daß bei Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes die verwaltungsgerichtliche Generalklausel gefehlt habe, greift nicht durch. Der Senat hält die damit zum Ausdruck gelangende Auffassung, daß der bayerische Landesgesetzgeber die Regelung, des § 75 DBG nur "automatisch" in das Bayerische Beamtengesetzübernommen habe, für unrichtig. Gegen diese Auffassung spricht bereits, daß die strengen Vorschriften des Art. 95 BayBG 46 in einem Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden sind, in welchem die verwaltungsgerichtliche Generalklausel in Bayern bereits eingeführt war (vgl. Art. 174 Abs. 1 BayBG 46 und § 134 des Gesetzes Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 [GVBl. S. 281]). Ferner hat der Gesetzgeber seinen Willen, dem Beamten, der zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden soll, die besonderen Sicherungen des förmlichen Ermittlungsverfahrens in vollem Umfang auch angesichts des verwaltungsgerichtlichen. Rechtsschutzes zu erhalten, eindeutig durch das im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand bereits in Kraft befindliche Bayerische Beamtengesetz vom 18. Juni 1960 bestätigt. Durch dieses Gesetz sind nicht nur alle bisherigen Anforderungen an die vor der Zwangspensionierung zu beobachtenden Förmlichkeiten ausdrücklich aufrechterhalten worden, sondern es ist überdies - in Verschärfung der Regelung des Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBG 46 - bestimmt worden, daß die Absicht der Versetzung in den Ruhestand "schriftlich" mitzuteilen sei.
Auf die vier von der Revision geltend gemachten Aufklärungsrügen braucht das Revisionsgericht nicht einzugehen, weil sich keine dieser Rügen auf die für die Bestätigung des angefochtenen Urteils erhebliche tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts bezieht, daß der Kläger im Ermittlungsverfahren nicht zu den wesentlichen Einzelheiten des im Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts Sonthofen vom 19. April 1958 dargelegten Untersuchungsbefundes gehört wurde. Das gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht habe versäumt, den Ermittlungsbeamten, Oberregierungsrat S., nochmals als Zeugen zu vernehmen. Denn diese Rüge bezieht sich nur auf die Behauptung des Beklagten, dieser Zeuge habe dem Kläger bei dessen Anhörung die wesentlichen Einzelheiten aus dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts Augsburg-Land vom 25. September 1959 mitgeteilt. Übrigens hätte diese Aufklärungsrüge auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn sie sich auch auf die Behauptung der Bekanntgabe der wesentlichen Einzelheiten des Zeugnisses des Staatlichen Gesundheitsamts Sonthofen vom 19. April 1958 erstrecken würde. Dem Berufungsgericht hätte sich nämlich die nochmalige Vernehmung des Zeugen S. nicht schon, wie die Revision meint, angesichts des Inhalts des Vernehmungsprotokolls, sondern allenfalls dann aufdrängen können, wenn schon im Berufungsverfahren von dem Beklagten geltend gemacht worden wäre, daß dieser Zeuge vor dem Verwaltungsgericht wegen kurzfristiger Bereitstellung zur Vernehmung und mangels Vorbereitung "nur sehr ungenaue Angaben habe machen können" und daß er diese Angaben ergänzen oder berichtigen könne. Dafür, daß dies im Berufungsverfahren vorgetragen worden ist, hat die Revision während der Frist zur Revisionsbegründung nichts, dargetan. Auch so verstanden wäre die Rüge also jedenfalls nicht schlüssig erhoben worden, weil die Tatsachen, die den Mangel ergeben, nicht bezeichnet sind (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.300 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer