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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1966, Az.: BVerwG VI C 31.65

Wirksamkeit einer Ernennung eines mit dem Nationalsozialismus eng verbundenen Gauleiters als Beamter der Stadt; Aufklärungsrüge durch die Nichtvernehmung von Zeugen; Übertragung eines wichtigen Dienstpostens eines Beamten aus überwiegend politischen Gründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 31.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 11.11.1964 - AZ: VGH II 662/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1966 in Braunschweig
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. November 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Ehefrau des am 9. März 1892 geborenen und am 20. Mai 1945 an den Folgen einer Verwundung verstorbenen ....

2

... - v. P. - übernahm nach dem Studium der Volkswirtschaft und der Rechtswissenschaft im Jahre 1921 die Leitung der von seinem Vater ererbten Güter. Am 1. Dezember 1930 trat er der NSDAP bei, der er bis zuletzt angehörte. Er war bereits vor der sog. Machtergreifung für die NSDAP tätig gewesen. Ab 1932 war er hauptberuflich Kreisgeschäftsführer bei der Kreisleitung der NSDAP in ... und .... Am 1. Oktober 1934 kam v. P. zur Gauleitung ... der NSDAP, wo er ab 1936 als Gaugeschäftsführer tätig war. Später wurde er Gaustabsamtsleiter (Oberbereichsleiter) der Gauleitung ... und vom 1. Februar 1940 an mit der Wahrnehmung der Geschäfte des stellvertretenden Gauleiters der Mark ... beauftragt, v. P. war außerdem Gauredner und ab 1942 Mitglied des Reichstages. In der SS bekleidete er seit dem 20. April 1939 den Rang eines Oberführers. Er war Inhaber des goldenen Parteiabzeichens, des SS-Totenkopfringes, des SS-Ehrendegens und der Dienstauszeichnung der NSDAP in Bronze.

3

Nachdem der frühere ... der Stadt Frankfurt (Oder) wegen strafgerichtlicher Verurteilung aus seinem Dienstverhältnis ausgeschieden war, wurde v. P. mit Urkunde des kommissarischen ... von Frankfurt (Oder) vom 12. September 1943 "auf Grund des Vorschlages des Beauftragten der NSDAP ... und der Zustimmung des Oberpräsidenten" unter Berufung in das Beamtenverhältnis für die Zeit vom ... 1943 bis ... 1955 zum ... der Stadt Frankfurt (Oder) ernannt.

4

Mit Bescheid vom 23. September 1957 stellte das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg fest, die Ernennung des v. P. zum ... der Stadt Frankfurt (Oder) habe nach der zweiten Alternative des § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Die Berufung des beklagten Landes führte zur Aufhebung des Ersturteils und Abweisung der Klage. Auf die Revision der Klägerin wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem Revisionsurteil wurde ausgeführt, es hätte dem Berufungsgericht geboten erscheinen müssen, die Klägerin im Wege der Anhörung oder Parteivernehmung zu ergänzenden Ausführungen zu ihrem schriftlichen Vorbringen zu veranlassen.

5

Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung weiterer Zeugen und Anhörung der Klägerin mit Urteil vom 11. November 1964 die Klage wiederum abgewiesen, weil v. P. wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum ... von Frankfurt (Oder) ernannt worden sei. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Nach § 41 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeordnung - DGO - sei zwar die Stadt Frankfurt (Oder) Ernennungsbehörde gewesen. Die Ernennung sei jedoch gemäß § 41 Abs. 1 und 3 DGO auf Grund der "Berufung" durch den Oberpräsidenten - oder wie es in der Ernennungsurkunde heiße, "auf Grund des Vorschlages des Beauftragten der NSDAP ... und der Zustimmung des Oberpräsidenten" - vollzogen worden, so daß die Ernennung des v. P. durch den kommissarischen ... von Frankfurt (Oder) rein formaler Natur gewesen sei. Es komme somit darauf an, ob der Oberpräsident die Berufung zumindest überwiegend deshalb ausgesprochen habe, weil er angenommen habe, v. P. sei dem Nationalsozialismus eng verbunden. Denn die Motive des Oberpräsidenten, des Gauleiters ... hätten bei der Ernennung selbst fortgewirkt.

7

... habe v. P. auf Grund seiner frühen Mitgliedschaft in der NSDAP, seiner hauptberuflichen Tätigkeit für die NSDAP seit 1932 - zuletzt als mit der Wahrnehmung der Geschäfte des stellvertretenden Gauleiters beauftragten Oberbereichsleiters - und seiner sonstigen politischen Funktionen und Auszeichnungen als mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gehalten. An dieser Beurteilung habe nichts geändert, daß v. P. nicht aus der Kirche ausgetreten sei, die Kirche besucht habe und deshalb Vorhaltungen des ... habe hinnehmen müssen. ... hätte als überzeugter Parteimann keinen mit der Führung der Geschäfte des stellvertretenden Gauleiters beauftragten Gaugeschäftsführer neben sich geduldet, von dessen enger Verbindung zum Nationalsozialismus er nicht überzeugt gewesen wäre. Die kirchliche Bindung des v. P. habe auch nicht seiner Berufung als Mitglied des Reichstages im Jahre 1942 und den zahlreichen ihm noch danach erwiesenen Ehrungen der SS entgegengestanden. Wenn ... v. P. nicht endgültig als stellvertretenden Gauleiter haben wollte, so sei das darin begründet, daß beide nach Herkunft und Art vollkommen verschiedene Persönlichkeiten gewesen seien. Es bestehe dagegen kein Grund zu der Annahme, dies sei darauf zurückzuführen, daß ... v. P. nicht als Parteimann geachtet und geschätzt habe.

8

Stürtz habe v. P. auch wegen dessen, jedenfalls seiner Meinung nach bestehenden, engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum ... der Stadt Frankfurt (Oder) berufen. Frankfurt (Oder) sei als Hauptstadt des Regierungsbezirks Eisenbahnknotenpunkt, Sitz einer Oberpostdirektion und Standort einer Division eine wichtige Stadt gewesen, die zudem als Hauptstadt des Gaues Brandenburg vorgesehen gewesen sei und wegen der Rückschläge des deutschen Heeres an der Ostfront noch wichtiger geworden sei. Vom allgemeinen nationalsozialistischen Standpunkt sei es daher notwendig gewesen, die ... ... in Frankfurt (Oder) vorwiegend nach parteipolitischen Gesichtspunkten zu besetzen und einen Mann auszuwählen, der vor allem parteipolitisch zuverlässig und bewährt gewesen sei, wie dies auch den damals für die Besetzung leitender Stellen im Kommunalwesen geltenden Vorschriften und Richtlinien entsprochen habe. Die Ernennung der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten habe "zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei" auf Vorschlägen des Beauftragten der NSDAP beruht (§§ 33, 41 DGO). Nach den auf Grund von § 118 DGO ergangenen Ausführungsverordnungen vom 26. März 1935 (RGBl. I S. 470) und vom 17. Dezember 1937 (RGBl. 1938 I S. 11) sei für Frankfurt (Oder) durch den Gauleiter der Kreisleiter zum Beauftragten der NSDAP bestimmt worden. Dieser habe nach der Anweisung Nr. 2 des Stellvertreters des Führers in erster Linie darauf bedacht sein müssen, einen Nationalsozialisten als ... ... vorzuschlagen, wenn er auch daran habe denken müssen, daß der ... seinem Amt nicht nur weltanschaulich, sondern auch fachlich gewachsen sei, um die Partei nicht durch Unfähigkeit in schlechten Ruf zu bringen. Diese Gesichtspunkte hätten gerade im Jahre 1943, als die Rückschläge an der Ostfront zunahmen, besonderes Gewicht bekommen.

9

Für einen Gauleiter und Oberpräsidenten hätten nur solche Gedankengänge in Betracht kommen können. ... habe davon als nach den Aussagen der Zeugen ..., ... und ... ausgesprochener Parteimann keine Ausnahme gemacht. Er sei zwar auch sachlichen Argumenten zugänglich gewesen. Aber gerade bei der Besetzung wichtiger Stellen seien politische Erwägungen im Vordergrund gestanden. ... habe nach der Aussage des unter ihm im Kommunalreferat tätigen Zeugen ... Entscheidungen von rein politischem Charakter ohne Anhörung der Sachbearbeiter getroffen. Auch die Besetzung der ... ... in Frankfurt (Oder) sei, wie die Aussage der Klägerin ergebe, eine von ihm persönlich getroffene Entscheidung gewesen. In einzelnen Fällen sei es auch vorgekommen, daß wichtige Posten in der Staats- und Kommunalverwaltung nach überwiegend sachlichen Gesichtspunkten besetzt worden seien.

"Hatte man aber einen Parteimann, der auch sachlich geeignet war, so standen bei der Besetzung die parteipolitischen Erwägungen im Vordergrund. Wenn ein Mann mit der besonders hervorstechenden politischen Vergangenheit, wie der Ehemann der Klägerin, auf so einen wichtigen Posten ernannt wird, so steht eindeutig die politische Erwägung im Vordergrund."

10

Dies werde durch die besonderen Verhältnisse des Falles bestätigt. Der Amtsvorgänger des v. P., ..., der ein reiner Parteimann gewesen sei, sei kraft Gesetzes (§ 53 DBG) wegen strafgerichtlicher Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Amt als ... ausgeschieden. Hierdurch habe das Ansehen der Partei gelitten. Es sei also parteipolitisch notwendig gewesen, dem bei der Besetzung der Stelle Rechnung zu tragen. Die Besetzung der ...-... in Frankfurt (Oder) sei deshalb für v. P. als dem Gaugeschäftsführer und stellvertretenden Gauleiter eine Sorge gewesen. ... - der als ... für Frankfurt (Oder) in Aussicht genommene ... ... der Stadt Forst, der die Geschäfte des ... ... von Frankfurt (Oder) ... geführt habe - sei bei seiner Ablehnung verblieben, v. P. habe zu seiner Frau, der Klägerin, gesagt, man habe 33 Kreisleiter und den ..., aber alle kämen wegen der Sache ... nicht in Frage. Man dürfe nicht den gleichen Fehler machen. Diese Äußerung könne nur dahin verstanden werden, daß man einen Parteimann finden müsse, der in der Lage sei, die Verhältnisse in Frankfurt (Oder) zu ordnen. Vom allgemeinen parteipolitischen Standpunkt aus sei es erforderlich gewesen, einen profilierten Parteimann herauszustellen. Denn gerade, weil ein Parteimann versagt habe, habe der neue Mann in erster Linie eine parteipolitische Persönlichkeit sein müssen. Nur so habe man zeigen können, daß es sich bei ... um einen Ausnahmefall gehandelt habe: und nur so habe das Prestige der Partei wiederhergestellt werden können. Der Gedanke des ... v. P. müsse nach Frankfurt (Oder), sei daher zwangsläufig gewesen. Ein Mann mit der politischen Vergangenheit des v. P., der viele Jahre hauptamtlich in der Partei tätig gewesen sei, hohe Parteiauszeichnungen besessen habe und von der SS geehrt worden sei, sei für den parteipolitisch so wichtigen Posten des Oberbürgermeisters in Frankfurt (Oder) für die NS-Führung der geeignete Mann gewesen. Mit der endgültigen Absage des ... habe sich wieder in hervorragendem Maße die politisch vom NS-Standpunkt aus einzig richtige Lösung angeboten, v. P. sei zudem persönlich untadelig gewesen, habe auf Grund seiner Tätigkeit in der Gauleitung Erfahrungen auf kommunal-politischem Gebiet und auch Kenntnisse und Fähigkeiten auf anderen Gebieten besessen. Für die parteipolitische Lösung habe auch gesprochen, daß ... als seinen endgültigen Stellvertreter einen in einer Ordensburg ausgebildeten Parteimann gewünscht habe und v. P. als Nachfolger des Landeshauptmanns ... in Aussicht genommen habe, der jedoch - infolge des Krieges - wider Erwarten nach Erreichen der Altersgrenze nicht in den Ruhestand getreten sei. Durch die Übertragung der ... in Frankfurt (Oder) habe ... den von ihm bei v. P. ausgelösten Erwartungen, eine hohe Stelle in der Verwaltung zu erhalten, wenigstens teilweise entsprechen können. Wenn v. P. nach seiner Ernennung zum ... ... zunächst noch weiter Geschäfte auf der Gauleitung besorgt habe und eines Tages ohne vorherige Verständigung des v. P, ein Nachfolger dagewesen sei, so ergebe sich hieraus, daß es ... recht gewesen sei, nunmehr freie Hand bei der Wahl seines Stellvertreters erhalten zu haben.

11

Die vernommenen Zeugen seien teils über die Gründe der Ernennung des v. P. nicht unterrichtet gewesen, teils hätten ihre Äußerungen für die rechtliche Beurteilung außer Betracht zu bleiben, weil sie zu allgemein gehalten seien und auf Werturteilen beruhten. Sei aber nach alledem v. P. überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus von ... zum ... Frankfurt (Oder) berufen worden, sei v. P. auch überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum ... ... dieser Stadt ernannt worden.

12

Gegen dieses am 5. Februar 1965 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. März 1965 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils die Ziff. 1 des Bescheides des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23. September 1957 aufzuheben,

13

hilfsweise,

die Sache an ein anderes Oberverwaltungsgericht oder einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.

14

Die Revision rügt die Nichtbefragung der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen ..., ... und ... über die Person des ... ... von Frankfurt (Oder) ... Bei dieser Befragung hätte sich herausgestellt, daß ... ein fachlich qualifizierter ... gewesen sei, der in der NSDAP oder anderen NS-Organisationen keine aktive Rolle gespielt oder Ämter bekleidet habe und deshalb dem Nationalsozialismus nicht eng verbunden gewesen sei. Die ursprüngliche und lange verfolgte Absicht des ... ... zum ... von Frankfurt (Oder) zu berufen, könne deshalb nicht überwiegend parteipolitisch motiviert gewesen sein.

15

Die Schlußwürdigung des Berufungsurteils werde durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen. Sie beruhe auf widerspruchsvollen Einzelwürdigungen, die beweisgrundsätzlich unmöglich seien und mit den Denkgesetzen und anerkannten Erfahrungssätzen nicht vereinbar seien. Das Argument, der NS-Führung sei bei den Rückschlägen an der Ostfront in erster Linie daran gelegen gewesen, die ... in Frankfurt (Oder) vorwiegend nach parteipolitischen Gesichtspunkten zu besetzen, könne nicht richtig sein weil ... sonst nicht monatelang die Berufung des ... erwogen hätte. Der Erfahrungssatz, bei einem Parteimann, der auch sachlich geeignet gewesen sei, hätten grundsätzlich die parteipolitischen Erwägungen im Vordergrund gestanden, müsse schon in seiner Existenz bestritten werden. Jedenfalls sei er hier widerlegt, weil ... dem Ehemann der Klägerin habe vorziehen wollen. Für die Absicht, ... zu berufen, könnten nur sachliche Gründe maßgebend gewesen sein. Für eine Änderung der Motive des ... nach der endgültigen Absage durch ... seien keine Anhaltspunkte gegeben; es spreche dagegen auch die Lebenserfahrung. Bei dieser Vorgeschichte sei es eine haltlose Behauptung des Berufungsgerichts, beider Berufung des v. P. hätten parteipolitische Momente und nicht sachliche den Ausschlag gegeben. Im übrigen sei es für die NSDAP wegen des für sie blamablen Falles ... notwendig gewesen, gerade auf die Eignung und Fähigkeit des Bewerbers Wert zu legen. Wenn dieser zudem auch als Repräsentant der Partei habe angesehen werden können, sei das um so besser gewesen; das sei aber erst in zweiter Linie wichtig gewesen. Es sei unverständlich, wenn das Berufungsgericht ausführe, weil ... ein Parteimann gewesen sei, hätte nur ein prominenter Parteimann die Scharte wieder auswetzen können. Auf v. P. sei ... zwangsläufig nur gekommen, weil sich, obwohl bloße Parteimänner zahlreich zur Verfügung gestanden seien, eine andere sachlich geeignete und zur Übernahme des Amtes zu gewinnende Persönlichkeit nicht habe finden lassen. Die Bemerkung des v. P. gegenüber der Klägerin über die vorhandenen, aber für Frankfurt (Oder) nicht in Frage kommenden 33 Kreisleiter werde unzutreffend als eine Bestätigung dafür mißdeutet, daß man einen Parteimann habe finden müssen. Die Äußerung habe gerade den umgekehrten Sinn gehabt, daß man genug Parteileute habe, aber keine Männer, die man auf einen solchen Posten stellen könne. Es habe sich dabei um ein Gespräch zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann gehandelt, in dem sie, die Klägerin, darauf hingewiesen habe, es müsse doch möglich sein, einen Mann für den Posten zu finden, da doch viele Kreisleiter vorhanden seien. In einem weiteren Schriftsatz vom 27. Juni 1966 trägt die Revision dazu vor, dieser von der Klägerin bei ihrer Anhörung bekundete Anlaß jener Äußerung des v. P. sei in der Sitzungsniederschrift nicht richtig wiedergegeben worden. Immerhin zeige aber auch die Niederschrift, daß die Klägerin ihren Ehemann nie dahin verstanden habe, es könnten nur ausgesprochene Parteileute für den Posten in Frankfurt (Oder) in Betracht kommen. Die im Berufungsurteil anerkannte, lang andauernde Sorge der Parteileitung wegen der Besetzung der ... in Frankfurt (Oder) lasse sich überhaupt nur damit erklären, daß es schwierig gewesen sei, eine persönlich und sachlich geeignete Persönlichkeit zu finden, während es doch ein leichtes gewesen wäre, einen nur parteipolitisch verdienten Mann auszuwählen. Auch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Person des ... stütze die Würdigung des Berufungsgerichts nicht. Es sei allgemein anerkannt worden, daß ... zwar ein überzeugter Parteimann, jedoch sachlichen Erwägungen zugänglich und kein Scharfmacher gewesen sei. Bezeichnend sei, daß ... v. P. als endgültigen Stellvertreter abgelehnt habe; denn dieser sei seiner Art nach im Parteiapparat notwendig ein Fremdkörper gewesen. Für diese Beurteilung und denknotwendig gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spreche eindeutig die Behandlung, die v. P. nach seinem Ausscheiden aus der Gauleitung erfahren habe. Angesichts der Entwicklung an der Ostfront könne die Übertragung der ... in Frankfurt (Oder) kaum als Belohnung für v. P. betrachtet werden. Es habe auch keiner der Zeugen angegeben, daß gerade bei der Besetzung wichtiger Stellen parteipolitische Erwägungen im Vordergrund gestanden seien.

16

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat ihre Zurückweisung beantragt.

17

II.

Die Revision ist unbegründet.

18

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Motive für die streitige Ernennung als das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 angesehen. Da nach seiner nicht revisiblen Auslegung des § 41 Abs. 1 und 3 DGO die Stadt Frankfurt (Oder) als Ernennungsbehörde die Ernennung des Ehemannes der Klägerin zum ... ... auf Grund der Berufung durch den Oberpräsidenten und Gauleiter ... vorzunehmen hatte, der Ernennungsvorgang selbst somit rein formaler Natur war, ist das Berufungsgericht mit Recht und im Einklang mit der Grundsatzentscheidung des erkennenden Senats vom 11. Mai 1957 - BVerwG VI C 145.56 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 25 = JR 1957 S. 312) davon ausgegangen, daß die Entscheidung des Streitfalles von der Art der Berufungsmotive des Stürtz abhängt. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts, insbesondere der streitigen Alternative des § 7 G 131, nicht erkennen. Die Revision wendet sich auch nur gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Motive des ... überwiegend parteipolitischer Natur gewesen seien und rügt hierzu Verstöße gegen die Aufklärungspflicht und Denkgesetze bzw. die allgemeine Erfahrung.

19

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die von der Revision vermißte Befragung der Zeugen über die - uneingeschränkte - fachliche Eignung und die - unbedeutende - parteimäßige Qualifikation des zunächst als ... von Frankfurt (Oder) in Aussicht genommenen berufsmäßigen ... der Stadt Forst, ..., erübrigte sich, weil der Beklagte selbst ... als einen sachlich durchaus qualifizierten Bewerber (Fachmann) bezeichnet hat, der nicht zum Zuge gekommen sei, weil er parteipolitisch nicht profiliert genug gewesen sei (vgl. das erste Berufungsurteil S. 5 und 7). Dafür, daß dem Urteil eine andere Auffassung zugrunde liege, ist nichts ersichtlich und dargetan.

20

Entgegen der Ansicht der Revision trägt die Begründung des Berufungsurteils die getroffene Entscheidung.

21

Das Berufungsgericht hat auf Grund des von ihm festgestellten politischen Werdegangs des v. P. und dessen Verhältnis zu dem Oberpräsidenten und Gauleiter ... unter eingehender Würdigung aller Umstände gefolgert, daß ... den Ehemann der Klägerin als mit dem Nationalsozialismus eng verbunden angesehen hat. Diese Feststellung ist auch unter dem von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkt der von der NSDAP unerwünschten kirchlichen Bindung des v.P. revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere läßt sie keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen; sie ist daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht in der frühzeitigen Zugehörigkeit des v. P. zur NSDAP, seinen politischen Ämtern und den ihm verliehenen Auszeichnungen ein Beweisanzeichen (Indiz) für eine überwiegend politische Motivierung der Berufung des v. P. zum ...-... von Frankfurt (Oder) durch ... gesehen hat. Mit dieser Würdigung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Wie dieses bereits mehrfach entschieden hat, kommt der Tatsache, daß ein Bewerber "Altparteigenosse" war - auch wenn er nicht "Alter Kämpfer" war -, die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß seine Ernennung während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist (Urteile vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58-, vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - und vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 -). Ein solcher Altparteigenosse aber war v. P. auf Grund seiner Mitgliedschaft in der NSDAP seit 1. Dezember 1930.

23

Das Berufungsgericht hat es aber nicht bei diesem Beweisanzeichen bewenden lassen. Es hat vielmehr weiter festgestellt, daß es vom allgemeinen nationalsozialistischen Standpunkt notwendig war, die ... in Frankfurt (Oder), einer aus einer Reihe von Gründen wichtigen Stadt, die um so wichtiger geworden war, je länger der Krieg dauerte und je schwerer die Rückschläge des deutschen Heeres an der Ostfront waren, vorwiegend nach politischen Gesichtspunkten zu besetzen. Diese Gesichtspunkte verlangten von der politischen Führung die Besetzung der Stelle mit einem Mann, der vor allem parteipolitisch zuverlässig und bewährt war. Nach den auf Grund irrevisiblen Rechts getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs entsprachen diese Gesichtspunkte auch den damals für die Besetzung leitender Stellen in der Kommunalverwaltung allgemein geltenden Vorschriften und Richtlinien. Gesichtspunkte der fachlichen Eignung hatten danach bei der Auswahl der Bewerber zurückzutreten, wenn man auch darauf Wert legte, daß der ... ... dem Amt nicht nur weltanschaulich, sondern auch fachlich gewachsen war, um die Partei nicht durch Unfähigkeit in schlechten Ruf zu bringen.

24

Hieraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß ein Oberpräsident, der zugleich Gauleiter war, also zur politischen Führung gehörte, nicht anders konnte, als solche Gedankengänge zu haben, und ... als ausgesprochener, wenn auch sachlichen Argumenten zugänglicher Parteimann hiervon bei der Berufung des v. P. zum ... ... von Frankfurt (Oder) keine Ausnahme gemacht hat.

25

Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs ist zu entnehmen, daß er in dem allgemeinen und der historischen Erfahrung entsprechenden nationalsozialistischen Standpunkt, leitende Stellen der Verwaltung in erster Linie und ausschlaggebend nach politischen Gesichtspunkten zu besetzen, den in besonderem Maße durchzusetzen die Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung und die dazu ergangenen Richtlinien durch die maßgebliche Einschaltung der politischen Instanzen bei der Besetzung leitender Stellen in der Kommunalverwaltung dienten, ein Beweisanzeichen dafür gesehen hat, daß bei der Übertragung solcher Ämter politische Beweggründe ausschlaggebend waren, jedenfalls dann, wenn der Ernannte mit dem Nationalsozialismus eng verbunden war oder als eng verbunden angesehen wurde.

26

Auf Grund dieser Erwägungen und mangels feststellbarer durchgreifender gegenteiliger Gesichtspunkte hat der Verwaltungsgerichtshof weiter gefolgert, daß bei der Berufung des v. P. mit seiner besonders hervorstechenden politischen Vergangenheit auf einen so wichtigen Posten die politischen Beweggründe bei ..., dem zuständigen Berufsorgan und gleichzeitigen Gauleiter der NSDAP, im Vordergrund standen.

27

Der Revision ist zuzugeben, daß es sich hier um einen Grenzfall handelt und die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Motive des Gauleiters und Oberpräsidenten ... bei der Berufung des v. P. zum ... der Stadt Frankfurt (Oder) nicht unbedingt zwingend ist und der Verwaltungsgerichtshof auch zu einem anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Diese Würdigung ist jedoch tatsächlicher Art und bindet deshalb das Revisionsgericht, weil sie auch bei Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine für die Entscheidung wesentlichen, den Senat von dieser Bindung befreiende Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen läßt (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ein solcher revisionsrechtlich beachtlicher Verstoß kann nicht darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht v. P. ein gewisses Maß von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen auf kommunalpolitischem Gebiet bescheinigt. Steht schon die volle fachliche Eignung für das übertragene Amt der Annahme einer überwiegend politischen Motivierung der Ernennung nicht entgegen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 210.57-, vom 14. März 1963 - BVerwG II C 93.61-, vom 23. April 1963 - BVerwG II C 168.61 - und vom 29. Januar 1964 - BVerwG VI C 185.62 -), so gilt das hier um so mehr, da die berufliche Laufbahn des v. P. seit 1932 durch seine hauptamtliche Tätigkeit in der NSDAP gekennzeichnet war, er die laufbahnmäßigen Voraussetzungen für den höheren Verwaltungsdienst nicht besaßt nicht in der staatlichen oder kommunalen Verwaltung tätig gewesen war und seine kommunalpolitischen Erfahrungen im Rahmen seiner politischen Tätigkeit in der Partei erworben hatte. Der Umstand, daß ... noch längere Zeit nach den militärischen Rückschlägen an der Ostfront die Berufung des "parteipolitisch wenig profilierten" ... zum ... von Frankfurt (Oder) erwogen hat und sich dabei möglicherweise von überwiegend sachlichen Gesichtspunkten hat leiten lassen, mag zwar auf eine gewisse Schwäche der Argumentation des Berufungsgerichts schließen lassen, soweit sie auf die Rückschläge an der Ostfront und auf die mit ihnen begründete parteipolitische Wichtigkeit der Stadt Frankfurt (Oder) gestützt ist. Das verbietet aber - worauf es allein ankommt - nicht denknotwendig die Annahme, daß jedenfalls soweit die Person des v. P. in Frage kommt, ... überwiegend von parteipolitischen Motiven beherrscht worden ist. Denn v. P. war parteipolitisch weit profilierter als .... Auch in der Betonung dieses Unterschiedes mag die Bedeutung des von der Revision beanstandeten Satzes im Rahmen der Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts liegen, daß, wenn man einen sachlich geeigneten Parteimann gehabt habe, bei der Besetzung die politischen Erwägungen im Vordergrund gestanden seien. In dieser Richtung liegen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß sich nach der endgültigen Absage des ... wieder die politische, vom nationalsozialistischen Standpunkt einzig richtige und damit ausschlaggebend politisch motivierte Lösung bot, die auch den für die Besetzung leitender Stellen in der Kommunalverwaltung geltenden und gesetzlich sanktionierten Grundsätzen der nationalsozialistischen Personalpolitik entsprach.

28

Auch soweit die Revision den aus dem für das Ansehen der NSDAP unstreitig abträglichen Abgang des früheren ... ... von Frankfurt (Oder), ..., gezogenen Folgerungen des Berufungsgerichts entgegentritt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs unhaltbar, daß in den Augen des Gauleiters ... jedenfalls nach der Ablehnung des ... nur ein profilierter Parteimann, eine parteipolitische, persönlich aber integre Persönlichkeit das Prestige der Partei habe wiederherstellen können und daß auch hieraus auf die überwiegende Maßgeblichkeit politischer Beweggründe bei ... zu schließen sei, vor allem, wenn dann tatsächlich ein herausgehobener Parteimann wie v. P., der nicht in der staatlichen oder kommunalen Verwaltung tätig gewesen ist, in das fragliche Amt berufen worden ist.

29

Bereits diese revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Würdigung des Berufungsgerichts vermag die angefochtene Entscheidung zu tragen. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend auf den vom Berufungsgericht ergänzend gewürdigten und für die Entscheidung nicht tragenden Gesichtspunkt hinsichtlich der Besetzung der Stelle des stellvertretenden Gauleiters an. Jedenfalls aber ist es nicht von vornherein unhaltbar - denkgesetzlich unmöglich -, wenn das Berufungsgericht ergänzend auch daraus auf die politische Motivierung der Berufung des v. P. zum ... von Frankfurt (Oder) schließt, daß ... trotz der v. P. entgegengebrachten politischen Wertschätzung diesen nicht endgültig als stellvertretenden Gauleiter haben wollte und ihn auf die Stelle des ... von Frankfurt (Oder) berief, als sich das ursprüngliche Vorhaben, ihn, einen in der Parteiarbeit emporgestiegenen Mann, zum Landeshauptmann zu ernennen, aus den vom Berufungsgericht festgestellten Gründen nicht verwirklichen ließ, um so - gewissermaßen als Nebenfolge - für die Besetzung der Stelle des stellvertretenden Gauleiters freie Hand zu bekommen. Es ist denkgesetzlich nicht ausgeschlossen, diesen parteipolitischen Erwägungen gewisse, wenn auch schwache Rückwirkungen auf die bezüglich der Besetzung der ... ... maßgebenden politischen Motive des ... beizumessen.

30

Ebenso kann sonach offenbleiben, ob die von der Revision gerügte Würdigung der von der Klägerin bekundeten Äußerung des v. P. über die 33 Kreisleiter als Verfahrensmangel anzusehen wäre und dieser innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß gerügt worden ist. Diese Würdigung des Berufungsgerichts stellt nur eines der mehreren Argumente dafür dar, daß für Frankfurt (Oder) ein Parteimann habe gefunden werden sollen, dem aber nach dem Gesamtzusammenhang des Berufungsurteils keine tragende Bedeutung in dem Sinne zukommt, daß bei seiner Außerachtlassung die Entscheidung durch die übrigen Gründe nicht mehr getragen würde. Abgesehen davon ließe die streitige Äußerung des v. P., auch wenn man sie in der von der Revision vorgetragenen Weise geschehen ansähe, im Zusammenhang mit den übrigen Gesichtspunkten Schlüsse darauf zu, daß die Besetzung der ... in Frankfurt (Oder) vorwiegend unter parteipolitischen Aspekten betrachtet wurde.

31

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst

Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier