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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1962, Az.: BVerwG II C 89.61

Einfluss der früheren Ernennung oder Beförderung eines Beamten überwiegend wegen enger Verbindungen zum Nationalsozialismus auf einer spätere Beförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 89.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 23.03.1961 - AZ: Bf. II 96.60

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 1891) besuchte nach Erlangung der Obersekundareife eines Gymnasiums eine höhere technische Lehranstalt und legte dort im. Jahre 1911 das Ingenieurexamen ab. Von 1912 bis 1914 absolvierte er einen technischen Vorbereitungsdienst bei der Provinzialverwaltung P.. Während des ersten Weltkrieges war er Soldat, zuletzt Leutnant und Kompanieführer. Am 1. April 1919 wurde er als Beamter in den Dienst der Deutschen Reichsbahndirektion O. übernommen. Dort erreichte er den Dienstgrad eines technischen Reichsbahninspektors. Am 1. Mai 1935 wurde er im Beamtenverhältnis als Oberingenieur (BesGr. A 2 c 2) bei der Oberschlesischen Provinzial-Feuersozietät in R. angestellt; er leitete dort die Brandverhütungsabteilung. Anläßlich der Zusammenlegung der Oberschlesischen und der Niederschlesischen Feuersozietät zur Schlesischen Feuersozietät wurde dem Kläger die Leitung der in R. verbliebenen Verwaltungsstelle übertragen; er wurde dort mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 zum Direktor (BesGr. A 2 b) befördert.

2

Seit dem 1. September 1930 gehörte der Kläger der NSDAP an. Seit dem Jahre 1932 war er Mitglied der SS; in dieser Organisation war er in Führungsstellen tätig.

3

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - setzte die Arbeitsgruppe öffentlich-rechtliche Versicherungen durch Bescheid vom 13. Februar 1952 rückwirkend ab 1. April 1951 vorläufig Versorgungsbezüge für den Kläger fest. Durch Schreiben vom 15. Dezember 1954 teilte der Treuhänder der öffentlich-rechtlichen Sachversicherungsanstalten dem Kläger mit, er habe die Bearbeitung der Versorgungsangelegenheit übernommen; die Versorgungsbezüge würden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Nachprüfung des Anspruchs und der Rückforderung etwa überzahlter Bezüge geleistet.

4

Durch Bescheid vom 20. November 1958 entschied die Beklagte auf Grund der angestellten Ermittlungen, die Ernennung des Klägers zum Oberingenieur unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seine Beförderung zum Direktor seien wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden und müßten deshalb nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben; der Kläger sei dienstunfähig (§ 35 Abs. 1 G 131) und gelte als aus seinen früheren Rechtsverhältnis als technischer Inspektor in den Ruhestand getreten.

5

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Bescheid vom 20. November 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Ernennung zum Oberingenieur der Oberschlesischen Feuersozietat und seine Beförderung zum Direktor der Anstalt zu berücksichtigen.

6

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, in welcher er den Klageantrag auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beschränkt hat, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 23. März 1961 aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Es sei nicht zweifelhaft, daß der Kläger dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen sei. Ob überwiegend hierauf seine Ernennung zum Oberingenieur zurückzuführen sei, "woraus sich eine Vermutung für eine politische Motivierung auch der Beförderung ergeben würde", könne dahingestellt bleiben. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Beförderung zum Direktor nicht auf Grund politischer Erwägungen vorgenommen worden sei.

7

Die Beklagte und die Beigeladene haben die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 1961 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 1960 zurückzuweisen.

8

Die Revisionen rügen unrichtige Anwendung des § 7 G 131.

9

Der Kläger tritt den Revisionen entgegen.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

11

II.

Die Revisionsrüge greift durch.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 110 [113 ff.]) ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 Rückschau auf die der letzten Beförderung vorangegangenen Ernennungen und Beförderungen seit der "Machtübernahme" des Nationalsozialismus zu halten, weil die Feststellung, daß eine der früheren Ernennungen oder Beförderungen überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, die - die materielle Beweislast zuungunsten des betroffenen Beamten umkehrende - widerlegbare Vermutung auslöst, daß die enge Verbindung auch bei der Begründung der späteren beamtenrechtlichen Rechtsstellungen des Betroffenen noch überwiegend wirksam war. Daß das Berufungsgericht diese Rechtsprechung nicht übersehen hat, ist den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen; denn aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß das Berufungsgericht angenommen hat, es könne dahingestellt bleiben, ob die Ernennung des Klägers zum Oberingenieur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überwiegend auf die enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen ist, weil jedenfalls die - letzte - Ernennung des Klägers zum Direktor nicht ausschlaggebend auf der Berücksichtigung der engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhe.

13

Dem angefochtenen Urteil ist jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß die Überzeugung des Berufungsgerichts, jedenfalls bei der Ernennung des Klägers zum Direktor habe dessen enge Verbindung zum Nationalsozialismus keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt, auf einem Rechtsfehler beruht.

14

Die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Feststellung, daß eine der früheren Ernennungen oder Beförderungen überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, kehre bezüglich der späteren Ernennungen und Beförderungen auf Grund einer tatsächlichen - widerlegbaren - Vermutung die materielle Beweislast zuungunsten des betroffenen Beamten um, fußt auf der Erkenntnis, daß eine solche Feststellung ein Beweisanzeichen von ganz besonderem Gewicht dafür ist, daß auch die gesamte weitere Dienstlaufbahn des Betroffenen entscheidend unter dem Einfluß der engen Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden hat. Dieses besonders gewichtige Beweisanzeichen kann nur durch Umstände entkräftet werden, denen ebenfalls besondere Beweiskraft innewohnt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die Fälle angeführt, in denen die Ernennungsbehörde jemanden, der zunächst wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus in ein Amt übernommen worden ist, später deswegen befördert hat, weil er im Laufe der Zeit - in der fehlerhaft erlangten Rechtsstellung - durch Teilnahme an Lehrgängen und Ableistung von Prüfungen sowie durch Fleiß, Tüchtigkeit und Erfahrung die Befähigung für das höhere Amt erworben hat, so daß bei der Beförderung in dieses höhere Amt die sachlichen Beweggründe mindestens das Gleichgewicht erlangt haben können, zumal dann, wenn die spätere Ernennung oder Beförderung ausgesprochen worden ist, nachdem die Ernennungsbehörde erfahren hatte, daß der Betroffene inzwischen vom Nationalsozialismus fallengelassen worden war (BVerwGE 3, 110 [114]). Das ist in der Erwägung geschehen, daß in der Regel nur besondere Umstände in der Person des Betroffenen die Feststellung erlauben, das abgeführte Beweisanzeichen sei entkräftet, so daß bei der spateren Ernennung oder Beförderung von einem Übergewicht der bei früheren Ernennungen oder Beförderungen ausschlaggebend gewesenen parteipolitischen Motive nicht mehr die Rede sein könne (vgl. Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58-, vom 7. September 1960 - BVerwG VI C 84/59-, vom 8. Dezember 1960 - BVerwG II C 86.58 - und vom 16. März 1961 - BVerwG II C 78.59 -).

15

Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch lediglich dargelegt, der Kläger habe zwar keine Erfahrungen in den Abteilungen für das einfache Versicherungsgeschäft und für die Schadensregulierung gehabt, die das Amt des Direktors der Geschäftsstelle in R. verlangte, er habe aber zu seiner Unterstützung versierte Amtmänner gehabt und habe vom Zeugen Dr. J. eingearbeitet werden sollen; nach der bisherigen Bewährung des Klägers sei zu erwarten gewesen, daß er auch das neue Amt zufriedenstellend ausüben werde. Den entscheidenden Beweggrund für die Beförderung hat das Berufungsgericht zudem in Umständen erblickt, die außerhalb der Person des Klägers lagen, nämlich darin, daß der Kläger als einziger dem höheren Dienst angehörender Beamter der Sozietät für den leitenden Posten in R. in Betracht kam, weil der Zeuge Dr. J. und der Oberingenieur K. zur Zentrale in B. gehen wollten, weil es wegen der gespannten Atmosphäre zwischen den Sozietätsbediensteten in R. und B. nicht möglich war, einem Bediensteten aus B. die Leitung der Geschäftsstelle in R. zu übertragen und weil eine Ausschreibung der Stelle wegen der ohnehin zu großen Zahl der Bediensteten nicht in Betracht kam, so daß sich die Beförderung des Klägers nahezu zwangsläufig ergeben habe.

16

Hiernach ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die oben dargelegte rechtliche Bedeutung der für die frühere Ernennung ausschlaggebenden parteipolitischen Beweggründe bei der Ermittlung, ob diese Beweggründe auch noch bei einer darauf fußenden Beförderung überwogen haben, verkannt hat, zumal das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß fachliche Bedenken, die der früheren Ernennung des Klägers zum Oberingenieur möglicherweise entgegenstanden und zugunsten seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zurückgestellt worden sind, bei der Beförderung des Klägers zum Direktor im wesentlichen ausgeräumt waren.

17

Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird klären müssen, ob die Ernennung des Klägers zum Oberingenieur bei der Schlesischen Feuersozietät am 1. Mai 1935 ausschlaggebend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, falls auch weiterhin nicht festzustellen ist, daß Gründe in der Person des Klägers das - unterstellte - Übergewicht der parteipolitischen Motive bei der Ernennung zum Oberingenieur beseitigt haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel