Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1967, Az.: BVerwG VI B 11.66

Vorliegen einer die (materielle) Beweislast umkehrenden tatsächlichen Vermutung für das Überwiegen politischer Beweggründe bei der Bestellung einer Person zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister ; Frühzeitige Zugehörigkeit zur NSDAP als bloßes Beweisanzeichen; Zuhörigkeit zum Kreis der "alten Kämpfer"; Entkräftung von Beweisanzeichen durch die Beweisaufnahme; Mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI B 11.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 20.04.1966 - AZ: 2 A 22/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. April 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Die Beschwerde macht zwar zu Recht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision rechtsirrig auf § 137 BRRG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 BVerwGG gestützt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nach dem 31. Dezember 1965 ergangen. Für die Zulassung der Revision war deshalb gemäß Art. XI § 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) § 127 BRRG in der Fassung des Art. XI § 1 Nr. 17 des genannten Gesetzes maßgebend, der gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 G 131 auch für Klagen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gilt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Revision im Ergebnis zu Recht nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

3

Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das angegriffene Urteil nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1960 - BVerwG VI B 38.60 - und den Urteilen vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - (DVBl. 1956 S. 335), vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 63.56 - (BVerwGE 5, 275) und vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 188.56 - (BVerwGE 8, 296) ab.

4

Der innerhalb der Monatsfrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenen Beschwerdebegründung und den ergänzenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 3. Oktober 1966 ist zu entnehmen, daß die Beschwerde eine Abweichung von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts u.a. darin sieht, daß das Berufungsgericht auf Grund der Zugehörigkeit des verstorbenen früheren Klägers Adam W. zur NSDAP eine die (materielle) Beweislast umkehrende tatsächliche Vermutung für das Überwiegen politischer Beweggründe bei der Bestellung des Adam W. zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt Oppau angenommen hat. Träfe diese Behauptung zu, so würde tatsächlich eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und so auch nach dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 20. Mai 1959 ist die frühzeitige Zugehörigkeit zur NSDAP (nur) als ein - die Beweislast unberührt lassendes - Beweisanzeichen (Indiz) dafür zu werten, daß für eine Ernennung überwiegend politische Beweggründe maßgebend waren. Eine tatsächliche Vermutung für das Überwiegen politischer Beweggründe hat das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von der tatsächlichen Vermutung des Fortwirkens der bei der Ersternennung oder der sonstigen. Übernahme in den Öffentlichen Dienst überwiegend wirksam gewordenen politischen Beweggründe bei den darauf aufbauenden späteren Ernennungen und Beförderungen - für die Ersternennung nur anerkannt, wenn ein Beamter, der zum Kreis der "alten Kämpfer" (Eintritt in die NSDAP vor dem 14. September 1930) gehörte, unter Anwendung eines der sogenannten Förderungserlasse für "alte Kämpfer" ernannt worden ist (vgl. Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62 - mit weiteren Nachweisen). Die Voraussetzungen für eine solche tatsächliche Vermutung hinsichtlich der Bestellung des Adam W. zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind hier nicht gegeben, da Adam W. zwar zum Kreis der "alten Kämpfer" gehörte, das Berufungsgericht aber keine Feststellungen darüber getroffen hat, daß dieser auf Grund eines Förderungserlasses zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister bestellt worden ist.

5

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist jedoch das Berufungsgericht nicht von einer solchen, die (materielle) Beweislast umkehrenden tatsächlichen Vermutung ausgegangen. Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, daß einige Formulierungen des Berufungsurteils den Anschein erwecken, das Berufungsgericht habe auf Grund der Zugehörigkeit des Adam W. zum Kreis der "alten Kämpfer" eine tatsächliche Vermutung für das Überwiegen politischer Beweggründe bei dessen Bestellung zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister angenommen. Das trifft jedoch, wie sich aus dem gesamten Inhalt der Begründung des Berufungsurteils mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, in Wahrheit nicht zu.

6

Das Berufungsgericht verwendet zwar im Rahmen seiner Würdigung der für die Übertragung der Ämter eines kommissarischen und eines ehrenamtlichen Bürgermeisters maßgebenden Beweggründe mehrfach den Ausdruck "Vermutung". Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, meint es damit aber nicht eine die Beweislast umkehrende Vermutung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine unrichtige Bezeichnung des damit gemeinten Begriffs "Beweisanzeichen".

7

Das ergibt sich einmal schon daraus, daß das Berufungsgericht am Anfang seiner tatsächlichen Würdigung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darlegt, es bedürfe bei der Prüfung, ob eine Ernennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei, eines Zurückgreifens auf die Beweggründe, die für die frühere Verwendung des Betroffenen im öffentlichen Dienst bestimmend gewesen seien. Denn es entspreche der Lebenserfahrung, daß auch die weiteren Ernennungen überwiegend politisch beeinflußt gewesen seien, wenn schon die erste auf solchen Beweggründen beruht habe. Das gelte selbst dann, wenn die Ersternennung eine kommissarische oder ehrenamtliche gewesen sei. Das Berufungsgericht nimmt dabei Bezug auf BVerwGE 5, 275 und die Urteile vom 22. Juni 1960 - BVerwG VI C 341.57 - und vom 10. Oktober 1963 - BVerwG II C 46.61 -. Es fährt dann fort, daß es deshalb bedeutsam sei, von welchen Vorstellungen sich die Ernennungsbehörde bei der Bestellung des Adam W. im Jahre 1933 zum kommissarischen und später zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt Oppau habe leiten lassen.

8

Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur hinsichtlich der Fortwirkung der bei der Bestellung zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister maßgeblichen politischen Beweggründe bei den späteren Ernennungen von einer tatsächlichen Vermutung ausgegangen ist, nicht aber auch bei der Beurteilung der für die Bestellung zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister maßgebenden Beweggründe. Im Rahmen der zuletzt genannten tatsächlichen Würdigung führt das Berufungsgericht einleitend allerdings aus, es streite "zunächst eine - wenn auch widerlegliche - Vermutung dafür, daß die Ersternennung .... überwiegend politisch veranlaßt gewesen" sei. Es begründet jedoch in demselben Satz diese "Vermutung" damit, die Tatsache, daß Adam W. seit dem 1. September 1929 zum Kreis der "alten Kämpfer" gehört habe und von 1930 bis 1933 das einzige der NSDAP angehörige Stadtratsmitglied gewesen sei, bilde ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, daß seine Ernennung überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen sei, und verweist hierzu auf BVerwGE 5, 275;  8, 2 [BVerwG 05.05.1958 - IV C 175/56]96. Hinzu komme, daß Adam W. von Seiten der NSDAP für das Amt des Bürgermeisters vorgeschlagen worden sei. Diesen Beweisanzeichen könne der Kläger nicht entgegenhalten, fachliche Beweggründe hätten mindestens ebenso bei der Berufung mitgewirkt. Jedenfalls seien die vorgenannten Beweisanzeichen durch die Beweisaufnahme nicht entkräftet. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, daß das Berufungsgericht trotz des mißverständlichen Gebrauchs der Worte "Vermutung" und "widerleglich" der Zugehörigkeit des Adam W. zur NSDAP nicht eine zwar widerlegbare, die Beweislast aber umkehrende tatsächliche Vermutung für das Überwiegen der politischen Beweggründe bei der Bestellung zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister entnommen hat, sondern diesen Umstand sowie die Tatsache, daß Adam W. für das Amt des Bürgermeisters von der NSDAP vorgeschlagen worden ist, nur als Beweisanzeichen gewertet hat. Dieser Sinn der Darlegungen des Berufungsgerichts wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, daß, wie sich aus dem Zusammenhang der Begründung ergibt, das Berufungsgericht den Ernennungsvorschlag der NSDAP eindeutig nur als Beweisanzeichen gewertet hat und diesen Umstand sowie die Zugehörigkeit des Adam W. zur NSDAP in den anschließenden Ausführungen zusammengefaßt als Beweisanzeichen würdigt. Ebenso ergibt sich hieraus, daß das Berufungsgericht die auf Grund dieser Indizien im Wege der freien Beweiswürdigung ( § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnene Überzeugung als durch das Vorbringen des Klägers und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschüttert ("entkräftet") ansah und nicht etwa einen zur Widerlegung einer tatsächlichen Vermutung erforderlichen Gegenbeweis zu Lasten des Klägers als nicht erbracht ansah. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, gilt das gleiche für die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen für jeweils dieselben Tatsachen neben dem Begriff "Beweisanzeichen" die Bezeichnung "Vermutung" gebraucht wird. Dies folgt insbesondere auch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, das subjektive Vorstellungsbild des Zeugen S. reiche für sich allein nicht aus, um die dagegen sprechenden "objektiven Beweisanzeichen - alter Kämpfer, einziges nationalsozialistisches Stadtratsmitglied von 1930 - 1933 und Berufung zum Bürgermeister auf Vorschlag der NSDAP - zu entkräften".

9

Damit steht fest, daß das Berufungsurteil hinsichtlich der Feststellung der für die Bestellung des Adam W. zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister maßgebenden Beweggründe nicht auf einer Verkennung des Unterschiedes zwischen Beweisanzeichen und tatsächlicher Vermutung und der sich daraus für die (materielle) Beweislast ergebenden Folgen beruht und somit auch nicht von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

10

Auch sonst ist entgegen der Ansicht der Beschwerde eine Abweichung von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar.

11

Unzutreffend ist der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsgezum hauptamtlichen Bürgermeister maßgebenden Beweggründe lediglich die Fortwirkungsvermutung aufgegriffen, diese schablonenhaft angewendet und es damit genug sein lassen. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 5, 275) davon ausgegangen, es bestehe eine tatsächliche Vermutung, daß die bei einer Ersternennung (hier Bestellung zum kommissarischen und zum ehrenamtlichen Bürgermeister) überwiegend wirksam gewordenen politischen Beweggründe bei einer späteren darauf aufbauenden weiteren Ernennung überwiegend wirksam geblieben seien. Das Berufungsgericht hat aber entgegen der Ansicht der Beschwerde seine tatsächlichen Feststellungen nicht allein und ohne weitere Prüfung der Umstände des Falles auf diese tatsächliche Vermutung gestützt. Es hat sich vielmehr im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auseinandergesetzt und ist im Wege seiner freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß dadurch die Fortwirkungsvermutung nicht ausgeräumt worden ist. In der gleichen Weise ist das Berufungsgericht bei der Würdigung der für die Ernennung des Adam W. zum hauptamtlichen Beigeordneten der beklagten Stadt maßgebenden Beweggründe vorgegangen. Wenn dabei das Berufungsgericht der fachlichen Eignung des Adam W. keine entscheidende und dem Kläger günstige Bedeutung beigemessen hat, sondern nur festgestellt hat, dem Beweisergebnis könne allenfalls entnommen werden, daß "neben parteipolitischen auch in gewissem Umfang fachliche Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben", so handelt es sich hierbei um eine Frage der Beweiswürdigung, und es liegt darin keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, denn nach dessen Rechtsprechung steht selbst die volle fachliche Eignung der Annahme einer überwiegend politischen Motivierung einer Ernennung nicht entgegen (vgl. u.a. Urteil vom 29. Januar 1964 - BVerwG VI C 185.62 -).

12

Das Vorbringen der Beschwerde, der Inhalt der Begrüßungsansprache des Oberbürgermeisters Dr. St. "sei nicht geeignet, Vorstellungen der Beklagten derart, wie sie für § 7 G 131 bedeutsam seien, zu belegen", stellt einen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dar. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen der Beschwerde, das Berufungsgericht hebe die Aussage des Zeugen B. fehlerhaft "so ausgelegt", die fachliche Eignung habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt.

13

Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützt ist.

14

Die Verwertung der Begrüßungsansprache des Oberbürgermeisters Dr. St. im Rahmen der Beweiswürdigung stellt keinen Verfahrensmangel ( § 125 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO) dar. Der Wortlaut dieser Ansprache ist in der Niederschrift vom 31. Januar 1939, die sich in den Akten der beklagten Stadt befindet (Bl. 32, 33), festgehalten. Diese Akten und damit auch die genannte Niederschrift waren nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im übrigen hatte die Beklagte bereits in ihrem im ersten Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 24. Oktober 1956 (S. 12/13) auf den Inhalt dieser Ansprache hingewiesen.

15

Mit dem weiteren Vortrag, das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme nicht auf die Ersternennung des Adam W. beschränken dürfen, will die Beschwerde offensichtlich mangelnde Sachaufklärung (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen. Der Erfolg dieser Rüge muß bereits daran scheitern, daß die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ( § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht dargelegt hat, welche Beweise das Berufungsgericht hätte erheben müssen, und damit den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargetan hat ( § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; vgl. dazu u.a. BVerwGE 5, 12 und Beschluß vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -). Die Anführung der vom Berufungsgericht zu vernehmenden Zeugen in dem Schriftsatz vom 3. Oktober 1966 ist unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist. Abgesehen davon wäre auch damit der Darlegungspflicht des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt, weil nicht vorgetragen ist, welche Tatsachen in das Wissen der Zeugen gestellt werden.

16

Das Vorbringen der Beschwerde, hinsichtlich der späteren Ernennungen des Adam W. seien insbesondere dessen Personalakten und die Bekundungen des Zeugen Dr. St. auszuschöpfen gewesen, läßt, abgesehen von der mangelnden Ordnungsmäßigkeit dieser Rüge, keinen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften ( § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO) erkennen, denn das Berufungsgericht war nicht gehalten, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen, sogar erheblichen Beweismittel besonders auseinanderzusetzen (vgl. Urteil vom 29. Januar 1964 - BVerwG VI C 185.62 -).

17

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Niedermaier