Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1958, Az.: BVerwG II C 164.57
Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines verdrängten Beamten; Besoldung eines Beamten ; Beförderung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 164.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.08.1955 - AZ: V OVG A 39/55
Rechtsgrundlagen
- § 29 G 131
- § 35 Abs. 3 G 131
- § 109 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 8, 40 - 43
- AS VIII, 40
- DÖD 1959, 92
- MDR 1959, 329 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1959, 156
- RiA 1959, 168
- ZBR 1959, 80
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des Begriffs "Obliegenheiten des ... übertragenen Amtes" i.S. des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. August 1955 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 15. Februar 1955 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
I.
Der Kläger war am 8. Mai 1945 Obersteuersekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er hatte zunächst als Zollsekretär eine Planstelle bei der Zollaufsichtsstelle Z... inne. Seit dem 17. August 1942 war er an das Finanzamt in N.... abgeordnet und dort als Buchhalter in der Finanzkasse tätig. Mit Wirkung vom 1. August 1944 wurde er zum Oberzollsekretär befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 b der Reichsbesoldungsordnung - RBO - bei der Zollaufsichtsstelle in N.... eingewiesen. Seine Abordnung an das Finanzamt in N.... blieb aufrecht erhalten. Am 6. September 1944 wurde mit Rückwirkung auf den 1. April 1944 die Versetzung des Klägers zum Finanzamt in N... ausgesprochen; seine Amtsbezeichnung wurde hierbei in Obersteuersekretär umgeändert. Der Kläger blieb bei der Finanzkasse beim Finanzamt in N... weiterhin als Buchhalter tätig.
Nach der Kapitulation kam der Kläger nach Niedersachsen und wurde hier zunächst als Steuersekretär auf Widerruf, später als Obersteuersekretär auf Widerruf wiederverwendet. Wegen Erreichung der Altersgrenze wurde er zum 1. März 1951 entlassen.
Der Kläger erhielt auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zunächst Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 5 b RBO. Am 11. Februar 1954 setzte die Oberfinanzdirektion Hannover rückwirkend seine Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 7 a RBO neu fest mit der Begründung, daß er die Bezüge aus seinem letzten Amt als Obersteuersekretär bis zum 8. Mai 1945 noch nicht ein volles Jahr lang bezogen habe und daß seine spätere Verwendung im Dienste des Landes Niedersachsen für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ohne Einfluß sei. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 1954 zurückgewiesen; hierbei sah der Beklagte von der Rückforderung der bis zum 31. März 1954 überzahlten Beträge aus Billigkeitsgründen ab.
Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat der Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 11. Februar 1954 und vom 4. Juni 1954 sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 5 b RBO seit dem 1. April 1951 stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Fiedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Bescheid vom 9. August 1954 die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der Ansicht des Gerichts des ersten Rechtszuges, die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - könne sich auch noch nach dem 8. Mai 1945 vor Eintritt des Ruhestands vollenden, könne nicht gefolgt werden.
Das Klagebegehren erweise sich jedoch nach § 109 Abs. 2 letzter Halbsatz BBG als begründet. Wenn dort bestimmt sei, daß Absatz 1 nicht gelte, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat, so lasse sich auch das zwar nicht auf eine nach dem 8. Mai 1945 erfolgte Wahrnehmung von Obliegenheiten beziehen. Die Klage sei aber deshalb begründet, weil der Kläger die Obliegenheiten des ihm mit der Beförderung zum Obersteuersekretär am 1. August 1944 übertragenen Amts bereits vorher und bis zum 8. Mai 1945 länger als ein Jahr tatsächlich wahrgenommen habe; er sei seit seiner Abordnung an das Finanzamt Neustadt/O.S. am 17. August 1942 in derselben Funktion beschäftigt gewesen, die er auch nach der Beförderung ausgeübt habe. Dem Beklagten könne nicht darin zugestimmt werden, daß eine derart weite Auslegung des § 109 Abs. 2 BBG nicht vom Gesetzgeber gewollt sein könne. Soweit in einem Dienstzweige nicht besondere Dienstposten für Beamte bestimmter Dienstränge stellenplanmäßig unterschieden, sondern funktionell gleichartige und gleichwertige Dienstposten mit Beamten verschiedener Rangstufen besetzt würden, lasse sich die Identität der Obliegenheiten des durch die Beförderung übertragenen Amtes mit denen des vorher bekleideten Amtes dann nicht verneinen, wenn der Beamte vor und nach der Beförderung denselben oder einen völlig gleichartigen Arbeitsplatz innegehabt habe.
Diese Auffassung widerspreche nicht dem gesetzgeberischen Zweck des § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und des § 109 BBG. Dieser Zweck, der hauptsächlich in der Verhinderung der Berücksichtigung von Gefälligkeitsbeförderungen bestehe, bleibe gewahrt, wenn die Ausnahmebestimmung des § 109 Abs. 2 BBG auch auf die dienstaltersmäßig erfolgenden, also nicht im Hinblick auf die bevorstehende Zurruhesetzung ausgesprochenen Beförderungen erstreckt werde. Die Regel des § 109 Abs. 1 BBG behalte ihre Bedeutung für die Beförderungen in solche Ämter, die planmäßig für Beamte einer bestimmten Rang- und Besoldungsgruppe vorgesehen seien.
Mit der Revision beantragt der Beklagte,
unter Aufhebung des Bescheides des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. August 1955 und des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 15. Februar 1955 die Klage abzuweisen.
Die Revision bemängelt die Auslegung des § 109 Abs. 2 letzter Halbsatz BBG durch das Berufungsgericht.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Der angefochtene Bescheid beruht auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Der Kläger hat nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle des Reiches außerhalb des Bundesgebiets gestanden und sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren; er ist nach dem 8. Mai 1945 nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung in den Dienst des Bundes oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übernommen worden, denn im Lande Niedersachsen wurde er lediglich als Beamter auf Widerruf wiederverwendet, während er in Oberschlesien im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Damit gehört er, wie das Berufungsgericht fehlerfrei erkannt hat, zu dem von Artikel 131 des Grundgesetzes erfaßten Personenkreis und unterliegt dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gemäß §§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 b, 3 Ziff. 1 dieses Gesetzes, das in diesem Rechtsstreit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) Anwendung findet, weil der Kläger, die Vornahme einer Amtshandlung begehrt. Seine Versorgung regelt sich mithin gemäß § 29 Abs. 1 G 131 nach Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -; zu diesem Abschnitt gehört auch § 109 BBG. Diese Vorschrift bestimmt zunächst in ihrem Absatz 1, daß entgegen der Regel des § 108 BBG ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vor dem letzten Amt bekleideten Amtes sind, wenn ein Beamter aus einem nicht zur Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn gehörigen Amt in den Ruhestand getreten ist und die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr lang erhalten hat. Nach § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG gilt diese Ausnahmeregelung jedoch dann nicht, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift fehlerhaft angewendet.
Zwar hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend dargelegt, daß im Falle des Klägers die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG bis zum 8. Mai 1945 erfüllt sein müsse und daß daher die nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit dem Kläger bei Berechnung der Jahresfrist nicht zugute kommen könne; insoweit entspricht der angefochtene Bescheid der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - in BVerwGE 5, 86 - und vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 -), an welcher der Senat festhält. In der zuerst genannten Entscheidung ist zur Begründung u.a. ausgeführt: Aus der Bedeutung des Artikels 131 GG und dem Sinn und Zweck des darauf beruhenden Bundesgesetzes ergebe sich, daß es nicht möglich sei, die über den 8. Mai 1945 hinaus gezahlten Dienstbezüge bei der Versorgung auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zu berücksichtigen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131, welche die Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 bei Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorsehe, verbiete sich bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Daß das Gesetz zu Art. 131 GG die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Beamten z.Wv. verschieden geregelt habe, beruhe auf der Bedeutung, welche der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die zehnjährige Wartezeit zukomme; denn von dieser Wartezeit hänge die Versorgungsberechtigung der Beamten z.Wv. grundsätzlich ab. Die Sonderregelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 habe es ermöglichen sollen, zahlreiche Beamte in die Versorgung einzubeziehen, die am 8. Mai 1945 noch nicht zehn Dienstjahre abgeleistet hatten. Die Dienstbezüge seien dafür belanglos.
Das Berufungsgericht hat jedoch den in § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG verwendeten Begriff der "Obliegenheiten des ... übertragenen Amtes" verkannt. Die den angefochtenen Bescheid tragende Erwägung, daß § 109 Abs. 2 BBG auch in Zusammenhang mit sogenannten Routinebeförderungen anwendbar sei, also mit Beförderungen ohne Wechsel und ohne Berücksichtigung des Dienstpostens (der von dem Beamten wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten) in einem Dienstzweig, in dem funktionell gleichartige und gleichwertige Dienstposten mit Beamten verschiedener Rangstufen besetzt werden, ist mit dem Sinn und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht vereinbar.
Ihr Sinn ist es, mit Auswirkung auf das Ruhegehalt das Gleichgewicht zwischen den wahrgenommenen Dienstobliegenheiten und ihrer besoldungsrechtlichen Bewertung in solchen Fällen wiederherzustellen, in denen ein Beamter die Obliegenheiten des ihm später durch Beförderung übertragenen Amtes schon vorher tatsächlich - ohne Anspruch auf die schon damals dafür vorgesehene höhere Besoldung - wahrgenommen hat. Der Zeitraum einer solchen tatsächlichen Wahrnehmung des höheren Amtes soll, wenn er mindestens ein Jahr betragen hat, dem betroffenen Beamten zugute kommen. Hat z.B. vertretungsweise ein Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung) mindestens ein Jahr lang die Tätigkeit eines Oberregierungsrats (Besoldungsgruppe A 2 b RBO) ausgeübt, so soll nach seiner Beförderung zum Oberregierungsrat und anschließender Versetzung in den Ruhestand seine Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 2 b nicht an der Ausnahmevorschrift des § 109 Abs. 1 Halbsatz 1 BBG scheitern; er soll vielmehr die Versorgung nach Maßgabe des § 108 BBG erhalten, weil er die Dienstobliegenheiten des ihm später übertragenen Amtes schon zuvor wahrgenommen hatte, ohne allerdings Anspruch auf die für dieses Amt schon damals vorgesehene höhere Besoldung zu haben.
Diesen Erwägungen widerspricht es, § 109 Abs. 2 BBG bei Routinebeförderungen anzuwenden. Derartige Beförderungen werden nicht zur Angleichung der Besoldung an die verrichteten Dienstobliegenheiten, sondern in der Regel wegen der Bewährung des Betroffenen in seinem Amt oder aus Dienstaltersgründen usw., also aus Erwägungen vorgenommen, die der Gesetzgeber im Rahmen des § 109 Abs. 2 BBG nicht berücksichtigt wissen will.
Dieser Auslegung des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG entspricht der Hinweis in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1957 (BVerwGE 5, 86 [92]) darauf, daß die Vergünstigung dieser Vorschrift nur dann Platz greifen kann, wenn das Amt in Gestalt einer "höheren" Planstelle schon zur Zeit der tatsächlichen Wahrnehmung eingerichtet war und der Beamte in eine höhere Besoldungsgruppe nicht nur im Wege der Planstellenhebung gelangt ist.
Die Auslegung des § 109 Abs. 2 BBG durch den erkennenden Senat findet ihre Bestätigung im übrigen - wie schon erwähnt wurde - in der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, Mit dieser Vorschrift knüpfte der Bundesgesetzgeber an die Vorschrift des § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - an, die auf einer Angleichung des Beamtenrechts an das Wehrrecht beruhte und, wie das Berufungsgericht zutreffend erwähnt hat, vor allem den Zweck verfolgte, Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand zu verhindern. Die Erfahrung, daß auch bei solchen Beamten die Jahresfrist des § 80 Abs. 2 DBG häufig nicht gewährt war, die schon längere Zeit vor einer Beförderung die Obliegenheiten des später übertragenen Amtes tatsächlich - ohne Anspruch auf die schon damals dafür vorgesehene höhere Besoldung - wahrgenommen hatten, veranlaßte den Bundesgesetzgeber dazu, die Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 3 DBG um den Fall zu erweitern, in dem der Beamte die Dienstobliegenheiten seines letzten Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen, jedoch das Amt nach seiner rechtlichen Übertragung nicht mehr ein Jahr lang innegehabt hat (vgl. Kurzprotokoll der 172. Sitzung des Ausschusses für Beamtenrecht vom 2. September 1952 und den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes und Anlage zum Stenographischen Bericht der 266. Sitzung des Bundestags - S. 13082 [13093] der Bundestagsprotokolle).
Aus den zu Sinn und Zweck des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG angestellten Erwägungen ergibt sich, daß diese Vorschrift auf den Kläger keine Anwendung finden kann. Der Kläger war Angehöriger der Finanzverwaltung in einem Bereich, in dem eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Dienstposten für die Beamten des mittleren Dienstes weder stellenplanmäßig noch in anderer Weise durchgeführt war.
Kann § 109 Abs. 2 BBG demnach auf den Kläger keine Anwendung finden, so wird er von der Regelung des § 109 Abs. 1 Halbsatz 1 BBG erfaßt. Da der Kläger erst am 1. August 1944 zum Obersteuersekretär befördert worden ist und die Bezüge aus diesem Amt bis zum 8. Mai 1945 nicht mindestens ein Jahr lang erhalten hat, können als ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes eines Zollsekretärs angesehen werden. Der Beklagte hat somit die Versorgungsbezüge des Klägers richtig errechnet.
Die Revision erweist sich nach alledem als begründet. Dementsprechend sind die in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen.
Die Versagung von Versorgungsbezügen nach der Besoldungsgruppe A 5 b RBO bedeutet für den Kläger eine Härte. Diese Härte liegt jedoch weniger in der Regelung des § 109 BBG als in der Form der Beendigung seines 1949 neu begründeten Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Lande Niedersachsen. Hätte sein letzter Dienstherr von der Kannvorschrift des § 76 Abs. 2 DBG Gebrauch gemacht, so hätte der Kläger eine den Bezügen aus dem letzten Amt entsprechende Versorgung erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch