Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1960, Az.: BVerwG VI C 84.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 84.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.04.1959 - AZ: 515 III 55
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 - 2. Alternative - G 131
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1902 geborene Kläger war seit 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP und der SA. Nachdem er vom 2. Mai bis 21. Juni 1933 einen Hilfspolizeikursus besucht hatte, gehörte er bis zum 1. April 1934 dem SA-Streifendienst an. Danach war er im Arbeiterverhältnis bei verschiedenen Wehrmachtdienststellen als Kraftfahrer tätig. Im März 1936 bewarb er sich um Einstellung bei der Schutzpolizei.
Mit Entschließung vom 25. Juni 1936 verfügte das Bayerische Staatsministerium des Innern, daß der Kläger als vormaliger Angehöriger des SA-Streifendienstes mit Wirkung vom 1. Juli 1936 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Wachtmeister der Schutzpolizei an der Polizeidirektion München in nicht etatmäßiger Eigenschaft ernannt werde. Es wurde ihm auferlegt, den Einheitslehrgang an der Polizeischule Fürstenfeldbruck nachzuholen und die Abschlußprüfung abzulegen.
Der Kläger bestand den Polizeikursus mit ausreichend. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums München vom 17. Mai 1938 wurde die beim SA-Streifendienst verbrachte Zeit mit elf Monaten auf die Polizeidienstzeit angerechnet. Am 1. Juli 1939 wurde er bevorzugt zum Polizeioberwachtmeister, am 1. August 1940 zum Revieroberwachtmeister und am 1. August 1941 zum Hauptwachtmeister der Schutzpolizei befördert. Am 18. Mai 1945 wurde er aus politischen Gründen aus dem Polizeidienst entlassen.
Mit Bescheid vom 17. November 1952 eröffnete die Beklagte dem Kläger, daß die Gewährung von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften auf Grund eines Beschlusses des Einstellungsausschusses gemäß § 7 G 131 abgelehnt werde. Seine Berufung in das Beamtenverhältnis und die Ernennung zum Polizeiwachtmeister hätten beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen und seien wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt.
Nach erfolgloser Beschwerde erhob der Kläger Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 17. April 1959 das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Beschwerdebescheid der Regierung von Oberbayern und den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 17. November 1952 auf und führte zur Begründung aus:
Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131, § 1 BayG 131. § 7 G 131 finde auf ihn entsprechende Anwendung. Die Beklagte sei zum Erlaß des angefochtenen Bescheides gemäß Art. 13 Abs, 1 BayBG, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung zuständig gewesen.
Die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und seine Ernennung zum Wachtmeister der Schutzpolizei hätten beamtenrechtlichen Grundsätzen widersprochen und seien wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden. Angehörige der Schutzpolizei hätten nach Art. 1 des Bayer. Polizeibeamtengesetzes vom 12. April 1928 eine dreijährige Dienstzeit als Anwärter bei der Landespolizei abzuleisten gehabt. Der Kläger habe vor seiner Einstellung nicht als Anwärter bei der Landespolizei gedient. Er sei als Angehöriger des SA-Streifendienstes in die Schutzpolizei übernommen worden. Zunächst habe er der sog. Sicherheitshilfspolizei angehört. Er sei dadurch nicht Polizeianwärter geworden; denn die Sicherheitshilfspolizei habe aus ehrenamtlich tätigen SA-Leuten bestanden. Nach Auflösung der Sicherheitshilfspolizei in Bayern am 31. Dezember 1933 sei in München eine Truppe von 60 Mann bestehengeblieben, die im Polizeipräsidium zusammengezogen gewesen sei und den Namen "SA-Streifendienst" erhalten habe. Auch als Angehöriger dieser Truppe sei der Kläger nicht Polizeianwärter gewesen. Sie sei ebenfalls eine Parteiformation gewesen, die ehrenamtlich Polizeidienst verrichtet habe. Die Leistung polizeilicher Hilfsdienste allein ohne die entsprechende beamtenrechtliche Stellung habe ein Anwärterverhältnis nicht begründen können. Ebensowenig habe der Kläger ab 1. April 1934 der Wehrmacht angehört; er habe lediglich in einem Arbeitsverhältnis zu Wehrmachtdienststellen gestanden.
Die Übernahme des SA-Streifendienstes in die Schutzpolizei sei ausschlaggebend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt. Hätten sachliche Erwägungen überwogen, so hätte auch ein Personalmangel bei der Schutzpolizei nicht dazu führen können, daß der SA-Streifendienst geschlossen überführt worden wäre, d.h. ohne Rücksicht auf das Alter seiner Angehörigen, ihre Eignung und ihre Vordienstzeit. Andererseits seien Partei- und SA-Dienststellen an der Übernahme des SA-Streifendienstes in die Schutzpolizei dringend interessiert gewesen.
Auch der Kläger sei als Angehöriger des SA-Streifendienstes in die Schutzpolizei aufgenommen worden. Die Bemühungen des Majors Dr. B. und des Majors M. um seine Unterbringung hätten nur Erfolg haben können, weil seine frühere Zugehörigkeit zum SA-Streifendienst eine Handhabe für die Übernahme in die Schutzpolizei geboten habe. Dies sei, wie sich aus einer Bemerkung zur Entschließung vom 25. Juni 1936 ergebe, für das Staatsministerium des Innern ausschlaggebend gewesen. Die Motive der ernennenden Behörde seien aus diesen Bemerkungen deutlich ersichtlich, so daß es des vom Kläger angebotenen Zeugenbeweises nicht bedurft habe. Da der SA-Streifendienst wegen seiner engen Verbindung mit der NSDAP geschlossen in die Schutzpolizei überführt worden sei, sei auch die Berufung der einzelnen SA-Streifendienst-Angehörigen in das Beamtenverhältnis wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt, ungeachtet ihrer mehr oder minder starken persönlichen Bindungen an die NSDAP und ihre sonstigen Gliederungen.
Die Ableistung des ersten Schutzpolizeianwärterlehrganges und die Ablegung der Prüfung hätten die Mängel nicht heilen können, die der Berufung des Klägers zum Wachtmeister angehaftet hätten. Das Bestehen der Anstellungsprüfung sei nach den damals geltenden beamtenrechtlichen Grundsätzen neben der Ableistung der Anwärterzeit Voraussetzung für die Übernahme in den Polizeivollzugsdienst gewesen. Vor allem aber sei der Kläger mit fast 35 Jahren für die Wachtmeisterlaufbahn zu alt gewesen.
Beim späteren Vorrücken des Klägers zum Oberwachtmeister und Revieroberwachtmeister hätten die für seine Einstellung wirksam gewesenen politischen Beweggründe überwiegend fortgewirkt. An der seinerzeit gegebenen Lage hätte sich nichts geändert. Die vorzugsweise Beförderung zum Oberwachtmeister sei mit Rücksicht auf sein Lebensalter, also zeitlich verfrüht, als Auswirkung des Abgehens von der Altershöchstgrenze erfolgt. In den Beurteilungen klinge durch, daß der Kläger bei guter Führung und charakterlicher Eignung zwar als Kraftfahrer recht brauchbar gewesen sei, im allgemeinen Polizeidienst aber, insbesondere im Schriftverkehr, noch nachzuholen gehabt habe.
Bei der am 1. August 1941 zeitgemäß erfolgten Beförderung des Klägers zum Hauptwachtmeister hätten sich aber die allgemeinen Anforderungen für die Übernahme in die Wachtmeisterlaufbahn grundlegend geändert gehabt. Bereits mit den nichtveröffentlichten Erlassen vom 11. Oktober 1939 und 19. Juli 1940 seien ungediente Wehrpflichtige (Polizeifreiwillige) und in den Ostgebieten Hilfspolizisten in die Schutzpolizei übernommen worden. Um dem weiteren dringenden Bedarf an Wachtmeistern abzuhelfen, sei durch Erlaß vom 20. September 1940 den Polizeireservisten der Übertritt in die aktive Polizei ermöglicht worden. Es seien Wachtmeister der pLeserve zugelassen worden, die den Geburts Jahrgängen 1900 bis 1914, ausnahmsweise bis 1895 angehört hätten, wenn sie sechs Monate in der Polizeireserve Dienst geleistet hätten. Bei Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit sei ein milder Maßstab anzulegen gewesen. Die Beförderungsbedingungen hätten im wesentlichen denen der bisherigen aktiven Polizeibeamten geglichen. Auch hinsichtlich der Ableistung von Lehrgängen und Prüfungen hätten Lockerungsbestimmungen Anwendung gefunden. Diese grundlegende Änderung der Anforderungen sei der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für wesentlich erachteten Änderung in der Befähigung des Inhabers eines zu Unrecht erlangten Amtes gleichzusetzen. Nachdem Polizeireservisten gleichen Alters ohne Anwärterzeit, ohne Teilnahme an einem viermonatigen Lehrgang und ohne Ableistung einer entsprechenden Prüfung eingestellt und sogar zu Oberwachtmeistern befördert worden seien, hätten die bei der Einstellung des Klägers vorhandenen sachlichen Mängel im Zeitpunkt seiner Beförderung zum Hauptwachtmeister an Gewicht verloren, wodurch das Fortwirken der politischen Motive zurückgetreten sei. Wenn die Behörde auf dieser Grundlage gegenübergestellt hätte, daß der Kläger zwar aus politischen Gründen in die Wachtmeisterlaufbahn übernommen worden sei, aber gegenüber den nunmehrigen Anwärtern einen Lehrgang und die Anstellungsprüfung abgeleistet und bereits mehrere Jahre im Polizeidienst gestanden habe, so hätten die sachlichen Gründe für die Beförderung überwiegend (ausschlaggebend) sein müssen. Die Dienstleistungen des Klägers seien zufriedenstellend gewesener sei allgemein als zuverlässiger und diensteifriger Beamter beurteilt worden. Irgendwelche in seiner Person liegenden Gründe, die der Beförderung ohne das Obwalten politischer Motive im Wege gestanden haben könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Beschwerdebescheid der Regierung von Oberbayern habe schon aus formalen Gründen aufgehoben werden müssen; denn gegen Entscheidungen nach § 7 G 131 sei die Vorschaltbeschwerde nicht gegeben, so daß die Regierung nicht zum Erlaß eines Beschwerdebescheides befugt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil, in dem die Revision zugelassen und das am 30. April 1959 zugestellt ist, hat die Beklagte am 26. Mai 1959 Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1959 aufzuheben, soweit in ihm die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. November 1952 und des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. Januar 1955 ausgesprochen sei.
Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 7 G 131 und führt zur Begründung aus: Das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, daß der Kläger sich nach der ersten fehlerhaft erlangten Ernennung zum Wachtmeister in einer Art und Weise qualifiziert habe, daß bei den späteren Ernennungen die ursprünglich wirksam gewesenen politischen Motive an maßgeblichem Einfluß verloren hätten. Es habe im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, daß auch bei der Ernennung des Klägers zum Revieroberwachtmeister die politischen Motive entscheidend fortgewirkt hätten. Deshalb hätte das Berufungsgericht auch die unmittelbar darauf folgende Ernennung zum Hauptwachtmeister nicht anerkennen dürfen. Der Kläger sei 1938 in eine Laufbahn aufgenommen worden, die ihm bei Beachtung der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften und ohne Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus verschlossen geblieben wäre. Zur Zeit seiner Übernahme in die Schutzpolizei sei von einer Lockerung der Aufnahmebestimmungen noch keine Rede gewesen. Die unter dem Druck der Kriegsverhältnisse später erlassenen Vorschriften könnten auf den Kläger nicht angewendet werden, weil er nicht zu dem in dem Erlaß vom Jahre 1940 angesprochenen Personenkreis gehört habe. Würde man den Kläger so behandeln als sei er von der Polizeireserve in die Schutzpolizei übernommen worden, so laufe das auf eine unzulässige Fiktion hinaus. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen des § 7 G 131 immer nur die in der eigenen Person des Betroffenen liegenden Gründe geprüft.
Der Kläger hat zur Revision nicht Stellung genommen.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die sich am Verfahren beteiligt hat, hat auf eine Äußerung zur Revision verzichtet.
II.
Die Revision hatte Erfolg.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, § 7 G 131 finde auf den Kläger Anwendung, und die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid nach dessen Sinnzusammenhang nicht nur entschieden, daß die Berufung des Klägers ins Beamtenverhältnis und seine Ernennung zum Wachtmeister der Schutzpolizei, sondern auch, daß seine späteren Beförderungen nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben. Es bedarf im Revisionsverfahren keiner Erörterung, ob die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis und seine Ernennung zum Wachtmeister der Schutzpolizei beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7 Abs. 1 erste Alternative G 131 widersprochen hat; denn das Berufungsgericht hat den Sachverhalt im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Ernennung und Beförderung des Klägers wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen wurde (§ 7 Abs. 1 zweite Alternative G 131). Es hat nicht verkannt, daß das Gesetz zu Art. 131 GG bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der von ihm erfaßten Personen von der Rechtsstellung ausgeht, die der Beamte am 8. Mai 1945 innehatte, und daß nur, wenn die letzte Rechtsstellung im Sinne des § 7 G 131 fehlerhaft erlangt ist, Raum für die Nichtberücksichtigung der zeitlich vorhergehenden Rechtsstellungen bleibt (vgl. u.a. BVerwGE 9, 39). Die Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beförderung des Klägers zum Hauptwachtmeister am 1. August 1941 sei gemäß § 7 G 131 zu berücksichtigen.
Das angefochtene Urteil hat zunächst ohne Rechtsverstoß im Wege der bei der Anwendung des § 7 G 131 in der Regel gebotenen Rückschau auf die Gesamtlaufbahn die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und seine Ernennung zum Wachtmeister geprüft. Es ist bei dieser Prüfung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß es im Rahmen des § 7 Abs. 1 zweite Alternative nicht auf eine, tatsächliche enge Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus ankömmt, daß vielmehr maßgebend ist, von welchen Motiven sich die Ernennungsbehörde leiten ließ (vgl. u.a. BVerwGE 8, 296; ständige Rechtsprechung). Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aus seinen tatsächlichen Feststellungen den Schluß gezogen, daß die Ernennungsbehörde den Kläger bei der Ernennung zum Wachtmeister für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten und die Ernennung nur aus diesem Grunde vorgenommen hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gehörte der Kläger dem SA-Streifendienst an, der ausschließlich aus politischen Gründen geschlossen in die Schutzpolizei übergeführt worden ist. Daß auch der Kläger, der an der allgemeinen Überführung des Streifendienstes in die Polizei nicht teilgenommen hatte, ausschließlich wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu dieser Formation nachträglich zum Beamten ernannt worden ist, schließt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aus dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich wiedergegebenen Vermerk zu der Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 25. Juni 1936 sowie daraus, daß der Kläger bei seiner Übernahme zur Polizei die laufbahnmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat und ihm die beim SA-Streifendienst verbrachte Zeit mit elf Monaten auf die Polizeidienstzeit angerechnet worden ist.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die nachträgliche Ableistung des ersten Schutzpolizeianwärterlehrgangs und die spätere Ablegung der Prüfung mit der Note "ausreichend" auf die Ernennung des Klägers zum Wachtmeister keinen heilenden Einfluß haben konnten.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß eine auf überwiegend politischen Beweggründen beruhende Ersternennung die tatsächliche Vermutung begründet, daß diese politischen Beweggründe auf die nachfolgenden, auf der Ersternennung fußenden Ernennungen und Beförderungen überwiegend fortgewirkt haben (BVerwGE 3, 110 [115]; 8, 305). Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage festgestellt, daß bei den Beförderungen des Klägers zum Oberwachtmeister und zum Revieroberwachtmeister die für die Einstellung maßgebend gewesenen politischen Beweggründe überwiegend fortgewirkt haben. An diese Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Der Feststellung des Fortwirkens überwiegend politischer Motive steht auch nicht notwendig entgegen, daß der Kläger nach seiner Ernennung zum Wachtmeister eine Prüfung abgelegt hat (vgl. Urteil des Senatsvom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 -).
Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß im Zeitpunkt der Beförderung des Klägers zum Hauptwachtmeister die politischen Motive gegenüber den sachlichen zurückgetreten seien, weil sich zu dieser Zeit die Anforderungen für die Übernahme in die Wachtmeisterlaufbahn grundlegend geändert hätten. Zwar geht auch das angefochtene Urteil davon aus, daß die durch die Fehlerhaftigkeit der Ersternennung begründete Vermutung des Fortwirkens überwiegend unsachlicher Beweggründe auch für die Beförderung des Klägers zum Hauptwachtmeister besteht. Diese Vermutung ist aber nur dann widerlegt, wenn sich feststellen läßt, daß sich die Ernennungsbehörde bei der späteren Ernennung durch sachliche Erwägungen von solchem Gewicht hat leiten lassen, daß nunmehr von einem Übergewicht der politischen über die sachlichen Beweggründe nicht mehr die Rede sein kann (vgl.z.B. Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 -, Buchholz BVerwG, 234, §.7 G 131 Nr. 45). Im angefochtenen Urteil ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, daß diese Feststellung getroffen werden kann, wenn die Ernennungsbehörde einen Beamten, der aus rechtlichen oder sachlichen Gründen ohne überwiegenden politischen Einfluß nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre, später deswegen befördert hat, weil er im Laufe der Zeit in der fehlerhaft erlangten Rechtsstellung durch Teilnahme an Lehrgängen, Ableistung von Prüfungen sowie durch dienstliche Bewährung die. Befähigung zu einem höheren Amt erworben hat. Die Gründe, die bei der Ernennungsbehörde den Motivwandel verursacht haben, müssen also in der Person des Beamten liegen. Nur wenn die spätere Ernennung und Beförderung in mindestens gleichem Maße auf die Bewährung des Beamten in dem fehlerhaft erlangten Amt zurückzuführen ist, kann der Motivwandel der Behörde als erwiesen angesehen werden; die Möglichkeit eines Motivwandels - und mehr kann aus der generellen Erleichterung der Einstellungsbedingungen für die Polizeibeamtenlaufbahn denkgesetzlich nicht geschlossen werden - genügt dagegen zur Widerlegung der Vermutung nicht (vgl. dazu auch Urteil des Senatsvom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 8.58 -;Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VI C 20.58 -;Urteil vom 26. Februar 1960 - BVerwG VI C 357.56 -). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen daher für seine Folgerung, daß die Vermutung fortwirkender politischer Beweggründe für die Beförderung des Klägers zum Hauptwachtmeister widerlegt sei, nicht aus. Da das Urteil hierauf beruht, muß es aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Sollte das Berufungsgericht auch auf Grund weiterer tatsächlicher Aufklärung des Sachverhalts nicht feststellen können, daß die Ernennungsbehörde sich durch mindestens gleichgewichtige in der Person des Klägers liegende sachliche Gründe zu der Beförderung zum Hauptwachtmeister hat bestimmen lassen, wird es zu prüfen haben, ob der Kläger die umstrittene Rechtsstellung im Wege der "zeitlichen Verschiebung der Laufbahn" noch vor dem 8. Mai 1945 erreicht hätte. Es wird dabei die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht hierfür in ständiger Rechtsprechung aufgestellt hat, zu beachten haben. In einem dem hier entschiedenen ähnlichen Fall, der ebenfalls zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist(Urteil vom 21. Juni 1960 - BVerwG VI C 85.59 -), hat der Senat dazu ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt für die Heilung einer Ernennung oder Beförderung durch zeitliche Verschiebung der Laufbahn jedoch nicht, wenn - etwa im Hinblick auf die allgemeine Laufbahnentwicklung, insbesondere auf die durch diese Entwicklung vermehrten oder besseren Einstellungs- oder Anstellungsmöglichkeiten in der betreffenden Laufbahn - die bloße abstrakte Möglichkeit einer späteren Ernennung oder Beförderung des betroffenen Beamten festgestellt wird (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58 - und BVerwG VI C 28.59 - sowie die Urteile des II. Senatsvom 19. März 1959 - BVerwG II C 133.58 - undvom 12. April 1960 - BVerwG II C 62.59 -). Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, aus denen mit größter, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu folgern ist, daß der Beamte aus sachlichen Beweggründen vor dem 8. Mai 1945 die streitige Ernennung oder Beförderung noch erreicht haben würde. .... Ferner wird zu beachten sein, daß bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen Nachzeichnung einer mutmaßlich politisch nicht beeinflußten Laufbahn des Klägers die Frage, ob er unter normalen Umständen vor dem 8. Mai 1945 noch ... befördert worden wäre, nicht für sich allein beantwortet werden kann. Handelt es sich - wie hier - um die Beförderung innerhalb einer bestimmten Laufbahn, so setzt ihre Berücksichtigung zu einem späteren, von der tatsächlichen Beförderung abweichenden Zeitpunkt voraus, daß der Kläger, und zwar gleichfalls ohne überwiegend politische Beweggründe, zu bestimmten Zeitpunkten (vor dem 8. Mai 1945) zum Wachtmeister bzw. Oberwachtmeister ernannt und befördert worden wäre. Das Berufungsgericht wird daher die gesamte Laufbahn des Klägers "rückschauend" in seine Betrachtung mit einzubeziehen und auch zu prüfen haben, ob er ohne überwiegend politische Motive überhaupt vor dem 8. Mai 1945 zur Polizeibeamtenlaufbahn zugelassen und ... befördert worden wäre. Denn nur dann ist "auch die weitere Feststellung möglich, daß er im Rahmen seiner individuellen Laufbahn unter normalen Verhältnissen die hier streitige Rechtsstellung bis zum 8. Mai 1945 noch erlangt hätte (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56-, vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - undvom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müßte der Kläger die nachteiligen Folgen einer insoweit etwa bestehenden Ungewißheit gegen sich gelten lassen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 - mit Nachweisen)."
Hieran hält der Senat fest.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert