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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1960, Az.: BVerwG VI C 144.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 144.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 21.10.1957 - AZ: 2 A 20/55

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 229 - 233
  • AS XI, 229
  • Bay.VBl. 1961, 154
  • DVBl 1961, 168 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1961, 234
  • DÖD 1961, 37
  • DÖV 1961, 234-236 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 351 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1961, 131
  • Verw.Rspr. 13, 557
  • ZBR 1961, 116

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit ist jedenfalls dann kein Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG, wenn sich, abgesehen von der nach ärztlicher Erfahrung zu vermutenden. Inkubationszeit, Zeit und Ort der Infektion nicht genau bestimmen lassen.

  2. 2.

    Die (materielle) Beweislast trifft den Bediensteten, wenn sich nicht feststellen läßt, wann und wo die Infektion erfolgt ist.

  3. 3.

    Eine Infektion gilt nur dann als Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG, wenn die von dem Bediensteten zur Zeit der Infektion ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade einer solchen Erkrankung in sich birgt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) Alfred G. im folgenden als G. bezeichnet - wurde 1933 unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Polizeianwärter in der Schutzpolizei angestellt, 1936 von der Wehrmacht im Range eines Unteroffiziers als Berufssoldat übernommen, 1939 zum Feldwebel und 1941 zum Oberfeldwebel befördert.

2

G. war während des Krieges im Osteinsatz bei der Luftwaffe. Gegen Ende des Krieges wurde er im Infanteriedienst verwendet. Am 21. März 1945 schrieb er an die Klägerin zu 1) den letzten Brief von seiner Dienststelle. Danach erhielt die Klägerin zu 1) kein Lebenszeichen mehr. Im Oktober 1945 erfuhr sie, daß ihr Mann im Lazarett in Glatz an Fleckfieber gestorben sei. In der Sterbeurkunde des Standesamtes Groß-Berlin ist die Todeszeit als unbekannt bezeichnet.

3

An die Klägerinnen wurden zunächst Unterhaltsbeiträge nach Landesrecht gezahlt. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG erhalten sie Witwen- und Waisengeld auf Grund dieses Gesetzes.

4

Die Klägerin zu 1) bat wiederholt darum, den Fleckfiebertod ihres Ehemannes als Dienstunfall anzuerkennen und ihr und ihrem Kind Unfallhinterbliebenenversorgung zu gewähren. Im Juni 1954 legte sie der Bezirksregierung ein Schreiben der Abwicklungsstelle der deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der Angehörigen Gefallener der ehemaligen deutschen Wehrmacht - Wehrmachtsauskunftsstelle - vom 10. März 1949 vor, in dem der Klägerin u.a. mitgeteilt wird, daß aus der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung des kalter B. vom 2. Februar 1946 der genaue Todestag des Alfred G. nicht ersichtlich sei und daher eine "Benachrichtigung" z.Z. noch nicht erteilt werden könne. Die Erklärung B. hat folgenden Wortlauts "Ich erkläre an eidesstatt, daß mir Anfang April die Nachlaßsachen des ehemaligen Hauptfeldwebels Alfred G. von einem Lazarett in G. zugesandt wurden und auf meine telefonische Anfrage mehrererseits und wiederholt der Tod infolge Fleckfieber bestätigt wurde."

5

Das beklagte Ministerium, dem die Bezirksregierung die Sache vorlegte, entschied am 28. Juni 1954, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin kein Dienstunfall sei und daher die Voraussetzungen für eine Dienstunfallversorgung nicht gegeben seien. Diese Ablehnung wurde der Klägerin in dem Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung vom 26. Juli 1954 bekanntgegeben.

6

Die Klägerin zu 1) erhob darauf am 4. August 1954 Klage beim Verwaltungsgericht.

7

Das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt hat ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob die Ansteckung des Ehemannes der Klägerin mit Fleckfieber unter der Voraussetzung, daß er etwa gegen Mitte April 1945 an dieser Krankheit gestorben sei, als ein aufäußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu beurteilen sei. Der Sachverständige, Medizinalrat Dr. H., hat in seinem Gutachten das Wesen, die Infektionsmöglichkeiten und den Krankheitsverlauf des Fleckfiebers dargelegt, ist dabei besonders auf die Verhältnisse eingegangen, die im letzten Weltkrieg an der Ostfront geherrscht haben, und hat die Beweisfrage bejaht.

8

Das Bezirsverwaltungsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung des beklagten Ministeriums hat das Oberverwaltungsgericht, nachdem es Beweis durch Vernehmung des Professors Dr. Dr. E. als sachverständigen Zeugen erhoben hatte, die Klage durch Urteil vom 21. Oktober 1957 abgewiesen und hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

9

Den Klägerinnen stehe Unfallhinterbliebenonversorgung nicht zu, weil der Tod des G. nicht auf einen Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG zurückzuführen sei.

10

In tatsächlicher Hinsicht sei nach den Briefen, die der Walter B. an die Klägerin zu 1) gerichtet habe, und dessen eidesstattlicher Versicherung gegenüber der Wehrmachtsauskunftsstelle, deren Schilderung von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. E. als nachärztlicher Erfahrung möglich bezeichnet worden sei, als erwiesen anzusehen, daß G. an den Folgen einer Fleckfiebererkrankung Anfang. April 1945 verstorben sei. B. habe nicht als Zeuge gehört werden können, da er unauffindbar sei. Auch weitere Aufklärungsversuche des Gerichts seien erfolglos geblieben. Eine Feststellung darüber, wann und wo sich G. die Fleckfiebererkrankung zugezogen habe, lasse sich unter diesen Umständen nicht treffen.

11

Im vorliegenden Falle bedürfe es keiner Erörterung, obüberhaupt Erkrankungen an infektiösen Krankheiten als Dienstunfälle im Sinne des § 135Abs. 1 BBG, also als auf äußerer Einwirkung beruhende Ereignisse angesehen werden könnten. In jedem Falle sei nämlich Voraussetzung für die Anerkennung als Dienstunfall, daß die Infektion sich örtlich und zeitlich genau bestimmen lasse. Der Gesetzgeber des Gesetzes zu Art. 131 GG habe bewußt auf eine unterschiedliche Behandlung von Soldaten und Beamten verzichtet. Verfassungsrechtliche Bedenken beständen dagegen nicht. Es treffe auch nicht zu, daß Beamte und Soldaten im Fronteinsatz gleichermaßen vom Dienst so vollständig in Anspruch genommen seien, daß alle Erkrankungen als Folge des Dienstes anzusehen seien. Das Tatbestandsmerkmal "örtlich und zeitlich bestimmbar" des § 135 Abs. 1 BBG diene nicht in erster Linie dazu, den Bannkreis des Dienstes abzugrenzen, sondern solle den Begriff des Unfalls umschreiben und ihn von Ereignissen anderer Art, etwa länger dauernden Einwirkungen mit gesundheitsschädigender Wirkung, scheiden. Die Besonderheiten des Dienstes an der Front schlössen diese Unterscheidung nicht aus; auch im Fronteinsatz seien dienstbedingte Schädigungen, die auf anderen Ereignissen als Unfällen im Sinne der gesetzlich gegebenen Begriffsbestimmung beruhten, denkbar. Sie würden von dem weitergehenden Begriff der Dienstbeschädigung erfaßt.

12

Für die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des die Schädigung hervorrufenden Ereignisses genüge auch nicht, daß dieses - wie es bei einer Infektion der Fall sei - auf ein nach den medizinischen Erkenntnissen nur im allgemeinen bestimmbares Ereignis zurückzuführen sei. Eine derartige Betrachtungsweise würde zu einer Auflösung des Unfallbegriffs im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG führen, da letztlich jeder Körperschaden auf einörtlich und zeitlich bestimmbares, wenn auch im Einzelfalle nicht bestimmtes Ereignis zurückgeführt werden könne. Auch der Sinn der gesetzlichen Unfallfürsorge für Beamte weise dahin, daß das schadenstiftende Ereignis örtlich und zeitlich genau bestimmt werden müsse. Der Gefahr einer Erkrankung sei jeder Mensch, gleich ob und wo er beschäftigt sei, ausgesetzt. Die daraus entstehenden Gefahren müsse er im allgemeinen als sein persönliches Schicksal tragen. Nur bei bestimmten im Bannkreis des Dienstes entstandenen Schäden rechtfertige sich die Abwälzung auf den Dienstherrn, dann nämlich, wenn der Beamte sich einem von den allgemeinen Gefahren des Lebens unterscheidenden, besonderen dienstlichen Gefahrenkreis auszusetzen gezwungen sei. Nur bei bestimmtenübertragbaren Krankheiten bestimmter Beamtengruppen und neuerdings bei Berufskrankheiten sei der innere Zusammenhang mit dem Dienst allgemein so evident erschienen, daß die Unfallfürsorge auf sie erstreckt worden sei (§ 135 Abs. 3). Bei allen übrigen Erkrankungen müsse es bei der engeren Begriffsbestimmung des § 135 Abs. 1 BBG bleiben. Die Begriffsmerkmale "örtlich und zeitlich bestimmbar" erlaubten aber nur dann sinnvoll eine Scheidung zwischen den einzelnen möglichen Schadensursachen, wenn sie im Einzelfall zu einer konkreten Bestimmung des schadenstiftenden Ereignisses führten; nur so lasse sich bei dem Stand des Erkenntnisvermögens und der Vielzahl der namentlich eine Erkrankung auslösenden Faktoren eine einigermaßen befriedigende Abgrenzung der Dienstunfälle von den allgemeinen Gefahren des Lebens vornehmen.

13

Ein derartiger Nachweis sei im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Den Bediensteten treffe die Beweislast dafür, wann und wo er sich eine Erkrankung zugezogen habe. Im vorliegenden Fall könnten - anders als vielleicht in den vom Oberverwaltungsgericht Münster (DVBl. 1958 S. 64) und vom Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshof (DÖV 1951. S. 222) entschiedenen Fällen - die Grundsätze des Anscheinbeweises nicht weiterhelfen. Sie könnten nur dann zur Anwendung kommen, wenn nach der Lebenserfahrung die Infektion auf ein unter anderem in örtlich und zeitlicher Hinsicht bestimmtes Ereignis zurückgeführt werden müßte. Dies sei aber nicht möglich. Daß der Bedienstete dafür, ob eine Erkrankung auf ein bestimmtes Ereignis zurückgeführt werden könne, die Beweislast trage, ergebe sich auch aus der Sonderregelung des § 135 Abs. 3 BBG.

14

Den Klägerinnen gebühre auch nicht nach § 135Abs. 3 BBG Unfallhinterbliebenenfürsorge. Voraussetzung hierfür sei, daß der Bedienstete der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

15

Berücksichtige man die seit Jahrzehnten bestehende mehr oder minder enge Verknüpfung von gesetzlicher Unfallversicherung und Unfallfürsorge der Beamten und die in der Amtlichen Begründung wiedergegebenen Erwägungen, die zur Einfügung der dem § 135 Abs. 3 vorausgegangenen entsprechenden Vorschrift des Absatzes 3 in§ 107 DBG geführt hätten, so werde nur die Auslegung des § 135 Abs. 3 BBG dem Willen des Gesetzgebers gerecht, daß die Vorschrift nicht eine Ausdehnung des Begriffs des Dienstunfalls, sondern eine Erweiterung der Unfallfürsorge für diejenigen Beamten gebracht habe, die kraft ihrer dienstlichen Verrichtungen besonders gefährdet seien. Hieran habe sich auch durch die Neufassung des§ 135 Abs. 3 BBG nichts geändert. Die Anlehnung an die gesetzliche Unfallversicherung, insbesondere die Berufskrankheitenverordnung, sei gerade mit der Neufassung des § 135 Abs. 3 BBG wieder stark betont.

16

Der geschützte Personenkreis sei in § 135 Abs. 3 BBG nicht umschrieben. Das Gericht habe bereits in seinem Urteil vom 20. Juli 1957 - 2 C 47/56 - ausgesprochen und halte daran fest, § 135 Abs. 3 BBG setze nicht voraus, daß die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell der Dienstverrichtung des Beamten anhafte, vielmehr genüge es, wenn die eintretende Gefährdung im konkreten Falle der Art der dienstlichen Verrichtung eigentümlich sei, immer indessen nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstelle.

17

G. sei nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an. Fleckfieber nicht besonders ausgesetzt gewesen.

18

Auf Grund des glaubhaften Vorbringens der Klägerinnen, der von ihnen überreichten Briefe des Walter B. und der überzeugenden Darlegungen des sachverständigen Zeugen Professor Dr. Dr. E., stehe folgendes fest: G. sei während der Zeit, in der die Ansteckung mit Fleckfieber erfolgt sein müsse, bei einem Feldersatzbataillon in Schlesien eingesetzt gewesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß bei dem Feldersatzbataillon Fleckfieber seuchenhaft aufgetreten sei. Daß die Erkrankung des G. zunächst auch von dem Truppenarzt nicht als Fleckfieber erkannt worden sei, lasse im Gegenteil darauf schließen, daß die Krankheitserscheinungen des Fleckfiebers zumindest bei dem Truppenteil, bei dem G. eingesetzt gewesen sei, nicht bekannt gewesen seien. Das sei aber regelmäßig anders, wenn Fleckfiebererkrankungen gehäuft aufträten. Auch daß das Lazarett, in dem G. Aufnahme gefunden habe, keine Schwierigkeiten bei der Aushändigung des Nachlasses gemacht habe, deute darauf hin, daß die Ansteckungsgefahr, die von persönlichen Sachen von Fleckfleberkranken ausgehe, nicht hinreichend bekannt gewesen und berücksichtigt worden sei, was ebenfalls gegen ein seuchenhaftes Auftreten von Fleckfieber in dem Einsatzgebiet spreche. Schließlich sei auch nach den eigenen Wahrnehmungen des sachverständigen Zeugen, die er etwa acht Wochen vor dem hier in Betracht kommenden Zeitraum in Schlesien gemacht habe, Fleckfieber nicht seuchenhaft aufgetreten. Nach den medizinischen Erkenntnissen sei es unwahrscheinlich, daß sich diese Situation innerhalb von acht Wochen grundlegend verändert habe. Endlich spreche auch die Wahrscheinlichkeit gegen ein seuchenhaftes Auftreten von Fleckfieber in dem Raum, in dem G. als Soldat eingesetzt gewesen sei, da nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ein Auftreten von Fleckfieber in Gebieten, in denen ein gewisser hygienischer Standard herrsche und in denen der Verlausung enge Grenzen gesetzt seien, atypisch sei.

19

Die Aussage, des in der ersten Instanz gehörten Sachverständigen stehe dem nicht entgegen, da jener sich mehr auf eine allgemeine Betrachtung der Epidemologie des Fleckfiebers beschränkt und, veranlaßt durch die Beweisfrage des Bezirksverwaltungsgerichts, sein Gutachten zum Teil auf rechtliche Erwägungen aufgebaut habe, die ihm als Sachverständigen nicht zugekommen seien.

20

Nach diesen tatsächlichen Feststellungen könne von einer typisch gefährlichen Dienstverrichtung des G. nicht gesprochen werden. Er sei bei einer Kampfformation im dienstlichen Einsatz gewesen. Daß mit diesem Einsatz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und Regelmäßigkeit die Gefahr einer Erkrankung an Fleckfieber verbunden gewesen wäre, lasse sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände dieses Einsatzes zu dieser Zeit nicht sagen.

21

Gegen das den Klägerinnen am 22. Mai 1958 zugestellte Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, haben die Klägerinnen am 20. Juni 1958 Revision eingelegt mit dem Antrag,

22

das Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Oktober 1957 aufzuheben und das beklagte Ministerium zu verurteilen, den Klägerinnen Unfallhinterbliebenenversorgung zu gewähren.

23

Sie haben die Revision am 18. Juli 1958 begründet. Mit der Revision wird Verletzung des § 135 BBG gerügt und im wesentlichen vorgetragen: Das Berufungsgericht lege die Tatbestandsmerkmale des § 135 Abs. 1 BBG "örtlich und zeitlich bestimmbar" zu eng aus. Sie seien in erster Linie dazu bestimmt, den Zusammenhang des schädigenden Ereignisses mit dem Dienst festzustellen. Ungeachtet dessen sei die Fleckfieberinfektion des G. auch nach Ort und Zeit bestimmbar, örtlich durch den unstreitigen Aufenthalt G.'s an der Ostfront, zeitlich durch die der ärztlichen Wissenschaft genau bekannte Inkubationszeit. Diese abstrakte Bestimmbarkeit genüge unter den besonderen Verhältnissen, wie sie an der Ostfront im Frühjahr 1945 geherrscht hätten. In jener Zeit sei ein Soldat an der Ostfront ununterbrochen im Kriegseinsatz gewesen. Nur weil G. dort und zu jener Zeit Dienst getan habe, habe er sich infiziert. Fleckfieber sei eine ausgesprochene Kriegsseuche der Ostfront. Der Sachverständige der ersten Instanz habe besonders hervorgehoben, daß nicht Sanitätseinheiten, sondern Einheiten, die mit der verseuchten Bevölkerung und mit an Fleckfieber erkrankten Soldaten in Berührung gekommen seien, ohne daß Verhütungs- und Absperrmaßnahmen sorgfältig hätten durchgeführt werden können, besonders gefährdet gewesen seien. Auch die Grundsätze, die das Berufungsgericht über die Beweislastverteilung aufgestellt habe, seien unrichtig und unbillig. Wenn die Beweislast - wie es die Fürsorgepflicht, deren besondere Ausprägung die Unfallfürsorgevorschriften seien, fordere - schon die Behörde treffe, falls nicht feststehe, ob eine Lungentuberkulose, also eine Krankheit, die jeden unabhängig von Ort und Zeit seines Dienstes treffen könne, auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei, so müsse das um so mehr gelten, wenn der Beamte oder Soldat einer Kriegsseuche an der Front zum Opfer gefallen sei. -

24

Aber auch die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 BBG seien im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts gegeben. Nicht nur Ärzte, Sanitätseinheiten usw. seien der Ansteckung mit Infektionskrankheiten besonders ausgesetzt, sondern alle, die sich in einem verseuchten Gebiet ohne Möglichkeit von Schutzmaßnahmen aufhalten mußten. Alle Soldaten der Ostfront seien in den letzten Kriegsmonaten dem Fleckfieber besonders ausgesetzt gewesen, wie der Sachverständige Dr. Heim in der ersten Instanz dargelegt habe. Ein Beamter, der sich in einem malariaverseuchten Gebiet aufhalten müsse, sei der Ansteckung besonders ausgesetzt, auch wenn er sich dienstlich nicht mit Malariabekämpfung befasse. Nichts anderes könne für die Truppe an der Ostfront in den letzten Kriegsmonaten gelten.

25

Das beklagte Ministerium beantragt,

die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil.

26

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

27

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerinnen Dienstunfallversorgung nur erhalten könnten, wenn die Infektion des G. mit Fleckfieber ein Dienstunfall im Sinne des § 107 Abs. 2 BBG = § 135 Abs. 1 BBG wäre oder die besonderen Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 DBG, jetzt des§ 135 Abs. 3 BBG vorlägen.

28

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß das Gesetz zu Art. 131 GG die Unfallversorgung der Berufssoldaten und die der Beamten nicht mehr an verschiedene Voraussetzungen knüpft, so daß es nicht gerechtfertigt ist, der Soldatenversorgung einen anderen Unfallbegriff zugrunde zu legen als der Beamtenversorgung. Die Eigenarten des Soldatendienstes können allenfalls für die Frage, ob der Soldat einen Unfall "in Ausübung oder infolge des Dienstes" erlitten hat, von Bedeutung sein; für den Begriff des "Unfalls" sind sie unerheblich, wie der Senat bereits im Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 2.58 - (BVerwGE 10, 258 [263 f.]) dargelegt hat. Dort ist auch ausgeführt, daß das vom Gesetz zu Art. 131 GG für entsprechend anwendbar erklärte Beamtenrecht deutlich zwischen dem weiteren Begriff der Dienstbeschädigung [vgl. jetzt § 46 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Nr. 2 und § 109 Abs. 2 BBG] und dem engeren des Dienstunfalls unterscheidet.

29

Das Berufungsgericht hat mit Recht verneint, daß die Infektion des G. mit Fleckfieber ein Unfall im Sinne des § 107 Abs. 2 DBG, § 135 Abs. 1 BBG ist. Es hat ausgeführt, daß eine Infektion, wenn überhaupt, nur dann ein Unfall im Sinne dieser Vorschriften sein kann, wenn sie sich nach Ort und Zeit konkret bestimmen läßt (so auch Plog-Wiedow, Komm, zum BBG, Erl. Rdn. 4 a zu § 135; Schütz in "Die Personalvertretung" 1958/59, S. 12 [13]). Dem ist zuzustimmen. Die Rüge der Revision, das Begriffsmerkmal "örtlich und zeitlich bestimmbar" diene dazu, den Zusammenhang des schädigenden Ereignisses mit dem Dienst festzustellen, es müsse also in Anbetracht der besonderen Verhältnisse bei den letzten Abwehrkämpfen an der deutschen Ostfront, in denen der Soldat ständig im Dienst gestanden habe, weit, d.h. im Sinne einer abstrakten Bestimmbarkeit ausgelegt werden, geht fehl. "Örtlich und zeitlich bestimmbar" sind - dem Sprachgebrauch entsprechend - ebenso wie "plötzlich" Begriffsmerkmale des Dienstunfalls zu dessen Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen, denen der Bedienstete bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ausgesetzt ist, den sogenannten Dienstbeschädigungen. Das Berufungsgericht weist auch mit Recht darauf hin, daß das Merkmal der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit gerade bei Erkrankungen nur dann sinnvoll die Unfälle von den allgemeinen Gefahren des Lebens abgrenzt, wenn es im Einzelfall zu einer konkreten Bestimmung des schädigenden Ereignisses nach Ort und Zeit führt, und daß andernfalls jede zu einer Erkrankung führende Infektion als Unfall zu werten wäre. Zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs des Unfalls im Sinne des§ 107 Abs. 2 DBG, § 135 Abs. 1 BBG führt schließlich die rückwirkend vom Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes anwendbare ( § 139 Abs. 2 und 4 BRRG), lediglich in bezug auf die Art der Krankheiten erweiterte, im übrigen aber klarstellende neue Fassung des § 135 Abs. 3 BBG. Danach "gelten" bestimmte Erkrankungen bestimmter Beamtengruppen als Dienstunfälle, sind es also nicht, und zu diesen Erkrankungen gehören auch die Infektionskrankheiten (vgl. § 1 der Verordnung zur Durchführung des§ 135 BLG vom 12. Mai 1958 [BGBl. I S. 340] in Verbindung mit § 1 der 5. Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 26. Juli 1952 [BGBl. I S. 395] und Sp. II der Anlage hierzu). Nach alledem beruht eine Infektionskrankheit jedenfalls dann nicht auf einem Dienstunfall im Sinne des§ 107 Abs. 1 DBG, § 135 Abs. 1 BBG, wenn die Infektion lediglich abstrakt bestimmbar ist. Daß die nachärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit und die Orte, an denen sich der Bedienstete während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, reicht nicht aus.

30

Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt frei von revisiblen Mängeln dahin gewürdigt, daß sich Zeit und Ort der Infektion des G. an Fleckfieber, abgesehen von der vermutlichen Inkubationszeit, nicht genauer feststellen lassen. Das Gericht hat daraus ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß die Klägerinnen die (materielle) Beweislast tragen in dem Sinne, daß die Ungewißheit über Ort und Zeit der Infektion des G., zu ihren Lasten geht (vgl. auch Beschluß vom 1. September 1960 - BVerwG II C 14.59 -). Es bedarf hier keiner Erörterung, ob sich aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Überbürdung der Beweislast auf den Dienstherrn rechtfertigen läßt, wenn unaufklärbar bleibt, ob ein bestimmtes schädigendes Ereignis sich "im Dienst" zugetragen hat (so Württ.-Bad. VGH, Urt. vom 3. August 1950 - DÖV 1951 S. 222 = DVBl. 1951 S. 419) oder ob ein bestimmtes als Unfall zu beurteilendes Ereignis, das sich im Dienst zugetragen hat, kausal für einen bestimmten Körperschaden war (so OVG Münster, Bescheid vom 21. Juni 1957 - AS Bd. 12 S. 268 = DÖD 1958 S. 15 =DVBl. 1958 S. 64 = RiA 1958 S. 11 = ZLR 1958 S. 16 - und Bescheid vom 11. März 1960 - DÖD 1960 S. 111 = DÖV 1960 S. 549 [OVG Nordrhein-Westfalen 11.03.1960 - VI A 1212/58] = NJW 1960 S. 1214 [OLG Braunschweig 15.12.1959 - Ws 150/59] -, a.A. mit gewichtigen Argumenten Stich, ZLR 1958 S. 298 [302 f.] und Plog-Wiedow [a.a.O. Erl. Rdn. 19 zu § 134]). Denn die Leweislage ist hinsichtlich der Frage, ob sich eine Infektion zeitlich undörtlich näher als auf die nach ärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit und auf die Orte bestimmen läßt, an denen sich der Bedienstete in dieser Zeit aufgehalten hat, schon deshalb anders als in den vom Württ.-Bad. Verwaltungsgerichtshof und dem Oberverwaltungsgericht Münster entschiedenen Fällen, weil sich nach der Lebenserfahrung in der Regel eine Infektion gerade nicht näher nach Ort und Zeit bestimmen läßt.

31

Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß die Klägerinnen auch nicht Unfallfürsorge auf Grund des § 135 Abs. 3 BBG beanspruchen können. Es hat zutreffend dargelegt, daß diese Vorschrift lediglich die Unfallfürsorge für die besonders gefährdeten Beamten erweitert, nicht etwa auf alle Beamten unter Beweiserleichterung für die besonders gefährdeten Beamten und bestimmte Krankheiten ausdehnt (so auch Plog-Wiedow a.a.O. Rdn. 30 a zu § 135; Schütz a.a.O. S. 16). Das Berufungsgericht hat diese Auffassung überzeugend mit der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift begründet. Es hat ausgeführt: Für die Reichsbeamten sei durch das Unfallfürsorgegesetz für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 die Unfallfürsorge der Beamten an die Unfallversorgungsbestimmungen der Reichsversicherungsordnung angepaßt worden. Es sei deshalb nur Unfallfürsorge gewährt worden, wenn ein Beamter in einem Unfallversicherungspflichtigen Betrieb beschäftigt gewesen sei und dort einen Unfall erlitten habe. Das Deutsche Beamtengesetz habe dann die Unfallfürsorge auf die sogenannten allgemeinen Dienstunfälle erstreckt und sich von der gesetzlichen Unfallversicherung, die durch die Verordnung vom 16. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1117) die Unfallversicherung auch auf sogenannte Berufskrankheiten ausgedehnt habe, gelöst. Zu diesen Berufskrankheiten gehörten z.B. Infektionskrankheiten, wenn sie durch eine Beschäftigung in Krankenhäusern, im öffentlichen Gesundheitsdienst usw. verursacht seien. Die Regelung des Deutschen Beamtengesetzes habe sich demgegenüber als zu eng erwiesen. Die Regelung des§ 135 Abs. 3 BBG (= § 107 Abs. 3 DBG) sei durch das Änderungsgesetz vom 21. Oktober 1941 dem Deutschen Beamtengesetz eingefügt worden. Nach der Amtlichen Begründung zu demÄnderungsgesetz solle Absatz 3 diejenigen Beamten schützen, die nach Art ihrer dienstlichen Verrichtungen der Ansteckung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt seien, wie z.B. Ärzte, Desinfektoren, Krankenschwestern usw.; in diesen Fällen solle ein Dienstunfall angenommen werden, wenn nicht nachgewiesen werden könne, daß der Beamte sich außerhalb des Dienstes angesteckt habe; durch diese Bestimmung würden die schwierigen Feststellungen vermieden, ob ein Beamter, der infolge der Art seines Dienstes der Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt gewesen sei, sich die Ansteckung im Dienst zugezogen habe.

32

Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze ohne Rechtsfehler dargelegt, es fehle im vorliegenden Fall schon an der gesetzlichen Voraussetzung des § 135 Abs. 3 BBG, daß der Bedienstete der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt war. Das Gericht vertritt zutreffend die Auffassung, § 135 Abs. 3 BBG setze nicht voraus, daß die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten des Beamten anhafte, sondern es genüge, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich sei, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstelle (ebenso BVerwGE 10, 258 [264], Schütz a.a.O. S. 16 und im Ergebnis Plog-Wiedow, a.a.O. Erl. Rdn. 30 a zu § 135). Es kommt also bei einer Infektionskrankheit zwar nicht auf die besondere Veranlagung des einzelnen Beamten, wohl aber darauf an, ob die von ihm gerade zu der Zeit der Infektion ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt. In diesem Sinne hat das Oberverwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 23. Dezember 1954 - IV L 44.54 -) die Fleckfieberinfektion, die sich ein Polizeibeamter bei der Räumung von Häusern, in denen sich fleckfieberkanke Polen verborgen gehalten hatten, zugezogen hat, als einem Dienstunfall gleichstehende Erkrankung im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG gewürdigt. So liegt der Fall hier aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

33

Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß die Soldaten, die bei Einheiten der kämpfenden Truppe an der Ostfront eingesetzt waren, einer Erkrankung an Fleckfieber auch gegen Ende des Krieges nur dann "besonders ausgesetzt" in dem dargelegten Sinne waren, wenn Fleckfieber seuchenhaft aufgetreten ist, daß aber für ein seuchenhaftes Auftreten von Fleckfieber in der Truppe, bei der sich G. befand, oder in der Bevölkerung Schlesiens, wo der Truppenteil des Gaubatz eingesetzt war, als dieser sich infizierte, keine Anhaltspunkte bestehen. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht in freier Würdigung der vorhandenen Beweismittel, besonders der Aussagen des sachverständigen Zeugen, Prof. Dr. Dr. E. und des Sachverständigen der ersten Instanz, Medizinalrat Dr. H. getroffen. Soweit die Revision diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bekämpft, richten sich ihre Angriffe ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht aber nur darauf geprüft werden, ob das Tatsachengericht gegen ihre Grundlagen, insbesondere gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, verstoßen hat. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Insbesondere besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß an der gesamten deutschen Ostfront gegen Ende des zweiten Weltkrieges Fleckfieber seuchenhaft aufgetreten und wegen der Unmöglichkeit, einer Verlausung vorzubeugen oder sie zu bekämpfen, eine typische Gefahr je des militärischen Dienstes gewesen sei. Gegen einen solchen Erfahrungssatz sprechen schon die in den verschiedenen Kampfabschnitten sehr unterschiedlichen hygienischen Verhältnisse und die Verschiedenartigkeit des Rückzugs der deutschen Truppen, die allgemein bekannt sind. Verfahrensrügen hat die Revision in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erhoben. Das Revisionsgericht ist daher an diese Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

34

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert