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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1963, Az.: BVerwG II C 10.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 10.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 12.10.1961 - AZ: Bf. II 149/60

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 59 - 67
  • AS XVII, 59
  • DVBl 1964, 890 (Kurzinformation)
  • Deutsche Post Zeitschrif 1964, 17
  • Die Bundesverwaltung 1964, 15
  • DÖD 1964, 32
  • DÖV 1966, 140 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1964, 206
  • VerwRspr. 16, 684

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des Begriffsmerkmals "in Ausübung des Dienstes" im Dienstunfallrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel ohne weitere mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Steuerinspektor beim Finanzamt ... tätig. Am 22. Mai 1959 wollte er vormittags während der Dienstzeit die im Keller des Dienstgebäudes gelegene Kantine aufsuchen, um für sich eine Flasche Milch zu kaufen. Auf dem Wege dorthin glitt er aus und zog sich eine Distorsion des linken Knöchelgelenkes zu.

2

Der Kläger beantragte, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen. Als mögliche Ursachen für sein Ausgleiten gab er an: Die Beleuchtung der Treppe sei unzureichend und außerdem nur zeitweilig in Betrieb; an mehreren Tagen im Monat werde der Fußboden so stark mit Bohnermasse eingerieben, daß sich unter der Sohle ein Belag bilde; außerdem gehe der Linoleumbelag an der Unfallstelle in die Betontreppe über; ferner liege häufig Bauschutt auf dem Fußboden.

3

Durch Bescheid vom 17. November 1959 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung machte sie geltend: Der Unfall sei kein Dienstunfall im Sinne des § 107 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl I S. 39) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I S. 646) - DBG -. Der Kläger habe den Dienst im eigenwirtschaftlichen Interesse unterbrochen. Im übrigen sei der Sturz auch nicht durch eine äußere Einwirkung ausgelöst worden; die vom Kläger behaupteten Unfallursachen hätten nicht vorgelegen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit dem Antrag,

5

unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 1959 und des Widerspruehsbescheides vom 10. Juni 1960 die Beklagte zu verpflichten, anzuerkennen, daß der von dem Kläger am 22. Mai 1959 erlittene Unfall ein Dienstunfall ist, durch Urteil vom 8. November 1960 abgewiesen.

6

Auf die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Oktober 1961 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts nach dem Klageantrag erkannt. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf folgenden Erwägungen:

7

Ein Dienstunfall im Sinne des § 107 Abs. 2 DBG liege nicht nur dann vor, wenn der Beamte bei Eintritt des einen Körperschaden verursachenden Ereignisses unmittelbar seine beamtenmäßigen Aufgaben erfüllte oder sonst auf Weisung handelte, sondern auch dann, wenn sich der Unfall in engem Zusammenhang mit dem Dienst ereignete. Es genüge, daß der Beamte sich "im Banne des Dienstes" befand. Dementsprechend seien auch Arbeitspausen zum Dienst zu rechnen. Eine Frühstückspause sei notwendig, damit der Beamte seinen Dienst ordnungsgemäß verrichten könne; sie sei - ein - schließlichder Besorgung der für das Frühstück bestimmten Milch von der Kantine - eine Art Arbeitspause auf der Dienststelle. Im übrigen sei jeder Unfall, den ein Beamter während seiner Dienstzeit im Dienstgebäude auf dem Wege zu und von der vom Dienstherrn eingerichteten Kantine erleide, ein Dienstunfall, falls der Beamte sich nicht verbotswidrig verhalten habe. Wenn der Dienstherr eine Kantine im Dienstgebäude einrichte und den Bediensteten (ausdrücklich oder stillschweigend) gestatte, dort während der Dienstzeit kurze Besorgungen zu machen, so gebe er damit zu erkennen, daß er solche Besorgungen als noch zum Dienst zu rechnende zulässige Arbeitspausen ansehe. Es gehöre dann auch zu seiner Fürsorgepflicht, für Unfälle, die sich hierbei ereigneten, Dienstunfallfürsorge zu gewähren. - Auch die weiteren Merkmale des § 107 Abs. 2 DBG lägen vor. Der Sturz des Klägers beruhe auf einer äußeren Einwirkung. Die eigentliche Ursache des Sturzes sei zwar nicht aufgeklärt worden. Es bestehe Jedoch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine der von dem Kläger genannten Ursachen vorlag. Der Kläger sei gesund. Es liege auch kein Anhalt dafür vor, daß er durch eigene Fahrlässigkeit zu Fall gekommen sei. Nach dem Beweis des ersten Anscheins sei deshalb davon auszugehen, daß der Sturz auf eine äußere Ursache zurückzuführen sei. Es handele sich hier um einen typischen Geschehensablauf.

8

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

9

Sie beantragt,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1961 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. November 1960 zurückzuweisen.

10

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins und macht insbesondere geltend: Das Berufungsgericht habe den Gang des Klägers zur Kantine zu Unrecht mit "einer Art Arbeitspause" verknüpft. Selbst wenn eine Frühstückspause vorgesehen wäre, ließe sich der Unfall nicht mit der Frühstückspause in Zusammenhang bringen; in der ... Verwaltung gebe es zudem lediglich eine kurze Mittagspause, aber keine Frühstückspause. Wenn der Dienstherr es auch stillschweigend dulde, daß die Bediensteten während der Dienstzeit gelegentlich Besorgungen in der Kantine machen, so könne dies gleichwohl der Einräumung einer Arbeitspause nicht gleichgestellt werden; vielmehr liege darin lediglich die stillschweigende Gestattung einer Dienstunterbrechung für privatwirtschaftliche Zwecke. Keinesfalls könne aus einer derartigen Duldung geschlossen werden, der Dienstherr rechne solche Besorgungen noch zum Dienst. Eine Frühstückspause könne auch nicht der Mittagspause gleichgestellt werden. Die Einnahme eines warmen Mittagessens diene wesentlich dazu, die Leistungsfähigkeit des Beamten während des ununterbrochenen Arbeitstages zu erhalten. Bei der Einnahme eines Frühstücks sei dies aber zum mindesten zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse sich überdies die Besorgung von Speisen oder Getränken aus den Besonderheiten der dienstlichen Verrichtung ergeben. Das sei z.B. der Fall bei durstauslösender Staubentwicklung an der Arbeitsstelle oder bei einem Kraftfahrer, der durch ein Hungergefühl in besonderem Maße in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt werde. Solche besonderen Umstände seien hier nicht feststellbar. Eine Haftung der Beklagten unter dienstunfallrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht. Diese greife nur dann ein, wenn und solange der Beamte dienstliche Aufgaben verrichte. - Das Berufungsgericht habe auch nicht davon ausgehen können, daß der Unfall des Klägers auf einer äußeren Einwirkung beruhe. Aus der Tatsache, daß der Kläger gesund sei, könne nicht zwingend auf eine äußere Einwirkung geschlossen werden. Die vom Berufungsgericht festgestellte "erhebliche Wahrscheinlichkeit" dafür, daß eine der vom Kläger genannten Ursachen zu dem Unfall geführt habe, reiche nicht aus, um einen typischen Geschehensablauf im Sinne der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zu begründen.

11

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er trägt vor: Zu den dienstlichen Verrichtungen müsse man auch Betätigungen rechnen, die zwar nicht unmittelbar der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bediensteten dienen, aber mit der dienstlichen Tätigkeit in einem durch die Lebenswirklichkeit begründeten unlösbaren Zusammenhang stehen. Es sei zu erwägen, ob nicht zugunsten des Klägers entscheidende Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, daß sich der Unfall im Dienstgebäude ereignet hat. Wollte man fordern, daß der Beamte, der sich während der Dienstzeit im Dienstgebäude durch Berührung mit diesem Gebäude und seinen Einrichtungen körperlich verletzt hat, sich gerade im Augenblick des Unfalls bei einer dienstlichen Tätigkeit oder einer von dieser unlösbaren Verrichtung befunden habe, so würden an die Ermittlungspflicht des Dienstherrn übermäßige Anforderungen gestellt und es würde überdies der Beamte in die Versuchung geführt werden, unwahre Angaben zu machen.

13

Im Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat vom 24. Oktober 1963 haben die Prozeßbeteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

14

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann das Revisionsgericht ohne - weitere - mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

15

Die zulässige Revision ist unbegründet.

16

Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG zugrunde gelegt. Die Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist im Beamtenrecht grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in welchem sich der Unfall ereignete (ebenso Urteile des Senats vom 16. Mai 1963 - BVerwG II C 27.60 [für die Veröffentlichung vorgesehen] und BVerwG II C 153.60 -). In Hamburg galt am 22. Mai 1959 noch das Deutsche Beamtengesetz; der inzwischen dort an die Stelle des § 107 DBG getretenen Vorschrift des § 137 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 13. März 1961 (GVBl. S. 49) ist rückwirkende Kraft nicht beigelegt worden. Im übrigen stimmt die in § 137 Abs. 1 LBG enthaltene Legaldefinition des Dienstunfalls mit der des § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG überein.

17

Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

18

Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß das den Körperschaden des Klägers verursachende Ereignis auf "äußerer" Einwirkung beruhe, ist zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

19

Das Berufungsgericht hat aus den von der Revision angegriffenen Darlegungen im angefochtenen Urteil über den Beweis des ersten Anscheins hergeleitet, daß der Sturz des Klägers auf einer "äußeren" Ursache, nämlich mangelhafter Beleuchtung, Glätte durch die Bohnermasse, Nässe oder einem mechanischen Hindernis, beruhe. Das Berufungsgericht ist bei diesen Darlegungen also ersichtlich davon ausgegangen, daß das Begriffsmerkmal der "äußeren" Einwirkung nur dann verwirklicht sein könne, wenn die Einwirkung durch eine außerhalb des Körpers des Klägers liegende Ursache herbeigeführt worden ist. Damit hat das Berufungsgericht den Begriff der "äußeren" Einwirkung aber zu eng ausgelegt und angewendet. Die in Rede stehende Lagaldefinition des Dienstunfalls ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts geprägt worden (vgl. Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, Anm. 3 zu § 107). Daher ist es sinnvoll, diese Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffsmerkmals "äußere Einwirkung" heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung soll das Merkmal der "äußeren" Einwirkung lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers dienen. Dazu hat das Reichsgericht wiederholt klärend ausgeführt, daß nicht lediglich solche "Verletzungen, welche von dritten Personen bewirkt werden oder ihre Ursache in elementaren Wirkungen der äußeren Welt haben", als Unfall anzuerkennen sind, sondern auch solche, die auf schädlichen Einwirkungen beruhen, die ihre Ursache in den eigenen Bewegungen des Verletzten haben, weil auch diese Bewegungen mit ihren nächsten Folgen "als eine äußere gewaltsame Veranlassung betrachtet werden" können. Demgemäß hat das Reichsgericht eine "äußere" Einwirkung z.B. auch in Fällen bejaht, in denen für eine Kniegelenkentzündung eine ungeschickte Bewegung des Betroffenen ursächlich war (vgl. RGZ 55, 408; 69, 17). Hiernach kann eine "äußere" Einwirkung also auch dann vorliegen, wenn sie keine "äußeren Ursachen" in dem oben umschriebenen Sinne hat. Dieser Rechtsauffassung, die auch dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 - zugrunde liegt, schließt der erkennende Senat sich an. Auf die Feststellung äußerer Ursachen, auf die die von der Revision angegriffenen Darlegungen über den Beweis des ersten Anscheins gestützt sind, kommt es somit nicht an. Entscheidend ist für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen vielmehr, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten - oder dessen willentliches, d.h. hier vorsätzliches Verhalten (vgl. BVerwGE 10, 258) - die wesentliche Ursache gewesen ist. Nur diese Sachverhalte schließen die Annahme einer "äußeren" Einwirkung aus. Ein Sachverhalt dieser Art liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger gesund war, und ein vorsätzliches Verhalten des Klägers kommt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht in Betracht. Diese Feststellungen, gegen die auch die Revision Einwendungen nicht erhoben hat, sind für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich.

20

In dem vorliegenden Rechtsstreit ist somit allein fraglich, ob der Unfall des Klägers "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht zutreffend mit dem Ergebnis bejaht, der Unfall sei "in Ausübung des Dienstes" eingetreten.

21

Nicht zu folgen ist allerdings der von dem Kläger vertretenen Rechtsmeinung, daß er den Unfall, wenn nicht "in Ausübung", so dann jedenfalls "infolge" des Dienstes erlitten habe. Mit dem Begriffsmerkmal "infolge" des Dienstes hat der Gesetzgeber nicht eine Art Generalklausel für die Fälle schaffen wollen, in denen sich der Unfall zwar nicht "in Ausübung" des Dienstes ereignet hat, in denen aber doch irgendein ursächlicher Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes besteht. Wäre es beabsichtigt gewesen, den Begriff des Dienstunfalls so weit zu fassen, daß jedweder ursächliche Zusammenhang des Unfalls mit der Dienstausübung für die Annahme eines Dienstunfalls genügen würde, so hätte es nahegelegen, § 107 DBG die Fassung zu geben, derer sich der Gesetzgeber in den eine bloße Dienstbeschädigung betreffenden Vorschriften des § 76 und § 80 DBG bedient hat ("bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes"). Das ist aber bewußt unterblieben; der Begriff des Dienstunfalls ist nicht nur insofern enger als der der Dienstbeschädigung, als er auf plötzliche sowie nach Ort und Zeit konkret bestimmbare Ereignisse beschränkt ist, sondern auch insofern, als er eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst voraussetzt, "Infolge" des Dienstes kann ein Unfall nur dann eingetreten sein, wenn er zwar nicht in allen seinen Phasen - äußere Einwirkung, Ereignis, Körperschaden - in die Zeit der Dienstausübung fiel, aber in dieser Zeit der vorbezeichnete Geschehensablauf jedenfalls begann und erst nach Ablauf der Dienstausübung seinen Abschluß erreichte. Dabei handelt es sich also insbesondere um die Fälle, in denen entweder das auf äußerer Einwirkung beruhende Ereignis und der Eintritt des Körperschadens oder nur der letztere in die Zeit nach der Ausübung des Dienstes fielen (vgl. u.a. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Anm. 20 zu § 135; einhellige Meinung). Da hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die "äußere Einwirkung", ferner das "Ereignis" und schließlich auch der Eintritt des Körperschadens unmittelbar aufeinanderfolgten, und zwar während der Dienstzeit, ist es aus Rechtsgründen nicht möglich, den Unfall der zweiten Alternative des § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG. ("infolge" des Dienstes), zu subsumieren. Es kann sich nur darum handeln, ob sich der Unfall des Klägers "in Ausübung" des Dienstes ereignet hat.

22

Daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht mit einer Verrichtung befaßt war, die zu den eigentlichen ihm durch das Amt des Steuerinspektors übertragenen Aufgaben gezählt werden kann, bedarf keiner Begründung. Wollte man aber allein in der Erwägung dieses Sachverhalts das Vorliegen eines Dienstunfalls verneinen, so wäre das gesetzliche Begriffsmerkmal "in Ausübung", des Dienstes zu sehr eingeengt. Denn eine wörtliche Interpretation welche darauf abstellt, ob der Beamte gerade im Augenblick der Einwirkung des "Ereignisses" auf seinen Körper mit einer spezifisch dienstlichen Verrichtung befaßt war, würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen; sie würde Vorgänge, die bei lebensgemäßer Betrachtung nur als einheitliches Gesamtverhalten gewertet werden können, auseinanderreißen. Sie würde überdies auch an den Nachweis des Vorliegens der Dienstunfallvoraussetzungen Anforderungen stellen, die sowohl den Dienstherrn als auch den Beamten - gleichgültig, ob und inwieweit diesem oder Jenem die "Beweislast" obliegt - überfordern würden. Daß der Beamte unter Unfallschutz verbleibt, wenn er während des Dienstes den im Dienstgebäude gelegenen Waschraum aufsucht, oder wenn er sich auf dem Flur des Dienstgebäudes ein Glas Trinkwasser holt, kann ernstlich nicht in Frage gestellt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beamte an seinem Schreibtisch seine Gedanken in den privaten Bereich abschweifen läßt, wenn er ans Fenster tritt, um einen Vorgang auf der Straße zu beobachten, wenn er mit einem Kollegen ein privates Gespräch führt, zumal wenn das Gespräch aus dem dienstlichen in den privaten Bereich überging, oder wenn er in der Bücherei nach dem Studium von Fachliteratur auch einen Blick in eine dort aushängende illustrierte Zeitschrift wirft. Der Beamte ist kein "Dienstausübungsautomat", sondern er bleibt auch im Dienst und auch bei der "Ausübung" des Dienstes ein Mensch mit seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen. Sein Verhalten schwankt - auch im Rechtssinne - nicht von Minute zu Minute zwischen Dienstausübung und außerdienstlichem Verhalten hin und her. Es kann sich nur darum handeln, wann und unter welchen Voraussetzungen die auch bei der Ausübung des Dienstes naturgegebene "Gemengelage" eindeutig dem privaten Bereich zuzurechnen ist.

23

Nicht in diesem Zusammenhang für die Abgrenzung verwertbar erscheint dem Senat im Dienstunfallrecht für. Beamte der Umstand, daß eine Verrichtung, die nicht eigentliche Dienstausübung darstellt, wesentlich im Interesse des Dienstherrn lag. Das Bundessozialgericht hat für den sozialversicherungsrechtlicher. Begriff des Betriebsunfalls im Sinne des § 542 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO - allerdings auch diesem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen und u.a. bei einem Unfall, der sich bei der Besorgung von Tabakwaren während der Dienstzeit ereignete, darauf abgestellt, ob der Beschäftigte "mit dem Nikotingenuß nicht nur einfach einer lieben Gewohnheit huldigen wollte", sondern das Rauchen "für ihn in der jeweiligen Situation eine Notwendigkeit bedeutete, die in ihrer Unabweisbarkeit etwa der Stillung eines Hungergefühls gleichkam" (vgl. BSGE 12, 254 [BSG 30.06.1960 - 2 RU 207/59]). Dabei ist Jedoch zu bedenken, daß die Vorschrift des § 542 Abs. 1 RVO weiter gefaßt ist als die des §, 107 Abs. 2 DBG. Sie setzt lediglich voraus, daß sich der Unfall "bei" einer der in §§ 537 bis 540 RVO genannten Tätigkeiten ereignet hat. Wollte man gleichwohl in einem entsprechend gelagerten Fall einen beamtenrechtlichen Dienstunfall annehmen, so würde der Begriff "in Ausübung" des Dienstes, den das Sozialversicherungsrecht nicht kennt, in einem Umfang ausgeweitet, der erkennbar nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Denn wenn sogar die Besorgung von Zigaretten zur Stillung eines dem Hungergefühl ähnlichen gesteigerten. Rauchbedürfnisses "wesentlich im Interesse des Arbeitgebers" liegt, dann noch mehr die Besorgung von Speisen und Getränken außerhalb des Dienstgebäudes.

24

Als Abgrenzungsmoment bietet sich indessen die räumliche Beziehung zum Dienst an. Der Beamte, der seinen Dienst in einem Dienstgebäude oder einem sonstigen örtlich abgrenzbaren Bereich auszuüben hat, befindet sich grundsätzlich noch nicht "in Ausübung seines Dienstes", solange er diesen Bereich nicht betreten hat, mag er sich auch schon auf dem Wege dorthin befinden. Dem entspricht die Regelung des sogenannten Wegeunfalls (§ 107 Abs. 2 Satz 2 DBG), welche ausdrücklich bestimmt, daß das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden. Weges nach und von der Dienststelle als Dienst "gilt". Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht als bloße Klarstellung, sondern als eine Fiktion zu verstehen. Denn es wird eine Verhaltensweise, die der Gesetzgeber nicht als eigentliche Dienstausübung ansieht, dieser in ihrer Bedeutung für das Dienstunfallrecht gleichgestellt. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, sondern allenfalls einer bloßen Klarstellung, wenn sich der Beamte schon auf dem Wege zur Dienststelle in Ausübung seines Dienstes befände. Daraus ergibt sich durch Umkehrschluß, daß dem Aufenthalt im Dienstgebäude - der mit dessen Betreten beginnt - für die Frage der Dienstausübung rechtserhebliche Bedeutung zukommt. Allerdings kann daraus noch nicht geschlossen werden, daß die räumliche Beziehung zum Dienst, also insbesondere der Aufenthalt im Dienstgebäude, stets ausreiche, um den Beamten als "in Ausübung" des Dienstes befindlich erscheinen zu lassen; denn selbst im Dienstgebäude sind Verhaltensweisen denkbar, in denen auch bei lebensgemäßer Betrachtung erkennbar nicht mehr von einer Dienstausübung in dem hier maßgeblichen Sinne gesprochen werden kann, in denen der Beamte also den besonderen beamtenrechtlichen Unfallschutz nicht in Anspruch nehmen kann.

25

Das Begriffsmerkmal "in Ausübung des Dienstes" wird indessen regelmäßig dann verwirklicht sein, wenn sich der Beamte während der Arbeitszeit, insbesondere der regelmäßigen Arbeitszeit, im Dienstgebäude aufhält; als weiteres Abgrenzungsmoment kommt also die Arbeits zeit in Betracht. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit befindet sich der Beamte normalerweise nicht in Ausübung des Dienstes. Etwas anderes kann allerdings insbesondere dann gelten, wenn der Beamte wegen zwingender dienstlicher Verpflichtungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten hat. Der im vorliegenden Fall festgestellte Sachverhalt erfordert es nicht, zu diesem Sonderfall Stellung zu nehmen.

26

Ist aber der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der eigentlichen Dienstausübung dergestalt gegeben, daß sich der Beamte im Augenblick des Unfalls während der (regelmäßigen) Arbeitszeit im Dienstgebäude befand, so muß angesichts des Vorliegens dieser beiden fast immer eindeutig feststellbaren objektiven Umstände in aller Regel der Beamte auch als "im Banne des Dienstes" befindlich und demgemäß ein Dienstunfall als vorliegend erachtet werden. Eine engere Auslegung des Gesetzes wäre nicht nur deshalb lebensfremd, weil sie Vorgänge auseinanderreißen würde, deren Trennung und Aufspaltung durch eine den natürlichen Gegebenheiten entsprechende Betrachtungsweise verwehrt erscheint, sondern auch deshalb, weil sie den Unfallfürsorgevorschriften die Praktikabilität nehmen würde. Der Dienstherr wäre überfordert, wenn er etwa nachweisen müßte, daß der Beamte im Zeitpunkt des Unfalls in der Bücherei nicht in einem Fachbuch, sondern in einer illustrierten Zeitschrift gelesen oder daß er im Zeitpunkt des Unfalls mit einem Kollegen ein rein privates Gespräch geführt habe. Ermittlungen in dieser Richtung würden, soweit sie überhaupt Erfolg versprechen könnten, auf eine dem Arbeitsklima wenig förderliche Bespitzelung hinauslaufen, zumal sie auch die etwa als Zeugen zu vernehmenden sonstigen Bediensteten in eine kaum zumutbare Konflikts läge bringen würden. Zudem würde auch der betroffene Beamte selbst unter solchen Umständen durch die Erwartungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben regelmäßig überfordert sein. Auf diese Auswirkungen einer engeren Auslegung hat der Oberbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung über die Revision mit Recht hingewiesen. Diese Folgerungen können der Vorstellung des Gesetzgebers nicht entsprechen. Daher ist der Senat der Auffassung, daß nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, es rechtfertigen, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen. Dabei ist insbesondere an Verhaltensweisen zu denken, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderlaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten sind.

27

Umstände, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen könnten, sind den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat die Kantine, in die sich der Kläger begeben wollte, selbst eingerichtet, und sie hat durch deren ständige Offenhaltung überdies zu erkennen gegeben, daß sie die Benutzung der Kantine auch während der Dienstzeit als mit den Anforderungen des Dienstes jedenfalls insoweit vereinbar ansieht, als die dem Dienst angemessenen Grenzen nicht mißbräuchlich überschritten werden. Macht der Kläger von der ihm dergestalt durch den Dienstherrn selbst eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, so kann er sich hier um so weniger in rechtserheblicher Weise aus dem Banne des Dienstes gelöst haben, als er nach den getroffenen Feststellungen die Kantine nicht zum Einkauf von Waren aufsuchen wollte, die er erst in der anschließenden Freizeit verwenden wollte und mithin auch nach Dienstschluß hätte besorgen können, sondern zwecks Besorgung einer zum alsbaldigen Genuß bestimmten Flasche Milch, also zu einem Zweck, an den der Dienstherr bei der Einrichtung und durchgehenden Offenhaltung der Kantine erkennbar in erster Linie gedacht hat.

28

Die Revision muß daher zurückgewiesen werden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel