Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1963, Az.: BVerwG II C 46.61
Beamtenrecht; Recht der amtsentfernten Beamten; Nichtberücksichtigung einer Ernennung wegen enger Verbindung zum NS; Die Vermutung für das Fortwirken überwiegend politischer Beweggründe kann auch durch eine Ernennung zum Ehrenbeamten ausgelöst werden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 46.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.12.1960 - AZ: III 480/60
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 S. 1 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 6. Dezember 1960 und das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 13. Juli 1955 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Im Jahre 1933 wurde die Stelle des Bürgermeisters der Beklagten infolge Versetzung des bisherigen Bürgermeisters in den Ruhestand frei. Gemeinderat und Bürgerausschuß beschlossen die Umwandlung des Amtes des Bürgermeisters in ein Ehrenamt mit der Maßgabe, daß der Bürgermeister neben dem Ersatz der baren Auslagen eine jährliche Vergütung von 800 RM erhalten solle. Die gleichzeitig durchgeführte Bürgermeisterwahl, bei der sich auch der im Jahre 1905 geborene Kläger - von Beruf Landwirt, Mitglied der NSDAP seit 1929, zunächst Stützpunktleiter und von 1933 bis 1942 Ortsgruppenleiter der NSDAP - bewarb, verlief ergebnislos, weil keiner der drei Kandidaten ein Drittel der Stimmen erreichte.
Auf Vorschlag des Kreisleiters, der NSDAP wurde nunmehr zunächst der bisherige Bürgermeister-Stellvertreter. H. widerruflich zum Bürgermeister bestellt. Nach dem Widerruf dieser Bestellung zum 30. Juni 1935 schlug der Beauftragte der NSDAP gegen den Wunsch der Mehrheit des Gemeinderats, H. als Bürgermeister zu behalten, den Kläger als Bürgermeister vor. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1935 wurde der Kläger unter Zustimmung des. Bezirksamtes ... zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Beklagten ernannt.
Am 15. August 1936 verfügte der Erste Beigeordnete der Beklagten nach Anhörung des Gemeinderats die Vereinigung der durch Tod ihres bisherigen Inhabers freigewordenen Stelle des Ratschreibers mit dem Amt des Bürgermeisters unter Gewährung einer zusätzlichen Vergütung von jährlich 700 DM an den Bürgermeister. Nach entsprechender Änderung der Gemeindesatzung wurde der Kläger am 16. August 1936 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ratschreiber der Beklagten ernannt. Nach dem Zusammenbruch erhielt er von der Beklagten im Jahre 1947 eine Verabschiedungsurkunde als Bürgermeister.
Ansprüchen des Klägers aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - begegnete die Beklagte am 3. September 1954 mit der Entscheidung, die Ernennung des Klägers zum Ratschreiber bleibe nach § 7 G 131 unberücksichtigt. In der Begründung wies die Beklagte ferner darauf hin, daß der Kläger die zehnjährige Wartezeit nicht erfülle und im Mai 1947 keinen "Anspruch wegen Aufhebung der Beamtenstelle" geltend gemacht habe.
Der hiergegen von dem Kläger erhobenen Klage mit dem Antrag,
die Verfügung der Beklagten vom 3. September 1954 aufzuheben und festzustellen, daß er, der Kläger, als ehemaliger Ratschreiber der Beklagten Beamter zur Wiederverwendung ist,
hat das Verwaltungsgericht ... durch Urteil vom 13. Juli 1955 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof - 3. (Karlsruher) Senat - durch Urteil vom 11. September 1956 unter Aufhebung des Urteils des ersten Rechtszuges die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ernennung des Klägers zum Ratschreiber der Beklagten sei unter Verletzung des § 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - BRÄG - und des § 42 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) - DGO - vorgenommen worden, habe somit beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen und bleibe deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (erste Alternative) G 131 unberücksichtigt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. April 1960 das vorbezeichnete Berufungsurteil wegen rechtsfehlerhafter Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (erste Alternative) G 131 aufgehoben und die Sache - unter besonderem Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 - zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ... zurückverwiesen.
Nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Klägers und des früheren Gemeinderats ... H. hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 6. Dezember 1960 die Berufung der Beklagten im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:
Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 seien nicht erfüllt.
Die Ernennung des Klägers zum Ratschreiber beruhe unmittelbar auf der Gemeindesatzung vom 22. August 1936, durch die die Stelle des Ratschreibers mit dem Amt des Bürgermeisters verbunden worden sei. Denn bei Inkrafttreten dieser Gemeindesatzung sei der Kläger Bürgermeister gewesen; er habe deshalb auf Grund der Ämtervereinigung zwangsläufig zum Ratschreiber ernannt werden müssen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 komme es deshalb darauf an, ob diese Ämtervereinigung ausschließlich oder überwiegend wegen der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei.
Der Versuch, die Beweggründe für die Ämtervereinigung aufzuklären, sei erfolglos geblieben. Weder die Vernehmung des Klägers und des Zeugen H. noch die Akten des Landratsamtes S. betr. Ratschreiberdienst ergäben den Beweis, daß der Ämtervereinigung und damit der Ernennung des Klägers zum Ratschreiber überwiegend parteipolitische Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Ein Schreiben des Klägers an das Landratsamt vom 19. Dezember 1936 in Verbindung mit der die Ämtervereinigung ablehnenden Haltung des Landrats rechtfertige lediglich einen Verdacht in dieser Richtung, sei aber nicht als Beweis anzusehen. Weil auch in anderen Gemeinden des Kreises die Ämter des Bürgermeisters und des Ratschreibers vereinigt worden seien, sei nicht auszuschließen, daß der stellvertretende Bürgermeister die Ämtervereinigung zumindest "überwiegend" aus sachlichen Gründen, z.B. zur Verminderung der Personalkosten, verfügt habe.
Die Nichtaufklärbarkeit der Beweggründe für die Ämtervereinigung gehe zu Lasten der Beklagten als Trägerin der materiellen Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131.
Zwar sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Zugehörigkeit des Klägers zu den "alten Kämpfern" und Ortsgruppenleitern der NSDAP und damit seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus das ausschlaggebende Motiv für seine Ernennung zum ehrenamtlichen Bürgermeister gewesen sei; denn der Kläger sei von dem Beauftragten der NSDAP als einziger Bewerber vorgeschlagen worden, obwohl drei von vier Gemeinderatsmitgliedern sich in der Beratung mit dem Beauftragten der NSDAP für die Ernennung des bisherigen kommissarischen Bürgermeisters Hockenberger eingesetzt hätten, auch der Landrat diesen als Bürgermeister habe halten wollen und Gründe für eine besondere Eignung des Klägers, die seine Bevorzugung gerechtfertigt hätten, nicht erkennbar seien. Der Beurteilungsvermerk des Landrats vom 22. Januar 1936 lasse im Gegenteil darauf schließen, daß die persönliche und fachliche Eignung bei der Ernennung des Klägers nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe.
Indessen folge daraus, daß der Kläger wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum ehrenamtlichen Bürgermeister ernannt worden sei, nicht eine Umkehrung der materiellen Beweislast zugunsten der Beklagten. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründete tatsächliche Vermutung für das Fortwirken politischer Beweggründe greife hier nicht Platz, weil die Ernennung des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister keine beamtenrechtliche Ernennung im Sinne des § 7 Abs. 1 G 131 gewesen sei. Nur Berufsbeamten-, nicht hingegen Ehrenbeamtenverhältnisse seien in die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG einbezogen. Das Ehrenbeamtenverhältnis unterscheide sich vom Berufsbeamtenverhältnis grundlegend dadurch, daß der Ehrenbeamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung habe.
Die politisch motivierte Ernennung zum Ehrenbeamten berechtige deshalb nicht zu der Vermutung, daß eine nachfolgende beamtenrechtliche Ernennung ebenfalls auf politischen Beweggründen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 beruhe. Daß der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum ehrenamtlichen Bürgermeister ernannt worden sei, habe daher bei Beantwortung der Frage, zu wessen Lasten die Unaufgeklärtheit des Sachverhalts geht, außer Betracht zu bleiben.
Der Kläger erfülle - entgegen der von der Beklagten in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung - die zehnjährige Wartezeit nach § 37 G 131 in Verbindung mit § 106 des Bundesbeamtengesetzes. Ihm könnten Rechte nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG auch nicht deshalb versagt werden, weil er nach Aushändigung der Verabschiedungsurkunde gegen seine Entlassung nichts unternommen habe.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Diese rügt die Verletzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 6. Dezember 1960 und des Urteils des Verwaltungsgerichts ... vom 13. Juli 1955 die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ... zurückzuverweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er hält die Umkehr der materiellen Beweislast im Hinblick auf seine Beweisnot für unzulässig.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von den Feststellungen ausgegangen, daß der Kläger seit dem. 1. Oktober 1935 ehrenamtlicher Bürgermeister der Beklagten war und als solcher auf Grund der im August 1936 unter entsprechender Änderung der Gemeindesatzung vollzogenen Vereinigung des Amtes des Ratschreibers mit dem des Bürgermeisters "zwangsläufig" zum Ratschreiber ernannt worden sei. Es hat somit - wie dies bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 insbesondere in Fällen der - vorliegenden Art geboten ist (BVerwGE 3, 110[BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54] [113]) - Rückschau auf den beruflichen Werdegang des Klägers gehalten. Die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht geäußerte Auffassung, es könne nicht auf die Erwägungen an, die der Ernennung des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister zugrunde lagen, ist jedoch irrig und steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung, daß bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen im öffentlichen Dienst Rückschau zu halten ist, zunächst in einem Streitfall dargelegt, in dem der Betroffene dem Öffentlichen Dienst ausschließlich als Berufsbeamter angehörte (BVerwGE 3, 110[BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54]). In der weiteren Entwicklung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt, daß in die gebotene Rückschau auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen nicht nur frühere beamtenrechtliche "Ernennungen" im Sinne des § 7 G 131 und die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen einzubeziehen sind, sondern auch eine sonstige - ein Dienstverhältnis begründende - personalrechtliche Maßnahme, wenn auf ihr die im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 streitige beamtenrechtliche Ernennung derart "fußt", daß diese bei Fehlen jener Maßnahme nicht vorgenommen worden wäre (BVerwGE 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 63/56] [278]; 8, 305; Beschluß vom 1. August 1958 - BVerwG II CB 31.58 -). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht bereits anerkannt, daß die - zur Umkehrung der materiellen Beweislast zuungunsten des Beamten führende - tatsächliche Vermutung für das Fortwirken überwiegend parteipolitischer Beweggründe auch durch eine wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommene Begründung eines Angestellten Verhältnisses ausgelöst wird, falls die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 streitige beamtenrechtliche Ernennung auf dem Angestelltenverhältnis "fußt". Für die Begründung eines Ehrenbeamtenverhältnisses muß das gleiche gelten. Daß die Begründung eines Ehrenbeamtenverhältnisses selbst nicht Gegenstand einer Entscheidung nach § 7 G 131 sein kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Nichtanwendbarkeit des § 7 G 131 auf die Begründung eines Ehrenbeamtenverhältnisses ist allein die Folge des Umstandes, daß durch die Begründung eines solchen Beamtenverhältnisses der Betroffene keinen Anspruch auf Dienstbezüge und keine Anwartschaft auf Versorgung erworben hat. Dieser Umstand schließt aber - außer der Anwendung des § 7 G 131 - nicht auch die Feststellungen aus, daß die Begründung eines Ehrenbeamtenverhältnisses eine personalrechtliche Maßnahme ist, auf der eine spätere beamtenrechtliche "Ernennung" im Sinne des § 7 G 131 "fußen" kann, und daß die Begründung eines solchen Beamtenverhältnisses in den Fällen, in denen sie ausschließlich oder doch jedenfalls überwiegend auf parteipolitischen Beweggründen der in Rede stehenden Art beruht, einschließlich dieser Beweggründe ein die materielle Beweislast umkehrendes Beweisanzeichen von ganz besonderer Beweiskraft darstellt. Auch eine überwiegend oder ausschließlich politisch motivierte Ernennung zum Ehrenbeamten begründet daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die tatsächliche Vermutung, daß die ihr zugrunde liegenden überwiegend parteipolitischen Beweggründe unvermindert auch noch bei einer späteren Ernennung zum Berufsbeamten wirksam geblieben sind, falls sich feststellen läßt, daß diese Ernennung auf der Begründung des Ehrenbeamtenverhältnisses "fußt".
Diese Voraussetzungen sind nach den - für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall erfüllt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß für die Ernennung des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Beklagten die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus ausschlaggebender Beweggrund war. Es hat ferner festgestellt, daß der Kläger "zwangsläufig" zum Ratschreiber ernannt werden mußte, weil er im Zeitpunkt der Vereinigung des Amtes des ehrenamtlichen Bürgermeisters mit dem des hauptamtlichen Ratschreibers ehrenamtlicher Bürgermeister war. Aus diesen Feststellungen ergibt sich eindeutig, daß die Ernennung des Klägers zum Ratschreiber nicht nur auf der erwähnten Änderung der Gemeindesatzung beruht, sondern auch auf der ihr vorausgegangenen, überwiegend parteipolitisch motivierten Ernennung des Klägers zum ehrenamtlichen Bürgermeister "fußt". Hieraus folgt die Umkehr der materiellen Beweislast zuungunsten des Klägers mit der Folge, daß er im vorliegenden Rechtsstreit unterliegen muß, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt; hat und auch nicht hat feststellen können, daß bei der Ernennung zum Ratschreiber sachliche Erwägungen das Übergewicht der parteipolitischen Beweggründe beseitigt haben. Die Erwägungen, welche der Vereinigung der Ämter des Bürgermeisters und des Ratschreibers zugrunde lagen, lassen sich nämlich nach der - für das Revisionsgericht verbindlichen - Überzeugung des Berufungsgerichts nicht klären. Die in Rede stehende tatsächliche Vermutung wäre zudem auch dann nicht widerlegt, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte, die Ämtervereinigung sei im August 1936 als Sparmaßnahme und nach dem.
Beispiel anderer Gemeinden beschlossen worden. Denn grundsätzlich rechtfertigen nur besondere Umstände in der Person des von § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 Betroffenen die Feststellung, daß die bei Beginn seines beruflichen Werdegangs im öffentlichen Dienst überwiegend wirksam gewordenen parteipolitischen Erwägungen bei der streitigen Ernennung ihr Übergewicht verloren hatten (ebenso BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1962 - BVerwG II C 89.61 -). Selbst mit der fachlichen Eignung des Klägers für das Amt des Ratschreibers würde noch nicht festgestellt sein, daß die parteipolitischen Erwägungen bei der Ernennung des Klägers zum Ratschreiber an Gewicht verloren hatten. Denn daraus folgt nicht ohne weiteres, daß die fachliche Eignung bei der Ämtervereinigung und bei der durch sie bedingten Ernennung des Klägers zum Ratschreiber überhaupt Berücksichtigung gefunden hat, geschweige denn, daß ihr mindestens die gleiche Bedeutung beigemessen wurde wie den parteipolitischen Beweggründen. Daß die fachliche Eignung nicht unmittelbar für die Ernennung zum Ratschreiber ursächlich war, hat zudem das Berufungsgericht dadurch festgestellt, daß es die Ernennung des Klägers zum Ratschreiber als eine "zwangsläufige" Folge der Ämtervereinigung und des Umstandes, daß der Kläger zur Zeit der Ämtervereinigung Bürgermeister war, bezeichnet hat.
Zu Unrecht meint die Revision, der Umkehrung der materiellen Beweislast stehe die "Beweisnot" des Klägers entgegen. Sie übersieht, daß Beweisregeln der in Rede stehenden Art gerade für die Fälle der Unaufklärbarkeit eines Sachverhalts vorgesehen sind und daß die Beklagte sich ebenfalls in einer "Beweisnot" befindet. Es läßt sich nicht rechtfertigen, die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts auch dann der obersten Dienstbehörde zur Last zu legen, wenn eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen des in § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 umschriebenen Tatbestandes spricht.
Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Beklagten die Klage unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel