Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1967, Az.: BVerwG III C 23.66
Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für den Verlust von Zuchttieren; Voraussetzungen der nachträglichen Kürzung einer bewilligten Hauptentschädigung; Bewertung von Vermögen bei der Berechnung von Entschädigungsleistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG); Verhinderte Rettung von Zuchttieren als Gegenstand der Entschädigung nach dem BEG; Bewilligung und Erstattung einer Hausratsentschädigung nach dem LAG; Anrechnung von Entschädigungsleistungen auf Grund des BEG auf die Hausratsentschädigung nach § 296 Abs. 1 LAG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 23.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 09.12.1965 - AZ: 3 K 90/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 27, 1 - 8
- AS 27, 1
- IFLA 1968, 102
- RLA 1968, 53
- RzW 1968, 189
- Wertp.Mitt. 1968, 131
- ZLA 1967, 272
Amtlicher Leitsatz
Entschädigungsleistungen nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes sind Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG.
Eine Beschränkung des Kürzungsbetrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG ist nicht möglich, wenn Entschädigungszahlungen für verlorengegangene Teile landwirtschaftlichen Vermögens gewährt worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ficht die teilweise Zurücknahme einer Zuerkennung von Hauptentschädigung, die vollständige Zurücknahme der ihr zuerkannten Hausratentschädigung und die Erstattungsanordnung an.
Sie ist Vertriebene und war Eigentümerin mehrerer Rittergüter in Ostpreußen. Mit Teilbescheid vom 3. November 1958 stellte der Beklagte den Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entsprechend dem gemeinsam für alle Güter festgestellten Einheitswert in Höhe von 1.548.000 RM, die darauf ruhenden Verbindlichkeiten in Höhe von 965.992,45 RM und einen Schaden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen und Reichsmarkspareinlagen in Höhe von 40.564,09. RM fest. Mit Teilbescheid vom 29. Dezember 1959 erkannte der Beklagte der Klägerin eine Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von 91.690 DM zu. Durch Bescheide vom 30. September 1954 und 12. Januar 1960 stellte der Beklagte den Hausratschaden der Klägerin nach Schadensstufe 3 fest und erkannte ihr eine Hausratentschädigung von 2.400 DM zu. Diese wurde ausgezahlt.
Die Klägerin betrieb außerdem ein Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz, weil sie wegen ihrer Inhaftierung im Zusammenhang mit den Vorgängen am 20. Juli 1944 nicht in der Lage gewesen sei, Teile ihres Vermögens zu verlagern. Durch außergerichtlichen Vergleich vom 1. Februar 1961 erhielt die Klägerin für den Schaden an Eigentum und Vermögen, soweit er durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursacht war, eine Entschädigung von 90.000 DM. Diesem Vergleich ging eine Besprechung mit dem Bevollmächtigten der Klägerin voraus, über die ein Aktenvermerk vorhanden ist, in dem es unter anderem heißt:
"Auf Grund dieser und der übrigen bei den Akten befindlichen Unterlagen ... wurden in der heutigen Besprechung nachfolgende Entschädigungen herausgearbeitet ...:
... 10.000 DM für ... 10 echte Perserteppiche 8.000 DM für ... 12 Ölbilder und Kupferstiche 1.000 DM für ... Markenporzellane und Elfenbeinschnitzereien 4.000 DM für ... Bett- und Tischwäsche ... 8.000 DM für ... Kleidungsstücke und Pelze ... 9.000 DM für ... diverse Silbersachen 10.000 DM für ... persönliche Schmucksachen ... 25.000 DM für ... wertvolles Zuchtvieh (Pferde, Bullen, Schafe) ..."
Der Beklagte änderte hiernach mit Bescheid vom 17. Januar 1964 den Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung und erkannte der Klägerin nach Abzug von 25.000 DM eine Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von 66.690 DM zu. Mit dem weiteren Bescheid vom 17. Januar 1964 widerrief er aus dem gleichen Grund seine Bescheide über die Zuerkennung von Hausratentschädigung und forderte die Hausratentschädigung zurück. Der zurückgeforderte Betrag von 2.400 DM wurde mit der danach ausgezahlten Hauptentschädigung verrechnet. Mit Anderungsteilbescheid vom 8. Juni 1964 erkannte der Beklagte schließlich noch einen weiteren Endgrundbetrag der Hauptentschädigung nach dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes in Höhe von 43.090 DM zu und zahlte ihn aus.
Die Klägerin hat nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage erhoben und beantragt, die Bescheide vom 17. Januar 1964 und den Beschwerdebeschluß vom 13. Januar 1965 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 1965 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Grundbetrag der der Klägerin zuerkannten Hauptentschädigung habe nach § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG um die nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes gewährte Entschädigung von 25.000 DM gekürzt werden müssen. Die Kürzung beruhe nicht auf § 249 Abs. 1 LAG, weil der Entschädigungsbetrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht zum Vermögen der Klägerin am Währungsstichtag gehört habe. Das habe der Beklagte in dem unangefochten gebliebenen Anderungsteilbescheid vom 8. Juni 1964 verkannt. Die Leistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes seien Entschädigungszahlungen im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes. Aus dem Aktenvermerk über den Verlauf der außergerichtlichen Verhandlungen, die zu dem Vergleich geführt hätten, ergebe sich eindeutig, daß die Vertragspartner die gewährte Entschädigung in der Weise aufgeteilt hätten, daß 25.000 DM für wertvolles Zuchtvieh bestimmt gewesen sei. Dieses Zuchtvieh sei auch bei der Berechnung des Schadensbetrages im Rahmen des Lastenausgleichs berücksichtigt worden. Es gehöre zum landwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 29 Abs. 1 BewG. Aus diesem Vermögen sei nur der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln ausgenommen, dazu gehöre das Zuchtvieh nicht. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Kürzung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG lägen nicht vor, da sich die Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz auf Teile einer einzigen wirtschaftlichen Einheit bezögen, die nach dem Lastenausgleich entschädigt werde. Eine entsprechende Anwendung des § 21 des Feststellungsgesetzes sei nicht möglich.
Die der Klägerin zuerkannte Hausratentschädigung sei nach § 296 Abs. 1 LAG um die Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für den Verlust von Hausrat gewährt worden seien. Es handle sich um 12.000 DM für verlorene Kleidungsstücke, Pelze, Bett- und Tischwäsche.
Die verfahrensrechtliche Grundlage für den Widerruf der Zuerkennungsbescheide beruhe auf § 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG. Der sachlich-rechtliche Rückforderungsanspruch ergebe sich als Erstattungsanspruch aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Auch wenn das Ergebnis unbillig erscheine, könne das Gericht nicht über das geschriebene Recht hinausgehen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 17. Januar 1964 und den Beschwerdebeschluß vom 13. Januar 1965 ebenfalls aufzuheben.
Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht infolge nachlässigen Aktenstudiums und die Verletzung materiellen Rechts durch unrichtige Anwendung der §§ 249 LAG, 21 FG und 3, 52 BEG.
Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Akteninhalt nicht verkannt. Es hat den Aktenvermerk vom 18. Januar 1961 (Akten der Regierung Münster Nr. 5214 S. 96 ff.) richtig wiedergegeben und festgestellt, so habe sich die Verhandlung zwischen der Behörde und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin abgespielt. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß der Betrag von 25.000 DM nicht für zahllose Zuchttiere, sondern für 16 Zuchtpferde und zehn Zuchtbullen gewährt wurde. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, von der auszugehen ist, wenn ein Verfahrensmangel der hier vorliegenden Art in Rede steht, kam es aber auf Zahl und Art der Zuchttiere nicht an, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Zuchttiere seien Teil des landwirtschaftlichen Vermögens gewesen, für dessen Verlust die Klägerin Hauptentschädigung aus dem Lastenausgleich erhalten habe.
2.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den die Hauptentschädigung betreffenden Änderungsbescheid des Beklagten vom 17. Januar 1964 mit Recht als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte war nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG berechtigt, die bindend gewordene Zuerkennung der Hauptentschädigung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens nachträglich um 25.000 DM zu kürzen. Die Anwendung dieser Vorschrift verlangt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. Sie sieht einen solchen Fall als gegeben an, wenn Entschädigungszahlungen gewährt werden, die zum Wegfall oder zu einer Kürzung der Hauptentschädigung, der Entschädigungsrente oder der Hausratentschädigung führen.
Hier sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hauptentschädigung nachträglich teilweise dadurch weggefallen, daß der Klägerin nach bindender Zuerkennung der Hauptentschädigung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes eine Entschädigungszahlung in Höhe von 25.000 DM für wertvolles Zuchtvieh (Pferde, Bullen, Schafe) gewährt wurde, wie das Verwaltungsgericht bindend festgestellt hat. Diese Entschädigungszahlung führt zur Kürzung der zuerkannten Hauptentschädigung.
Das Verwaltungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, daß die Bestimmungen der 11. LeistungsDV-LA nicht anwendbar sind. Es hat auch richtig ausgeführt, daß eine Kürzung nach § 249 Abs. 1 LAG nicht in Betracht kommt. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten im Anderungsteilbescheid vom 8. Juni 1964 ist die Entschädigung, die die Klägerin nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes erhielt, nicht Vermögen, das ihr am 21. Juni 1948 zuzurechnen war. Zwar ist in der Rechtsprechung zum Bundesentschädigungsgesetz angenommen worden, der Entschädigungsanspruch sei bereits mit dem Schadenseintritt entstanden (vgl. BGH, RzW 1957, 238). Um als Vermögen zugerechnet werden zu können, mußte der Entschädigungsanspruch aber durch ausdrückliche Vorschriften konkretisiert werden. Das ist erst durch das nach dem 21. Juni 1948 in Kraft getretene Wiedergutmachungsrecht geschehen.
Jedoch sind die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG für eine Kürzung der zuerkannten Hauptentschädigung gegeben. Nach dieser Vorschrift ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung um diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für den Verlust des bei der Berechnung des Schadensbetrags berücksichtigten Vermögens gewährt worden sind oder gewährt werden, es sei denn, daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind.
a)
Die Entschädigungszahlungen, die die Klägerin auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten hat, sind Entschädigungszahlungen in Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG. Diese Vorschrift zielt nicht auf eine Kürzung der Entschädigungszahlungen, sondern auf eine solche des Grundbetrages der Hauptentschädigung aus dem Lastenausgleich. Sie verfolgt lastenausgleichsrechtliche Belange. Daher sind unter Entschädigungszahlungen solche Zahlungen zu verstehen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechend allein wegen einer Schädigung als Ersatz für diesen Schaden gewährt werden (vgl. BVerwGE 14, 192; 220) [BVerwG 04.06.1962 - IV C 38/62]. Dies trifft bei den Entschädigungsleistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes zu. Freilich wären derartige Leistungen von vornherein außer Betracht zu lassen, wenn das Bundesentschädigungsgesetz eine Berücksichtigung dieser Leistungen im Lastenausgleich ausschlösse. Weder ausdrückliche Vorschriften noch die auf wenigstens teilweise Wiedergutmachung gerichtete Zielsetzung der Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz verbieten jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin die Anrechnung im Lastenausgleich. Der Lastenausgleich fordert dagegen eine Berücksichtigung dieser Entschädigungsleistungen. Er strebt nur einen sozialen Ausgleich an und bezweckt deshalb durch § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG, für denselben Schaden Leistungen nicht mehrfach zu gewähren. Die Empfänger von Entschädigungszahlungen werden dadurch den anderen Lastenausgleichsberechtigten im Ergebnis gleichbehandelt. Zwar führt die Berücksichtigung der Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Ergebnis zum Verlust der Vorteile dieser Entschädigung.
Dies verstößt aber nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57]). Der Senat hält daher an seinem Beschluß vom 5. Dezember 1963 - BVerwG III ER 203.63 - fest.
b)
Eine Kürzung kann jedoch nur erfolgen, wenn die Entschädigungszahlung für den Verlust von solchem Vermögen gewährt wurde, das auch bei der Berechnung des Schadensbetrages im Lastenausgleich berücksichtigt ist. Die Klägerin hat 25.000 DM der Entschädigungsleistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten, weil sie wertvolle Zuchtbullen, Zuchtpferde und Zuchtschafe - die Klägerin spricht von zehn Zuchtbullen und 16 Zuchtpferden - nicht retten konnte. Gegenstand der Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist somit die verhinderte Rettung dieser Zuchttiere, die zu deren Verlust führte, mithin der Verlust dieser Tiere selbst. Der Verlust der Zuchttiere ist jedoch auch bei der Berechnung des Schadens im Lastenausgleich berücksichtigt worden. Maßgebend ist insoweit das Schadensfeststellungsrecht des Lastenausgleichs. Denn § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG stellt auf die Berücksichtigung bei der lastenausgleichsrechtlichen Schadensberechnung ab. Dem Schadensbetrag, der zugunsten der Klägerin festgestellt wurde, liegt der für alle Güter der Klägerin gemeinsam zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde. Dieser Einheitswert repräsentiert innerhalb des Lastenausgleichs den Wert des gesamten landwirtschaftlichen Vermögens der Klägerin im Schadenszeitpunkt. Das folgt aus § 12 Abs. 1 FG. Wird, wie hier, der Schaden, der an dem landwirtschaftlichen Vermögen eingetreten ist, unter Zugrundelegung des zuletzt dafür festgestellten Einheitswerts festgestellt, so ist damit lastenausgleichsrechtlich alles umfaßt, was Teil dieses Vermögens im Zeitpunkt des Schadenseintritts war.
Die Zuchttiere waren im Zeitpunkt des Schadenseintritts Teil des landwirtschaftlichen Vermögens der Klägerin. Sie bildeten weder einen selbständigen landwirtschaftlichen (§ 29 Abs. 3 BewG) noch einen selbständigen gewerblichen (§ 54 BewG) Betrieb. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gehörte das Zuchtvieh zu den stehenden Betriebsmitteln des landwirtschaftlichen Vermögens. Das trifft auch für die Zuchtpferde zu, die der Ehemann der Klägerin nach deren Vorbringen aus Liebhaberei auf den Gütern hielt. Dieses Motiv ändert nichts an der Zurechnung der Zuchtpferde zu den stehenden Betriebsmitteln des landwirtschaftlichen Vermögens. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob die Zuchtpferde und die übrigen hier in Rede stehenden Zuchttiere einen normalen Bestand oder einen Überbestand der stehenden Betriebsmittel darstellten. Denn als Normalbestand waren sie ohne weiteres vom Einheitswert umfaßt. Als Überbestand hatten sie gegebenenfalls zu einem Zuschlag im Sinne des § 40 BewG führen können, der, falls unterblieben, bei der Schadensberechnung gemäß § 12 Abs. 1 FG unberücksichtigt zu bleiben hat; denn der Schadensberechnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der bekannte Einheitswert auch dann zugrunde zu legen, wenn er unrichtig festgesetzt sein sollte.
Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, die Zuchttiere hätten sich auf den Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens nicht wertsteigernd ausgewirkt. Bei der in § 12 Abs. 1 FG angeordneten Schadenberechnung kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehörenden beweglichen Wirtschaftsgüter die Höhe des Einheitswertes bestimmt haben. Entscheidend ist allein, ob sie im Schadenszeitpunkt zur wirtschaftlichen Einheit gehört haben, für die der Einheitswert festgesetzt worden ist. Ist das - wie hier - der Fall, so sind sie bei der Berechnung des Schadensbetrages berücksichtigt worden und eine außerhalb des Lastenausgleichs gewährte Entschädigung für deren Verlust führt - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - zur Kürzung des Grundbetrages gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG.
Entgegen der Ansicht der Klägerin findet § 21 FG keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft die Schadensberechnung in Schadensfeststellungsverfahren, indem sie davon ausgeht, daß an ganz oder teilweise erhalten gebliebenen Wirtschaftsgütern insoweit kein Schaden eingetreten ist. Im vorliegenden Fall wird jedoch vorausgesetzt, daß die Schadensfeststellung bindend abgeschlossen ist. Hier geht es allein um die Kürzung einer Ausgleichsleistung aus dem Lastenausgleich wegen nachträglicher Gewährung einer anderen Entschädigungszahlung für Wirtschaftsgüter, deren Verlust bereits bei der Schadensfeststellung berücksichtigt war. Das Lastenausgleichsrecht trennt zwischen Schadensfeststellung und Zuerkennung von Ausgleichsleistungen (§§ 235 ff., 342 Abs. 2 Nr. 1 und 342 Abs. 2 Nr. 2 LAG). Erwägungen, die für die Schadensfeststellung maßgebend sind, können bei der Kürzung von Ausgleichsleistungen nur Beachtung finden, soweit das Gesetz sie zuläßt. Diese Gesetzessystematik ergibt zugleich, daß für eine entsprechende Anwendung von Vorschriften aus dem Schadensfeststellungsverfahren auf die Kürzung des Grundbetrages entgegen der Ansicht der Klägerin kein Raum ist. Insbesondere besteht hier keine Gesetzeslücke. Im Falle des § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG sind Grundsätze der Schadensfeststellung nur insoweit erheblich, als es darauf ankommt, ob Hauptentschädigung und sonstige Entschädigungszahlungen für den Verlust des nämlichen Vermögens gewährt werden. Damit entfällt eine entsprechende Anwendung des § 21 FG, wie sie die Klägerin für möglich hält. Darin liegt keine Verletzung höherrangigen Rechts. Denn sowohl in der Sache als auch nach der Anlage des Lastenausgleichs handelt es sich um verschiedene Sachverhalte. § 249 Abs. 2 LAG setzt den Verlust des Vermögens voraus. § 21 FG geht davon aus, daß das Vermögen teilweise gerettet wurde.
c)
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG ist der Grundbetrag um die Entschädigungszahlung, hier also um 25.000 DM, zu kürzen. Dieser Kürzungsbetrag wird auch nicht durch den § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG gemindert. Nach dieser Vorschrift darf der Kürzungsbetrag nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären. Eine derartige Begrenzung des Kürzungsbetrages ist jedoch hier nicht möglich. Der Senat hat die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG so ausgelegt, daß bei Einheitswertvermögen die Möglichkeit einer Ermäßigung des Kürzungsbetrages durch Beiseitelassen einzelner Teile dieses Vermögens nicht angängig ist (vgl. BVerwGE 15, 203). Daran ist festzuhalten.
Ein den Grundbetrag erhöhender Verlust, auf dessen Nichtberücksichtigung § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG abhebt, liegt vor, wenn eine von mehreren wirtschaftlichen Einheiten oder ein Wirtschaftsgut verlorengegangen ist, das neben anderen Wirtschaftsgütern selbständig feststellungsfähig ist. In diesen Fällen kann nach getroffener Schadensfeststellung eine Schadenberechnung unter Außerachtlassung einer wirtschaftlichen Einheit oder einzelner Wirtschaftsgüter außerhalb von Einheitswertvermögen mit der Folge vorgenommen werden, daß sich ein Differenzbetrag zwischen den jeweils maßgeblichen Grundbeträgen ergibt, der den Kürzungsbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG der Höhe nach begrenzt, wie in Satz 3 dieser Vorschrift vorgesehen ist. Auf diese Fälle beschränkt sich deren Anwendung. Wäre der Wortlaut dieser Vorschrift mit der Klägerin entsprechend den in § 21 Satz 1 FG enthaltenen Grundsätzen zu verstehen, so wäre das Nebeneinander der Begriffe wirtschaftliche Einheiten und sonstige Wirtschaftsgüter in § 249 Abs. 2 Satz 3 LAG überflüssig. Diese Auslegung entspricht der bereits erwähnten Systematik des Lastenausgleichsrechts. Sie setzt den in § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG getroffenen Ausgleich zwischen objektbezogener Entschädigungszahlung und lastenausgleichsrechtlichem Schadensausgleich folgerichtig fort und entspricht der sozialen Tendenz des Lastenausgleichs. Sie ermöglicht insbesondere bei Einheitswertvermögen eine einfache und vorhersehbare Handhabung. Jede Entschädigungszahlung für den Verlust von zum Einheitswertvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG auf den Grundbetrag anzurechnen. Eine Vergleichsrechnung gemäß Satz 3 dieser Vorschrift findet nicht statt.
Da die Zuchttiere, für deren Verlust der Klägerin Entschädigung Zahlungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, Teil des landwirtschaftlichen Vermögens der Klägerin waren, für das ein einheitlicher Einheitswert festgestellt wurde, der der Schadensfeststellung zugrunde liegt, ist mithin eine Beschränkung des Kürzungsbetrages nach § 249 Abs. 2. Satz 3 LAG nicht möglich.
d)
Das Verwaltungsgericht hat daher mit Recht angenommen, der Grundbetrag der der Klägerin für den Verlust des landwirtschaftlichen Vermögens zuerkannten Hauptentschädigung sei um 25.000 DM zu kürzen.
3.
Das Verwaltungsgericht hat auch die gegen die Zurücknahme der Zuerkennung von Hausratentschädigung und Anordnung der Erstattung gerichtete Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG sind erfüllt. Die Hausratentschädigung ist nach § 296 Abs. 1 LAG um die Entschädigung, die die Klägerin auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes für Bett- und Tischwäsche und diverse Silbersachen in Höhe von 13.000 DM erhielt, zu kürzen. Daher entfällt die Hausratentschädigung in voller Höhe. Wie im Falle des § 249 Abs. 2 Satz 1 LAG ist die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz auch hier als Entschädigungszahlung anzusehen. Sie ist für den Verlust von Hausratgegenständen gewährt und muß deshalb auf die für den Hausratverlust nach den Lastenausgleichsgesetz zustehende Pauschalentschädigung (§ 295 LAG) angerechnet werden.
Die Erstattung der Hausratentschädigung, die in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls angeordnet ist, ist nach § 350 a Abs. 1 LAG zulässig. Nach allgemein verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist die Klägerin zur Erstattung verpflichtet, weil sie die Hausratentschädigung zu Unrecht erhielt (vgl. BVerwGE 4, 215, 6, 1 [BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]; 20, 295) [BVerwG 25.02.1965 - VIII C 80/63]. Die Verrechnungsmöglichkeit ergibt sich aus § 350 a Abs. 2 Satz 1 LAG.
4.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 27.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke