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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1963, Az.: BVerwG VI C 157.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 157.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 07.07.1960 - AZ: Bf. II 9/60

Fundstellen

  • DVBl 1963, 896 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 66 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1967, 29
  • VerwRspr 16, 425

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 30. Januar 1914 gefrorene Kläger war Polizeihauptwachtmeister; er wurde zum 1. Dezember 1959 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er gehörte seit dem 5. September 1955 dem 6. Polizeimeister-Lehrgang der Polizeischule A. an. Am 30. November 1955 nahm er während des Dienstsports als Torwart an einem Handballspiel teil. Bei einem Ballwurf auf das Tor reckte er sich, um den Ball abzuwehren. Dabei knickte er infolge einer plötzlich aufgetretenen Lähmung eines Beines und eines Armes - sich nach links drehend - ein und fiel auf den Boden. Der Kläger meldete den Unfall am 11. Januar 1956 als Dienstunfall an.

2

Die Untersuchung des Klägers im Allgemeinen Krankenhaus H. deutete - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Polizei-Vertragsarztes Dr. St. - zunächst auf einen cerebralen Gefäßprozeß hin. Dr. St. äußerte sich am 30. Januar 1956 dahin, daß ein endgültiges Gutachten noch nicht abgegeben werden könne, immerhin lasse sich sagen, daß der ungewohnten, plötzlich einsetzenden Anstrengung zumindest die Bedeutung eines auslösenden Faktors für das Krankheitsgeschehen beizumessen sei. In einer späteren Stellungnahme sprachen Dr. St. und Med. Rat Dr. H. von einer organischen, wahrscheinlich gefäßbedingten Erkrankung des Nervensystems. Med. Rat Dr. H. hielt die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalles im Sinne einer Verschlimmerung der Erkrankung für gegeben.

3

Am 5. April 1957 berichtete Dr. St. die weitere Beobachtung habe mit hoher Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer disseminierten Encephalomyelitis stellen lassen. Sie verursache keine Änderung in der ärztlichen Stellungnahme zur Frage des Dienstunfalls.

4

Das polizeiamtsärztliche Zeugnis Dr. St.s vom 31. Oktober 1957 hielt diese Diagnose - herdförmige Entzündung des Schulter- und Rückenmarks - aufrecht.

5

Das nervenfachärztliche Obergutachten, das Dozent Dr. K., Oberarzt der Neurologischen Universitätsklinik H., und Dozent Dr. M. am 4. März 1958 erstatteten, kam zu dem Ergebnis, die Art der bei dem Kläger vorliegenden Nervenerkrankung habe sich nicht eindeutig klären lassen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es bei der sportlichen Belastung am 30. November 1955 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bestehenden Leidens gekommen. Das Leiden stehe wahrscheinlich nicht in einem wesentlich ursächlichen Zusammenhang mit dem Sportereignis.

6

Neue Gesichtspunkte ergab nach Berichten Dr. St. eine in Eppendorf durchgeführte Untersuchung des Klägers. Danach sei es möglich, daß die beobachteten krankhaften Veränderungen von einer Druckschädigung des Rückenmarks durch knöcherne räumliche Fehlverhältnisse im Bereich der Hinterkopfhalsregion hervorgerufen würden. Mit Sicherheit sei das indes nicht festzustellen. Die Annahme einer basilären Impression habe lediglich die größere Wahrscheinlichkeit vor anderen möglichen Diagnosen für sich. Diese basiläre Impression sei anlagebedingt und nicht auf äußere Ereignisse zurückzuführen. Den letzteren werde man nur die Bedeutung einer Verschlimmerung bzw. vorzeitigen Manifestation latenter Erscheinungen beimessen können.

7

Durch Bescheid vom 12. November 1958 entschied die Beklagte, dem Antrag des Klägers auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall könne nicht entsprochen werden. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 6. Februar 1959 zurückgewiesen.

8

Auf die Klage hob das Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 25. August 1959 den Bescheid der Beklagten vom 12. November 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1959 auf und stellte fest, daß der Unfall, den der Kläger am 30. November 1955 beim Dienstsport erlitten hatte, ein Dienstunfall sei. Das Landesverwaltungsgericht war der Auffassung, der Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den Krankheitserscheinungen des Klägers sei zweifelhaft. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Bei der bestehenden Unklarheit könne sich der Dienstherr nach Treu und Glauben und im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Haftung in Gestalt der höheren Versorgung nicht entziehen.

9

Auf die Berufung der Beklagten hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Juli 1960 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 1959 auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

10

Das Unfallereignis vom 30. November 1955 habe zwar beim Kläger einen Körper schaden ausgelöst. Nach dem Unfall sei eine linksseitige Lähmung aufgetreten, die sich dann langsam wieder gebessert habe. Der Unfall sei also eine Ursache jedenfalls für einen zeitweiligen Körperschaden des Klägers gewesen. Es möge ein Kausalzusammenhang zwischen Dienst und Unfall gegeben gewesen sein, es lasse sich aber zwischen dem Unfall und dem zur Dienstunfähigkeit führenden Körperschaden ein solcher Kausalzusammenhang nicht feststellen.

11

Das Unfallereignis müsse im allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolges geeignet gewesen sein. Wenn mehrere adäquate Ursachen den Erfolg gemeinsam herbeigeführt hätten, so sei nur dann jede von ihnen Ursache im Rechtssinn, wenn sie gleichwertig für den Eintritt des Erfolges gewesen seien, d.h. wenn keine von ihnen im Verhältnis zur anderen eine überragende Bedeutung gehabt habe. Bei einer vorhandenen Krankheitsanlage sei danach zu fragen, ob ihr gegenüber das Unfallereignis im Hinblick auf den Zeitpunkt und das Maß der Beschwerden entscheidend an Bedeutung zurücktrete.

12

Im vorliegenden Fall sei allein wesentlich, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers, die zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt habe, in dem oben dargelegten Sinn durch den Unfall vom 30. November 1955 verursacht worden sei. Dies könne nicht festgestellt werden, vielmehr spreche die Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich der Unfall auf den Eintritt der Dienstunfähigkeit nicht mehr ausgewirkt habe.

13

Nach Ansicht des Sachverständigen Dr. M.s beruhe das in gewissem zeitlichen Abstand vom Unfall in Erscheinung getretene Fortschreiten der Erkrankung auf einem vom Unfall unabhängigen Grundleiden, das schon vor dem Unfall latent vorhanden gewesen sei. Die Störungen bestünden jetzt vor allem auf der rechten Seite, während sie nach dem Unfall links aufgetreten seien. Die jetzigen Störungen seien nicht mehr auf den Dienstunfall zurückzuführen. Es sei wahrscheinlich, daß beim Kläger ein chronisch-degeneratives Nervenleiden nach Art der spastischen Spinalparalyse vorliege. Es könne aber keine endgültige Diagnose gestellt werden.

14

Nach diesen Darlegungen des Sachverständigen und durch die verschiedenen ärztlichen Äußerungen in den Dienstunfallakten sei das Berufungsgericht überzeugt, daß beim Kläger zur Zeit des Unfalls ein latentes Leiden vorgelegen habe. Das sei auch im Gutachten der Universitäts-Nervenklinik vom 4. März 1958 als wahrscheinlich bezeichnet worden. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß ein Strecken nach dem Ball beim Handballspiel bei einem gesunden Menschen nicht die Folgen habe, wie sie beim Kläger aufgetreten seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. bestehe die Wahrscheinlichkeit, daß der Unfall sich auf die spätere Dienstunfähigkeit des Klägers überhaupt nicht ausgewirkt habe; der erste Anschein spreche also nicht für den Kläger. Jedenfalls sei nicht erwiesen, daß der Unfall eine wesentliche, adäquate Ursache für die Dienstunfähigkeit gewesen sei.

15

Von der Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens, wie der Kläger angeregt habe, sei abgesehen worden, weil hiervon nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keine weitere Klärung zu erwarten gewesen sei. Diese Ausführungen hätten ergeben, daß sich bei dem Krankheitsbild des Klägers eine endgültige Diagnose nicht stellen lasse.

16

Wenn wie hier nicht festgestellt werden könne, daß die Dienstunfähigkeit im wesentlichen und adäquat durch einen Dienstunfall herbeigeführt worden sei, so gehe diese Unklarheit zu Lasten des Beamten. Der gegenteiligen Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts, die auch vom Oberverwaltungsgericht in Münster und vom Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshof vertreten werde, könne nicht beigepflichtet werden.

17

Das Berufungsgericht hat die. Revision zugelassen.

18

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 26. August 1960 zugestellte Urteil am 20. September 1960 Revision eingelegt und sie am 15. Oktober 1960 begründet. Er beantragt,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1960 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 1959 zurückzuweisen.

19

Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus:

20

Es werde Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO gerügt; das Berufungsurteil sei nicht genügend begründet. Das Berufungsgericht stütze sich auf die in verschiedenen Gutachten zum Ausdruck kommende Wahrscheinlichkeit, daß beim Kläger ein latentes Leiden vor dem Unfall vorgelegen habe und daß der Unfall sich auf die spätere Dienstunfähigkeit nicht ausgewirkt habe, sowie darauf, daß nach den Lebenserfahrungen ein Strecken nach dem Ball nicht die Folgen haben könne, wie sie beim Kläger aufgetreten seien. Gutachten Sachverständiger, die von einer Wahrscheinlichkeit sprächen, könnten nicht eine Begründung für die Überzeugung des Gerichts bieten, daß ein latentes Leiden vorgelegen habe. Wenn schon die Sachverständigen kein klares Bild gewonnen hätten, so stelle der Hinweis auf die Lebenserfahrung keine genügende Begründung dafür dar, daß das Berufungsgericht von dem latenten Leiden überzeugt sei.

21

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der erste Anschein nicht für den Kläger spreche, beruhe auf einer Verkennung dieses Begriffes. Der Tatbestand - Lähmungserscheinungen gleich nach dem Unfall, die seitdem fortdauerten - erbringe den Beweis des ersten Anscheins, da vor dem Unfall derartige Erscheinungen nie aufgetreten seien. Wenn sich das Urteil auf das Sachverständigengutachten insoweit stütze, daß sich bei dem Krankheitsbild des Klägers eine endgültige Diagnose nicht stellen lasse, so stehe die Feststellung, daß der erste Anschein nicht für den Kläger spreche, dazu in logischem Widerspruch.

22

Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Unklarheit über die adäquate Ursache für die Dienstunfähigkeit gehe zu Lasten des Klägers, beruhe auf einer Verletzung des § 107 Abs. 1 DBG. Etwaige Zweifel am Ursachenzusammenhang mußten nach Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge dann zu Lasten des Dienstherrn gehen, wenn sie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht ausgeräumt werden könnten und wenn eine - nicht nur ganz entfernte - Möglichkeit des Ursachenzusammenhanges bestehe (so OVG Münster im Bescheid vom 11. März 1960). Ein solcher Fall liege hier vor. In solchen Fällen erfordere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, daß er für die Folgen eines dienstlichen Ereignisses eintrete.

23

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Sie tritt mit eingehenden Rechtsausführungen dem Vorbringen des Klägers entgegen und hält die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend, insbesondere auch zur Frage der Beweislast.

25

II.

Die Revision ist ohne Erfolg.

26

Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob der Kläger "infolge" des Dienstunfalles vom 30. November 1955 dienstunfähig geworden ist.

27

Die Auffassung des Berufungsgerichts über den Begriff der "wesentlichen" Ursache im Falle des Zusammentreffens mehrerer Umstände (Krankheitsanlage und Unfall), die den Erfolg herbeigeführt haben könnten, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. Mai 1958, BVerwGE 7, 48 [50], und vom 5. April 1960, BVerwGE 10, 258 [260]). Allerdings hat der erkennende Senat in der letztgenannten. Entscheidung offengelassen, ob - entgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - ein Umstand, der nicht zumindest adäquat ursächlich war, schon allein deshalb auch nicht als wesentliche Ursache im Sinne seiner Rechtsprechung gelten kann. Diese Frage ist aber für die Berufungsentscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung.

28

Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, daß es nicht erwiesen ist, ob der Unfall vom 30. November 1955 "wesentliche" Ursache im Sinne der vorstehend erwähnten Begriffsbestimmung für die Dienstunfähigkeit des Klägers gewesen ist, und daß diese Ungewißheit zu Lasten des Klägers geht.

29

Die vom Kläger erhobene Rüge, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), geht fehl. Die Tatsachengerichte genügen ihrer Begründungspflicht, wenn sie darlegen, welche - tatsächlichen und rechtlichen - Gründe für ihre Entscheidung maßgeblich sind, und diese Darlegung eine etwaige Nachprüfung durch das Gericht der höheren Instanz ermöglicht. Selbst eine unrichtige oder unvollständige Begründung bedeutet nicht ein Fehlen der Gründe (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß , vom 5. Juli 1962 - BVerwG II CB 121.59 - mit weiteren Nachweisen). Eine diesen Grundsätzen genügende Begründung liegt hier ersichtlich vor; das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, auf Grund welcher Umstände es zu seiner Beurteilung der Rechtslage gelangt ist.

30

Wenn die Revision zur Begründung der auf § 138 Nr. 6 VwGO gestützten Rüge ausführt, Gutachten, die von Wahrscheinlichkeit sprächen, und die Lebenserfahrung könnten keine Überzeugung des Gerichts begründen, die Lähmungserscheinungen nach dem Unfall erbrächten den vom Berufungsgericht verkannten Beweis des ersten Anscheins, da sie vorher nicht aufgetreten seien, dann machen diese Ausführungen deutlich, daß sich die Angriffe der Revision in Wahrheit gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts richten. Diese Angriffe müssen ohne Erfolg bleiben. Der Anscheinsbeweis, der auch im Dienstunfallrecht zur Anwendung kommt, bedeutet, daß auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden besteht, wie es bei typischen Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines vom typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (Urteil vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 181 [184]). Das Berufungsgericht ist nicht von einem anderen, etwa unrichtigen, Begriff des Anscheinsbeweises ausgegangen. Es hat ohne Rechtsirrtum den Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 30. November 1955 und der Dienstunfähigkeit nicht nach dem ersten Anschein als erwiesen erachtet. Das Berufungsgericht hat mit seinen Darlegungen - beim Kläger habe zur Zeit des Unfalles ein latentes Leiden vorgelegen, nach der Lebenserfahrung habe ein Strecken nach dem Ball bei einem gesunden Menschen nicht die Folgen wie beim Kläger, es bestehe die Wahrscheinlichkeit, daß sich der Dienstunfall auf die spätere Dienstunfähigkeit überhaupt nicht ausgewirkt habe - die tatsächlichen Umstände, die für die Frage des Anscheinsbeweises von Bedeutung sind, in Auswertung der verschiedenen ärztlichen Äußerungen gewürdigt. Da es dabei weder Denkgesetze verletzt noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, ist diese Tatsachenwürdigung in der Revisionsinstanz nicht angreifbar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern ein logischer Widerspruch zwischen der Auffassung des Berufungsgerichts, der Anscheinsbeweis spreche nicht für den Kläger, und der Feststellung, daß sich eine endgültige Diagnose nicht stellen lasse, bestehen soll. Die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts trägt jedenfalls seine Folgerung, der erste Anschein spreche nicht für den Kläger: Eine solche Reihenfolge von Umständen, wie sie hier vorliegt - Strecken nach dem Ball im Handballtor, Zusammenknicken mit folgenden Lähmungserscheinungen, dauerndes Leiden so schwerer und eigenartiger Natur wie beim Kläger, gleich welche Diagnose zutrifft -, ist keinesfalls ein Geschehensablauf, bei dem typischerweise und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein derartiger Unfall zu einem solchen Leiden führt. Im Gegenteil entspricht es eher dem normalen Verlauf, daß sich ein Unfall dieser Art ereignet, weil ein solches Leiden oder eine Anlage dazu schon vorhanden gewesen ist.

31

Mit Recht hat das Berufungsgericht die nach seiner Beweiswürdigung verbleibende Ungewißheit, ob der Dienstunfall vom 30. November 1955 eine im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung im Hinblick auf den Zeitpunkt und das Maß der dadurch ausgelösten Folgen "wesentliche" Ursache der Dienstunfähigkeit gewesen ist, dem Kläger zur Last gelegt. Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, wer in einem solchen Fall die - materielle - Beweislast zu tragen hat, in seinem obenerwähnten Urteil vom 23. Mai 1962 (BVerwGE 14, 181 [186]) eingehend auseinandergesetzt und dort bereits die von der Revision angeführte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt. Es besteht kein Anlaß, die in dem vorgenannten Urteil vom erkennenden Senat vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen.

32

Demnach war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.300 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert