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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1963, Az.: BVerwG II C 93.61

Beförderung eines Beamten zum Oberstudienrat wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus; Verabschiedung eines Mitgliedes der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) nach seinem rechtskräftigen Entnazifizierungsverfahren; Offensichtliche und krasse Fälle einer beruflichen Förderung aus parteipolitischen Beweggründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 93.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.04.1961 - AZ: VIII A 678/60

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1908 geborene Kläger wurde im Dezember 1938 zum Studienrat an der Städtischen H.-Schule in S.-O. ernannt. Am 9. September 1942 wurde er zum Wehrdienst einberufen.

2

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters der Beigeladenen wurde der Kläger vom 1. Oktober 1942 an mit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Oberstudienrats als ständiger Vertreter des Leiters der H.-Schule beauftragt. Mit Wirkung vom 28. Mai 1943 wurde er vom Oberbürgermeister zum Oberstudienrat befördert. Diese Beförderung wurde vom Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung durch Erlaß vom 29. Juni 1943 bestätigt.

3

Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit dem 1. Februar 1932; in dieser Partei war er als politischer Leiter, im NS-Lehrerbund als Schulungsredner und in der HJ als Schulungsleiter tätig.

4

Gemäß § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NRW S. 25) - Erste SparVO - galt er als verabschiedet, nachdem er im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie IV eingereiht war. Seit dem Jahre 1951 befindet er sich wieder im Schuldienst der Beigeladenen. Im Jahre 1952 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wieder zum Studienrat ernannt.

5

Durch Bescheid vom 14. Februar 1958 entschied der Beklagte gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Beförderung des Klägers zum Oberstudienrat wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei und unberücksichtigt zu bleiben habe. Über den Widerspruch des Klägers wurde nicht entschieden.

6

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 23. März 1960 die Klage mit dem Antrag,

7

den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 1958 aufzuheben,

8

abgewiesen.

9

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 13. April 1961 die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Der Kläger sei dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen. Er sei ein Jahr vor der Machtübernahme der NSDAP beigetreten. Seitdem habe er sich durch besonderen Einsatz für diese Partei hervorgetan. Hierin liege ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß er die streitige Beförderung im Jahre 1943 überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt habe. Dies werde durch die weiteren Umstände bestätigt. Im Jahre 1941 sei die Stelle des Oberstudienrats der H.-Schule frei geworden. Im Oktober desselben Jahres habe der Oberpräsident (Abteilung für höheres Schulwesen) den Oberbürgermeister der Beigeladenen um Bericht über die Wiederbesetzung der Stelle ersucht. Der Direktor der H.-Schule. Dr. G., habe dem Oberbürgermeister am 28. Oktober 1941 für die Stelle den Kläger unter Hinweis auf dessen durchaus gute Leistungen und frühzeitigen Eintritt in die NSDAP benannt.

11

Auf eine Anfrage habe Direktor Dr. G. am 7. November 1941 dem Oberbürgermeister geschrieben, der Kläger erfülle - anders als die Studienräte Dr. N. und Dr. S. die nach Vorbildung, Leistungen und Dienstzeit ebenfalls in Betracht kämen - nicht die Voraussetzungen des Erlasses des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 20. Mai 1940, der die Interessen der zur Wehrmacht einberufenen Beamten wahren sollte; dem Kläger werde aber der Vorzug gegeben, weil seine Leistungen denen der beiden Genannten entsprächen, weil er seit dem 1. Februar 1932 der NSDAP angehöre und die Ernennung einer jüngeren Lehrkraft zum Oberstudienrat dringend erwünscht sei.

12

Der damals noch nicht zum Wehrdienst einberufene Kläger sei also in offenkundigem Widerspruch zu den Anweisungen des Erlasses vom 20. Mai 1940 für die Beförderung zum Oberstudienrat vorgeschlagen und daraufhin seinen Kollegen Dr. N. und Dr. S. vorgezogen worden, die rein sachlich ihm gegenüber den Vorrang hätten haben müssen. Den Hauptgrund hierfür könne man nicht nur den besonderen Zeitverhältnissen entnehmen, sondern auch schon den beiden Schreiben des Direktors der H.-Schule an den Oberbürgermeister der Beigeladenen vom 28. Oktober und vom 7. November 1941: Neben den dort genannten sachlichen Erwägungen hätten das verhältnismäßig frühe Eintrittsdatum und die sonstigen Verdienste des Klägers um die NSDAP für die Anstellungsbehörde die Hauptrolle gespielt. Solche Verdienste hätten die bei sachlicher Auslese für die Beförderung zuerst in Frage kommenden beiden Kollegen des Klägers, Dr. N. und-Dr. S., nicht auf zuweisen gehabt. Sie hätten daher gegenüber dem Kläger zurücktreten müssen. Dieser sei also, entgegen der heutigen Auffassung des Zeugen Dr. G., nicht wegen seiner Leistungen und mit Rücksicht auf die Situation der Schule, sondern überwiegend und ausschlaggebend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus Oberstudienrat geworden.

13

Der Kläger hätte unter normalen politischen Verhältnissen auch keine Aussicht gehabt, bis zum 8. Mai 1945 Oberstudienrat an der H.-Schule zu werden. Es lägen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger die Beförderung bis zu dem genannten Zeitpunkt anderweitig erlangt hätte.

14

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. März 1960 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 1958 aufzuheben.

15

Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

16

Die Beigeladene tritt der Revision entgegen.

17

Der Beklagte hat zu der Revision nicht Stellung genommen.

18

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

19

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

20

Die von der Revision vertretene Auffassung, daß die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur die "offensichtlichen und krassen" Fälle einer beruflichen Förderung aus parteipolitischen Beweggründen erfasse, ist nicht zu billigen. Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach in seiner Rechtsprechung entgegengetreten (BVerwGE 8, 296 [299]). Sie wird der Zweckbestimmung der in Rede stehenden Vorschrift nicht gerecht, die - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon wiederholt dargelegt hat (u.a. BVerwGE 2, 10 und 8, 296 [299]) - dahin geht, die durch rechtswidrige oder sachwidrige, d.h. auf Förderung von Nationalsozialisten gerichtete Maßnahmen gestörte Gleichheitsordnung wiederherzustellen. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung ist die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 immer dann geboten, wenn die in dieser Vorschrift umschriebenen parteipolitischen Beweggründe bei einer Ernennung oder Beförderung das Übergewicht hatten.

21

Das Übergewicht können diese Beweggründe auch dann gehabt haben, wenn der Betroffene für das ihm durch Ernennung oder Beförderung übertragene Amt hervorragend geeignet war. Hierzu hat bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 296 [299]) ausgeführt, es komme darauf an, welche Motive tatsächlich für die Ernennung oder Beförderung überwiegend maßgebend waren, nicht also darauf, ob die Ernennung oder Beförderung auch aus anderen sachgerechten Motiven hätte vorgenommen werden können. Das Vorbringen der Revision, der Kläger habe nicht weniger als die angeblich übergangenen Kollegen geleistet, geht somit ebenfalls fehl, zumal bei Richtigkeit dieses Vorbringens der Schluß, daß der Kläger überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Oberstudienrat befördert worden sei, nicht etwa aus zwingenden denkgesetzlichen Gründen unmöglich ist. Gleiches müßte für das Vorbringen gelten, der Kläger sei sehr beliebt gewesen, falls dieses Vorbringen nicht schon als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren unbeachtlich wäre (§ 127 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

22

Auch der Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 27. Mai 1953 - Az. IV/I LA 16/53 - (ZBR 1953 S. 152) kann keinen Erfolg haben. Daß die im Entnazifizierungsverfahren ergangenen Entscheidungen und die Entscheidungen nach § 7 G 131 sich in ihrer Zielsetzung unterscheiden und daß schon deshalb das Ergebnis der Entnazifizierung einer Entscheidung nach § 7 G 121 nicht entgegenstehen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (u.a. BVerwGE 2, 10 [15] und 8, 296 [299]). Hieran hält der Senat fest.

23

Mit dem Einwand, daß die Ämterpatronage aus parteipolitischen Gründen nach dem 8. Mai 1945 bis heute nicht fortgefallen sei, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon wiederholt - im Ergebnis zuungunsten der von § 7 G 131 Betroffenen - auseinandergesetzt (vgl. BVerwGE 2, 10 [15]). Das Vorbringen der Revision gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben.

24

Das Berufungsgericht hat - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht verkannt, daß es entscheidend auf die Beweggründe des Oberbürgermeisters der Beigeladenen ankommt. Das ergibt sich klar aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe und bedarf keiner weiteren Darlegungen.

25

Auch das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht hätte eingehender darlegen müssen, daß der Kläger ohne parteipolitische Förderung bis zum 8. Mai 1945 nicht zum Oberstudienrat befördert worden wäre, geht fehl. Dieses Vorbringen beruht auf einer Verkennung der materiellen Rechtslage; es verkennt, daß die streitige Beförderung nur dann von einem späteren Zeitpunkt an berücksichtigt werden könnte, wenn der Kläger diese Beförderung in einem späteren Zeitpunkt - bis zum 8. Mai 1945 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erlangt hätte. Die materielle Beweislast dafür trägt der Kläger, d.h. er muß die Folgen der Ungewißheit gegen sich gelten lassen. Die Revision hätte hiernach mit der in Rede stehenden Rüge allenfalls dann Erfolg haben können, wenn Anhaltspunkte für eine hinreichend sichere Feststellung vorlagen und sich das Berufungsgericht damit überhaupt nicht befaßt hat. Die Revision selbst hat aber nicht dargetan, daß - entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts - solche Anhaltspunkte überhaupt vorlagen. Im übrigen kann eine bloße Kürze oder Unvollständigkeit der Urteilsgründe nicht dem Fehlen der Gründe gleichgesetzt werden (Beschluß vom 5. Juli 1962 - BVerwG II CB 121.59 -; Urteil vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 98.57 -). Schon deshalb kann auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte eingehender dartun müssen, aus welchen Gründen es die Aussage des Zeugen Gutheil nicht für glaubwürdig erachtet hat, keinen Erfolg haben, um so weniger, als dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe klar zu entnehmen ist, daß das Berufungsgericht dem Inhalt der Personalakten einschließlich der seinerzeitigen schriftlichen Erklärungen des Zeugen einen größeren Beweiswert als der Aussage des Zeugen beigemessen hat.

26

Alles weitere Vorbringen der Revision enthält teils Angriffe gegen, die Beweiswürdigung, teils neues tatsächliches Vorbringen. Solches Vorbringen ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO) und demnach unbeachtlich. Ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung ist auch der Hinweis der Revision darauf, daß der Kläger im Zeitpunkt der Vornahme der streitigen Beförderung die im Erlaß des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 20. Mai 1940 vorgesehenen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllte; denn dieser Hinweis hat ersichtlich den Zweck, die tatsächlichen Schlüsse zu erschüttern, die das Berufungsgericht daraus hergeleitet hat, daß der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem er von dem Direktor der H.-Schule zur Beförderung vorgeschlagen wurde, die Voraussetzungen des Erlasses - anders als seine Kollegen Dr. N. und Dr. S. - nicht erfüllte. Diese Schlüsse sind indessen trotz der Richtigkeit des in Rede stehenden Hinweises denkgesetzlich möglich, weil der Beförderungsvorschlag den Anstoß für die spätere Beförderung gab und der Kläger - unstreitig - erst später als die eben genannten Kollegen die Beförderungsvoraussetzungen erfüllte. Neues tatsächliches Vorbringen enthält der Vortrag über die Verbindungen des Dr. N. und des Dr. S. zur NSDAP. Insoweit übersieht die Revision zudem anscheinend, daß im angefochtenen Urteil nur festgestellt worden ist, daß diese beiden Kollegen nicht "solche" Verdienste wie der Kläger - also geringere Verdienste als dieser - um die NSDAP aufzuweisen hatten.

27

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

28

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren - aus Billigkeitsgründen dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Revisionsverfahren hat nur die Beigeladene Anträge gestellt, mit denen sie der Revision des Klägers - und zwar mit Erfolg - entgegengetreten ist. Es wäre deshalb unbillig, wenn die Beigeladene kostenmäßig ungünstiger als eine obsiegende Partei behandelt würde, um so mehr, als es nicht gerechtfertigt erscheinen kann, daß der Kläger kostenmäßige Vorteile nur deswegen erlangt, weil der Beklagte es der Beigeladenen überlassen hat, der Revision entgegenzutreten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel