Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1959, Az.: BVerwG II C 133.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 133.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 14.12.1956 - AZ: OS I 73/54
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Nehlert und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war nach der Erlernung des Schuhmacherhandwerks zunächst in der Landwirtschaft und von 1924 bis 1935 - mit dreijähriger Unterbrechung infolge Arbeitslosigkeit - in einer Schuhfabrik tätig. Nach zeitweiliger Arbeit als Schuhmacher in einer Kaserne und erneuter Arbeitslosigkeit war er sodann Reichsbahnarbeiter.
Er gehörte seit 1. Oktober 1929 der NSDAP, vom 1. Oktober 1929 bis 31. Dezember 1930 der SA und seit 1. Januar 1931 der SS (1937 Untersturmführer) an.
Zum 18. September 1935 wurde der Kläger als Hilfsaufseher beim Landeszuchthaus Marienschloß in Rockenberg (Oberhessen) im Arbeiterverhältnis - wegen des Stellenvorbehalts für Versorgungsanwärter befristet - eingestellt.
Mit Verfügung des Generalstaatsanwaltes in Darmstadt vom 29. April 1937 "betr. Einberufung des alten Nationalsozialisten, Hilfsaufseher Otto Burger" wurde der Kläger zum 1. Mai 1937 als Wachtmeisteranwärter im Reichsbeamtenverhältnis auf Widerruf einberufen und in den einjährigen Vorbereitungsdienst (einschließlich Lehrgang) für den Strafanstaltsaufsichtsdienst eingestellt. Nach Teilnahme an einem Wachtmeisterlehrgang bestand der Kläger am 27. September 1937 die für den Strafanstaltsaufsichtsdienst vorgeschriebene Prüfung mit "ausreichend".
Er wurde nach Befürwortung und Beurteilung durch den Vorstand des Zuchthauses Marienschloß mit Urkunde vom 21. April 1938 zum Oberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Sein Besoldungsdienstalter wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1942 unter Anrechnung der SA- und SS-Dienstzeit von 3 Jahren 3 Monaten 29 Tagen auf den 2. Januar 1935 vorgerückt. Am 2. September 1939 wurde der Kläger zum Wehrdienst einberufen und am 25. Oktober 1945 auf Anordnung der amerikanischen Militärregierung aus dem Dienst entlassen. Durch Gnadenakt des Hessischen Ministerpräsidenten vom 23. Juni 1952 wurde er in die Gruppe der Mitläufer eingestuft.
Durch Verfügung vom 30. Dezember 1952 entschied der Direktor des hessischen Landespersonalamtes, daß alle beamtenrechtlichen Ernennungen des Klägers und die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht zu berücksichtigen seien, weil sie entgegen beamtenrechtlichen Bestimmungen und wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen seien. Den Einspruch des Klägers wies der Direktor des Landespersonalamtes mit Bescheid vom 26. Juni 1953 zurück.
Der Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Darmstadt nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof nach weiterer Beweisaufnahme durch Urteil vom 14. Dezember 1956 das Urteil des ersten Rechtszuges dahin geändert:
Die Bescheide des Anfechtungsgegners vom 30. Dezember 1952 und 26. Juni 1953 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Ernennung zum Oberwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Zeit ab 1. April 1942 aberkannt worden ist.
In den Gründen des Berufungsurteils ist insbesondere ausgeführt:
Der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger habe § 8 G 131 nicht entgegengestanden.
Ohne die ausschlaggebende Ursächlichkeit seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus als "alter Kämpfer" und SS-Untersturmführer wäre der Kläger nicht als. Wachtmeisteranwärter einberufen und als Oberwachtmeister im Jahre 1938 lebenslänglich angestellt worden. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob auch durch die Abweichung von den Anstellungsgrundsätzen für Versorgungsanwärter bei den Ernennungen des Klägers beamtenrechtliche Vorschriften i.S. des § 7 G 131 verletzt worden seien.
Der Kläger habe ausweislich seiner Personalakten und der Generalakten des Generalstaatsanwalts in Darmstadt nach anfänglicher Ablehnung seiner Zulassung zum Strafanstaltsaufsichtsdienst - vgl. dazu die Regelung des § 1 Ziffer II der Personalordnung (Allgemeinverfügung des Justizministers vom 29. April 1931 - JMBl, S. 175) in Verbindung mit § 6 der Anstellungsgrundsätze vom 16. Juli 1930 in der Fassung vom 4. November 1932 (RGBl. I S. 521) - nur deshalb in die Laufbahn gelangen und lebenslänglich angestellt werden können, weil § 9 des Haushaltsgesetzes vom 29. März 1935 (RGBl. II S. 339) lediglich 90 % der freien Planstellen des unteren Dienstes den Wartegeldempfängern oder Versorgungsanwärtern vorbehalten habe und auf Anordnung des "Führers und Reichskanzlers" die restlichen 10 % dieser Stellen mit solchen für die Laufbahn geeigneten Nationalsozialisten hätten besetzt werden sollen, die bis zum 14. September 1930 ihren Eintritt in die NSDAP erklärt hätten.
Damit stehe der politische Charakter der Ernennung des Klägers zum Wachtmeisteranwärter fest. Derselbe Unrechtsgehalt i.S. von § 7 G 131 hafte auch der Ernennung zum Oberwachtmeister an. Denn der Kläger sei von vornherein im Zuge der Förderungsaktion für Altparteigenossen den Versorgungsanwärtern gleichgestellt worden mit der Absicht, ihm entsprechend dem Endziel der Zivilversorgung die Anstellung im Reichsdienst in einer planmäßigen Beamtenstelle zu verschaffen, mit der die Anwartschaft auf Ruhegehalt verbunden gewesen sei. Wegen dieser politischen Förderungsabsicht sei bei der planmäßigen Anstellung erneut gegen § 6 der Anstellungsgrundsätze verstoßen worden. Ohne die gerade aus politischen Gründen erfolgte Gleichstellung des Klägers mit den Versorgungsanwärtern hätte er also nicht zum Oberwachtmeister ernannt und planmäßig angestellt werden können, so daß der politische Kausalzusammenhang durch die ordnungsgemäße Ablegung der für die Ernennung erforderlichen Prüfung und die erfolgreiche Beendigung der Probezeit nicht unterbrochen sei. Mit Recht sei somit § 7 (2. Alternative) G 131 auf die beamtenrechtlichen Ernennungen des Klägers in den Jahren 1937 und 1938 angewandt worden.
Daraus folge aber nicht ohne weiteres, daß der Kläger seine Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes gänzlich verlieren müsse. Vielmehr bleibe zu prüfen, ob der Kläger die Rechtsstellung als Beamter auf Widerruf oder auf Lebenszeit nur zu früh erlangt habe und bis zum 8. Mai 1945 in diese Stellungen eingerückt wäre, wenn sich seine Laufbahn ohne maßgebende politische Einflüsse entwickelt hätte. Die Laufbahnzulassung wäre dann bis zu dem Zeitpunkt hinauszuschieben, in welchem der Kläger als Normalbewerber hätte zugelassen worden können. Es komme darauf an, ob und gegebenenfalls wann die Laufbahn des unteren Strafvollzugsdienstes für Zivilanwärter zugänglich gewesen sei.
In diesem Zusammenhang gewännen seit dem Jahre 1939 die Bestrebungen des Reichsjustizministers Bedeutung, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Zulassung langjährig beschäftigter und bewährter Hilfskräfte des unteren Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten zur Laufbahn der Oberwachtmeister zu ermöglichen. Im Zuge dieser Aktion habe der Reichsminister des Innern sich ausnahmsweise damit einverstanden erklärt, daß bis zum 31. März 1942 jede dritte freie und freiwerdende Oberwachtmeisterstelle bei den Justizvollzugsanstalten des Altreichs aus dem Stellenvorbehalt für Versorgungsanwärter herausgenommen und mit einem Zivilanwärter besetzt werden könne. Dabei seien die zum Wehrdienst einberufenen Zivilanwärter sorgfältig zu berücksichtigen gewesen und hätten Ausnahmen von der Laufbahnverordnung vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) zugelassen werden können. Die dies regelnde Rundverfügung des Reichs Justizministers vom 23. Juli 1941 habe der Generalstaatsanwalt in Darmstadt mit Verfügung vom 14. August 1941 den Vorständen der Vollzugsanstalten bekanntgegeben und um Meldung in Betracht kommender Hilfskräfte ersucht. Mit Rundverfügung vom 24. Dezember 1941 betr. Herausnahme von Beamtenstellen des einfachen Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Altreichs aus dem Stellenvorbehalt für Versorgungsanwärter habe der Reichsjustizminister ferner für die Anstellung von Hilfskräften der Justizverwaltung aufgrund der erwähnten Rundverfügung mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse Vereinfachungen zugelassen.
Der Senat habe keine Bedenken, die Zulassung des Klägers zur Laufbahn aufgrund der Rundverfügungen vom 23. Juli 1941 und 24. Dezember 1941 zu unterstellen und seine weitere Laufbahn entsprechend der des Vergleichsbeamten Bodenröder nachzuzeichnen. Bodenröder sei auf Grund der letzterwähnten Rundverfügung des Reichs Justizministers ohne Vorprüfung und ohne Oberwachtmeisterprüfung vom 1. April 1942 an lebenslänglich angestellt worden. Der wie Bodenröder im Jahre 1935 als Hilfsaufseher im Strafanstaltsvollzugsdienst eingestellte Kläger hätte somit die Rechtsstellung als lebenslänglich angestellter Oberwachtmeister ebenfalls am 1. April 1942 erreicht, zumal er eine regelrechte Ausbildungszeit als Beamtenanwärter durchlaufen und einen längeren Fachlehrgang mit der vorgeschriebenen Anstellungsprüfung abgeschlossen habe.
Seine Revision gegen dieses Berufungsurteil begründet der Beklagte im wesentlichen dahin, der Verwaltungsgerichtshof habe § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 insofern unrichtig angewendet, als er bei der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn des Klägers entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht festgestellt habe, daß der Kläger "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bis zum 8. Mai 1945 noch Beamter geworden wäre. In soweit genüge der Hinweis auf den einzigen Vergleichsbeamten Bodenröder nicht. Das Berufungsgericht habe keine neuen sachlichen Gründe feststellen können, die die ursprünglich politischen Gründe aus den Jahren 1935 bis 1938 verdrängt oder gar die aus der gleichen Zeit gegen den Kläger sprechenden Mängel ausgeglichen hätten, und insoweit die notwendige Aufklärung des Sachverhalts unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt und des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen,
allenfalls hilfsweise,
die Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges unter entsprechender Klagabweisung insoweit aufzuheben, als diese Urteile die angefochtenen Bescheide aufgehoben haben, soweit die Ernennung des Klägers zum Oberwachtmeister und seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch für die Zeit ab 1. April 1942 unberücksichtigt bleiben sollen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision unter Hinweis auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entgegen.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 in der dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegebenen Auslegung, soweit das Berufungsgericht die Bescheide des Beklagten vom 30. Dezember 1952 und vom 26. Juni 1953 aufgehoben und damit entschieden hat, daß die Ernennung des Klägers zum Oberwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Zeit ab 1. April 1942 nicht unberücksichtigt bleiben dürfe.
Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 7 G 131 (BVerwGE 3, 88 [90]) und auf die - nicht schlechthin auszuschließende - Möglichkeit, daß ein wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus Ernannter oder Beförderter später auch aus sachlichen Gründen ernannt oder befördert worden wäre (BVerwGE 2, 10 [19/20]), hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, daß bei der Anwendung des § 7 G 131 die überwiegend aus politischen Erwägungen zu früh begründeten Beamtenrechte und -rechtsstellungen nur insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie zu früh begründet worden sind (BVerwGE 2, 10 [21]). Diese Heilungsmöglichkeit durch zeitliche Verschiebung der Laufbahn des betroffenen Beamten ist indessen nur für die Fälle anerkannt worden, in denen festzustellen ist, die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommene und deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nicht zu berücksichtigende Ernennung oder Beförderung wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn des Betroffenen, also ohne überwiegende Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus, noch bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden (BVerwGE 2, 10 [20, 21]; 3, 88 [93]). Diese Voraussetzung ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht bereits dann erfüllt, wenn - etwa im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtslage, auf die durch diese Entwicklung vermehrten Einstellungs- oder Anstellungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst oder auf die hierdurch geforderte Laufbahnentwicklung eines anderen Beamten - die bloße abstrakte Möglichkeit einer späteren Ernennung oder Beförderung des betroffenen Beamten festgestellt wird. Vielmehr ist in einem jeden Falle dieser Art zu prüfen, ob der betroffene Beamte selbst ohne die ihm überwiegend wegen seiner politischen Qualifikation bei seiner Einstellung, Anstellung oder Beförderung im öffentlichen Dienst zuteil gewordene Förderung die streitige Ernennung oder Beförderung nach seiner fachlichen oder persönlichen Eignung, nach seinen Berufsabsichten und -aussichten, nach seinen Anwartschaften oder im Hinblick auf die Erfüllung der für eine Laufbahn erforderten Voraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit später - bis zum 8. Mai 1945 - noch erlangt haben würde.
Die hiernach notwendigen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Erlasse anzuführen, aus denen die weitere Öffnung der Strafanstalts-Oberwachtmeister-Laufbahn für Zivilanwärter erhellt, die hierdurch ermöglichte Übernahme des Hilfsaufsehers Bodenröder als Oberwachtmeister zum 1. April 1942 festzustellen und zu unterstellen, der Kläger hätte die gleiche Entwicklung genommen. Dies reicht nach der vorstehend mitgeteilten Rechtsprechung für die Anwendung des Heilungsgedankens auf die Ernennung des Klägers zum Oberwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Zeit ab 1. April 1942 nicht aus. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, um zu diesem Ergebnis gelangen zu können, auch konkrete, auf die Person des Klägers, bezogene Tatsachen feststellen müssen, welche den Schluß rechtfertigen, daß diese Laufbahn des Klägers nicht nur objektiv möglich gewesen ist, sondern ihm seitens der beteiligten Justizverwaltungsbehörden auch bei gebotener Berücksichtigung der das Wesen einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers ausgerichteten, objektiven Personalauslese (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - NDBZ 1956 S. 108, ZBR 1956 S. 168 [LS], RiA 1956 S. 174) kennzeichnenden Merkmale (wie z.B. Persönlichkeit, Lebensalter, Vorbildung, Prüfungen, dienstliche Bewährung, Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen) ohne überwiegende Rücksicht auf seine besondere politische Qualifikation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum 8. Mai 1945 eröffnet worden wäre.
Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben.
Zwecks Nachholung der hiernach notwendigen Ermittlungen und Feststellungen ist die Sache nach § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, daß für die Anwendung des vorerörterten Heilungsgedankens im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur dann Kaum ist, wenn Ernennungen oder Beförderungen lediglich im Einblick auf den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam geworden sind, als rechts- oder sachwidrig erscheinen (BVerwGE 2, 10 [21]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Nehlert
gez. Dr. Idel