Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1963, Az.: BVerwG II C 168.61
Beamtenrecht; Recht der amtsverdrängten Beamten; Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 168.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.07.1961 - AZ: II OVG A 117/60
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder ... vom 25. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1909 - ohne linken Unterarm - geborene Kläger gehörte der NSDAP seit Juni 1928 an und war sogenannter Ehrenzeichenträger. Ferner war er seit Dezember 1928 Angehöriger der SA, zuletzt im Rang eines Obertruppführers. Nachdem er zunächst als Angestellter beim Rentnerbund in W. tätig und anschließend längere Zeit erwerbslos gewesen war, wurde der Kläger im März 1933 als Hilfsbote im Arbeiterverhältnis in den Dienst der Stadtverwaltung W. gestellt. Von April 1935 bis zum 31. August 1938 wurde er als Angestellter beschäftigt und am 1. April 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Amtsgehilfen (Besoldungsgruppe A 10 RBO) ernannt. In dieser Stellung befand sich der Kläger am 8. Mai 1945. Seit Juni 1949 ist er in Bad H. als Lebensmittelhändler tätig.
Durch Bescheid vom 27. Januar 1959 entschied der Beklagte gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die am 1. April 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgenommene Ernennung des Klägers zum Amtsgehilfen unberücksichtigt zu bleiben habe, weil sie beamtenrechtlichen Vorschriften widerspreche und auf einer engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus beruhe. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 20. November 1959 zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht ... hat durch Urteil vom 3. August 1960 der Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 1959 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. November 1959 aufzuheben,
stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder ... hat durch Urteil vom 25. Juli 1961 auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften liege insoweit vor, als der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1938 aus dem Angestelltenverhältnis unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei. In Ämtern, für die - wie für das den Kläger übertragene Amt - weder die Ableistung eines Vorbereitungs- oder Probedienstes noch das Bestehen von Prüfungen die vorgeschriebene oder übliche Voraussetzung der Wahrnehmung gewesen sei, habe die Anstellung auf Lebenszeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - eine fünfjährige Amtsführung vorausgesetzt. Diese Voraussetzung sei bei dem Kläger am 1. April 1938 nicht erfüllt gewesen. Ob dieser Verstoß gegen die zwingende beamtenrechtliche Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG durch die nach der Ernennung bis zum 8. Mai 1945 mehr als fünf Jahre lange Amtsausübung geheilt wurde, bedürfe keiner abschließenden Prüfung; denn die streitige Ernennung des Klägers müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 bejaht habe. Der Kläger sei dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen. Diesem Umstand komme die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß die streitige Ernennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei. Sei der betreffende Beamte - wie hier der Kläger - "alter Kämpfer" und Ehrenzeichenträger gewesen, dann sei unter Anwendung allgemeiner gerichtsbekannter Erfahrungssätze davon auszugehen, daß sich die damals maßgebliche Ernennungsbehörde bei ihren Maßnahmen zugunsten des Betroffenen zumindest überwiegend von der Tatsache habe leiten lassen, daß dieser "alter Kämpfer" gewesen ist.
Im vorliegenden Fall sehe das Berufungsgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen ... F. als erwiesen an, daß bei der am 1. April 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgenommenen Ernennung des Klägers zum Amtsgehilfen bei der Stadtverwaltung W. politische Erwägungen der Anstellungsbehörde vor sachlichen Motiven den Ausschlag gegeben hätten.
Gegenüber der vom Zeugen J. im ersten Rechtszug geäußerten Ansicht, die frühe Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP sei "doch wohl" nicht überwiegend für seine Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebend gewesen, habe der Zeuge ... F. ausdrücklich bekundet, daß hierfür unzweifelhaft die politischen Gesichtspunkte überwogen hätten: Der Kläger habe bereits im Jahre 1933 auf Verlangen der NSDAP zusammen mit zwei weiteren alten Parteimitgliedern als Bote der Stadtverwaltung eingestellt werden müssen und sei später ebenso wie die beiden anderen "alten Kämpfer" in das Beamtenverhältnis berufen worden. Dies sei gleichfalls auf Betreiben der NSDAP geschehen. Beamtenstellen für Boten seien damals im Stellenplan der Stadtverwaltung nicht vorhanden gewesen. Er - der Zeuge - habe daher entsprechende Beamtenstellen für den Kläger und die beiden anderen Bewerber in den Stellenplan eingesetzt. Andere noch vorhandene Amtsgehilfen der Stadtverwaltung, die sich damals ebenso wie der Kläger und die beiden weiteren "alten Kämpfer" im Angestelltenverhältnis befunden hätten, hätten nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden können, obwohl sie sowohl an Lebensalter als auch an Dienstalter wesentlich älter gewesen seien und ihre Pflichten gleich gut erfüllt hätten.
Das Berufungsgericht messe dieser Bekundung des Zeugen ... F. besonderes Gewicht deswegen bei, weil dieser Zeuge - seit dem Jahre 1925 Vorsteher des Finanzamtes in H. - in den Jahren von 1932 bis 1945 das Amt des Ersten Bürgermeisters dieser Stadt innegehabt habe und nach § 37 der zur Zeit der Ernennung des Klägers geltenden Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) ausschließlich befugt gewesen sei, die Personen, die als Beamte der Stadtverwaltung angestellt werden sollten, auszuwählen und sie anzustellen. Dem stehe nicht entgegen, daß im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten der Zeuge ... F. erkrankt gewesen sei, so daß die Ernennung selbst von dem Zeugen J. als seinem allgemeinen Vertreter vorgenommen sein möge. Hierauf komme es nicht an. Aus der überzeugenden, unter Angabe aller wesentlichen Einzelheiten abgegebenen Bekundung des Zeugen ... F. ergebe sich mit seltener Klarheit, daß überwiegend politische Erwägungen zu der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis als Amtsgehilfe geführt hätten, selbst wenn dabei auch seine vorher gezeigte Eignung als Bote und die Behebung der damals bestehenden Arbeitslosigkeit nicht außer acht gelassen worden wären. Besonders bedeutsam sei es, daß die Beamtenstelle des Klägers, wie auch die beiden anderen im Stellenplan der Stadt W. für Amtsgehilfen vorgesehenen Beamtenplanstellen, ausschließlich zur Unterbringung der als Boten bei der Stadtverwaltung angestellten "alten Kämpfer" eingerichtet worden seien.
Hiernach sehe das Berufungsgericht auch als erwiesen an, daß der Kläger mit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine von den Beamtenstellen erhalten habe, die gemäß Buchst. B des Runderlasses des früheren Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 22. Februar 1938 (RMBliV 1938 Sp. 360 a) mit Wirkung vom 1. April 1938 aus Angestellten- oder Arbeiterstellen insoweit in Beamtenstellen umzuwandeln gewesen seien, als sie mit Nationalsozialisten besetzt waren, die wie der Kläger bis zum 14. September 1930 ihren Eintritt in die NSDAP erklärt hatten.
Der Kläger könne sich endlich nicht darauf berufen, daß auch im demokratischen Staat politische Einflüsse bei Beamtenernennungen wirksam seien und daß im Lande ... ehemalige "alte Kämpfer" der NSDAP in den Genuß von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen gelangt seien, denn der Gesetzgeber sei nicht daran gehindert gewesen, in Vollzug des ihm durch Artikel 131 GG erteilten Auftrages dem Artikel 33 Abs. 5 GG durch die Nichtberücksichtigung, von politisch begründeten Ernennungen aus der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Rechnung zu tragen. Der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG werde dadurch nicht verletzt. Zum anderen übersehe der Kläger auch, daß das Niedersächsische Gesetz zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 17. März 1955 (Nds.GVBl. S. 149) für die "einheimischen" Beamten in § 11 Abs. 2, wonach Ernennungen, die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, nur unter den dort im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben, eine günstigere landesrechtliche Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 enthalte.
Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 3. August 1960 wieder herzustellen.
Die Revision rügt zunächst Verletzung der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 und macht hierzu u.a. geltend, das Erfordernis der fünfjährigen Amtsführung (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG) habe nicht für die Ämter der Laufbahnen des einfachen Dienstes gegolten.
Zur Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 macht die Revision im wesentlichen folgendes geltend:
Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß es ausschließlich auf die subjektive Einstellung der ernennenden Behörde ankomme, halte nicht der rechtlichen Prüfung stand. Sie führe dazu, daß die in Rede stehende Vorschrift sogar auf Ernennungen oder Beförderungen von Fachbeamten anzuwenden sei, wenn die ernennende oder befördernde Behörde diese Beamten irrigerweise für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten habe. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung könne die Berufung in ein Amt der Laufbahnen des einfachen Dienstes nicht als eine auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruhende Ernennung gewürdigt werden; denn man habe selbst "dem überzeugtesten Nationalsozialisten zugestehen" müssen, "daß er sich auf der untersten Stufe der Gesellschaft bewegen durfte". Von einer überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommenen Ernennung könne man überdies nur bei der Übertragung eines "unangemessenen" Amtes sprechen.
Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß während der Herrschaft des Nationalsozialismus nur Mitglieder der NSDAP Beamte hätten werden können.
Das Berufungsgericht habe weiterhin nicht berücksichtigt, daß es Ämterpatronage aus parteipolitischen Gründen zu allen Zeiten gegeben habe, daß also § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 den Gleichheitssatz (Artikel 3 des Grundgesetzes) verletze. Es gehe zudem im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht an, daß der Kläger "als kleiner unbedeutender Nationalsozialist (kein Amtsträger) auf der untersten Stufe der Beamtenhierarchie" im Gegensatz zu bedeutenden Mitgliedern der NSDAP heute Nachteile wegen seiner Ernennung erleide.
Es sei schließlich ungerechtfertigt, der Aussage des Zeugen ... F. größere Bedeutung als der des Zeugen J. beizumessen. Der Zeuge ... F. habe sich bei seinen Bekundungen "vorwiegend von Schlußfolgerungen aus allgemeinen oder allgemein bekannten Tatsachen" leiten lassen. Die Bekundungen des Zeugen J. seien demgegenüber teilweise "präziser und konkreter". Es entspreche nicht "dem allgemeinen Erfahrungssatz, wenn die Aussage des letzten langjährigen Vorgesetzten ... J., der den Kläger in das Beamtenverhältnis gebracht hat, so zurückhaltend gewürdigt wird". Das Berufungsgericht hätte - so macht die Revision durch Schriftsatz vom 7. März 1962 geltend - die beiden Zeugen gegenüberstellen müssen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Es bedarf keines Eingehens auf das die erste Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 betreffende Revisionsvorbringen. Auf den Darlegungen des Berufungsgerichts zur ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 beruht das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat trotz seiner ausführlichen Darlegungen zur ersten Alternative letztlich unentschieden gelassen, ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar ist, und das angefochtene Urteil ausschließlich auf die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 gestützt. Die Meinung der Revision, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts zur ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 gleichwohl vom Revisionsgericht zu prüfen seien, ist unrichtig. Die beiden Alternativen des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 stehen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgeführt hat (u.a. Urteile vom 29. März 1957 - BVerwG VI C 108.56 - und vom 10. Juli 1957 - BVerwG VI C 4.56 -), in keinem inneren Zusammenhang. Auch stehen die Darlegungen des Berufungsgerichts zur ersten Alternative nicht - wie die Revision meint - in einem inneren Zusammenhang mit den Darlegungen des Berufungsgerichts zur zweiten Alternative; denn den Darlegungen zur zweiten Alternative ist nichts dafür zu entnehmen, daß das Berufungsgericht sich zu der Überzeugung, der Kläger sei - überwiegend - wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus als Amtsgehilfe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden, u.a. durch die Erwägung hat bestimmen lassen, diese Ernennung habe beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne der ersten Alternative widersprochen.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 halten - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen Prüfung stand.
Zwar ist der Umstand, daß der Kläger zu dem Personenkreis der "alten Kämpfer" gehörte, allein nicht geeignet, die - tatsächliche - Vermutung zu rechtfertigen, daß die Ernennungsbehörde sich "bei ihren Maßnahmen zugunsten des Betroffenen zum mindesten überwiegend von seiner Eigenschaft als alter Kämpfer hat leiten lassen", und infolgedessen auch nicht geeignet, die (materielle) Beweislast zuungunsten des betroffenen Beamten umzukehren. Ob das Berufungsgericht dies richtig erkannt hat, lassen die Darlegungen auf Seite 10 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils nicht klar erkennen. Dieser Mangel des angefochtenen Urteils ist jedoch dadurch geheilt, daß das Berufungsgericht (vgl. S. 13 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) festgestellt hat, daß die beamtenrechtliche Ernennung des Klägers u.a. auf die Anwendung des die berufliche Förderung von Nationalsozialisten bezweckenden Erlasses des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 22. Februar 1938 zurückzuführen ist; denn in solchen Fällen greift die erwähnte Vermutung Platz (ebenso BVerwG, Urteile vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 55, und vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -). Zudem würde dieser Mangel, wenn er nicht geheilt wäre, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nur nötigen, wenn das Berufungsgericht den zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 festzustellenden Sachverhalt nicht zu seiner Überzeugung hätte klären können; denn nur in diesem Falle hätte die Verteilung der (materiellen) Beweislast für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung erlangen können (BVerwGE 2, 110[BVerwG 17.05.1955 - BVerwG I C 133.53] [115]). Das Berufungsgericht hat aber die Überzeugung gewonnen, daß bei der am 1. April 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgenommenen Ernennung des Klägers zum Amtsgehilfen die in § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 umschriebenen parteipolitischen Beweggründe der Anstellungsbehörde das Übergewicht hatten. Auf der Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die Verteilung der (materiellen) Beweislast kann das angefochtene Urteil daher nicht beruhen.
Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht entscheidend auf die subjektive Einstellung der ernennenden Behörde abgestellt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung (u.a. BVerwGE 3, 110 ff.[BVerwG 27.01.1956 - II C 40.54]) die Auffassung, daß - abgesehen von einigen hier nicht vorliegenden Sonderfällen - auf die inneren Beweggründe der Ernennungsbehörde, nämlich darauf abzustellen ist, ob für die Ernennung oder Beförderung die enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus der überwiegende Beweggrund gewesen ist. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, daß die zweite Alternative des § 7 G 131 darauf gerichtet ist, die durch die Bevorzugungen von Nationalsozialisten gestörte Gleichheitsordnung wiederherzustellen. Der Hinweis der Revision darauf, daß diese Auffassung zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 auf Beamte führen kann, die irrigerweise für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten wurden, und sogar zur Anwendung auf Fachbeamte ist richtig, gibt jedoch keinen Anlaß zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Revision übersieht dabei zunächst, daß die Gleichheitsordnung auch in den Fällen gestört ist, in welchen die nur vermeintlich enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus als Beweggrund für eine Ernennung oder Beförderung überwiegend wirksam gewesen ist. Sie übersieht weiterhin, daß eine Ernennung oder Beförderung sogar bei hervorragender Eignung oder Bewährung des Beamten für das übertragene Amt eine Bevorzugung aus sachwidrigen Beweggründen enthalten kann und daß es deswegen nicht darauf ankommen kann, ob die Ernennung oder Beförderung auch aus sachgerechten Beweggründen hätte vorgenommen werden können, sondern nur darauf, welche Beweggründe tatsächlich für die Ernennung überwiegend maßgebend waren (BVerwGE 8, 296[BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56+] [299]). Damit erledigt sich zugleich das Revisionsvorbringen, daß eine überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommene Ernennung nur bei Übertragung eines "unangemessenen" Amtes vorliegen könne.
Fehl geht auch das Revisionsvorbringen, Ämterpatronage aus parteipolitischen Beweggründen habe es zu allen Zeiten gegeben, daran habe sich nach dem 8. Mai 1945 nichts geändert, infolgedessen bedeute die Nichtberücksichtigung nur der vor dem 8. Mai 1945 überwiegend aus parteipolitischen Beweggründen vorgenommenen Ernennungen und Beförderungen eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 GG). Dieser Einwand verkennt, daß § 7 G 131 nur diejenigen während der nationalsozialistischen Herrschaft wegen ihrer engen Verbindung zum Nationalsozialismus in das Beamtenverhältnis berufenen und (oder) darin beförderten Personen erfaßt, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG - 1. April 1951 - noch nicht wieder in ein ihrem früheren Amt entsprechendes Amt gelangt waren oder denen - nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand - bei Inkrafttreten des genannten Gesetzes keine oder jedenfalls keine ihrem früheren Amt entsprechende Versorgung gewährt wurde. § 7 G 131 verschont demnach die in diesem Zeitpunkt bereits entsprechend wiederverwendeten oder entsprechend versorgten Beamten. Der Bundesgesetzgeber hat also nicht die vor und die nach dem 8. Mai 1945 aus parteipolitischen Beweggründen bei Ernennungen oder Beförderungen bevorzugten Beamten unterschiedlich behandelt. Er hat mit § 7 G 131 lediglich diejenigen Beamten erfaßt, deren Rechtsverhältnisse infolge der Staatskatastrophe des Jahres 1945 regelungsbedürftig geworden sind und noch am 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) regelungsbedürftig waren. Daß bezüglich dieses Personenkreises die Anwendung des § 7 G 131 keine Verletzung des Gleichheitssatzes bedeutet, folgt aus der Tatsache, daß das Gesetz zu Art. 131 GG die Rechtsverhältnisse der infolge der Staatskatastrophe in ihrer Existenzgrundlage getroffenen öffentlichen Bediensteten unter Berücksichtigung der durch die Katastrophe eingetretenen Schwächung des Staats ordnen soll. Es liegt auf der Hand, daß die in einem solchen Gesetz vorgesehenen Rechte und Leistungen nicht nach Vorteilen auszurichten sind, die der Betroffene aus sachwidrigen Erwägungen erlangt hat (vgl. hierzu BVerwGE 2, 10[BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [15]). Im übrigen übersieht die Revision, daß die Ämterpatronage während der nationalsozialistischen Herrschaft keinen Ausgleich durch das demokratische Wechselspiel der Kräfte fand. Im Ergebnis teilt daher der Senat die von dem Bundesverfassungsgericht vertretene Auffassung, daß § 7 G 131 mit Art. 3 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [146]).
Das Revisionsvorbringen, es gehe nicht an, den "kleinen unbedeutenden Nationalsozialisten ... auf der untersten Stufe der Beamtenhierarchie" die Nachteile des § 7 G 131 zuzufügen, während hohe Amtsträger der NSDAP wiederverwendet und befördert würden, übersieht, daß die Anwendung des § 7 G 131 nicht in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt ist, daß also die oberste Dienstbehörde diese Vorschrift anwenden muß, wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Es kann daher nur darum gehen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 7 G 131 erfüllt sind, nicht also darum, ob in den von dem Kläger angeführten "Vergleichsfällen" die Anwendung des § 7 G 131 - möglicherweise zu Unrecht - unterblieben ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht bei Anwendung des § 7 G 131 den Kläger, der nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil schon im Jahre 1928 der NSDAP und SA beigetreten ist und "Ehrenzeichenträger" war, durchaus nicht als "kleinen unbedeutenden Nationalsozialisten" ansehen müssen, weil gerade den "alten Kämpfern" in besonderem Maße berufliche Förderung zuteil wurde.
Das ihm übertragene Amt gehörte allerdings zu der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes; daraus kann indessen nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden, weil § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausnahmslos alle beamtenrechtlichen Ernennungen, also auch die in Laufbahnen des einfachen Dienstes, erfaßt.
Der Hinweis der Revision darauf, daß Beamter seinerzeit nur habe werden können, wer Mitglied der NSDAP war, liegt neben der Sache, weil § 7 G 131 nur auf Ernennungen und Beförderungen angewendet werden darf, für die über die allgemeine Bevorzugung von Mitgliedern der NSDAP hinaus die enge Verbindung zum Nationalsozialismus überwiegend wirksam gewesen ist (BVerwGE 2, 10[BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [18]).
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Gegenüberstellung der Zeugen ... F. und J. versäumt, ist unbeachtlich. Sie ist eine Verfahrensrüge und hätte, um vom Revisionsgericht beachtet werden zu dürfen, bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (18. Oktober 1961) geltend gemacht werden müssen. Sie ist aber erst durch Schriftsatz vom 7. März 1962 geltend gemacht worden.
Mit der Rüge, der Aussage des Zeugen ... F. habe nicht größere Bedeutung beigemessen werden dürfen als der Aussage des Zeugen J., greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Solche Angriffe sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig; denn das Revisionsgericht ist durch § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und an die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung gebunden. Dem Revisionsvorbringen, die Aussage des Zeugen ... F. verhalte sich nicht über konkrete Tatsachen, sondern ziehe "Schlußfolgerungen aus allgemeinen oder allgemein bekannten Tatsachen", ist zudem entgegenzuhalten, daß der Zeuge ... F. u.a. ausgesagt hat: Er habe wenigstens einen der SPD zugehörigen Boten auf Veranlassung der NSDAP entlassen müssen, und als Ersatz dafür seien ihm von der NSDAP der Kläger sowie zwei weitere alte Mitglieder der NSDAP gewissermaßen "angeboten" worden. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als alle drei "alten Kämpfer" einzustellen. Auch die Verbeamtung des Klägers und der beiden anderen "alten Kämpfer" sei auf Veranlassung der NSDAP erfolgt. Er selbst habe dann entsprechende Beamtenstellen in den Stellenplan eingesetzt. Es seien in W. seinerzeit Amtsgehilfen im Angestelltenverhältnis tätig gewesen, die den Kläger sowohl an Lebensalter als auch an Dienstalter wesentlich übertrafen und nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden seien und auch nicht hätten berufen werden können, obwohl sie ihre Pflichten gleich gut erfüllt hätten. - Diese Angaben hat der Zeuge ... F. durch Vorlage eines Stellenplans der Stadt W. aus dem Jahre 1929 belegt, in dem die drei vorerwähnten Beamtenstellen für die als Boten tätigen "alten Kämpfer" ausgewiesen sind. Daß es sich bei diesen Angaben um konkrete, schwerwiegende Tatsachenangaben handelt, ist offensichtlich. Ihrer Würdigung zuungunsten der Klage steht - entgegen dem Revisionsvorbringen - weder ein allgemeiner Erfahrungssatz oder die Denkgesetze noch Verfahrensrecht entgegen, zumal die von der Revision angeführte einjährige Erkrankung des Zeugen ... F. in die Jahre 1924/35 fällt, wie sich aus der Aussage des Zeugen J. ergibt, und nicht festgestellt ist, daß der Zeuge ... F. auch später langfristig krank war.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Becker
gez. Weber-Lortsch