Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1966, Az.: BVerwG VI C 99.63
Gewährung von Verschollenheitsbezügen bei vermuteter Verschollenheit des Beamten im Zusammenhang mit Kampfhandlungen in den letzten Kriegsmonaten; Beweislast für die die Kriegsunfallversorgung begründenden Tatsachen; Ermordung des Beamten durch die Gestapo als Kriegsunfall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 99.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 11.06.1963 - OS I 73/62
Rechtsgrundlagen
- § 135 BBG
- § 181a BBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1966
in Braunschweig
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Im Juli 1948 beantragte die Klägerin als Ehefrau des am 5. Januar 1905 geborenen und am 16. Februar 1945 verschollenen Oberregierungsrats im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ... S... - S. - die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages. Dabei gab sie an: Ihr Ehemann sei am 16. Oktober 1942 an die Regierung in Bromberg versetzt und von dort an das Landratsamt in Zempelburg (Warthegau) abgeordnet worden. Beim Einmarsch der Russen habe er seinen Dienstsitz verlassen müssen und sei nach seinem Wohnsitz in Alsfeld zurückgekehrt. Infolge eines Unfalls habe er sich inärztliche Behandlung begeben. Während er, meist bettlägerig, zwei Wochen erkrankt gewesen sei, seien - keineswegs zutreffende - Anschuldigungen gegen ihn erhoben worden, er habe seinen Dienstsitz im Osten unrechtmäßig verlassen. Daraufhin habe er sich bei Landrat L... in Alsfeld gemeldet mit der Bitte, seine Meldung an die vorgesetzte Dienststelle weiterzuleiten. Kurz darauf sei Ministerialrat Dr. G... von der Hessischen Landesregierung auf dem Landratsamt in Alsfeld zur Vernehmung ihres Mannes erschienen, von der dieser ziemlich verstört zurückgekehrt sei; er habe seine Verhaftung befürchtet. Am nächsten Tage, dem 16. Februar 1945, sei er zwecks Meldung im Reichsinnenministerium in Berlin weggefahren, wegen seiner Befürchtungen nicht vom Bahnhof Alsfeld, sondern vom 5 km entfernten Bahnhof Eifa. Wenige Tage später sei auch der Gendarmerie-Kreisführer S... aus Alsfeld erschienen, um S. zu verhaften. Dieser habe von Bebra aus am 16. Februar 1945 noch eine Karte geschrieben, seitdem fehle jede Spur. Nach einer ihr etwa einen Monat später zugegangenen Mitteilung eines Bekannten habe dieser bei dem in Betracht kommenden Personalsachbearbeiter im Reichsinnenministerium vorgesprochen und erfahren, daß S. dort nicht angekommen sei. Ihre Ermittlungen seien ergebnislos geblieben, sie müsse annehmen, daß S. entweder in die Hände der ihm nachstellenden Gestapo gefallen oder ihm sonst etwas zugestoßen sei; sie bezweifle, daß er überhaupt noch am Leben sei.
Nach Vorschüssen auf Witwen- und Waisengeld erhielt die Klägerin ab 1. April 1951 Witwengeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 49 G 131 (u.F.).
Im September 1959 meldete die Klägerin vorsorglich ihre Ansprüche auf Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBS an und teilte im Mai 1961 mit, daß ihr Mann vom Suchdienst des Roten Kreuzes als nach Rußland verschleppte Zivilperson geführt werde; es sei auch möglich, daß er noch als Soldat im Kampf eingesetzt worden sei; bis jetzt sei er nicht für tot erkärt worden. Durch Bescheid vom 31. August 1961 lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt den Antrag der Klägerin auf Grund ihrer Angaben vom 26. Juli 1948 ab, weil die Voraussetzungen des § 181 a BBG nicht erfüllt seien. In der Begründung ist u.a. ausgeführt, S. sei nicht in Ausübung seines Dienstes als Beamter oder in Ausübung militärischen Dienstes gefallen oder an einer erlittenen Verwundung verstorben. Den Widerspruch der Klägerin wies der Direktor des Landespersonalamtes Hessen durch Bescheid vom 2. Januar 1962 zurück im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin sei beweisfällig geblieben, daß ihr Ehemann einen Unfall im Sinne des§ 181 a, § 135 BBG erlitten habe; er habe nach der Erklärung des Ministerialrats Dr. G... lediglich auf dessen privaten Rat seine Reise nach Berlin angetreten.
Die Klage, mit der die Klägerin beantragte,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 31. August 1961 und des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 2. Januar 1962 für verpflichtet zu erklären, für die Klägerin Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG festzusetzen,
blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil vom 11. Juni 1963 im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Gewährung von Kriegsunfallversorgung sei auch im Rahmen der Verschollenheitsbezüge nicht ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut des§ 181 a BBG ergebe sich, daß die Regelung nur solche Versorgungsfälle erfasse, in denen die Versetzung oder der Eintritt in den Ruhestand eine Folge des Kriegsunfalls und der durch ihn verursachten Dienstunfähigkeit gewesen sei. Das gelte auch für den Tod als den höchsten Grad der Dienstunfähigkeit. Hier komme nach Auffassung der Klägerin als Folge des Kriegsunfalls der Tod ihres Ehemannes bis zum 9. Mai 1945 in Frage, und zwar scheide sie selbst mangels jeglichen Anhaltes den Begriff des Unfalls "in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 BVG)" aus und mache geltend, daß ihr Ehemann infolge eines Dienstunfalls den Tod erlitten habe.
Der Tod des S. beruhe nach ihrer Auffassung auf der Ermordung durch die Gestapo, also auf "äußerer Einwirkung" und einem "plötzlichen Ereignis" im Sinne des § 107 Abs. 2 DBG =§ 135 Abs. 1 BBG. Jedoch könne die Klägerin, welche die Beweislast für die die Kriegsunfallversorgung begründenden Tatsachen trage, das Ereignis der Ermordung objektiv nicht nachweisen. Abgesehen davon komme es entscheidend darauf an, ob der Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. In Ausübung des Dienstes habe sich der Beamte stets dann befunden, wenn er sich zur Zeit und am Ort des schädigenden Ereignisses auf Grund einer dienstlichen Weisung aufgehalten habe, deren Rechtsgrundlage das im Beamtenrecht geregelte Unterstellungsverhältnis sei. Der Beamte müsse also aus dienstlichen Gründen genötigt gewesen sein, sich am Schadensort zu der fraglichen Zeit aufzuhalten, und er müsse den Unfall gerade deshalb erlitten haben. Davon könne bei einer Verfolgung des S. durch die Gestapo keine Rede sein, selbst wenn man zu seinen Gunsten eine Dienstreise unterstelle.
Die Reise des S. von Alsfeld nach Berlin am 16. Februar 1945 sei aber überhaupt keine Dienstreise gewesen. Er habe sich vor der anrückenden Sowjetarmee als Landrat in Zempelburg am 26. Januar 1945 abgesetzt, um der Gefangennahme zu entgehen und um sich weisungsgemäß bei seinem Dienstvorgesetzten, Regierungspräsidenten K..., zu melden, der sich ebenfalls auf der Flucht befunden habe und nach Stargard habe absetzen wollen. Dort habe S. jedoch am 28. Januar 1945 den Regierungspräsidenten nicht angetroffen, sondern bereits auch den Landrat bei Fluchtgedanken vorgefunden. Infolge seines auf der Flucht am 28. Januar 1945 erlittenen Unfalls habe S. nunmehr nach dem von der Klägerin überreichten Protokoll vom 15. Februar 1945über seine Vernehmung durch den erstinstanzlichen Zeugen Dr. G... das Bestreben gehabt, möglichst rasch in ärztliche Behandlung und Pflege zu kommen. Deshalb sei er am 29. Januar 1945 von Stargard nach Berlin und von dort weiter nach Alsfeld gefahren, wo er am 30. Januar 1945 abends bei seiner Familie eingetroffen sei. Die Tatsache, daß sich S. inzwischen nicht im Reichsinnenministerium in Berlin gemeldet und gegebenenfalls Krankheitsurlaub erbeten habe, beweise, daß er keine Verbindung mehr mit seinen vorgesetzten Dienststellen gehabt, vielmehr die Verbindung mit seinem Dienst gelöst und sich selbständig in "Krankheitsurlaub" begeben habe. Dr. med. ... W... habe nach seinen Bescheinigungen vom 1. Februar 1945 und 6. November 1962 S. auf drei Wochen schriftlich für dienstunfähig erklärt. Das beweise gerade, daß dieser schon rein tatsächlich keinen Dienst habe ausüben können und sich mithin in Alsfeld nicht "in Ausübung des Dienstes" befunden habe. Daranändere nichts, daß sich S. Anfang Februar 1945 beim Wehrmeldeamt Alsfeld und am 3. Februar 1945 beim Landrat in Alsfeld gemeldet habe. Diese Meldung sei nicht eine Meldung zum Dienstantritt gewesen, wie sich aus der beigefügten ärztlichen Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit von vorläufig drei Wochen ergebe, sondern beinhalte primär die Meldung des Aufenthaltsortes. Das bestätige auch der damalige Landrat in Alsfeld, Legau, in seinem Brief vom 24. April 1947 an den Schwiegervater der Klägerin. Danach habe landrat L... S. damals den mündlichen Rat erteilt, sich sofort zur Nachholung der Abmeldung direkt mit dem Reichsinnenministerium in Verbindung zu setzen. Daraus ergebe sich die damalige Auffassung der Behörden, die der Senat aus allgemeinen beamtenrechtlichen Gründen und Grundsätzen der Dienstpflichten nicht zu beanstanden vermöge, daß sich S. nicht ohne Zustimmung des dienstvorgesetzten Reichsinnenministeriums in Berlin, also eigenmächtig, nach Alsfeld hätte begeben dürfen, und sei es in "Krankheitsurlaub". Deshalb sei auch verständlich, daß der erstinstanzliche Zeuge Dr. G..., als er S. am 15. Februar 1945 in Alsfeld vernommen habe, diesem den Rat gegeben habe, sich in Berlin zu melden; dies habe S. nach der Bescheinigung des Dr. med. W... vom 6. November 1962 auch selbst nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit vorgehabt, um seinen Dienst wieder aufzunehmen. Die Rückreise nach Berlin habe also in jedem Falle erfolgen sollen, um sich zur Aufnahme des Dienstes zurückzumelden. Diese Reise sei mithin geboten gewesen, weil S. am 29. Januar 1945 in Berlin auf eigenen Entschluß den Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen habe. Er habe bis zur Meldung im Reichsinnenministerium in Berlin einen Umweg über Alsfeld gewählt. Selbst bei Krankheit habe er damit eine private Angelegenheit erledigt und aus persönlichen Gründen einen Weg gewählt, der durch die dienstliche Tätigkeit nicht unmittelbar geboten gewesen sei ("Extratour"). Mithin habe er insoweit keinen Dienst ausgeübt. Der Unfall, den S. etwa bei der Extratour erlitten habe, sei deshalb kein Dienstunfall.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den glaubwürdigen Bekundungen des erstinstanzlichen Zeugen Dr. G... Danach stehe zurÜberzeugung des Senats fest, daß der Zeuge Dr. G... als er S. am 15. Februar 1945 vernommen habe, diesem nicht den dienstlichen Auftrag zur Reise nach Berlin gegeben, sondern ihm nur den sich aus der beamtenrechtlichen Lage der Sache ergebenden privaten Rat erteilt habe, sich schnellstens nach Berlin in das Reichsinnenministerium zu begeben, um sich dort zu melden und damit die unterbrochene Beziehung zum Dienst wiederherzustellen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrige es sich, die von der Klägerin angebotenen Beweise zu erheben.
Die Klägerin hat gegen das Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Klageantrag weiter, hilfsweise beantragt sie,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Sie rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Das beklagte Land ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe denkfehlerhaft und gegen die allgemeine Lebenserfahrung nur die Möglichkeit erörtert, daß S. durch die Gestapo ermordet worden sei, geht fehl. Das Urteil führt - wenn auch im Zusammenhang mit der für möglich erachteten, von der Klägerin selbst für sehr wahrscheinlich gehaltenen Ermordung des S. durch die Gestapo - allgemein aus, die Klägerin trage die Beweislast für die die Kriegsunfallversorgung begründenden Tatsachen. Das Berufungsgericht gibt so zu erkennen, daß es einen im militärischen oder im Beamtendienst erlittenen Unfall des S. überhaupt - auch abgesehen von der näher erörterten möglichen Ermordung durch die Gestapo - für nicht erwiesen erachtet. Es ist nicht denkgesetzwidrig oder unter sonstigen revisionsrechtlichen Gesichtspunkten fehlerhaft, daß das Berufungsgericht die anderen, von der Klägerin im Berufungsverfahren in den Hintergrund gedrängten Möglichkeiten, wie S. auf der Fahrt von Alsfeld nach Berlin umgekommen sein könnte, nicht im einzelnen prüft und erörtert. Der Versorgungsberechtigte, der die erhöhte Kriegsunfallversorgung beansprucht, muß ein Mindestmaß an Tatsachen dartun, die mit einiger Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall im Dienst und dadurch bedingte Dienstunfähigkeit (Tod) schließen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Der Bundesminister des Innern hat zwar im Rundschreiben vom 12. Dezember 1958 (GMBl. 1959 S. 9 [11 ]) empfohlen, bei der Gewährung von Verschollenheitsbezügen die Vorschriften des§ 181 a BBGüber die Kriegsunfallversorgung zu berücksichtigen, wenn nach den zuletzt bekannten Umständen des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß die Verschollenheit im Zusammenhang mit Kampfhandlungen eingetreten sei; diese Annahme sei insbesondere gerechtfertigt, wenn die letzte Nachricht über den Verschollenen aus den letzten Kriegsmonaten stamme und sein Schicksal wegen der besonderen Umstände der Zeit nicht aufgeklärt werden könne. Ob diese sehr weitgehende Vermutung sich im Rahmen des Gesetzes hält (zweifelnd Plog-Wiedow, BBG, § 181 a RdNr. 12 a), kann dahinstehen. Denn selbst wenn dem Rundschreiben gefolgt werden könnte, so rechtfertigt der in ihm genannte Tatbestand doch dann nicht, zum mindesten nicht für sich allein, den Schluß auf einen Kriegsunfall, wenn Tatsachen vorliegen, die eine andere Ursache der Verschollenheit als Kampfhandlungen möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen lassen - wie hier die von der Klägerin als wahrscheinlich bezeichnete Verhaftung durch die Gestapo - und diese Tatsachen nicht wiederum auf einen Kriegsunfall schließen lassen. Insofern hat das Berufungsgericht jedenfalls, soweit ein Unfall in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes in Frage stand, mit Recht, die Abweisung der Klage bestätigt, weil die Klägerin die Beweislast trägt.
Zu der von der Klägerin im Berufungsverfahren als am wahrscheinlichsten bezeichneten Möglichkeit, S. sei von der Gestapo verhaftet und ermordet worden, führt das Berufungsgericht ferner aus, daß eine etwaige Ermordung in keinem rechtlich beachtlichen Kausalzusammenhang mit dem - insoweit allein in Betracht kommenden - Dienst des S. als Beamter gestanden hat, daß insbesondere auch die Reise des S. von Alsfeld nach Berlin, während deren seine Verhaftung und Ermordung durch die Gestapo geschehen sein könnte, keine Dienstreise war. Damit ist zugleich verneint, daß ein etwaiger sonstiger auf der Reise erlittener Unfall des Ehemannes der Klägerin ein Dienst Unfall war. Die tatsächliche Grundlage dieser Würdigung ist die Feststellung, S. habe sich nicht ohne Zustimmung des Reichsministeriums des Innern nach Alsfeld zur Ausheilung des auf der Flucht von Zempelburg nach Berlin erlittenen Unfalls begeben dürfen, er habe also aus eigenem Entschluß den Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen und - auf Rat, aber nicht auf dienstliche Weisung des Zeugen Dr. G... - sich zur Wiederaufnahme des Dienstes nach Berlin begeben wollen.
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe zwar geprüft, ob S. sich "in Ausübung des Dienstes" befunden, nicht aber, ob er den Unfall "infolge des Dienstes" erlitten habe, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Unfall "infolge" des Dienstes nur dann eingetreten, wenn er zwar nicht in allen seinen Phasen - äußere Einwirkung, schädigendes Ereignis, Körperschaden - in die Zeit der Dienstausübung fiel, aber in dieser Zeit der Geschehensablauf jedenfalls begann und erst nach Ablauf der Dienstausübung seinen Abschluß erreichte (BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - II C 10/62] [63],ähnlich Plog-Wiedow, BBG, § 135 RcLNr. 20). Diese Auslegung der Alternative "infolge des Dienstes" ist zwar im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. besonders Schütz in DÖD 1965 S. 161 [163]), aber auch hier wird ein unmittelbarer Zusammenhang des Unfallgeschehens mit dem Dienst gefordert. Auf die Streitfrage braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Denn weder nach dieser noch nach jener Auslegung des§ 135 BBG begründet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt die Auffassung, daß ein etwaiger Unfall des S. auf der Reise von Alsfeld nach Berlin ein Dienst Unfall gewesen sei. Soweit die Revision vorträgt, S. habe sachgemäß und nicht widerrechtlich gehandelt, indem er sich zur Ausheilung nach Alsfeld zu seiner Familie begeben habe, und er habe nach seiner Meldung in Alsfeld als bis dahin nur in die Ostgebiete abgeordneter Beamter den Weisungen des Reichsstatthalters in Hessen unterstanden, wendet sie sich nicht gegen die rechtliche, sondern gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. An diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ist das Revisionsgericht aber gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen sind:
Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, indem es die von der Klägerin im Schriftsatz vom 3. April 1963 benannten Zeugen hätte vernehmen müssen, genügt nicht der Formvorschrift des§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Zur ordnungsmäßigen Aufklärungsrüge gehört u.a. die Darlegung, daß das Urteil bei Vernehmung der benannten Zeugen anders ausgefallen wäre oder doch hätte ausfallen können (BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - II C 175/54] [13]; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [RiA 1963 S. 365]). Derartiges hat die Revision nicht dargelegt. Die. Rüge ist aber auch unbegründet, weil die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen entweder nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unerheblich waren oder vom Berufungsgericht als richtig unterstellt wurden. Der Zeuge S... sollte aussagen, gegen S. habe etwa Mitte Februar 1945 bereits ein Haftbefehl in Alsfeld auf dem Landratsamt vorgelegen. Das ist vom Berufungsgericht als richtig unterstellt worden. Der Zeuge W... sollte aussagen, der Zeuge Dr. G... habe noch kurz vor Kriegsende Beamte in die durch die russischen Truppen bereits gefährdeten Ostgebiete geschickt, die Zeugin H..., Dr. G... habe während der Vernehmung des S. diesem erklärt, er müsse sich zur Meldung im Reichsministerium des Innern nach Berlin begeben. Hierauf kam es dem Berufungsgericht nicht an, weil beides nicht in Widerspruch zu der Aussage des Dr. G... steht, er habe S. mangels eines dienstlichen Unterstellungsverhältnisses keine dienstliche Weisung, sondern nur eine persönliche Empfehlung gegeben, sich nach Berlin zu begeben. Die in das Wissen des Zeugen Dr. med. w... gestellte Tatsache, daß S. dienstunfähig krank war, ist unstreitig und vom Berufungsgericht ohne weiteres als richtig unterstellt worden. Die Zeugen Dr. H... und S... sollten aussagen, daß S. weder generelle noch spezielle Weisungen gehabt habe, wo er sich nach einer militärischen Besetzung Zempelburgs melden und eine neue Tätigkeit aufnehmen sollte. Audi dies hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, doch kam es ihm nicht darauf an, weil es dem Sinne nach festgestellt hat, daß S. unter den gegebenen Umständen, da er bereits in Berlin war, zur Meldung bei seiner höchsten vorgesetzten Behörde, dem Reichministerium des Innern, verpflichtet war und somit die dienstlich veranlaßte Reise von Zempelburg in Berlin im eigenen Interesse unterbrochen hat.
Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Unterlassung der Vernehmung weiterer Zeugen gerügt hat, ist die Rüge verspätet (§ 139 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zeuge Dr. G... habe dem Ehemann der Klägerin keine dienstliche Weisung, sondern einen persönlichen Rat gegeben, sich alsbald zur Meldung wieder nach Berlin zu begeben, widerspricht im Gegensatz zu der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revision auch nicht einem allgemeinen Erfahrungssatz, und zwar auch dann nicht, wenn S. zu der fraglichen Zeit nicht nur dem Reichministerium des Innern, sondern auch dem Reichsstatthalter in Hessen unterstanden nahen sollte.
Somit waren dem Revisionsgericht bei der Überprüfung des im wesentlichen auf der tatsächlichen Würdigung beruhenden Berufungsurteils enge Grenzen gesetzt, und die Revision war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 200 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Kellner
Dr. Nehlert
Dr. Waitz