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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1968, Az.: BVerwG VI C 96.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 96.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 07.08.1964 - AZ: VII B 31.61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1968
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1895 geborene Kläger war von 1912 bis Juli 1914 kaufmännischer Lehrling und bis Oktober 1914 Angestellter bei der Reichsbank-Hauptstelle in Bremen. Nach Kriegsende legte er das Abitur ab und bestand im Jahre 1921 das Diplomexamen an der Handelshochschule in Berlin. Anschließend war er als selbständiger Wirtschafts- und Finanzberater hauptsächlich mit Sanierungen und Finanzierungen von Industrie- und Handelsunternehmen beschäftigt. Im Jahre 1934 wurde er zum Regierungsdirektor und kurz danach zum Präsidenten des Rechnungshofes des Staates Hamburg ernannt. Mitte 1936 wurde er von diesem Amt suspendiert und im Oktober 1936 als Leiter der Finanzabteilung des Amtes für deutsche Roh- und Werkstoffe in Berlin im Rahmen des Vierjahresplanes angestellt. Bei der Eingliederung dieses Amtes in die obersten Reichsbehörden wurde der Kläger im Februar 1938 zum Ministerialdirektor im Reichswirtschaftsministerium - RWM -, Hauptabteilung IV (Geld-, Bank-, Börsen- und Versicherungswesen), ernannt und im Februar 1939 unter Beibehaltung dieses Amtes zum Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank berufen. In einer Verfügung des Reichsbankpräsidenten Funk vom 12. September 1939 ist zu dieser Berufung u.a. ausgeführt:

"Bei meiner Berufung zum Präsidenten der Deutschen Reichsbank hat mir der Führer den Auftrag erteilt ...

die ... Umgestaltung der ... Reichsbank ... zu jenem Abschluß zu bringen, der den nationalsozialistischen Prinzipien entspricht ...

Um die nationalsozialistischen Grundsätze nunmehr auch auf personalpolitischem Gebiet vollends durchzuführen, habe ich im Sinne vorstehenden Führererlasses nicht nur zu meinem Stellvertreter für den Aufgabenbereich des Betriebsführers in Ministerialdirektor Lange einen Parteigenossen von 1930 als Personaldezernenten des Reichsbankdirektoriums bestellt, sondern auch veranlaßt, daß eine Reihe alter Parteigenossen in die Leitung der Personalbüros und in das Personalreferat eingebaut worden sind."

2

Am 1. August 1940 wurde der Kläger zum Vizepräsidenten der Deutschen Reichsbank ernannt. Gleichzeitig schied er auf seinen Antrag als Ministerialdirektor im RWM aus.

3

Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit dem 1. Oktober 1930 mit der Mitgliedsnummer 345.284, nachdem er bereits im Juni 1930 einen Aufnahmeantrag gestellt und seitdem Beiträge gezahlt hatte. Von 1931 bis 1933 gehörte er der nationalsozialistischen Fraktion der Hamburger Bürgerschaft an, außerdem war er Leiter der Wirtschaftspolitischen Abteilung des Gaues Hamburg der NSDAP. Der Kläger gehörte weiter der NSV seit November 1934, dem Reichsbund der Deutschen Beamten seit dem 1. Dezember 1937 sowie dem NS-Rechtswahrerbund und dem NSFK, zuletzt als Brigadeführer, an.

4

Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 17. Februar 1960 fest, daß die Ernennungen des Klägers zum Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank und zum Vizepräsidenten der Deutschen Reichsbank gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 unberücksichtigt bleiben und ihm demgemäß Versorgungsansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen.

5

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1960) erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

die Bescheide der Beklagten vom 17. Februar 1960 und vom 28. Juni 1960 insoweit aufzuheben, als entschieden ist, daß seine Rechtsstellung als Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank unberücksichtigt bleibt, und daß ihm Versorgungsansprüche gegen die Deutsche Bundesbank demgemäß nicht zustehen.

6

Durch rechtskräftig gewordenes Zwischenurteil vom 3. Februar 1961 hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, daß der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Durch Endurteil vom 21. April 1961 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 17. Februar 1960 und vom 28. Juni 1960 insoweit aufgehoben, als die Nichtberücksichtigung der Rechtsstellung des Klägers als "Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank gemäß § 7 G 131 ausgesprochen ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Versorgungsansprüche könne der Kläger nicht geltend machen, weil er als Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank weder Beamter noch Angestellter oder Arbeiter gewesen sei und deshalb nicht zu dem Personenkreis gehöre, dem gegen die Beklagte Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG zuständen. Die auf. Grund des § 7 G 131 ergangenen Bescheide seien dagegen rechtswidrig. Weil der Kläger nicht zu dem in § 41 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbankgesetzes bezeichneten Personenkreis gehöre, sei der Präsident der Beklagten nicht oberste Dienstbehörde; die Beklagte sei deshalb zur Entscheidung nach § 7 G 131 nicht befugt. Der Kläger sei auch durch eine solche an sich gegenstandslose Entscheidung beschwert.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. August 1964 die Klage in vollem Umfange abgewiesen; die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gehöre der Kläger - wie näher dargelegt wird - zum Personenkreis des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG, § 7 dieses Gesetzes sei somit auf ihn anwendbar.

9

Der Kläger sei mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen. Hieran vermöge auch die als wahr unterstellte Behauptung des Klägers nichts zu ändern, er sei Mitte 1936 wegen Schwierigkeiten mit der NSDAP von seinem Amt als Präsident des Hamburgischen Rechnungshofes suspendiert worden. Denn das angeordnete Disziplinarverfahren habe nie stattgefunden, und das gegen ihn eingeleitete Parteigerichtsverfahren sei nach seinen eigenen Angaben ergebnislos verlaufen. Der Kläger sei auch bereits im Oktober 1936 in das damals neugebildete Amt für deutsche Roh- und Werkstoffe in Berlin als Leiter der Finanzabteilung eingestellt worden. Wenn er bei der NSDAP in Hamburg "persona ingrata" geworden sein sollte, so habe ihm das nicht geschadet. Auch sei der von ihm behauptete Einspruch des damaligen Gauleiters von Hamburg, Kaufmann, ohne Einfluß auf diese Einstellung und seine spätere Laufbahn geblieben.

10

Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 komme es jedoch entscheidend darauf an, ob die Annahme einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus für die zuständige Behörde der zumindest überwiegende Beweggrund für die Ernennung oder Beförderung gewesen sei. Bei der Prüfung dieser Frage sei von der letzten Rechtsstellung des Betroffenen auszugehen. Im Streit befinde sich hier jedoch die Berufung des Klägers zum Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank im Jahre 1939 und nicht die Ernennung zu deren Vizepräsidenten am 1. August 1940. Nach ständiger Rechtsprechung sei weiter Rückschau zu halten auf die gesamte Laufbahn im öffentlichen Dienst. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob eine tatsächliche Vermutung mit einer Folge für die Beweislast dafür bestehe, daß der Kläger seine hohen Ämter in der Zeit von 1934 bis 1939 im Sinne des § 7 G 131 durch seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt habe. Auf jeden Fall liege in dem frühen Zeitpunkt des Parteieintritts des Klägers - nur kurze Zeit nach dem maßgebenden Stichtag der Reichstagswahl vom 14. September 1930 - ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß sein ganz außergewöhnlicher Aufstieg im öffentlichen Dienst ohne die für seine Laufbahn übliche Vorbildung überwiegend auf politische Gründe zurückzuführen sei.

11

Weiter sei festzustellen, daß die Ernennungen des Klägers im Jahre 1934 zum Regierungsdirektor und kurz danach zum Präsidenten des Rechnungshofes des Staates Hamburg offensichtlich auf diese enge Verbindung zurückzuführen seien. Auch wenn der Kläger nach Kriegsende das Abitur abgelegt und das Diplomexamen an der Handelshochschule Berlin bestanden gehabt habe, so sei er danach als selbständiger Wirtschaftsprüfer und Finanzberater doch hauptsächlich nur mit der Sanierung und Finanzierung von Industrie- und Handelsunternehmen beschäftigt gewesen. Er habe sich durch eine solche Tätigkeit nicht die Fähigkeiten aneignen können, die es gerechtfertigt hätten, ihn ohne eine vorhergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst in den höheren Staatsdienst aus sachlichen Motiven zu berufen. Es liege vielmehr auf der Hand, daß er zur Belohnung für seinen Einsatz für die Ziele der NSDAP innerhalb der nationalsozialistischen Fraktion der Hamburger Bürgerschaft und in der Leitung der wirtschaftspolitischen Abteilung des Gaues Hamburg der NSDAP in diese hohen Ämter gelangt sei, auch wenn er nur bis 1933 der Hamburger Bürgerschaft und der Gauleitung der NSDAP angehört haben wolle.

12

Hierin liege ein weiteres Beweisanzeichen dafür, daß der Kläger auch die späteren hohen Ämter auf Grund überwiegend politischer Motive erlangt habe, wenn auch im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten nicht ohne weiteres alle folgenden Ernennungen des Klägers im öffentlichen Dienst als Ergebnis eines für die politischen Verhältnisse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft typischen Geschehensablaufes angesehen werden könnten. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob die Anstellung des Klägers im Oktober 1936 als Leiter der Finanzabteilung des Amtes für deutsche Roh- und Werkstoffe in Berlin im Rahmen des Vierjahresplanes überwiegend auf politische Beweggründe zurückzuführen sei. Der erkennende Senat habe aber auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger im Februar 1938 überwiegend aus politischen Gründen als Ministerialdirektor in das RWM übernommen worden sei und diese Beweggründe bei der Berufung zum Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank im Februar 1939 fortgewirkt hätten.

13

Der Kläger möge sich zwar in einer Tätigkeit beim Amt für deutsche Roh- und Werkstoffe durchaus bewährt haben. Seine Hauptaufgabe habe dort jedoch darin bestanden, die Finanzierung der kriegsbedingten Produktionsvorhaben durchzuführen und zu überwachen. Hierbei möchten ihm seine Erfahrungen als selbständiger Wirtschaftsprüfer und Finanzberater dienlich gewesen sein. Sein Aufgabengebiet im RWM sei jedoch ein ganz anderes gewesen. Wie der Zeuge Dr. C. bekundet habe, seien die Angehörigen des Amtes für deutsche Roh- und Werkstoffe, als dieses aufgelöst worden sei, nicht automatisch in das RWM übernommen worden. Es habe vielmehr eine Auswahl durch eine Kommission stattgefunden, der Staatssekretär Neumann, Bankdirektor Brinkmann und der Zeuge Dr. C. selbst angehört hätten. Auch wenn dieser Zeuge bekunde, der Kläger habe seine bisherigen Aufgaben zum Teil im RWM fortgeführt, könne dies nur in ganz beschränktem Umfange der Fall gewesen sein. Denn der Kläger habe dort die Leitung der Hauptabteilung IV erhalten; die für die Bearbeitung der Gebiete des Geld-, Bank-, Börsen- und Versicherungswesens zuständig gewesen sei. Zur Erfüllung dieser klassischen Aufgaben des RWM habe es jedoch einer ganz anderen Vorbildung und Erfahrung bedurft, als sie der Kläger besessen habe. Es sei nicht um betriebs- und finanzwirtschaftliche Fragen gegangen, sondern um die volkswirtschaftlichen Probleme der Währungs-, Geld- und Kapitalmarktpolitik sowie der Bank-, Börsen- und Versicherungsaufsicht. Die Fähigkeiten und Erfahrungen, die hierfür erforderlich gewesen seien, habe sich der Kläger in seinen bisherigen Tätigkeiten nicht aneignen können.

14

Es fehle somit an objektiven Merkmalen, die den Kläger für eine Übernahme in das Amt eines Ministerialdirektors im RWM hätten geeignet erscheinen lassen können. Daran vermöge auch die ganz allgemeine Aussage des Zeugen Dr. C. nichts zu ändern, die politische Qualifikation des Klägers habe nach seiner bestimmten Erinnerung bei den Besprechungen in der erwähnten Dreierkommission überhaupt keine Rolle gespielt. Vor allem enthalte die Aussage dieses Zeugen keinerlei nähere Anhaltspunkte dafür, welche Leistungen oder Erfahrungen des Klägers im einzelnen ihn sachlich für das ganz andere Aufgabengebiet im RWM hätten geeignet erscheinen lassen können. Unter Berücksichtigung der erörterten Beweisanzeichen sei daher bei Abwägung der politischen und fachlichen Merkmale die Folgerung gerechtfertigt und geboten, daß die politischen Beweggründe bei der außergewöhnlichen Ernennung zum Ministerialdirektor im RWM überwiegend mitgewirkt hätten.

15

Der Zeuge Graf Schwerin von Krosigk, damals Reichsfinanzminister, habe bekundet, daß auf Grund einer Vereinbarung mit dem damaligen Reichswirtschaftsminister Funk der jeweilige Referent für Reichsbankfragen in den beiden Ministerien in das Reichsbankdirektorium berufen werden sollte, um eine bessere Zusammenarbeit zu gewährleisten. Tatsächlich sei der Kläger danach auch gleichzeitig mit bzw. vor oder nach der Ernennung des Ministerialdirigenten Bayrhoffer im Reichsfinanzministerium zum Mitglied des Reichsbankdirektoriums ernannt worden. Dabei habe es sich um eine automatische Übernahme der Referenten gehandelt, d.h. um eine Ämterverbindung in Form einer Personalunion, die dem Kläger als dem damaligen Amtsinhaber beim RWM zugute gekommen sei. Die Tatsache, daß er wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus im Sinne des § 7 G 131 zum Ministerialdirektor im RWM ernannt worden sei, habe bei dieser seiner Abordnung in das Reichsbankdirektorium fortgewirkt, "da der Unrechtsgehalt der die unabdingbare Voraussetzung für die Ernennung des Klägers zum Mitglied des Reichsbankdirektoriums bildenden Ernennung zum Ministerialdirektor auch der zusätzlichen Amtsübertragung anhaftete". Wie eng die Ämter des Klägers miteinander verbunden gewesen seien, erhelle der Umstand, daß er zunächst Ministerialdirektor im RWM geblieben und aus diesem Amt erst mit seiner Ernennung zum Vizepräsidenten der Deutschen Reichsbank am 1. August 1940 ausgeschieden sei. Der Kläger habe sich im übrigen während seiner Tätigkeit im RWM von nur einem Jahr nicht die Erfahrungen und Fähigkeiten aneignen können, die ihn für eine Mitgliedschaft im Reichsbankdirektorium fachlich geeignet hätten erscheinen lassen können.

16

Wenn sich der Kläger für die gegenteilige Auffassung auf die frühere Übernahme seines Vorgängers im RWM, des Ministerialdirektors Dr. S., in das Reichsbankdirektorium beziehe, so könne ihm darin nicht gefolgt werden. Dr. S. sei nämlich ein anerkannter Fachmann und langjähriger Beamter gewesen, den nach der Aussage des Zeugen W. der damalige Reichsbankpräsident Dr. S. überdies aus dem RWM in das Reichsbankdirektorium übernommen habe, weil er sich dort politisch mißliebig gemacht habe und hier weniger gefährdet gewesen sei.

17

Für die politische Bevorzugung des Klägers spreche auch die Verfügung des Reichsbankpräsidenten Funk vom 12. September 1939, die eindeutig erkennen lasse, welches Ansehen der Kläger als profilierte nationalsozialistische Persönlichkeit bei höchsten Staatsstellen genossen habe und in welch großem Umfange ihm daher immer wieder in der Öffentlichkeit herausgehobene Stellungen übertragen worden seien, an deren Besetzung der damaligen Staatsführung politisch besonders habe gelegen sein müssen. Daran werde bezüglich der Ernennung des Klägers zum Ministerialdirektor auch dadurch nichts geändert, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Neuorganisation des RWM und die Besetzung seiner entstandenen neuen Stellen vor der Amtsübernahme des damaligen Reichswirtschaftsministers Funk bereits abgeschlossen gewesen seien. Von welch ausschlaggebender Bedeutung jeweils die politische Qualifikation des Klägers gewesen sei, erhelle auch seine spätere Ernennung zum Vizepräsidenten der Deutschen Reichsbank. Denn nach den Aussagen der Zeugen W., K., W. und Dr. V. sei es ein ganz außergewöhnlicher Vorgang gewesen, daß überhaupt ein zweiter Vizepräsident ernannt worden und daß dieser nicht einmal aus der Beamtenlaufbahn der Reichsbank hervorgegangen sei. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf berufen, daß etwa die der Reichsbank infolge des Krieges, übertragenen zusätzlichen Aufgaben (z.B. Reichskreditkassengeschäfte) die Ernennung eines zweiten Vizepräsidenten notwendig gemacht hätten. Der Zeuge W. habe bekundet, auch ein erweiterter Aufgabenkreis hätte ohne weiteres von dem vorhandenen qualifizierten Personalstand der Deutschen Reichsbank erledigt werden können.

18

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt.

19

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und trägt dazu im wesentlichen vor:

20

Das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO. Das Berufungsgericht habe den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 1964 gestellten Antrag, für den Fall einer weiteren Beweisaufnahme Prof. Dr. K. als Zeugen zu vernehmen, durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt, ohne diesen Beschluß zu begründen.

21

Der. Beweisbeschluß vom 10. Januar 1963 sei außerdem unter Verstoß gegen § 98 VwGO in Verbindung mit § 359 ZPO zustandegekommen. Gemäß § 359 Nr. 3 ZPO müsse ein solcher Beschluß die Bezeichnung der Partei enthalten, die sich auf das Beweismittel berufen habe. Diesem Erfordernis genüge der Beweisbeschluß vom 10. Januar 1963 nicht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruhe.

22

Das angefochtene Urteil enthalte verschiedentliche Verstöße gegen die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung des Sachverhalts und dessen Subsumtion unter § 7 G 131. Das Berufungsgericht habe festgestellt, die Ernennungen des Klägers zum Regierungsdirektor und kurz danach zum Präsidenten des Rechnungshofes des Staates Hamburg seien offensichtlich auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen. Angesichts der vom Kläger dagegen vorgetragenen Tatsachen stelle diese Beweiswürdigung einen Verstoß gegen die Logik dar. Mit der Bezeichnung "offensichtlich" habe vielmehr die fehlende Begründung ersetzt werden sollen. Da nach der umfassenden Bezugnahme des Berufungsurteils auf das gesamte schriftliche Vorbringen der Parteien dieses zum Gegenstand des mündlichen Vortrags gemacht worden sei, seien auch das Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift vom 26. Juli 1960 und die darin in bezog genommenen Auskünfte des ehemaligen Hamburger Finanzsenators Dr. N. vom 14. Juli 1959 und des Stellvertreters des Klägers in Hamburg, Hans Struck, vom 16. Juni 1959 zu berücksichtigen gewesen. In diesen Auskünften sei dargetan, aus welchen sachlichen Gründen der Kläger in den Rechnungshof berufen worden sei. Da die Kontrollbefugnis des Rechnungshofes auf privatwirtschaftliche Unternehmungen ausgedehnt worden sei, an denen Hamburg beteiligt gewesen sei, sei es nur natürlich gewesen, daß nicht ein Laufbahnbeamter, sondern ein erfahrener Wirtschafts- und Finanzberater hinzugezogen worden sei, wie das auch heute in der Staatspraxis der Fall sei.

23

Auch die Ausführungen des Berufungsurteils zu der Übernahme des Klägers als Ministerialdirektor in das RWM seien unter Verstoß gegen die Denkgesetze zustandegekommen. Die Zeugenaussage des Dr. C. sei vom Berufungsgericht in einer Weise gewürdigt worden, die mit den an die freie Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen schlechterdings nicht mehr vereinbar sei.

24

Das gleiche gelte für die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Berufung des Klägers zum Mitglied des Reichsbankdirektoriums. Das Berufungsgericht habe die Zeugenaussage des ehemaligen Reichsfinanzministers Graf S. von K. derart einseitig gewürdigt, daß auch darin ein Verstoß gegen die Denkgesetze liege.

25

Das Berufungsgericht habe zudem § 7 G 131 nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angewandt. Es sei zwar richtig, daß nach BVerwGE 2, 10 bei der Überprüfung des § 7 G 131 Rückschau auf die Ernennungen und Beförderungen zu halten sei, die der nationalsozialistischen Machtergreifung gefolgt seien, weil die Motive für diese Ernennungen vielfach auch für alle folgenden Akte der Ernennungsbehörde überwiegend wirksam geblieben sein dürften. Das Berufungsgericht könne sich jedoch nicht auf BVerwGE 4, 103 berufen, weil diese Entscheidung einen völlig anders gelagerten Fall betreffe.

26

Materiellrechtlich unzutreffend seien auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger hätte sich durch seine vorangegangene Berufstätigkeit nicht die Fähigkeiten aneignen können, die es gerechtfertigt hätten, ihn ohne vorhergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst in den höheren Staatsdienst aus sachlichen Motiven zu berufen. Damit verlange das Berufungsgericht für den höheren Staatsdienst inzidenter die Einhaltung der beamtenrechtlichen Laufbahn. Das sei objektiv unrichtig. Denn nach § 26 Abs. 1 Nr, 2 DEG hätte auch ein Bewerber Beamter werden können, der die übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das übertragene Amt besessen habe, ohne Laufbahnbeamter zu sein. Der Kläger habe einwandfrei über das erforderliche Fachwissen verfügt.

27

Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Berufung des Klägers zum Mitglied des Reichsbankdirektoriums begegneten ebenfalls erheblichen Bedenken. Es treffe nicht zu, daß eine echte Ämterverbindung zwischen dem Abteilungsleiterposten im RWM und dem Posten des Mitgliedes des Reichsbankdirektoriums vorgelegen habe. Wie das Berufungsgericht selbst festgestellt habe, seien die Direktoriumsmitglieder keine Beamten gewesen. Das ergebe sich auch aus § 4 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (RGBl. I S. 1015). Eine Ämterverbindung zwischen den unmittelbaren Reichsbeamten des Ministeriums und den Direktoriumsmitgliedern der Reichsbank sei aus diesem Grund schon beamtenrechtlich nicht möglich gewesen. Deshalb sei auch die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts unzutreffand, wegen dieser Ämterverbindung hätten die angeblich politischen Motive für die Ernennunß zum Ministerialdirektor fortwirken müssen. Der Übergang des Klägers vom RWM in das Reichsbankdirektorium sei vielmehr ein selbständiger Vorgang, der für sich allein gewürdigt werden müsse. Diese Würdigung werde ergeben, daß diese Übernahme frei von politischen Beweggründen im Sinne des § 7 G 131 gewesen sei.

28

Die Rückschau auf die früheren Ernennungen sei hier bedenklich, weil im Rahmen des § 7 G 131 lediglich die Ernennung des Klägers zum Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank nach § 7 G 131 "zurückgenommen" worden sei, nicht aber die vorangegangenen Ernennungen. Bestünden aber die vorangegangenen Ernennungen nach wie vor, müßten sie als rechtsgültig behandelt werden. Das Berufungsgericht sei nicht befugt, diese Ernennungen im Rahmen des § 7 G 131 als gegenstandslos zu behandeln, weil es damit eindeutig in die Kompetenzen der Exekutive eingreife. Die gesamten Rechtsüberlegungen des Berufungsgerichts über die Anwendung des § 7 G 131 auf die Ernennung des Klägers zum Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank gingen deshalb fehl. Es sei eine "Nachwirkung" auf diese Ernennung unterstellt worden, obwohl die vorangegangenen Ernennungsakte nach wie vor rechtsgültig und von der obersten Dienstbehörde nicht "zurückgenommen" worden seien.

29

Schließlich macht die Revision mit eingehenden Darlegungen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend.

30

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.

31

II.

Die Revision ist unbegründet.

32

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Reichs bank zu dem unter §§ 1, 2 G 131 fallenden und nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Denn auch wenn der Kläger als Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank nicht unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG fiele, wäre die in vorliegendem Fall gemäß § 7 G 131 getroffene Entscheidung entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht schon allein aus diesem Grund rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Wie der II. Senat bereits in seinemUrteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 119.58 - (BVerwGE 8, 280[BVerwG 30.04.1959 - II C 119/58]) eingehend dargelegt hat, kann, wenn eine zum Personenkreis des Art. 131 GG gehörende Person Rechte aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend macht, eine Entscheidung nach § 7 G 131 grundsätzlich ohne die vorherige Feststellung getroffen werden, daß diese Person auch zu einem der in §§ 1, 2 oder 63 G 131 umschriebenen Personenkreise gehört. Der Betroffene ist durch eine solche Entscheidung wegen der darin enthaltenen Aussage, er habe die als nicht berücksichtigungsfähig bezeichneten Rechtsstellungen rechts- und sachwidrig erlangt, auch dann beschwert, wenn er nicht zu dem nach dem Gesetz zu Art. 131 GG berechtigten Personenkreis gehört. Es ist ihm hiernach auch in diesem Fall ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über eine Anfechtungsklage zuzubilligen. Andererseits kann es aber, wie in dem genannten Urteil weiter ausgesprochen ist, mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung grundsätzlich nicht unzulässig sein, der Geltendmachung von Rechten an Stelle des etwaigen Mangels rechtsbegründender Voraussetzungen (z.B. der fehlenden Beamteneigenschaft) Rechtsausschließungsgründe (§ 7 G 131) entgegenzuhalten. - Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.

33

Der Kläger stand als Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank im öffentlichen Dienst, ist aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden, gehört demnach zu den unter Art. 131 GG fallenden Personen und hat als Angehöriger dieses Personenkreises Ansprüche gestellt. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht die materiellrechtlichen Voraussetzungen der von der Beklagten gemäß § 7 G 131 getroffenen Entscheidung geprüft. Es hat diese auch rechtsfehlerfrei bejaht. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

34

Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen, muß ohne Erfolg bleiben. Dabei kann offenbleiben, ob der Mangel der Begründung des ablehnenden Beschlusses vom 3. April 1964 überhaupt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist schlüssig behauptet und damit im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO dargetan worden ist. Es bedurfte auch keiner Sachaufklärung, ob der strittige Beschluß tatsächlich nicht (mündlich) begründet worden ist. Dann jedenfalls hat der Kläger insoweit sein Rügerecht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO verloren, weil er und seine Bevollmächtigten weder unmittelbar im Anschluß an die Verkündung des ablehnenden Beschlusses noch in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 1964 den angeblichen Mangel der Begründung des Beschlusses gerügt haben, obwohl in beiden Terminen der Kläger selbst und ein Bevollmächtigter anwesend waren.

35

Soweit die Revision vorträgt, ein Verfahrensfehler liege schon allein darin, daß das Berufungsgericht die Vernehmung des Prof. Dr. K. überhaupt abgelehnt habe, womit sie einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen will, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben, und zwar aus folgendem Grunde:

36

Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO müssen, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, auf dem das Urteil beruht oder beruhen kann. Bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassen einer Zeugenvernehmung bedarf es dabei vor allem der Angabe der Zeugen, die das Berufungsgericht hätte anhören müssen, unter substantiierter Anführung der Tatsachen, die in ihr Wissen gestellt werden (vgl. u.a. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54];Beschluß vom 2. Februar 1967 - BVerwG VI B 11.66 -). Für die weitere Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann, ist nur das innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zur Darlegung des Mangels gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO geltend gemachte Vorbringen maßgebend.

37

Im vorliegenden Fall hat die Revision innerhalb der Begründungsfrist lediglich vorgetragen, Prof. Dr. K. sei Ankläger im sogenannten "Wilhelmstraßen-Prozeß" im Jahre 1947 gewesen, in dem u.a. auch das Verhalten von Mitgliedern der Reichsbank während des sogenannten Dritten Reiches Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Der Zeuge hätte bekunden können, daß er ein sich über viele Monate erstreckendes Ermittlungsverfahren gegen die beiden ehemaligen Vizepräsidenten der Reichsbank durchzuführen gehabt habe, in dem in zahlreichen Vernehmungen nicht nur ihre politische Haltung in ihrer Eigenschaft als Direktoriumsmitglieder der Deutschen Reichsbank, sondern gerade auch deren politische und berufliche Vergangenheit überprüft worden sei. Prof. Dr. K. hätte außerdem bekundet, daß das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, während der verstorbene ehemalige Vizepräsident Puhl zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil er "als der oberste Exekutivbeamte der Reichsbank die Durchführung eines Übereinkommens zwischen Funk und Himmler beaufsichtigt und geleitet hat, in dem die Entgegennahme, Sortierung, Hinterlegung, Versilberung und Veräußerung von Vermögenswerten vorgesehen war, welche die SS ihren in Konzentrationslagern ausgerotteten Opfern abgenommen hatte." Die nach Überprüfung der politischen Vergangenheit und seines Verhaltens im Direktorium der Reichs bank erfolgte Einstellung des Verfahrens gegen den Kläger einerseits und die Verurteilung des ehemaligen Vizepräsidenten Puhl andererseits zeigten deutlich, daß der Kläger nicht der nationalsozialistische Exponent in der Reichsbank gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei die Schlußfolgerung geboten, daß das Berufungsgericht bei Vernehmung des Prof. Dr. K. zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis gekommen wäre.

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Diese für die Beurteilung der Aufklärungsrüge allein maßgebenden Darlegungen lassen nicht erkennen, daß die in das Wissen des Prof. Dr. K. gestellten Tatsachen für die vom Berufungsgericht allein zu prüfende Frage der für die Ernennung des Klägers zum. Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank maßgebenden Beweggründe hätten entscheidungserheblich sein können - mit der Folge, daß auch nicht festzustellen ist, das angefochtene Urteil könne auf der Nichtvernehmung dieses Zeugen beruhen.

39

Der Umstand, daß der Kläger nicht vom US-Militärgericht wegen Kriegsverbrechen oder anderer Vorgehen während seiner Zugehörigkeit zum Reichsbankdirektorium verurteilt worden ist, besagt nichts über die für die strittige Ernennung maßgebenden Beweggründe. Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 kommt es aber allein auf diese und nicht auf die Art der späteren Amtsführung des Ernannten an. Der weitere Vortrag der Revision in diesem Zusammenhang, der angebotene Zeuge wäre auf Grund seiner umfassenden Sachkenntnis über die politischen Verhältnisse in der Leitung der Reichsbank in der Lage gewesen, wesentliche Aussagen zur Frage des Beweisbeschlusses vom 10. Januar 1963 zu machen, läßt nicht erkennen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen insoweit in das Wissen des Zeugen gestellt werden sollten. Die politische und berufliche Vergangenheit des Klägers - nur diese, nicht auch die des ehemaligen Vizepräsidenten Puhl, ist hier von Bedeutung -, über die Prof. Dr. K. nach dem Vortrag der Revision hätte aussagen können, war dem Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen bekannt. Was der genannte Zeuge darüber hinaus und für die Anwendung des § 7 G 131 Bedeutsames hätte bekunden können, hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargelegt. Nach alledem ist nicht dargetan, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung dieses Zeugen hätte aufdrängen müssen und das angefochtene Urteil auf deren Unterlassung beruhen kann.

40

Zu Unrecht rügt die Revision auch die Verletzung des § 98 VwGO in Verbindung mit § 359 Nr. 3 ZPO. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob § 359 Nr, 3 ZPO auch im Verwaltungsstreitverfahren gilt (verneinend Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl., § 359 Anm. 3). Jedenfalls käme nur eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in Betracht, und ihr wird in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsstreitverfahren im wesentlichen wohl nur Ordnungsfunktion zukommen, deren Verletzung in der Regel den Bestand der Entscheidung nicht in Frage stellen kann. Auch hierauf brauchte jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil der Kläger den Mangel der Angabe der Partei, die die Zeugen benannt hat, in dem Beweisbeschluß vom 10. Januar 1963 in der Vorinstanz nicht gerügt hat und er deshalb des Rügerechts gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO verlustig gegangen ist. Hinzu kommt, daß die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargetan hat, in welcher Weise das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht oder beruhen kann (vgl.Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 99.63-). Die bloße Behauptung in der Revisionsbegründungsschrift vom 17. Mai 1965, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Mangel beruhe, genügt jedenfalls den Darlegungserfordernissen nicht. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 1968 hat der Kläger allerdings Vortragen lassen, das Fehlen der Bezeichnung der Partei, die die Zeugen benannt habe, in dem Beweisbeschluß vom 10. Januar 1963 habe dazu geführt, daß das Berufungsgericht auf eine Verzichtserklärung der Beklagten hin von der Vernehmung von Zeugen abgesehen habe, die vom Kläger benannt worden seien. Diese Darlegungen sind jedoch schon deshalb unbeachtliche Verfahrens rügen, weil sie erst lange nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen worden sind.

41

Auch die weiteren Angriffe der Revision sind unbegründet.

42

Die im Zusammenhang mit der rückschauenden Betrachtung der Laufbahn des Klägers getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Ernennungen des Klägers zum Regierungsdirektor und zum Präsidenten des Rechnungshofes des Staates Hamburg seien auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen, verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Ein solcher die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Tatsachengerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) aufhebender Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht Schlüsse gezogen hat, die nicht unbedingt zwingend oder überzeugend sind (vgl.Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58 - mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Denkgesetze sind nur dann verletzt, wenn das Tatsachengericht Folgerungen gezogen hat, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind (vgl. Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG. VI C 127.62 -). Ein derartiger Mangel liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat unter nicht zu beanstandender Bewertung der frühzeitigen Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP als Beweisanzeichen für den überwiegend politischen Grund seines außergewöhnlichen Aufstiegs im öffentlichen Dienst nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus (vgl. dazuUrteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG VI C 31.65 - mit weiteren Nachweisen) und unter Würdigung des beruflichen Werdeganges sowie des Fehlens der üblichen Vorbildungsvoraussetzungen festgestellt, daß der Kläger seine Rechtsstellungen beim Rechnungshof des Staates Hamburg überwiegend aus politischen Gründen erlangt hat. Diese Beweiswürdigung läßt einen Verstoß gegen die Denkgesetze nicht erkennen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Personalpolitik während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entbehrt sie auch nicht der Überzeugungskraft. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, daß die Behauptung der Revision nicht zutrifft, jene Feststellung sei ohne Begründung getroffen worden, diese sei vielmehr durch die Wendung "offensichtlich" ersetzt werden.

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Es ist weiter nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen Würdigung nicht mit jedem Ergebnis des Verfahrens und jedem Vorbringen des Klägers einzeln auseinandergesetzt hat. Denn das Berufungsgericht war nur gehalten, die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; so u.a.Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 -; vgl. dazu auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - [NJW 1967 S. 1955]).

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Die Revision ist auch, unbegründet, soweit sie vorbringt, die Feststellung des Berufungsgerichts über die überwiegend politisch motivierte Ernennung des Klägers zum Ministerialdirektor im Jahre 1938 sei gleichfalls denkfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat diese Überzeugung auf Grund des gesamten Ergebnisses der Verhandlung und Beweisaufnahme gewonnen und nicht allein auf die Aussage des Zeugen Dr. C. gestützt, die sich im übrigen nur zum geringen Teil auf die Ernennung des Klägers zum Ministerialdirektor bezieht. Wenn das Berufungsgericht sich mit dieser Aussage ausdrücklich auseinandergesetzt hat und trotz der Bekundung des Zeugen, Staatssekretär Neumann habe Wert auf eine fachlich geeignete Persönlichkeit gelegt und seiner, des Zeugen, Erinnerung nach habe bei diesen Besprechungen die Frage der politischen Qualität überhaupt keine Rolle gespielt, unter Abwägung des Gesamtergebnisses der Verhandlung zu der angegriffenen Feststellung gelangt ist, so ist nicht ersichtlich, in welcher Weise dem Berufungsgericht dabei ein Denkfehler unterlaufen sein sollte. Die Frage, ob auch eine andere Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre, kann eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht rechtfertigen (vgl.Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VI C 244.57 -). Das Vorbringen der Revision stellt insoweit in Wahrheit nur einen im Revisionsverfahren unbeachtlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Das gleiche gilt für das weitere Vorbringen der Revision, mit dem sie die Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, der Kläger sei überwiegend aus politischen Gründen zum Regierungsdirektor und zum Präsidenten des Rechnungshofes des Staates Hamburg sowie zum Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank ernannt worden.

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Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht bei diesen Feststellungen weder ausdrücklich noch inzidenter unter Verkennung der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 2 DBG davon ausgegangen, daß die Ämter eines Regierungsdirektors und eines Präsidenten des Rechnungshofes überhaupt nur unter Einhaltung einer beamtenrechtlichen Laufbahn hätten erreicht werden können und deshalb nur aus dem höheren Staatsdienst (öffentlichen Dienst) hervorgegangenen Bewerbern diese Ämter hätten übertragen werden können. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus dem Fehlen der üblichen Vorbildung und der Feststellung, daß der Kläger sich als Wirtschaftsprüfer und Finanzberater nicht die Fähigkeiten habe aneignen können, die es gerechtfertigt hätten, ihn ohne vorherige Beschäftigung im öffentlichen Dienst (vgl. dazu § 5 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 [RGBl. I S. 893]) in den höheren Staatsdienst zu berufen, Schlüsse auf die für diese außergewöhnlichen Ernennungen eines sogenannten Außenseiters (anderen Bewerbers) maßgeblichen politischen Beweggründe gezogen.

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Die unter Hinweis auf BVerwGE 4, 103 vorgetragenen Angriffe der Revision gehen schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht nicht allein aus der Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP und ohne weitere Prüfung der für die Ernennung maßgeblichen Beweggründe den Schluß gezogen hat, daß der Kläger überwiegend aus politischen Gründen zum Regierungsdirektor beim Rechnungshof des Staates Hamburg ernannt worden ist. Es ist vielmehr unter Verwertung des frühzeitigen Beitritts des Klägers zur NSDAP als Beweisanzeichen und auf Grund des Gesamtergebnisses der Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß die politischen Motive für die genannte Ernennung ausschlaggebend waren. Das dagegen gerichtete weitere Vorbringen der Revision stellt, wie bereits dargelegt, einen im Revisionsverfahren unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar.

47

Die Darlegungen des Berufungsgerichts über die sogenannte Fortwirkungsvermutung stehen nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 8, 305 undUrteile vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 - [RiA 1963 S. 219] undvom 29. Januar 1964 - BVerwG VI C 185.62 -). Von der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts ausgehend, daß die jeweiligen Referenten für Reichsbankfragen im Reichsfinanzministerium und im Reichswirtschaftsministerium auf Grund einer Vereinbarung gleichzeitig zu Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Reichsbank ernannt werden sollten, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht daraus gefolgert hat, daß die für die Ernennung des Klägers zum Ministerialdirektor maßgebenden politischen Beweggründe auch bei seiner Ernennung zum Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank fortgewirkt haben. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich hier um eine Ämterverbindung im beamtenrechtlichen Sinn gehandelt hat. Entscheidend ist vielmehr, daß die Ernennung des Klägers zum Ministerialdirektor als solche auf Grund der getroffenen Vereinbarung die Ernennung zum Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank zur Folge hatte. Bei dieser tatsächlichen Gestaltung ergibt sich ohne weiteres, daß der der ersten Ernennung anhaftende Unrechtsgehalt im Sinne des § 7 G 131 auch der weiteren Ernennung anhaftet, die eine notwendige und allein durch die erste Ernennung bedingte Folge war.

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Abgesehen davon hat das Berufungsgericht, wohl aus der Erwägung, daß trotz der getroffenen Vereinbarung ein den maßgebenden Stellen nicht genehmer Mann nicht ohne weiteres und allein auf Grund seiner Stellung im RWM Mitglied im Reichsbankdirektorium geworden wäre, die Feststellung des überwiegend politischen Grundes dieser Ernennung des Klägers nicht allein auf die sich aus der genannten Vereinbarung ergebende Folge seiner Ernennung zum Ministerialdirektor gestützt. Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der nach der Berufung des Klägers in das Reichsbankdifektorium ergangenen Verfügung vom 12. September 1939 - ergänzend neben anderen Gesichtspunkten - Rückschlüsse auf die Motive dieser Berufung gezogen hat.

49

Die rückschauende Betrachtung des Berufungsgerichts und die Annahme einer sogenannten Fortwirkungsvermutung erscheinen entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb fehlerhaft und als unzulässige Eingriffe in die Exekutive, weil diese hinsichtlich der früheren Ernennungen des Klägers keine Entscheidung gemäß § 7 G 131 getroffen hat. Die rückschauende Betrachtung im Rahmen des § 7 G 131 ist nicht auf beamtenrechtliche Ernennungen beschränkt, und die Vermutung der Fortwirkung überwiegend politischer Beweggründe kann nicht nur an solche Ernennungen anknüpfen (vgl.Urteile vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 40.57 - undvom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 -). Ebenso ist es zulässig, die rückschauende Betrachtung auf solche Ernennungen auszudehnen und daran eine Fortwirkungsvermutung anzuknüpfen, bezüglich derer keine Entscheidung gemäß § 7 G 131 getroffen worden ist, weil der Betroffene, wie hier der Kläger, aus den damit verbundenen Rechtsstellungen ausgeschieden ist. Das Berufungsgericht hat damit insoweit nicht von sich aus Entscheidungen gemäß § 7 G 131 getroffen oder die genannten Ernennungen "zurückgenommen".

50

Nach alledem ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte die Nichtberücksichtigung der Ernennung des Klägers zum Mitglied des Direktoriums der Deutschen Reichsbank zu Recht gemäß § 7 G 131 festgestellt hat. Daraus ergibt sich gleichzeitig, daß dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Versorgung nach den Gesetz zu Art. 131 GG zustehen.

51

Die Revision kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Verhalten der Beklagten im Falle des ehemaligen Vizepräsidenten P. auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Selbst wenn es die Beklagte in diesem Fall entgegen der zwingenden Vorschrift des § 7 G 131 unterlassen hätte, trotz gegebener Voraussetzungen diese Vorschrift anzuwenden, könnte der Kläger nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen, daß die Beklagte in seinem Fall in gleicher Weise rechtsfehlerhaft verfahre (vgl. BVerwGE 21, 33 [BVerwG 25.03.1965 - VIII C 395/63] [39/40] mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung). Es bedurfte deshalb auch keiner Prüfung, welche Ernennungen P. überhaupt während der Herrschaft des Nationalsozialismus erfahren hat und welche Motive - nur auf diese und nicht auf die spätere Amtsführung käme es im Rahmen des § 7 G 131 an - hierfür maßgebend waren.

52

Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier