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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1967, Az.: BVerwG VI C 21.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 21.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 09.12.1964 - AZ: IV 651/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1897 geborene Kläger trat im Januar 1916 in die alte Wehrmacht ein. Im Jahre 1920 wurde er als Polizeifeldwebel in die württembergische Schutzpolizei eingestellt. Am 1. November 1935 wurde er als Hauptmann in die Wehrmacht übernommen, am 2. Oktober 1936 zum Major, am 29. Februar 1940 zum Oberstleutnant und mit Wirkung vom 1. November 1941 zum Oberst befördert. Vom 6. September bis 6. Oktober 1943 nahm er am 7. Divisionsführerlehrgang teil. Mit Wirkung vom 27. November 1943 wurde er für die Dauer der Erkrankung des Stelleninhabers mit der stellvertretenden Führung der 73. Infanteriedivision beauftragt. In der Folgezeit wurde er mit der stellvertretenden Führung der 370. und mit Wirkung vom 1. Februar 1944 der 98. Infanteriedivision betraut. Am 20. März 1944 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 1944 zum Generalmajor befördert und durch Verfügung vom 13. Mai 1944 mit Wirkung vom 1. April 1944 zum Kommandeur der 98. Infanteriedivision "ernannt". In dieser Dienststellung wurde er am 20. Oktober 1944 mit Wirkung vom 1. September 1944 zum Generalleutnant befördert.

2

Das dem Kläger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehende Ruhegehalt wurde auf Grund der Neufassung dieses Gesetzes durch das Dritte Änderungsgesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) für die Zeit ab 1. Oktober 1961 neu festgesetzt. Der Festsetzung wurden gemäß §§ 53, 29 G 131 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 BBG die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Generalmajors zugrunde gelegt. Der Widerspruch des Klägers und seine Klage, mit der er beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1962 zu verpflichten, ihm Ruhegehalt als Generalleutnant nach der Besoldungsgruppe B 4 zu gewähren,

3

blieben ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 1964 im wesentlichen mit folgender Begründung zurück:

4

Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom Kläger eingereichte Schriftsatz vom 15. Dezember 1964 gebe dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

5

Für die Bemessung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers sei gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1, § 29 G 131 der Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes und damit auch dessen § 109 maßgebend. Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift bestimme abweichend von § 108 BBG, daß in den Fällen, in denen der Beamte die Dienstbezüge des Amtes, aus dem er in den Ruhestand getreten sei, nicht mindestens ein Jahr lang bezogen habe, ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes seien. Die Ansicht des Klägers, die Jahresfrist sei schon deshalb gewahrt, weil sein Dienstverhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus bis zur Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Juli 1947 mit Anspruch auf Dienstbezüge fortbestanden habe, sei irrig, weil die Mindestbezugzeit von einem Jahr bis zum 8. Hai 1945 erfüllt gewesen sein müsse (Hinweis auf BVerwGE 8, 230 [BVerwG 09.04.1959 - BVerwG II C 270.57]). Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil ihm die Bezüge eines Generalleutnants unstreitig erst seit dem 1. September 1944 zugestanden hätten und gezahlt worden seien. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Klägers, aus der rechtlich gebotenen Unterscheidung zwischen "Amt" und "Dienstrang" ergebe sich, er habe bis zum 8. Mai 1945 die Dienstbezüge aus dem Amt eines Divisionskommandeurs erhalten und sein Ruhegehalt sei deshalb aus den Bezügen des der Planstelle eines Divisionskommandeurs zugeordneten Dienstranges eines Generalleutnants zu errechnen. Es sei zwar richtig, daß den Planstellen D für Divisionskommandeure die Stellengruppe des Generalleutnants entsprochen habe. Der Kläger habe aber in der Zeit seiner Amtsführung als Divisionskommandeur vom 1. Februar 1944 bis zum 8. Mai 1945 nicht die Bezüge des "Amtes eines Divisionskommandeurs", sondern bis zum 31. August 1944 diejenigen eines Generalmajors erhalten. Folge man der Ansicht des Klägers, so müsse das zu dem mit dem geltenden Versorgungsrecht offensichtlich in Widerspruch stehenden Ergebnis führen, daß ein mit der Wahrnehmung des Amtes eines Divisionskommandeurs betrauter Generalmajor die Ruhegehaltsbezüge aus der dem Divisionskommandeur zugeordneten Besoldungsgruppe C 3 auch dann zu beanspruchen hätte, wenn er tatsächlich nicht mehr zun Generalleutnant befördert worden sei.

6

Da es das der Stellengruppe und der ihr entsprechenden Besoldungsgruppe eines Generalleutnants zugeordnete Amt gewesen sei, die Planstelle eines Divisionskommandeurs zu verwalten, habe der Kicker als Generalmajor in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August 1944 nur die Obliegenheiten des Amtes eines Generalleutnants wahrgenommen. Seien einem Beamten (Berufssoldaten) schon vor seiner Beförderung die Obliegenheiten des höheren Amtes übertragen worden und habe er diese tatsächlich mindestens ein Jahr lang wahrgenommen, so finde die Einschränkung des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG gemäß § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG keine Anwendung. Der Kläger habe jedenfalls ab 1. April 1944 die Obliegenheiten des Amtes eines Generalleutnants wahrgenommen. Damit wäre die Jahresfrist gewahrt. Gleichwohl seien die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG nicht gegeben.

7

Denn in die Jahresfrist dieser Vorschrift dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht solche vor der letzten Beförderung liegende Dienstzeiten einbezogen werden, während deren der Beamte (Berufssoldat) zwar bereits die Obliegenheiten des ihm zuletzt übertragenen höherwertigen Amtes tatsächlich wahrgenommen habe, die Beförderung jedoch aus in seiner Person liegenden Gründen unterblieben sei; in denen der Betroffene also - sei es nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nur nach der Verwaltungsübung - noch nicht "beförderungsreif" gewesen sei. Der Kläger hätte nach den vor dem 8. Mai 1945 geltenden Beförderungsgrundsätzen nicht vor dem 1. August 1944 zum Generalleutnant befördert werden können. Denn nach Abschnitt B 7 d der vom Oberkommando des Heeres erlassenen Bestimmungen für eine vorzugsweise Beförderung von Führerpersönlichkeiten vom 1. Juli 1944 (Az.: 100/44 - PA/Ag/P l -) sei Voraussetzung für die Beförderung von Generalmajoren und Divisionskommandeuren zu Generalleutnanten die ununterbrochene Bewährung in dieser Dienststellung an Kampffronten von mindestens einem halben Jahr gewesen. Da der Kläger erst mit Wirkung vom 1. Februar 1944 zum Generalmajor befördert worden sei, könne die halbjährige Bewährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an gerechnet werden. Der Kläger habe sonach erst seit dem 1. August 1944 die Beförderungsreife für den Dienstgrad eines Generalleutnants besessen.

8

Im Rahmen der Anwendung des § 109 BBG sei die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 unbeachtlich. Es komme demnach nicht darauf an, ob die letzte oder eine der vorausgegangenen Beförderungen eine Tapferkeitsbeförderung gewesen sei (Hinweis auf BVerwGE 14, 269).

9

Der Kläger hat gegen das am 13. Januar 1965 zugestellte Urteil am 11. Februar 1965 die zugelassene Revision eingelegt und sie am 13. März 1965 begründet. Er verfolgt sein bisheriges Klageziel weiter.

10

Die Revision rügt die Verletzung des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO sowie der §§ 108, 109 BBG und der §§ 53, 35 G 131.

11

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.

12

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

14

Die Revision ist nicht begründet.

15

Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO dadurch verletzt, daß es die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet habe, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Januar 1965 eine Bescheinigung vorgelegt habe, mit der die vollgültige Besetzung der Planstelle eines Divisionskommandeurs mit einem Generalleutnant nachgewiesen werden seij außerdem seien die Besonderheiten und der individuelle Charakter des Falles durch Hinweise auf die Einzelleistungen des Klägers ergänzt worden, die es verbeten hätten, die Entscheidung auf mangelnde Beförderungsreife zu stützen. Dieser Rüge muß der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil der Schriftsatz des Klägers vom 13. Januar 1965 erst nach Zustellung des gemäß § 116 Abs. 2 VwGO erlassenen Urteils beim Berufungsgericht eingegangen ist. Der Kläger hatte zwar schon vorher in einem am 16. Dezember 1964 eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 1964 gebeten, die Entscheidung zurückzustellen, weil er sich um die Beibringung einer amtlichen Bescheinigung über die Bedeutung der Gruppeneinstufung der Offiziere bemühe. Dies ist jedoch unerheblich, weil die Revision insoweit weder einen Verfahrensmangel gerügt noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Tatsachen bezeichnet hat, die den Mangel ergeben (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Abgesehen davon konnte das Vorbringen in dem erwähnten Schriftsatz dem Berufungsgericht keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der weiteren Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Denn das Berufungsgericht ist entsprechend dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen, daß die Stelle des Divisionskommandeurs eine D-Stelle war und dafür die Planstelle eines Generalleutnants ausgebracht war.

16

Entgegen der Auffassung der Revision beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Verletzung des materiellen Rechts.

17

Während des Revisionsverfahrens ist zwar - soweit für den Versorgungsanspruch des Klägers von eine Bedeutung Rechtsänderung dahin eingetreten, daß nach der en 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 3. Satz 4 G 131 (vgl. Art. I Nr. 8, Art. VI des Vierten Äderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 [BGBl. I S. 1203], Art. 12 Nr. 2 Buchst. d des Naushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2065]) die Zeit der Kriegsgefangenschaft als Dienstzeit im Sinne des § 109 Abs. 1 BBG angerechnet wird. Der Kläger wird demnach unter Berücksichtigung der Zeit der Kriegsgefangenschaft ab 1. Januar 1967 Anspruch auf die begehrten Versorgungsbezüge als Generalleutnant haben. Hierüber ist aber in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil gemäß § 29 G 131 in Verbindung mit § 155 BBG zunächst die Verwaltung über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1967 zu befinden hat (vgl.Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIC 71.63 - mit weiteren Nachweisen). Der rechtlichen Beurteilung sind deshalb im vorliegenden Verfahren das Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578) und das Bundesbeamtergesetz; in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) zugrunde zu legen.

18

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG erfüllt, weil ihm die Dienstbezüge eines Generalleutnants erst ab 1. September 1944 zustanden und gezahlt worden sind.

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Die Auffassung der Revision, der Begriff des Amtes in § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG sei als eine Planstelle mit bestimmter beseldungsrechtlicher Bewertung zu verstehen mit der Folge, daß die Einschränkungen dieser Vorschrift hier nicht anwendbar seien, weil der Kläger ab 1. April 1944 die Planstelle des Divisionskommandeurs, also die eines Generalleutnants der Besoldungsgruppe C 3 innegehabt habe, ist offentsichtlich irrig. § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG stellt darauf ab, ob der Beamte die Dienstbezüge des nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehörenden Amtes (Beförderungsamtes) mindestens ein Jahr lang erhalten hat. Maßgebend ist demnach der Beginn der Zahlung der höheren Dienstbezüge. Aus dieser Regel ergibt sich nach ihrem Wortlaut und Inhalt eindeutig, daß unter "Amt" nicht die Planstelle, die dem Beamten oder Berufssoldaten übertragen ist, verstanden werden kann, sondern das Amt im statusrechtlichen Sinne. Denn das Vorhandensein und die Übertragung einer Planstelle, die auch im Wege der Unterbesetzung (vgl. § 36 RHO) vorgenommen worden kann, haben weder Einfluß auf den Status des Beamten (Berufssoldaten) noch grundsätzlich auf seinen Anspruch auf Dienstbezüge. Der Beamte (Berufssoldat) hat Anspruch auf die mit seinem Amt nach der Besoldungsordnung verbundenen Dienstbezüge. Der Anspruch auf die Dienstbezüge eines höheren Amtes entsteht mit der Übertragung dieses Amtes im statusrechtlichen Sinn (Ernennung, Beförderung). Die Übertragung der Planstelle kann dabei nur hinsichtlich des Zeitpunkts von Bedeutung sein, von dem ab der Beamte (Berufssoldat) die Bezüge des höheren Amtes beanspruchen kann, wenn er im Zusammenhang mit der Ernennung (Beförderung) nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts rückwirkend in eine dem höheren Amt entsprechende Planstelle eingewiesen wird und damit einen Anspruch auf die Dienstbezüge des höheren Amtes ab dem Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle erwirbt (vgl. § 82 BBG). Für soweit die Übertragung der Planstelle für den Beginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge des höheren Amtes maßgebend ist, hat dieser Vorgang Bedeutung im Rahmen des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG.

20

Entgegen der Ansicht der Revision kann die Zeit der Kriegsgefangenschaft des Klägers nach dem 8. Mai 1945 nicht auf die einjährige Mindestbezugzeit des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG angerechnet werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß bei den unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden Personen diese Voraussetzung am 8. Mai 1945 erfüllt gewesen sein (vgl. u.a. BVerwGE 5, 86, 11, 290 [BVerwG 24.05.1957 - BVerwG VI C 395/56]). Die Richtigkeit dieser Ansicht und der hierfür nach den vorgenannten Entscheidungen maßgebenden Erwägungen wird zudem dadurch eindeutig bestätigt, daß die Zeit der Kriegsgefangenschaft erst durch die bereits erwähnte und ab 1. Januar 1967 in Kraft getretene Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 4 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) als auf die einjährige Mindestbezugzeit des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG anrechenbar erklärt worden ist. Hierdurch ist entgegen der Ansicht der Revision nicht "das bestehende Recht lediglich erläutert" worden, sondern es handelt sich dabei um eine erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift geltende Rechtsänderung.

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Die Einschränkungen des § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG sind hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die letzte oder eine vorangehende Beförderung des Klägers eine Tapferkeitsbeförderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 war. Denn diese Vorschrift enthält nur eine Sonderregelung für die Anwendung des Beförderungsschnitts gemäß § 110 BBG bzw. gemäß § 31 G 131 (F. 1961). Im Rahmen des § 109 BBG ist sie dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 14, 269). Das Berufungsgericht hat deshalb die Frage, ob der Kläger wegen urkundlich erwiesener Tapferkeit vor dem Feind befördert werden ist, zu Recht nicht nachgeprüft.

22

Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsurteil beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG. Der Kläger hat zwar nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls ab 1. April 1944 die Obliegenheiten eines Divisionskommandeurs wahrgenommen, und es waren nach dem Stellenplan die Stellen der Divisionskommandeure beseldungsrechtlich als Generalleutnantstellen (BesGr. C 3) bewertet. Das allein genugt aber nicht für die Anwendung der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 11, 233) kann die tatsächliche Wahrnehmung der Obliegenheiten des zuletzt übertragenen Amtes im Snne der genannten Vorschrift nur von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von welchem an der Betroffene nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nur nach der Verwaltungsübung befördert werden konnte, also beförderungsreif war und die Beförderung nur aus nicht in seiner Person liegender. Gründen anterblieben ist. Nicht in die einjährige Mindestzeit nach § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG eingerechnet werden kann danach die Zeit, wahrend deren der Beamte (Berufssoldat) zwar die Obliegenheiten des ihm zuletzt übertragenen Amtes wahrgenommen hat, aber nach dem maßgeblichen Dienstrecht oder den einschlägigen Beförderungsrichtlinien noch nicht befördert werden konnte. Diese einschränkende Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBS ergibt sich zwangsläufig aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Dazu ist in BVerwGE 11, 233 [235, 236] [BVerwG 09.11.1960 - BVerwG VI C 144.58] ausgeführt:

"§ 109 Abs. 2 BBG dient mit seinen drei Alternativen der Abwendung unbilliger Karten, zu denen die Anwendung des § 109 Abs. 1 BBG in den diesen Alternativen entsprechenden drei Baugruppen führt. Den aus der Vorschrift des § 80 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in § 109 Abs. 2 BBG übernommenen ersten beiden Alternativen (vorzeitiger Tod oder vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstbeschädigung) ist auf Initiative des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages eine dritte Alternative hinzugefügt worden. Danach soll Absatz 1 des § 109 BBG nicht gelten, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen letzten Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. Hier knüpft der Gesetzgeber die Folgen, welche gemäß § 109 Abs. 1 BBG erst ein Jahr nach der Übertragung des letzten Amtes eintreten, an den Ablauf einer schon vor der Übertragung des letzten Amtes beginnenden Jahresfrist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die Übertragung eines höherwertigen als des bisher bekleideten Amtes auch durch Umstände, die nicht in der Person des Beamten liegen, eine Verzögerung erfahren kann und daß es unbillig wäre, den Zeitraum, um den sich aus solchen Gründen die am Subertragung verzögert hat, nicht in die in Absatz 1 vorgesehene Jahresfrist einzubeziehen, wenn der Beamte schon vor der Amtsübertragung die höherwertiger. Funktionen des erst später übertragenen Amtes tatsächlich ausgeübt hat (vgl. hierzu Kurzprotokoll der 172. Sitzung des Ausschusses für Deamtenrecht vom 2. September 1952, S. 9). In diesen Fällen soll mit Auswirkung auf das Ruhegehalt das Gleichgewicht zwischen den wahrgenommenen Dienstobliegenheiten und ihrer besoldungsrechtlichen Bewertung hergestellt werden (vgl. BVerwGE 8, 40[BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57])."

23

Die strittige Vorschrift kommt demnach, so führt das Urteil weiter aus, im Ergebnis einer fiktiven Vorverlegung der Beförderung gleich. Der Beamte (Berufssoldat) wird versorgungsrechtlich so gestellt, als wäre ihn das seiner tatsächlichen Verwendung entsprechende oder ein gleichwertiges Amt bereits mit der Übertragung der Obliegenheiten dieses Amtes Status rechtlich durch Ernennung (Beförderung) übertrager, worden mit der Folge, daß die Mindestbezugzeit nach § 109 Abs. 1 BBG von diesem Zeitpunkt an gerechnet hätte. Ihrem Sinn und Zweck nach kann eine solche der Abwendung unbilliger Karten bei der Anwendung des § 109 Abs. 1 BBG dienende Regelung, die die tatsächliche Wahrnehmung der Obliegenheiten des später übertragenen Amtes versorgungsrechtlich der statusrechtlichen Amtsübertragung (Beförderung) mit ihren besoldungsrechtlichen Folgen im Sinne des § 109 Abs. 1 BBG gleichgestellt, nur und erst dann Platz greifen, und eine versorgungsrechtliche fiktive Vorverlegung der Beförderung in dem genannten Sinn ist erst dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene nach dem einschlägigen Dienstrecht und den Beförderungsbestimmungen während der Wahrnehmung der Obliegenheiten des höheren Amtes bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als tatsächlich geschehen, hatte befördert werden können und das nur aus Gründen nicht geschehen ist, die nicht in seiner Person liegen, insbesondere nicht im geltenden Dienstrecht oder in den geltenden Beförderungsgrundsätzen begründet sind. Hätte der Beamte (Berufssoldat) nach dem Dienstrecht oder den geltenden Beförderungsgrundsätzen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt befördert erden können, und hätte er deshalb die Dienstbezüge des Beförderungsamtes erst ab diesem Zeitpunkt im Sinne des § 109 Abs. 1 BBG erhalten können, so besteht kein Grund, ihn versorgungsrechtlich über die dritte Alternative des § 109 AUS. 2 BBG im Ergebnis so zu steilen, als wäre er früher befördert worden als dies möglich gewessen wäre.

24

Aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres die Unrichtigkeit der Ansicht der Revision, der Begriff der Beförderungsreife könne sich nur auf den Dienstrang, nicht auf die Amtswahrnehmung als solche beziehen, und er könne daher möglicherweise im Rahmen des § 109 Abs. 1 BBG Bedeutung haben, niemals aber im Rahmen des § 109 Abs. 2 BBG. Ebenso erweist sich die Auffassung als irrig, der Begriff der Beförderungsreife sei sachiremd, weil hier nicht die Beförderung, sondern die Regelung des Ruhegehalts in Frage stehe, der Gesetzgeber aber in der Gestaltung des Ruhegehalts an keine Beförderungsgrundsätze gebunden sei.

25

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnten nach den damals geltenden Beförderungsgrundsätzen als Divisionskommandeure verwendete Generalmajore erst nach einer Bewährung in ihrer Dienststellung an Kampffronten von mindestens einem halben Jahr zu Generalleutnanten befördert werden. Da der Kläger erst mit Wirkung vom 1. Februar 1944 zum Generalmajor befördert worden war, hätte er frühestens ab 1. August 1944 zum Generalleutnant befördert werden können. Das Berufungsgericht hat hieraus zutreffend geschlossen, daß der Kläger ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "beförderungsreif" war und deshalb erst von diesem Zeitpunkt an die einjährige Mindestzeit im Sinne der dritten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG rechnet.

26

Es kommt danach auch nicht auf den Vortrag der Revision an, dem Kläger sei die Eignung zum Divisionskommandeur seit Anfang September 1943 zuerkannt worden und von da an sei seine Bestellung zum Divisionskommandeur ins Auge gefaßt worden. Ebenso bedarf es, da für die Entscheidung nicht erheblich, keines Eingehens auf die vorgetragenen und nicht zu bestreitenden besonderen Leistungen und Fähigkeiten des Klägers. Sie vermögen nichts daran zu ändern, daß der Kläger nach den damals geltenden Beförderungsgrundsätzen nicht vor dem 1. August 1944 zum Generalleutnant hätte befördert werden können. Dies ist ersichtlich auch allein der Grund, daß der Kläger trotz seiner besonderen Fähigkeiten und Leistungen tatsächlich erst im September 1944 zum Generalleutnant befördert worden ist.

27

Die Ansicht der Revision, der vorliegende Fall sei rechtlich anders gelagert als die bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle, ist unzutreffend. Die Revision sieht diese eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigende Besonderheit darin, daß der Kläger nicht nur die Obliegenheiten des ihm zuletzt übertragenen Amtes eines Generalleutnants tatsächlich wahrgenommen habe, sondern er mit Wirkung ab 1. April 1944 "förmlich" zum Divisionskommandeur "ernannt" worden sei. Das Gesetz gehe von einer Zweiteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Versorgung aus dem letzten Amt aus, nämlich dem einjährigen Bezug der Dienstbezüge dieses Amtes oder der tatsächlichen Wahrnehmungen der Obliegenheiten dieses Amtes. Hier liege dagegen eine Dreiteilung des Dienstverhältnisses des Klägers vor, denn es komme die förmliche Ernennung zum Divisionskommandeur hinzu, deren Auswirkungen dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen seien.

28

Es liegt ohne weiteres auf der Hand, daß der "Ernennung" nun Divisionskommandeur keine statusrechtliche und sich im Rahmen des § 109 Abs. 1 BBG auswirkende Bedeutung zukommt. Bei dem Begriff Divisionskommandeur handelt es sich nicht um ein Amt im statusrechtlichen Sinn und nicht um eine Amtsbezeichnung, sondern um einen Dienstposten und eine Funktionsbezeichnung, wobei für die Wahrnehmung dieses Dienstpostens (Funktion) nach dem Stellenplan ein Generalleutnat vorgesehen war mit der Folge, daß der Inhaber dieses Dienstpostens die Obliegenheiten eines Generalleutnants im Sinne des § 109 BBG wahrnahm. Die Bedeutung der "Ernennung" zum Divisionskommandeur erschöpft sich somit darin, daß dem Kläger dieser Dienstposten und damit die Obliegenheiten des Amtes eines Generalleutnants übertragen worden sind, und zwar nicht, wie bis dahin, nur vertretungsweise, sondern als der ihn in Verbindung mit seinem Amt endgültig zugewiesene Aufgabenbereich. Die "Ernennung" zum Divisionskommandeur könnte allenfalls für die hier nicht entscheidungserhebliche Frage von Bedeutung sein, ob eine nur vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben eines höheren Amtes im Sinne des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG berücksichtigt werden kann. Auf die Frage der "Beförderungsreife" ist sie dagegen ohne Einfluß.

29

Da der Kläger nach alledem die Dienstbezüge eines Generalleutnants nicht mindestens ein Jahr lang erhalten hat und die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 - dritte Alternative - BBG nicht gegeben sind, war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.400 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier