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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1960, Az.: BVerwG VI C 85.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 85.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.04.1959 - AZ: 523 III 55

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juni 1960
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1959 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Konten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1913 geborene, aus Österreich stammende Kläger, von Beruf Bäcker, gehörte seit Januar 1930 dar Hitlerjugend an, aus der er im Oktober 1932 in die SA übergeführt wurde. Im September 1932 trat er der NSDAP bei, er war Träger des HJ-Ehrenzeichens. Im Juli 1933 begab er sich nach Deutschland, wo er in die sogenannte österreichische Legion aufgenommen wurde. Im Februar 1936 erhielt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Dezember 1936 bewarb er sich um Aufnahme in die Schutzpolizei. Sein Gesuch gelangte über das Bayerische Staatsministerium des Innern an den Landeskommandeur der Schutzpolizei mit dem Hinweis, daß es sich um ainen alten, verdienten Kämpfer der NS-Bewegung handele, um dessen baldmöglichste Anstellung in der Schutzpolizei im Auftrag des Gauleiters gebeten werde. Nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens wurde der Kläger am 1. April 1937 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Wachtmeister der Schutzpolizei ernannt, am 1. Juni 1959 wurde er zum Oberwachtmeister, am 1. April 1940 zum Revieroberwachtmeister und am 1. Dezember 1943 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Hauptwachtmeister befördert. Der Kläger leistete von Mai bis September 1933 einen Schutzpolizeianwärterlehrgang mit Erfolg ab. Vor der Beförderung zum Revieroberwachtmeister nahm er an einem Unterführerlehrgang teil. Den Anstellungslehrgang für Wachtmeister der Kraftfahrstaffeln (Beschulung für lebenslängliche Anstellung) bestand er von August bis November 1942 mit befriedigendem Erfolg. Seine dienstlichen Qualifikationen waren gut, teilweise auch über Durchschnitt. Gemäß Runderlaß des RMdI vom 11. Februar 1939 (RMBliV S. 287) wurde ihm die SA-Dienstzeit mit einer Dauer von fünf Jahren und 133 Tagen auf die Dienstzeit angerechnet. Während des Krieges wurde der Kläger vorübergehend bei einer Polizeipanzerkompanie eingesetzt, im November 1944 meldete er sich wieder beim Kommando der Schutzpolizei München zurück. Er wurde für die Zulassung zur Offizierslaufbahn vorgeschlagen und im Februar 1945 zu einem Gruppenführerlehrgang abgeordnet. Bis 1947 befand er sich in Kriegsgefangenschaft. Nach dem Zusammenbruch wurde er wegen politischer Belastung aus dem Polizeidienst entlassen.

2

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1953 eröffnete die Beklagte den Kläger, daß entsprechend einem Beschluß des Einstellungsausschusses seine Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 G 131 wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt bleibe. Er nehme nicht an der Unterbringung teil, habe keinen Anspruch auf Versorgung und dürfe seine frühere Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur österreichischen Legion in die Schutzpolizei aufgenommen und später zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Nach erfolgloser Beschwerde erhob der Kläger im Juni 1954 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht, das die Klage mit Urteil vom 1. Juni 1955 abwies.

3

Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 17. April 1959 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 1955 dahin geändert, daß unter Abänderung des Bescheides vom 15. Oktober 1953 und unter Aufhebung des Beschwerdebescheides der Regierung von Oberbayern vom 3. Juni 1954 die Beförderung des Klägers zum Revieroberwachtmeister auf Widerruf zu berücksichtigen sei. Im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.

4

In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 63 Abs. 2 mit Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131, § 1 BayG 131. § 7 G 131 finde auf ihn entsprechende Anwendung. Die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und seine Ernennung zum Wachtmeister der Schutzpolizei hätten beamtenrechtlichen Grundsätzen widersprochen und seien wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden. Nach der Durchführungsverordnung zu § 32 PBG sei der Ersatz der Schutzpolizeiwachtmeister aus vierjährig gedienten Soldaten der Wehrmacht sowie aus Soldaten der Wehrmacht genommen worden, die ihre aktive Dienstpflicht erfüllt hätten. Der Kläger sei aber niemals Soldat, sondern nur Angehöriger einer Parteiformation gewesen. Motiv der Einstellungsbehörde für die Übernahme des Klägers sei der Auftrag des Gauleiters gewesen, ihn als verdienten "alten Kämpfer" baldmöglichst in der Schutzpolizei anzustellen. Ob der Kläger tatsächlich besondere Verdienste um den Nationalsozialismus gehabt und wieweit er innerlich auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung gestanden habe, sei ohne Belang. Bei dem späteren turnusmäßigen Vorrücken des Klägers zum Oberwachtmeister, Revieroberwachtmeister und Hauptwachtmeister hätten die für die Berufung in die Wachtmeisterlaufbahn maßgebenden politischen Motive fortgewirkt. Die Ableistung des Einstellungslehrganges mit Prüfung hätte daran allein nichts ändern können. Immerhin habe sich das Gewicht der politischen Motive durch die guten dienstlichen Qualifikationen des Klägers gemindert. Schließlich aber seien vor seiner Beförderung zum Hauptwachtmeister die Anforderungen für die Übernahme in den aktiven Polizeidienst grundsätzlich geändert worden, um dem dringenden Personalbedarf abzuhelfen; nichtveröffentlichte Erlasse vom 11.10.1939 und 19.7.1940 sowie Erlaß vom 20.9.1940 in RMBliV s. 1843. Es seien sogar Polizeireservisten ohne Wehrdienstzeit, ja ohne Teilnahme an einem Einstellungslehrgang und ohne Ableistung einer Prüfung eingestellt und sogar zu Oberwachtmeistern befördert worden. Es bestünden keine Bedenken, diese grundlegende Änderung der Anforderungen für die aktive Polizeilaufbahn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für wesentlich erachteten Änderung in der Befähigung des Inhabers eines zu Unrecht erlangten Amtes gleichzusetzen. Demnach seien dadurch die bei der Einstellung des Klägers vorhanden gewesenen Mängel behoben worden, das Fortwirken der politischen Motive sei vollends zurückgetreten. Der Kläger habe nunmehr alle Voraussetzungen erfüllt und gegenüber den damaligen Anwärtern sogar den Einstellungslehrgang abgeleistet, über sechs Jahre mit durchwegs guter, teilweise sogar überdurchschnittlicher Qualifikation in der Schutzpolizei Dienst getan und schließlich noch den Lehrgang für die Anstellung auf Lebenszeit befriedigend bestanden. Die Förderungserlasse für alte Kämpfer hätten bei seinen Beförderungen keine Rolle mehr gespielt. Die einzige Bevorzugung sei die Anrechnung von Parteidienstzeiten auf die Polizeidienstzeit gewesen. Diese generelle Bevorzugung lasse aber nicht den Schluß zu, daß die Ernennungsbehörde auch im übrigen bei den späteren Beförderungen dem politischen Werdegang des Klägers noch besonderes Gewicht beigelegt hätte. Allerdings bedürfe die Laufbahn des Klägers wegen der Berücksichtigung der Parteidienstzeit einer Korrektur. Bei politisch unbeeinflußter Laufbahn hätte er frühestens am 19. November 1940 (Vollendung des 27. Lebensjahres) zum Oberwachtmeister, am 19. November 1941 (Vollendung des 23. Lebensjahres) zum Revieroberwachtmeister und am 19. November 1948 (Vollendung des 35. Lebensjahres) zum Hauptwachtmeister befördert werden können. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wäre erst nach Ableistung einer zwölfjährigen Polizeidienstzeit, also frühestens am 1. April 1949, möglich gewesen. Es hätten somit die Beförderungen des Klägers zum Hauptwachtmeister und seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unberücksichtigt zu bleiben, weil sie ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus bei normaler Laufbahn nicht mehr hätten erfolgen können. Dagegen sei ihm die frühere Rechtsstellung als Revieroberwachtmeister auf Widerruf zu Unrecht aberkannt worden.

5

Gegen dieses am 30. April 1959 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Mai 1959 die gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1959 aufzuheben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 1955 - ausgenommen die Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 3. Juni 1954 - teilweise stattgegeben hat, und die Anfechtungsklage abzuweisen.

6

Die Revision ist gleichzeitig begründet worden. Sie rügt eine Verletzung des § 7 G 131 und führt im wesentlichen aus:

7

Es sei mit dem Sinn und Zweck des § 7 G 131 nicht vereinbar, unter Zuhilfenahme einer reinen Fiktion dem Kläger eine Rechtsposition (Oberwachtmeister) zu erhalten, die ihm ohne diese Fiktion auch nach Meinung des Berufungsgerichts hätte aberkannt werden müssen. In dieser unzulässigen Weise gehe aber das Berufungsgericht vor, wenn es einerseits das Fortwirken der für die Aufnahme des Klägers in die Schutzpolizei ausschlaggebenden politischen Beweggründe auf die nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen ausdrücklich feststelle, andererseits aber den Kläger hinsichtlich der Rechtsstellung des Oberwachtmeisters so behandele, "als ob" er zu den Personen gehöre, die später, insbesondere durch Erlaß vom 20. September 1940, aus ganz anderen Gründen aus der Polizeireserve in den aktiven Polizeidienst übernommen worden seien. Ein solches Verfahren verlasse bei weitem den Rahmen, den die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit der Fiktion bei der Korrektur von nicht der Norm entsprechenden Beamtenlaufbahnen abgesteckt habe.

8

Der Kläger ist der Revision im wesentlichen unter Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils entgegengetreten.

9

Die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof hat sich am Revisionsverfahren beteiligt. Sie hält die Revision der Beklagten für begründet.

10

II.

Die Entscheidung kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO (§ 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

11

Die Revision ist begründet.

12

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 7 G 131 auf den Kläger Anwendung findet. Ob die Anwendung der ersten (beamtenrechtlichen) Alternative dieser Vorschrift auf die streitige Rechtsstellung des Klägers gerechtfertigt ist, konnte dahingestellt bleiben. Denn des Berufungsgericht hat den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der von der Beklagten im Bescheid vom 15. Oktober 1953 zugrunde gelegten zweiten (politischen) Alternative des § 7 G 131 geprüft. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Laufbahn des Klägers zeitlich gefolgt ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 275 [BVerwG 27.04.1967 - III C 23/66]; 8, 296[301]) ist ohnehin Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der nachfolgenden Gestaltung der Laufbahn ergeben können. Im Berufungsurteil ist auch der Begriff der "engen Verbindung zum Nationalsozialismus" nicht verkannt worden. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Ernennung oder Beförderung dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in einer Weise bestimmen ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10; 3, 110[BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59].

13

Im Berufungsurteil ist für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VWGO in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt, daß das Motiv der Einstellungsbehörde für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und seine Ernennung zum Wachtmeister der Schutzpolizei der Auftrag des Gauleiters an die Adjutantur des Staatsministeriums des Innern war, den verdienten "alten Kämpfer" baldmöglichst in der Schutzpolizei anzustellen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht der Frage, in welchem Umfang sich der Kläger für die nationalsozialistische Bewegung betätigt hat und welche innere Einstellung er zu ihr hatte, keine Bedeutung beigemessen.

14

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beförderung des Klägers zum Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei nicht unter § 7 G 131 falle und daher berücksichtigt werden müsse, ist jedoch rechtsfehlerhaft. Im Berufungsurteil ist hierzu ausgeführt, die bei der Einstellung des Klägers vorhanden gewesenen Mangel seien später durch die im Kriege erfolgte allgemeine Herabsetzung der Einstellungsbedingungen für die Polizeibeamtenlaufbahn beseitigt worden, so daß nunmehr auch im Hinblick auf die vom Kläger mit Erfolg abgeleisteten Lehrgänge und seine gute dienstliche Qualifikation die sachlichen Gründe für seine Beförderung zum Revieroberwachtmeister überwiegend ("ausschlaggebend") gewesen sein müßten. Mit dieser Auffassung setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach begründet die im Berufungsurteil festgestellte überwiegend politische Motivation der Zulassung des Klägers zur Polizeibeamtenlaufbahn und seiner Ernennung zum Wachtmeister der Schutzpolizei die Vermutung, daß die politischen Gründe auch für seine nachfolgenden Beförderungen, insbesondere für die hier allein streitige Beförderung zum Revieroberwachtmeister, überwiegend wirksam geblieben sind (vgl. BVerwGE 3, 110 [115]; 8, 305 [307];Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 - und Urteil des II. Senatsvom 10. September 1959 - BVerwG II C 375.57 -).

15

Zwar hat das Berufungsgericht eine solche Vermutung in Erwägung gezogen, jedoch angenommen, daß sich das "Gewicht der politischen Motive" später durch die gute dienstliche Führung des Klägers "gemindert" habe und infolge der generellen Änderung der Einstellungsbedingungen für die Polizeibeamtenlaufbahn schließlich "vollends zurückgetreten" sei. Es sieht also nach Lage des Falles die gegen den Kläger sprechende Vermutung als widerlegt an. Diese Folgerung ist aber rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht stützt sich das Berufungsgericht insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist zwar zutreffend, daß nach dieser Rechtsprechung die besondere Bewährung in einer aus politischen Motiven erlangten Rechtsstellung die Folgerung auf ein Zurücktreten dieser Motive und auf eine Gleichgewichtigkeit der sachlichen Motive bei nachfolgenden Ernennungen und Beförderungen gestatten kann (vgl. BVerwGE 2, 10 [19, 20]; 3, 110 [114, 115];Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 44.56 -, Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 29). Aber ein solcher Motivwandel muß auf seiten der Ernennungsbehörde eindeutig erwiesen sein. Die vom Berufungsgericht unterstellte Möglichkeit eines Motivwandels der Ernennungsbehörde, der allein mit dem Hinweis auf die generelle Änderung der Einstellungsbedingungen für die Polizeibeamtenlaufbahn und auf die gute fachliche Qualifikation des Klägers begründet wird, reicht zur Widerlegung der Vermutung des Fortwirkens der für die Laufbahnzulassung maßgebenden politischen Beweggründe nicht aus (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 8.58 -;vom 27. Januar 1960 - BVerwG VI C 20.53 - undvom 26. Februar 1960 - BVerwG VI C 357.56 -).

16

Abgesehen davon unterscheidet das Berufungsgericht nicht genügend zwischen dem Gesichtspunkt, daß trotz vorausgegangener fehlerhafter Ernennung oder Beförderung bei einer späteren Beförderung die sachlichen Beweggründe gleiches Gewicht erlangen können, und dem Gesichtspunkt der sogenannten zeitlichen Verschiebung, nach dem eine wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorzeitig erlangte Rechtsstellung nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitpunkt unberücksichtigt bleibt, um den sie zu früh begründet worden ist, wenn der betroffene Beamte diese Rechtsstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum 8. Mai 1945 auch ohne politische Beeinflussung erlangt hätte (vgl. BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [89, 90];Urteile des erkennenden Senats vom 15. März 1957 - BVerwG VI C 58.56 -, Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 22, undvom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -, Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 31). Die ersterwähnte "Heilungsmöglichkeit" bei einer der fehlerhaften Ernennung nachfolgenden Beförderung durch Bewährung im Amt kommt nur dann in Betracht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die nachfolgende Beförderung tatsächlich ausgesprochen worden ist, mindestens ein Gleichgewicht der sachlichen Motive auf seiten der Ernennungsbehörde nachzuweisen ist. Dies ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil hier gerade nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht führt aus, daß der Kläger "bei politisch unbeeinflußter Laufbahn" frühestens am 19. November 1941 (Vollendung des 28. Lebensjahres) zum Revieroberwachtmeister hätte befördert werden können (vgl. S. 9 der Urteilsausfertigung); es geht demnach selbst davon aus, daß die tatsächlich bereits am 1. April 1940 ausgesprochene Beförderung zum Revieroberwachtmeister überwiegend politisch motiviert gewesen sein muß.

17

Nach dem festgestellten Sachverhalt kommt daher hinsichtlich der Beförderung des Klägers zum Revieroberwachtmeister allenfalls der Gesichtspunkt der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt für die Heilung einer Ernennung oder Beförderung durch zeitliche Verschiebung der Laufbahn jedoch nicht, wenn - etwa im Hinblick auf die allgemeine Laufbahnentwicklung, insbesondere auf die durch diese Entwicklung vermehrten oder besseren Einstellungs- oder Anstellungsmöglichkeiten in der betreffenden Laufbahn - die bloße abstrakte Möglichkeit einer späteren Ernennung oder Beförderung des betroffenen Beamten festgestellt wird (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58 - und BVerwG VI C 28.59 - sowie die Urteile des II. Senatsvom 19. März 1959 - BVerwG II C 133.58 - undvom 12. April 1960 - BVerwG II C 62.59 -). Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, aus denen mit größter, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu folgern ist, daß der Beamte aus sachlichen Beweggründen vor dem 8. Hai 1945 die streitige Ernennung oder Beförderung noch erreicht haben würde. Dementsprechende Feststellungen fehlen jedoch im Berufungsurteil. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beförderung des Klägers zum Revieroberwachtmeister sei im Hinblick auf die damalige Personallage aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen, entspricht ebensowenig der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die zeitliche Verschiebung wie die Feststellung, der Kläger hätte frühestens am 19. November 1941 zum Revieroberwachtmeister befördert werden können. Das Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob der Kläger ohne politische Beeinflussung diese Beförderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch bis zum 8. Mai 1945 hätte erlangen können.

18

Da das Berufungsgericht demnach in fehlerhafter Anwendung des § 7 G 131 die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 144 Abs. 3 Hr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

19

Für die erneute Behandlung und Entscheidung besteht noch Anlaß zu folgender Klarstellung:

20

Da die Beförderung des Klägers zum Revierobervrachtmeister zu dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich ausgesprochen worden ist (1. April 1940), als fehlerhaft im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 angesehen werden muß, wird das Berufungsgericht lediglich nach den oben dargelegten Grundsätzen der zeitlichen Verschiebung zu prüfen haben, ob diese Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgenommen worden wäre. Insoweit bedürfen Sie Feststellungen des Berufungsgerichts noch der Ergänzung, wobei die damalige Personallage, die fachliche und persönliche Eignung des Klägers, die Erfüllung der für die Polizeibeamtenlaufbahn erforderlichen Voraussetzungen allerdings nur Anhaltspunkte für die rechtliche Beurteilung sein können. Ferner wird zu beachten sein, daß bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen Nachzeichnung einer mutmaßlich politisch nicht beeinflußten Laufbahn des Klägers die Frage, ob er unter normalen Umständen vor dem 8. Mai 1945 noch zum Revieroberwachtmeister befördert worden wäre, nicht für sich allein beantwortet werden kann. Handelt es sich - wie hier - um die Beförderung innerhalb einer bestimmten Laufbahn, so setzt ihre Berücksichtigung zu einem späteren, von der tatsächlichen Beförderung abweichenden Zeitpunkt voraus, daß der Kläger, und zwar gleichfalls ohne überwiegend politische Beweggründe, zu bestimmten Zeitpunkten zum Wachtmeister bzw. Oberwachtmeister ernannt und befördert worden wäre. Das Berufungsgericht wird daher die gesamte Laufbahn des Klägers "rückschauend" in seine Betrachtung mit einzubeziehen und auch zu prüfen haben, ob er ohne überwiegend politische Motive überhaupt vor dem 8. Mai 1945 zur Polizeibeamtenlaufbahn zugelassen und zum Wachtmeister bzw. Oberwachtmeister befördert worden wäre. Denn nur dann ist auch die weitere Feststellung möglich, daß er im Rahmen seiner individuellen Laufbahn unter normalen Verhältnissen die hier streitige Rechtsstellung eines Revieroberwachtmeisters bis zum 8. Mai 1945 noch erlangt hätte (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 9. Mai 1953 - BVerwG VI C 327.56-, vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - undvom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müßte der Kläger die nachteiligen Folgen einer insoweit etwa bestehenden Ungewißheit gegen sich gelten lassen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 - mit Nachweisen).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.100 DM festgesetzt.

gez. Schmidt zugleich für den an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Nehlert
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker