Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1963, Az.: BVerwG II C 27.60
Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung ; Erfassung von Familienheimfahrten eines abgeordneten oder versetzten Beamten von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge; Auslegung der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NW); Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall; Weg eines Beamten zwischen seiner Dienststelle und seiner auswärtigen Familienwohnung als Dienstweg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 27.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.12.1959 - AZ: VI A 590/59
Rechtsgrundlagen
- § 142 LBG NW
- § 107 DBG
Fundstellen
- BVerwGE 16, 103 - 109
- AS XVI, 103
- NDBZ 1963, 116
- ZBR 1963, 386
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Waitz und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des Polizeioberwachtmeisters im nordrhein-westfälischen Landesdienst ... K. Dieser hatte im Juli 1957 mit der Klägerin, die aus H. bei D. stammt, die Ehe geschlossen, blieb jedoch weiter in seinem Heimatort H., bei B. wohnen, während er bei der Landespolizeibehörde in D. seinen Dienst verrichtete. Für die Zeit vom 28. August 1957 bis zum 13. Dezember 1957 wurde er zu einem Lehrgang beim Lehr- und Führungsstab der Bereitschaftspolizei in B. abgeordnet; dort wurde er in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Am Sonnabend, dem 23. November 1957, fuhr er in einem geliehenen Personenkraftwagen von D. nach B., um über das Wochenende seine Ehefrau in H. bei B. zu besuchen. Auf dieser Fahrt verunglückte er tödlich.
Durch Verfügung vom 13. Februar 1958 lehnte der Regierungspräsident in Detmold die Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung an die Klägerin mit der Begründung ab, ein Dienstunfall liege nicht vor.
Nach vergeblichem Widerspruch hat die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 1958 sowie den Bescheid des Regierungspräsidenten in Detmold vom 13. Februar 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr, der Klägerin, Unfallhinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 29. Dezember 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Erwägungen:
Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe wahrend der Zeit seiner Abordnung nach B. seine regelmäßige Wohnung in der dortigen Landespolizeischule gehabt. Wenn er in der dienstfreien Zeit von jeweils Sonnabend mittag bis Montag früh hin und wieder zu seiner Ehefrau oder seinen Eltern nach H. bei B. gefahren sei, so habe es sich um eine Familien-(Wochenend-)Heimfahrten gehandelt, da er nicht regelmäßig von seiner Abordnungsdienststelle nach H. zurückgekehrt sei. Derartige Familienheimfahrten eines abgeordneten oder versetzten Beamten würden aber nicht von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erfaßt. Es handele sich hierbei nämlich nicht um "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle", das nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG NW - als Dienst gelte. Dies hat das Berufungsgericht unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die vorerwähnte Vorschrift steht, ihres Zwecks sowie der geschichtlichen Entwicklung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge eingehend dargelegt.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt hat sich auf schriftliche Hinweise beschränkt und der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beigepflichtet.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben; das angefochtene Urteil beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm.
Bei der Prüfung des Urteils auf sachlich-rechtliche Mängel kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, daß der Vorschrift des § 142 Abs. 2 LBG NW, um deren Auslegung die Parteien streiten, während des Revisionsverfahrens durch Artikel I Nr. 109 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 10. April 1962 (GVBl. S. 187) ein Satz 2 angefügt worden ist, der bestimmt, daß die Nr. 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung gilt, wenn der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat. Zwar ist für Verpflichtungsklagen - um eine solche handelt es sich hier - grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend, und zwar auch dann, wenn die Klage nicht nur auf Verpflichtung der Verwaltung zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung, sondern auch auf Aufhebung des die Vornahme dieser Amtshandlung ablehnenden Bescheides gerichtet ist, insoweit sind Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit eintreten, auch noch im Revisionsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [298] und 3, 21). Im vorliegenden Falle hat das Revisionsgericht gleichwohl seiner Entscheidung die inzwischen geänderte frühere Fassung des § 142 Abs. 2 LBG NW zugrunde zu legen; denn das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 10. April 1962 ist gemäß Artikel IV erst am 1. Juni 1962 in Kraft getreten und hat der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 2 LBG NW keine Rückwirkung beigelegt. Daraus ergibt sich nämlich, daß die Neufassung des § 142 Abs. 2 LBG NW nicht für Unfälle gelten soll, die sich, wie der vorliegende Unfall, schon vor dem 1. Juni 1962 ereignet haben. Insoweit soll der allgemeine Grundsatz gelten, daß die Frage, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt, nach dem Recht zu beurteilen ist, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. Plog-Wiedow, BBG, Rdn. 35 zu § 135). Hätte der Gesetzgeber der Neufassung des § 142 LBG rückwirkende Kraft beilegen wollen, so hätte er das wegen des eben angeführten allgemeinen Grundsatzes ausdrücklich bestimmen müssen, wie es z.B. in § 234 Abs. 4 Satz 1 des hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 175) - Hess. BG - geschehen ist. Dort ist bestimmt, daß diejenige Vorschrift des Hessischen Beamtengesetzes, die § 142 LBG NW in der jetzt gültigen Fassung entspricht, nämlich § 149 Hess. BG, schon mit Rückwirkung vom 1. April 1954 anzuwenden ist. Eine entsprechende Regelung hatte die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) in Nr. 4 zu der Vorschrift des § 107 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1957 (RGBl. I S. 39) getroffen. Der oben aufgezeigte Grundsatz wird hierdurch verdeutlicht.
Die hiernach auch für die Entscheidung über die Revision maßgebende Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW in der bis zum 31. Mai 1962 gültigen Fassung rechtfertigt es aber nicht, den streitigen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Die Neufassung des § 142 Abs. 2 LBG NW enthält keine Klarstellung der bis zum 31. Mai 1962 gültigen Fassung, wie die Revision meint, sondern eine Änderung der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage.
Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW in der hier anzuwendenden Fassung gehört zum Dienst auch "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle". Diese Vorschrift bedarf - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - der Auslegung. Denn ihr Wortlaut stellt lediglich darauf ab, daß die Dienststelle Ziel und Ausgangspunkt des Weges sein muß; daß der Gesetzgeber damit nicht jeden Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Dienst zurechnen wollte, kann aber nicht zweifelhaft sein. Anderenfalls würden auch Wege, welche die Dienststelle nur zum Ziel oder Ausgangspunkt haben, im übrigen aber von ganz persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Gründen des sie zurücklegenden Beamten bestimmt sind, unter den beamtenrechtlichen Unfallschutz gestellt sein, z.B. Wege von der Dienststelle zu einem Theater oder zu einem Ort, an dem der Beamte eine private gewerbliche Tätigkeit gegen Entgelt ausübt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht aus dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen des § 142 LBG NW, aus dem Zweck der streitigen Vorschrift sowie aus der geschichtlichen Entwicklung der beamtenrechtlichen Dienstunfallvorschriften im Vergleich mit der Entwicklung ähnlicher Vorschriften des Sozialversicherungsrechts hergeleitet, daß es für die Anwendung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW nicht genügt, wenn der Weg von der Dienststelle aus im unmittelbaren zeitlichen Anschluß an den Dienst angetreten wird oder zur Dienststelle führt, weil der Dienst unmittelbar im Anschluß daran beginnt. Das Auslegungsverfahren des Berufungsgerichts entspricht den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BVerwGE 11, 314 [BVerwG 20.12.1960 - BVerwG II C 120/59] [317]) und ist daher nicht zu beanstanden. Es gelangt auch zu einem rechtlich einwandfreien Ergebnis. Die Wege, die durch § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW in der bis zum 31. Mai 1962 gültigen Fassung unter dem beamtenrechtlichen Unfallschutz, standen, mußten ihre wesentliche Ursache im Dienst haben.
Das ergibt sich bereits - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus dem Sinnzusammenhang zwischen § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW und § 142 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 4 LBG NW. Da die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW nicht, wie die anderen Bestimmungen des § 142, unmittelbar den Dienst betrifft, muß der dort geregelte Sachverhalt zumindest eng mit dem Dienst zusammenhängen. Ein solcher enger Zusammenhang kann im Hinblick auf § 142 Abs. 1 LBG NW ("in Ausübung oder infolge des Dienstes") nur in einer ursächlichen Verknüpfung des Weges mit dem Dienst erblickt werden, die so wesentlich ist, daß andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges demgegenüber in den Hintergrund treten und als rechtlich unwesentlich unberücksichtigt bleiben können (vgl. BSGE 1, 171 und 8, 53 [BSG 30.07.1958 - 2 RU 177/55] zu der im wesentlichen gleichen Vorschrift des § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO; Spillner in DVBl. 1963 S. 331). Als "wesentlich" in diesem Sinne ist eine Ursache nicht schon dann anzusehen, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, sondern nur dann, wenn sie im Verhältnis zu anderen Ursachen wesentlich zum Eintritt des Erfolges mitgewirkt hat. Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, daß die Gründe für das Zurücklegen des Weges im wesentlichen im Dienst zu finden sein müssen. Das ist, auf den Normalfall abgestellt, beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges zwischen der Dienststelle und der regelmäßigen Unterkunft der Fall. Auf anderen Wegen ist der Diensttuer dagegen im Normalfall nicht Gefahren ausgesetzt, die in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst stehen, sondern Gefahren, denen er sich aus persönlichen oder aus eigenwirtschaftlichen Gründen ausgesetzt hat und die den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst lösen. Hierzu gehören vor allem auch die - an den Wochenenden zurückgelegten - Wege zur auswärtigen Familienwohnung des Beamten, die nicht dessen regelmäßige Unterkunft ist, vor der er sich also nicht regelmäßig zu seiner Dienststelle begibt. Diese Wege sind nicht wesentlich von dienstlichen, sondern von persönlichen Interessen bestimmt, die rechtlich nur dann unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn dies der Gesetzgeber - wie seit dem 1. Juni 1962 in § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW - ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BSGE 1, 171 [173]).
Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses wird durch die geschichtliche Entwicklung der beamtenrechtlichen Dienstunfallvorschriften und durch den Vergleich mit der Entwicklung ähnlicher Vorschriften des Sozialversicherungsrechts eindrucksvoll bestätigt. Das ergibt sich aus den eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts hierzu, vor allem auch aus der Tatsache, daß durch das Fünfte Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung, vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 267) § 545 a der Reichs Versicherungsordnung durch Einfügung eines zweiten Absatzes eine Fassung gegeben wurde, in der Familienheimfahrten auch unter Umständen, wie sie hier gegeben sind, ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellt wurden, aber § 107 DBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I S. 646) eine Fassung erhielt, die der Gesetzgeber in Kenntnis der Streitfrage gerade nicht der Weitereritwicklung des Sozialversicherungsrechts angepaßt hat.
Die hier vertretene Auffassung entspricht auch der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht. Soweit ersichtlich, hat allein der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 4. Dezember 1958 - I S 74.58 - (ZBR 1959 S. 82) zu § 107 Abs. 2 DBG die Ansicht vertreten, daß mindestens seit Inkrafttreten des Grundgesetzes der Weg eines Beamten zwischen seiner Dienststelle und seiner auswärtigen Familienwohnung dem Dienst zuzurechnen sei. Dieser in erster Linie mit Artikeln 3 und 6 GG begründeten Meinung ist das Berufungsgericht jedoch mit Recht entgegengetreten. Daß der durch Artikel 6 GG garantierte Schutz von Ehe und Familie durch die Versagung von Dienstunfallschutz für Familienheimfahrten nicht im Kern berührt wird, liegt auf der Hand. Auch eine Verletzung des Artikels 3 GG kann nicht anerkannt werden. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof begründet seine gegenteilige Auffassung mit dem Hinweis, die hier gebilligte Auffassung würde dazu führen, daß der gleichzeitige Unfall zweier Beamten, deren Familien im Orte X wohnen, und von denen der eine täglich, der andere aber - weil er in Y eine zweite Wohnung hat - nur am Wochenanfang zur gemeinsamen Dienststelle in Y fährt, eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfahren würde. Dabei wird aber übersehen, daß die beiden zum Vergleich gestellten Sachverhalte in den für ihre rechtliche Behandlung erheblichen Umständen voneinander abweichen: Für den Beamten, der am Orte Y eine zweite Wohnung hatte, in der er nur an den dienstfreien Wochenenden nicht wohnte, hängt allein der Weg von der Wohnung in Y zur Dienststelle im wesentlichen Umfang mit dem Dienst ursächlich zusammen. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang außerdem übersehen, daß der Gesetzgeber notwendigerweise von Regeltatbeständen ausgehen muß und daß er als die Regel annehmen durfte, nur derjenige Beamte, der den Weg von seiner Familienwohnung aus zur Dienststelle und zurück bei bestem Willen nicht täglich zurücklegen kann, werde eine Unterkunft am Ort der Dienststelle beziehen.
Es gibt keinen sonstigen Grundsatz des Verfassungsrechts, der den Gesetzgeber genötigt hätte, die strittigen Wochenend- und Familienheimfahrten in die Unfallfürsorge für Beamte einzubeziehen. In diesem Zusammenhang die Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für seine Beamter, heranzuziehen, wäre verfehlt. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Dienst als solchen; das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Dienststelle und zurück ist aber ein Vorgang, der nicht Dienst ist, sondern nur als solcher nach gesetzlicher Vorschrift gilt. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er den Unfallschutz auch auf diese Wege erstreckt hat, die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erweitert, ohne daß er durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere den der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dazu verpflichtet gewesen wäre.
Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht § 142 Abs. 2 Nr. 2 LBG NW in der bis zum 31. Mai 1962 gültigen Fassung auf den hier festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei angewendet hat. Zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung nötigt nicht etwa der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin während der Abordnung in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war. Dieser Umstand kann zwar die Ansicht rechtfertigen, daß er sich auch dann "in Ausübung des Dienstes" befand, wenn er sich in der Gemeinschaftsunterkunft aufhielt, weil dies nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil auf dienstliche Anordnung geschah. Das ändert aber nichts daran, daß die außerhalb des Dienstes vorgenommene Fahrt des Ehemanns der Klägerin zu dem außerhalb der Polizeischule und der Gemeinschaftsunterkunft gelegenen Ziel durch Gründe bestimmt war, die dem persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen sind, nämlich seine Absicht, die Ehefrau zu besuchen.
Schließlich kann auch der Hinweis der Revision darauf, daß die Wochenendreisen der Beamten durch Reisekostenersatz gefördert werden, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat hierzu im Urteil vom 7. März 1961 - II OVG A 16.60 - (NDBZ 1961 S. 111) mit Recht ausgeführt, der Sinn eines solchen Reisekostenersatzes bestehe nur darin, den Beamten finanziell zu unterstützen, nicht aber darin, ihm gegenüber zusätzlich zu dieser Wohltat - oder gar um dieser Wohltat willen - weitere Pflichten zu übernehmen.
Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Waitz
Weber-Lortsch