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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1965, Az.: BVerwG VIII C 80.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 80.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 08.12.1960 - AZ: V A 49/60

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 292 - 295
  • AS 20, 292
  • DÖD 1966, 30
  • MDR 1965, 774 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine in rechtswirksamer Weise erfolgte Zusicherung eines bestimmten Besoldungsdienstalters kann die Behörde jedenfalls dann nicht mehr binden, wenn infolge einer Änderung des geltenden Besoldungsrechts dem zugesicherten Besoldungsdienstalter die gesetzliche Grundlage entzogen worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 28. Februar 1907 gefrorene Klägerin war nach dem Besuch der Volksschule einige Jahre als kaufmännische Angestellte tätig. Sie gab diese Arbeit nach ihrer Heirat im Jahre 1920 auf. Nach dem Zusammenbruch des Reichs nahm sie in Lübeck an einem einjährigen Notkursus für die Ausbildung von Lehrern teil. Sie wurde nach Bestehen der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen im April 1948 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zur außerplanmäßigen Lehrerin und nach der zweiten Prüfung mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 zur planmäßigen Lehrerin ernannt. Der Beklagte setzte ihr Besoldungsdienstalter in Anwendung der Erziehungsinstruktion, Nr. 6 der Britischen Militärregierung und mit Rücksicht auf die auf Grund der Erziehungsinstruktion erlassene Werbebekanntmachung des Amtes für Volksbildung des Landes Schleswig-Holstein über die "Notkurse für Lehrerausbildung" vom 19. Juli 1946 (Amtsbl. Schl.-H. S. 83) in der Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBesO - auf den 28. Februar 1935 fest. In Abschnitt V jener Bekanntmachung heißt es hinsichtlich der Absolventen der Notkurse: "Ungeachtet des Lebensalters zählt das Besoldungsdienstalter mit dem 28. Lebensjahr".

2

Mit dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - vom 11. März 1958 (GVBl. Schl.-H. S. 129.) wurde die Klägerin gemäß den im § 24 dieses Gesetzes enthaltenen Überleitungsbestimmungen aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBesO mit Wirkung vom 1. April 1957 in die neue Besoldungsgruppe A 10/10 a LBesO übergeleitet. Ihr Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. März 1938 festgesetzt, also auf einen - verglichen mit ihrem bisherigen Besoldungsdienstalter - um drei Jahre späteren Zeitpunkt. Ihren Widerspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters entspreche den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes; die Sonderregelung der Erziehungsinstruktion Nr. 6 sei nicht mehr anwendbar; das Landesbesoldungsgesetz regele, wie sich aus § 45 LBesG ergebe, Art und Umfang der Dienstbezüge erschöpfend.

3

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziele, eine Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 10/10 a LBesO auf den 28. Februar 1935 zu erreichen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat im wesentlichen vorgetragen:

5

Ihr Anspruch auf Zuerkennung eines Besoldungsdienstalters vom 28. Februar 1935 habe, da er auf einer rechtsverbindlichen Zusicherung beruhe, ihr eine besonders geschützte Rechtsposition verschafft. Der § 102 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 19. März 1956 (GVBl. Schl.-H. S. 19) schließe Zusicherungen gegenüber einer ganzen Beamtengruppe in Angelegenheiten des Besoldungsdienstalters nicht aus. Sollte ihr, der Klägerin, hierdurch begründeter Anspruch wirklich durch § 45 LBesG aufgehoben worden sein, so liege ein enteignungsgleicher Eingriff vor, der den Beklagten zu einem Ausgleich verpflichte. Es sei auch unvereinbar mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn der Beklagte Zusicherungen, die er zur Zeit eines Lehrermangels gegeben habe, unter Berufung auf nachträglich in Kraft getretene Vorschriften nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle. Auch liege in dem Umstand, daß die früheren Notkursisten hinsichtlich ihres Besoldungsdienstalters jetzt gegenüber ihren Berufskollegen mit normalem Ausbildungsgang benachteiligt würden, obschon ihnen seinerzeit eine Gleichbehandlung mit diesen zugesichert worden sei, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

6

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Er hat vorgetragen: Nach dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes habe in allen Fällen das Besoldungsdienstalter neu festgesetzt werden müssen. Denn den alten Festsetzungen sei die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Die Zusicherung auf Grund der Erziehungsinstruktion Nr. 6 habe sich seinerzeit im Rahmen der Härtebestimmungen des § 6 RBesG gehalten. Das Landesbeamtengesetz und das Landesbesoldungsgesetz enthielten jedoch keine dem § 6 RBesG entsprechende Bestimmung. Daher würde eine erneute Berücksichtigung der Zusicherung gegen das Gesetz verstoßen. Die Klägerin habe durch sie keinen für alle Zeiten unabdingbaren Rechtsanspruch auf eine mit dem Besoldungsgesetz in Widerspruch stehende Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters erlangt. Eine solche Zusicherung könne im Beamten- und Besoldungsrecht nur unter der Voraussetzung einer unveränderten Rechtslage abgegeben werden.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen mit der Begründung, daß die in der Werbebekanntmachung enthaltene Zusicherung eines bestimmten Besoldungsdienstalters zwar durch den § 6 RBesG gedeckt gewesen sei, aber seit dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes und dem Wegfall jener Vorschrift keine Wirkung mehr entfalten könne. Die Zusicherung eines bestimmten Besoldungsdienstalters sei, wenn sie losgelöst von einer bestimmten Besoldungsregelung betrachtet werde, ohne rechtlichen Sinn und wirtschaftlichen Wert. Durch sie habe die Klägerin eine rechtlich geschützte Position nur im Rahmen des damaligen Besoldungsrechts erlangen können. Nach dem Landesbesoldungsgesetz werde das Besoldungsdienstalter jetzt nach anderen Grundsätzen festgesetzt als bisher. Der Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung eines günstigeren Beginnes ihres Besoldungsdienstalters sei infolge des Fehlens einer dem § 6 RBesG entsprechenden Härteklausel mit dem Landesbesoldungsgesetz nicht vereinbar. Ein enteignungsgleicher Eingriff liege nicht vor.

8

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie verfolgt ihre Anträge, rügt die Verletzung des materiellen Rechts und führt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens im einzelnen noch aus:

9

Das Oberverwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht den Vertrauensschutz versagt, der ihr zustehe, weil sie sich im Vertrauen auf die Zusicherung einer besoldungsmäßigen Gleichstellung mit den nach normaler Ausbildung in den öffentlichen Schuldienst übernommenen Lehrern freiwillig zur Teilnahme an den Sondernotkursen und zum Eintritt in den Schuldienst des Landes gemeldet habe.

10

Das Land verstoße auch gegen seine Treuepflicht, wenn es durch einen Akt der Gesetzgebung sich selbst außerstande setze, die auf einer früheren Verpflichtung beruhende Zusicherung zu erfüllen. Ein solches Verhalten begründe eine Schadensersatzpflicht. Außerdem lege das Oberverwaltungsgericht den § 45 LBesG unrichtig aus.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er wiederholt ebenfalls sein Vorbringen aus den Vorinstanzen und macht sich im wesentlichen die Rechtsansichten des Oberverwaltungsgerichts zu eigen.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihr Besoldungsdienstalter günstiger festgesetzt wird. Die angefochtene Festsetzung entspricht, wie die Klägerin auch nicht in Abrede nimmt, den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes. Sonstige Rechtsquellen kommen nicht in Betracht. In § 45 Abs. 1 LBesG ist ausdrücklich ausgesprochen, daß dieses Gesetz sowie einige weitere - hier jedoch nicht einschlägige - Gesetze Art und Umfang der Dienstbezüge der Beamten erschöpfend regeln. Die Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes sind demnach an die Stelle aller entsprechenden Vorschriften des früheren Rechts getreten und stehen auch allen, abweichenden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleichen zwingend entgegen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 LBG).

13

Zu Unrecht beruft die Klägerin, die nach dem Zusammenbruch des Reichs an einem einjährigen Notkursus für die Ausbildung von Lehrern teilgenommen hat, sich zur Begründung ihres auf günstigere Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters gerichteten Begehrens auf Abschnitt V der Werbebekanntmachung des Amtes für Volksbildung des Landes Schleswig-Holstein über die "Notkurse für. Lehrerausbildung" vom 19. Juli 1946, wo es hinsichtlich des Besoldungsdienstalters der Absolventen der Notkurse heißt: "Ungeachtet des Lebensalters zählt das Besoldungsdienstalter mit dem 28. Lebensjahr."

14

Diese Bekanntmachung kann, auch wenn sie, wie die Klägerin geltend macht, die Wirksamkeit der Werbung für den Lehrerberuf hat erhöhen sollen und erhöht hat, den Anspruch der Klägerin auf eine dem Landesbesoldungsgesetz widersprechende Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters nicht rechtfertigen. Die in ihr enthaltene Zusicherung konnte von vornherein schlechterdings nur dahin verstanden werden, daß sie sich ausschließlich auf das seinerzeit, in Geltung befindliche Besoldungssystem bezog. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff des Besoldungsdienstalters. Dem Besoldungsdienstalter des Beamten kommt, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine selbständige Bedeutung zu. Es ist lediglich ein im jeweils geltenden Besoldungsrecht verankertes Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der Besoldung, die dem Beamten, der ein aufsteigendes Gehalt bezieht, nach der bestehenden Gesetzeslage zusteht. Daher kann das Besoldungsdienstalter in den verschiedenen Rechtsvorschriften unterschiedlich geregelt sein und an unterschiedliche Sachverhalte anknüpfen sowie wegen der Verschiedenheit der in den Besoldungsordnungen niedergelegten Dienstaltersstufen jeweils auch unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. So hat denn auch das Landesbesoldungsgesetz infolge der Ablösung des bisherigen reinen Dienstalterprinzips durch ein mechanisiertes Lebens- und Dienstalterprinzip (vgl. Isensee-Distel. Die Dienstbezüge der Bundesbeamten, Richter und Soldaten, 1964, Anm. 5 zu § 5 BBesG) das Besoldungsdienstalter gegenüber dem bisherigen Recht weitgehend auf eine neue Grundlage gestellt.

15

Nun wird man zwar zugunsten der Klägerin davon auszugehen haben, daß sie mit ihrem Klage vorbringen sinngemäß geltend machen will, die Zusicherung des Amtes für Volksbildung in der Werbebekanntmachung sei dahin gegangen, daß die Absolventen der Notkurse - trotz ihrer Eigenschaft als Nichtlaufbahnbeamte - die gleiche Besoldung erhalten sollten wie die gleichaltrigen Laufbahnbeamten. Auch bei dieser Auslegung ihres Vorbringens ist jedoch ihr Begehren auf eine dementsprechend günstigere Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters nicht begründet. Auch eine solche Zusage konnte erkennbar nur in bezug auf das damals geltende Besoldungsrecht erfolgen. In diesem Sinne ist sie seinerzeit unter der Geltung des alten Besoldungsrechts von der Behörde auch eingehalten worden. Diese Regelung war, da die Härteklausel des § 6 RBesG dem behördlichen Ermessen bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters einen entsprechenden Spielraum ließ, zu jenem Zeitpunkt zulässig. Sie mußte jedoch einem späteren Gesetz, das einer der Zusage entsprechenden Regelung den rechtlichen Boden entzog, zwangsläufig weichen.

16

Wenn die Klägerin sich demgegenüber auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes beruft, indem sie geltend macht, sie habe sich angesichts der das Besoldungsdienstalter der Absolventen der Notkurse betreffenden Zusicherung bei ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst darauf verlassen, daß ihre Dienstbezüge auch in Zukunft denen der gleichaltrigen Laufbahnbeamten entsprechen würden, so kann sie für diese ihre Zukunftserwartungen keinen Schutz beanspruchen. Sie konnte durch eine dahin gehende Zusicherung keine stärkere Rechtsposition erlangen, als sie ihr zugestanden hätte, wenn ihr zu jenem Zeitpunkt schon kraft zwingenden Besoldungsrechts die gleichen Dienstbezüge zugestanden, hätten wie den Laufbahnbeamten ihrer Besoldungsgruppe. Ein Beamter muß stets damit rechnen, daß das aus dem Besoldungsgesetz in Verbindung mit den Besoldungsordnungen ersichtliche Besoldungsgefüge, das er bei seinem Dienstantritt vorfindet, in Zukunft im Wege der Rechtsetzung Änderungen unterworfen wird, und er kann aus einer auf diesem Wege herbeigeführten besoldungsmäßigen Besserstellung einer Beamtengruppe, die seiner eigenen Beamtengruppe bisher besoldungsmäßig gleichgestellt war, einen Anspruch auf Verbesserung seiner eigenen besoldungsrechtlichen Stellung nicht herleiten (vgl. hierzu auch das Urteil vom 14. November 1963 - BVerwG VIII C 99.63 -, DÖD 1964 S. 193). Nach diesen Maßstäben ist auch der Fall der Klägerin zu beurteilen. Es ist kein Grund ersichtlich, der es würde rechtfertigen können, ihrem Vertrauen auf die künftige Beibehaltung der Gleichbehandlung mit einer anderen Beamtengruppe abweichend von jenem allgemeinen Grundsatz einen besonderen Schutz einzuräumen.

17

Ob dies anders wäre, wenn die neue gesetzliche Regelung für die Klägerin im Ergebnis zu einer Verringerung ihrer Dienstbezüge oder zu einer sonstigen Verschlechterung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung führen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn dies ist nicht der Fall. Ihre Dienstbezüge sind nicht herabgesetzt worden. Sie sind vielmehr auf Grund der neuen Vorschriften in Verbindung mit dem für sie neu festgesetzten Besoldungsdienstalter höher, als sie es gewesen wären, wenn die Regelung des Reichsbesoldungsgesetzes beibehalten worden wäre, und sichern daher auch weiterhin der Klägerin einen, angemessenen. Lebensunterhalt. Zwar sind, die Bezüge der Klägerin demnach nicht in gleichem. Ausmaße angewachsen wie die Bezüge der mit der Klägerin gleichaltrigen Laufbahnbeamten. Diese Unterscheidung ist jedoch nicht willkürlich, sondern durch die Verschiedenheit der beiden in Betracht kommenden Beamtengruppen sachlich bedingt. Ein Verstoß, gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt demnach nicht vor.

18

Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Klägerin dadurch, daß sie jetzt in besoldungsrechtlicher Hinsicht nach den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes behandelt wird, in irgendeiner Hinsicht in ihren Rechten beeinträchtigt wird.

19

Demnach war die Revision zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt