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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1956, Az.: BVerwG V C 118.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1956
Aktenzeichen
BVerwG V C 118.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.04.1955
LVG Münster - 9.10.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 215 - 223
  • AS IV, 215
  • DVBl 1957, 469-471 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 345
  • DÖV 1957, 344-347 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 3, 61
  • MDR 1957, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1205-1206 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsweg"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Rückerstattung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe. An dieser Rechtslage hat Nr. 24 des Runderlasses des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1949 zur Anweisung über die Gewährung von Tuberkulosehilfe vom 15. März 1946 nichts geändert.

  2. 2)

    Hat der Träger der Tuberkulosehilfe als Ersatz für die einem Kranken geleistete wirtschaftliche Tuberkulosehilfe Ansprüche des Kranken gegen einen Dritten auf sich "übergeleitet", so ist sowohl für die Anfechtung der Überleitungsanzeige als auch für den Erstattungsanspruch des Kranken gegen den Träger der Tuberkulosehilfe der Verwaltungsrechtsweg zulässig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
am 19. Dezember 1956
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 1955 aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:

Auf die Berufung der Klägerin wird der Bescheid des Landesverwaltungsgerichts in Münster vom 9. Oktober 1953 dahin abgeändert:

Der Einspruchsbescheid vom 18. Juli 1953 und die Verfügung vom 30. April 1951 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 946,10 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 946,10 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Ehemann der Klägerin, der vom Januar 1948 bis zum Dezember 1949 wirtschaftliche Tuberkulosehilfe erhalten hatte, starb im September 1950 an einem Kriegsleiden. Auf eine Mitteilung, daß die Klägerin Anspruch auf eine Kriegsbeschädigtenrente ihres Ehemannes für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 21. Mai 1950 habe, machte das Amt für Tuberkulosehilfe der Kreisverwaltung Arnsberg als Ersatz für die von ihm im Auftrage und für Rechnung der Beklagten dem Ehemann der Klägerin gewährte wirtschaftliche Tuberkulosehilfe durch Schreiben vom 30. April 1951 gegenüber der Landesversicherungsanstalt einen Anspruch auf die Rentennachzahlung geltend. Das beigeladene Versorgungsamt behielt daraufhin von der durch Bescheid vom 7. August 1951 festgesetzten Rentennachzahlung 1320 DM ein und teilte der Klägerin mit, daß dieser Betrag an die Zentralstelle für Tuberkulosehilfe als Ersatz für die dem Ehemann der Klägerin gewährte wirtschaftliche Tuberkulosehilfe abgeführt werde, Die Klägerin wurde in dem Bescheid weiter darauf hingewiesen, daß ihr gegen diesen Bescheid binnen eines Monats das Recht des Einspruchs beim Beschwerdeausschuß des Versorgungsamtes zustehe. Die Klägerin erhob daraufhin Einspruch den der Beschwerdeausschuß zurückwies. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Berufung ein, die sie später zurücknahm.

2

Inzwischen hatte die Klägerin durch Schreiben vom 3. November 1952 gegen den Abzug von der Rentennachzahlung bei dem Beklagten erfolglos Einspruch eingelegt. Auf einen erneuten Antrag der Klägerin vom 10. Dezember 1952 erstattete der Beklagte' der Klägerin einen Teilbetrag von 373,90 DM und lehnte durch Bescheid vom 18. Juli 1953 unter gleichzeitiger Rechtsmittelbelehrung die Erstattung des Restbetrages von 946,10 DM ab, da sich die Rentennachzahlung insoweit auf dieselbe Zeit beziehe, für welche die Klägerin wirtschaftliche Tuberkulosehilfe erhalten habe.

3

Die Klägerin hat darauf Klage erhoben mit dem Antrage,

den Beklagten zur Zahlung von 946,10 DM zu verurteilen.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Bescheid abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts teilweise abgeändert. Es hat der Klage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 1953 stattgegeben und diesen einschließlich der ihm zugrunde liegenden Verfügungen insoweit aufgehoben, als sie einen Widerruf früherer Verfügungen enthielten, durch die dem Ehemann der Klägerin Tuberkulosehilfe bewilligt worden war. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Widerruf unzulässig sei, weil der Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Tuberkulosehilfe nicht habe. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil sie den Zahlungsanspruch nicht gegen den Beklagten geltend machen könne, sondern gegen das beigeladene Versorgungsamt richten müsse. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

6

Gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

7

Die Klägerin hat gebeten,

8

die Revision des Beklagten zurückzuweisen, und mit der von ihr erhobenen Anschlußrevision beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Bescheides den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 946,10 DM zu zahlen.

9

Der Oberbundesanwalt und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben sich am Verfahren beteiligt.

10

Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

11

Die Revision ist unbegründet; die Anschlußrevision mußte Erfolg haben.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage zutreffend als Anfechtungs- und als Leistungsklage aufgefaßt.

13

Das Schreiben vom 30. April 1951, in dem das Amt für Tuberkulosehilfe Ersatz für die geleistete wirtschaftliche Tuberkulosehilfe verlangt, sollte den Rentennachzahlungsanspruch der Klägerin auf das Amt für Tuberkulosehilfe überleiten. Das Schreiben sollte also die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für den Übergang des Rentenanspruchs der Klägerin auf das Amt für Tuberkulosehilfe erforderliche Abtretungserklärung der Klägerin durch einen Hoheitsakt des Amts für Tuberkulosehilfe ersetzen. Das Schreiben stellt demnach, wie es der Senat in seinerEntscheidung vom 3. Juli 1956 - BVerwG V C 21.54 - (NJW 1957, S. 74) für Überleitungsanzeigen der Fürsorgeverbände nach § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht ausgeführt hat, einen Verwaltungsakt dar. Das Berufungsurteil erblickt einen anfechtbaren Verwaltungsakt offenbar erst in dem Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 1953. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Bescheid vom 18. Juli 1953 kann nicht als Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der gewährten Tuberkulosehilfe aufgefaßt werden, weil dieser Anspruch schon in dem Schreiben vom 30. April 1951 geltend gemacht worden war und durch die Überweisung eines Teilbetrages der Rentennachzahlung bereits seine Erledigung gefunden hatte. Der Bescheid vom 18. Juli 1953 war also lediglich ein Einspruchsbescheid.

14

Die gegen den Einspruchsbescheid und den ihm zugrunde liegenden Verwaltungsakt erhobene Anfechtungsklage sowie die mit ihr verbundene Leistungsklage gehören beide zur Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte.

15

Für die Anfechtungsklage gegen die Überleitungsanzeige unterliegt die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte keinem Zweifel (vgl. das angeführteUrteil vom 3. Juli 1956 - BVerwG V C 21.54 -). Ihre Zuständigkeit ist auch für die Leistungsklage gegeben.

16

Bei der Leistungsklage handelt es sich, wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, um eine "andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 -.

17

Nach § 22 Abs. 1 MRVO 165, der die Aufgaben der Verwaltungsgerichte in seinem Geltungsbereich umschreibt, entscheiden diese über die Anfechtung von Verwaltungsakten sowie über andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Verfassungsstreitigkeiten. Der Begriff der "anderen Streitigkeiten des öffentlichen Rechts" ist weit zu fassen (vgl. Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. Mai 1954 - BVerwG I C 153.53 - NJW 1954 S. 1501 = DÖV 1955 S. 124). Die MRVO 165 hat in § 22 Abs. 1 die gesetzliche Beschränkung der "anderen Streitigkeiten des öffentlichen Rechts" auf "Parteistreitigkeiten" nicht übernommen, wie sie in § 22 Abs. 1 der früher erlassenen Gesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der ehemaligen amerikanischen Zone ausdrücklich bestimmt ist. Daraus ist zu schließen, daß die MRVO 165 eine solche Begrenzung nicht hat herbeiführen wollen, zumal das ihrem grundsätzlichen Bestreben, den Rechtsschutz auszudehnen, widersprochen hätte.

18

Die öffentlich-rechtliche Natur einer Streitigkeit ist danach zu beurteilen, ob das Rechtsverhältnis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, seinem Wesen nach dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehört.

19

Es kommt somit auf die Anspruchsgrundlage an.

20

Im vorliegenden Falle macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages geltend, den der Beklagte als Ersatz für die gewährte wirtschaftliche Tuberkulosehilfe einbehält.

21

Die Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs wird in Rechtsprechung und Schrifttum verschieden beurteilt.

22

Das Landgericht Ansbach (vgl. den Beschluß vom 26. September 1952 in HD 1953 S. 93) stützt diesen Anspruch auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB und hält dementsprechend, ohne das ausdrücklich hervorzuheben, den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für zulässig.

23

Demgegenüber wird in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte sowie im Schrifttum der Anspruch als öffentlich-rechtlicher angesehen und vielfach aus der entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hergeleitet (vgl. das Urteil des früher in Sachen der vorliegenden Art zuständig gewesenen VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29. Januar 1954 in Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte 1, 209; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Oktober 1952 in NJW 1953 S. 839; das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 15. März 1956 in ZfF 1956 S. 199 - 204; das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. November 1955 in ND. 1956 S. 202; Tiedau, Die öffentlich-rechtliche Bereicherungsklage und ihre Geltendmachung im Rechtswege, MDR 1952 S. 330 und Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung, S. 101).

24

Die Rechtsprechung und das Schrifttum gehen zum Teil noch einen Schritt weiter und leiten diesen Anspruch aus allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts ab, nach denen Leistungen, die ohne rechtlichen Grund bewirkt worden sind, zu erstatten sind. Für diesen Anspruch hat sich die Bezeichnung "Erstattungsanspruch" durchgesetzt (vgl. die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. November 1952 in NJW 1954 S. 87 und 327; die Urteile des Württ.-Bad-Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1952 in ESVGH 2,89 -94 und vom 17. Mai 1951 in DVBl. 1951 S. 470; das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 1951 in VerwRspr. Bd. 4 Nr. 4; Lassar, Der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht 1921 S. 97 ff.; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 6. Aufl. S. 157; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht 1954 Bd. 2 S. 596 f. unter bb) und S. 621 f. unter b; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 51 und 238 f.; Haueisen, Erstattungsansprüche im öffentlichen Recht in NJW 1954 S. 977 und 1955 S. 212; Rempel in NJW 1954 S. 327 [OVG Nordrhein-Westfalen 21.11.1952 - III A 547/50] Anm. zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. November 1952).

25

Der Senat nimmt zu der Rechtsfrage wie folgt Stellung:

26

Die Auffassung des Landgerichts Ansbach, es handele sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB, ist abzulehnen. Das Landgerichtidentifiziert vermögensrechtliche Streitigkeiten mit bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind jedoch keineswegs den ordentlichen Gerichten vorbehalten, wie das Reichsgericht seit seinem Urteil vom 30. April 1920 (vgl. RGZ 99, 41 - 46) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29. Januar 1954 in Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte 1, 209 und Schön - Grenzen zwischen Zivilrechtsweg und Verwaltungsrechtsweg, in DÖV 1953 S. 713).

27

Der Anspruch auf Rückgewährung von Leistungen, die auf Grund öffentlichen Rechts bewirkt worden sind, kann auch nicht auf die entsprechende Anwendung privatrechtlicher Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB gestützt werden. Nicht nur deshalb, weil diese in vieler Hinsicht für das öffentliche Recht nicht passen, wie Meier-Branecke (vgl. AÖR n.F. 11, 230 - 285) überzeugend nachgewiesen hat, sondern weil das Verwaltungsrecht im Erstattungsanspruch ein eigenes, seinen besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen entsprechendes Rechtsinstitut entwickelt hat (vgl. Forsthoff a.a.O. S. 157). Dieser Erstattungsanspruch ist die Kehrseite des Anspruchs auf die Leistung. Aus dieser Natur des Erstattungsanspruchs folgt, daß Erstattungsstreitigkeiten dann öffentlich-rechtlicher Art sind, wenn der Leistungsanspruch auf öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt worden ist.

28

Der angebliche Anspruch des Beklagten, für die von ihm dem Ehemann der Klägerin gewährte wirtschaftliche Tuberkulosehilfe einen Ersatz aus der Rentennachzahlung zu erhalten, kann, wie sich ohne weiteres aus seiner Natur ergibt, nur aus öffentlichrechtlichen Vorschriften hergeleitet werden. Für Streitigkeiten über derartige Ansprüche ist nach § 22 Abs. 1 und 3 MRVO 165 der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil ein anderer Rechtsweg gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

29

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10. November 1955 (ND 1956 S. 202) in Übereinstimmung mit der vorstehend vertretenen Auffassung dargelegt, daß Erstattungsstreitigkeiten der vorliegenden Art nicht solche im Sinne des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) sind, der die Aufgaben der Sozialgerichte umschreibt, und folglich nicht von den Sozial-, sondern den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu entscheiden sind.

30

Die vorliegende Verwaltungsstreitsache ist somit entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in vollem Umfange von den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu entscheiden.

31

Der Erfolg der Klage hängt sowohl bezüglich der Anfechtung als auch hinsichtlich des Leistungsanspruches davon ab, ob der Beklagte für die dem Ehemann der Klägerin gewährte wirtschaftliche Tuberkulosehilfe Ersatz verlangen kann.

32

Die Tuberkulosehilfe beruht auf der Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549) - TbcVO -. Diese bestimmt in § 1 Abs. 2 Satz 1, daß die Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge ist, und in § 1 Abs. 2 Satz 2, daß die Tuberkulosehilfe nicht zurückzuerstatten ist.

33

Nach § 2 Abs. 2 TbcVO sind die Empfänger der Tuberkulosehilfe verpflichtet, den im Rahmen der Tuberkulosehilfe an sie ergehenden Anordnungen zur Förderung und Sicherung der Heilung und zur Durchführung der Absonderung und Pflege Folge zu leisten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 15. September 1955 - BVerwG V C 77.54 - (BVerwGE 2, 203[BVerwG 15.09.1955 - V C 77/54]) ausgeführt hat, daß die Tuberkulosehilfe sich von Leistungen der öffentlichen Fürsorge nicht nur durch das Rückerstattungsverbot unterscheidet. Die Tuberkulosehilfe ist vielmehr eine ihrem besonderen Zweck entsprechende Leistung, die nicht im Interesse des Kranken, sondern aus seuchenpolizeilichen Gründen im Interesse der Volksgesundheit gewährt wird (vgl. auch Nr. 5 Satz 2 RdErl. d. RMdJ vom 9. September 1942 [MBliV Sp. 1826]: "Sie - die Tuberkulosehilfe - ist eine durch Reichsrecht den Gaufürsorgeverbänden übertragene Pflichtaufgabe besonderer Art, deren Inhalt unter Ausschaltung des Fürsorgerechts die Verordnung und die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der TbcVO erlassenen Vorschriften regeln."). In keiner der vier gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TbcVO erlassenen Durchführungsbestimmungen ist die Tuberkulosehilfe anderen Leistungen, insbesondere denen der öffentlichen Fürsorge angeglichen worden (vgl. den RdErl. d. RMdJ vom 9. September 1942 a.a.O., vom 30. Dezember 1942 [MBliV 1943 Sp. 26], vom 18. März 1943 [MBliV Sp. 493] und vom 22. Dezember 1943 [MBliV Sp. 1973]).

34

Die entsprechende Anwendung von Vorschriften über Leistungen der öffentlichen Fürsorge auf die Tuberkulosehilfe findet deshalb im geltenden Recht keine Grundlage. Das gilt insbesondere für die Anwendung der §§ 21 a ff. der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967), die das Verfahren für die Geltendmachung und den Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fürsorgeverbandes für gewährte Fürsorgeleistungen regeln (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Oktober 1952 in OVGE 6, 385 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 15. März 1956 in ZfF S. 199).

35

Ebensowenig wie die Rechtsnatur der Tuberkulosehilfe durch Rechtsvorschriften geändert worden ist, ist § 1 Abs. 2 Satz 2 TbcVO aufgehoben worden, der die Rückerstattung der Tuberkulosehilfe ausschließt.

36

Es ist zwar wiederholt versucht worden, die Aufhebung des Rückerstattungsverbots aus Nr. 23 des RdErl. d. RMdJ vom 9. September 1942 herzuleiten, ohne daß hierfür eine überzeugende Begründung gegeben worden wäre (vgl. das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 24. August 1954 in ND 1954 S. 412 mit Anmerkung von Muthesius; das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 15. März 1956 in ZfF 1956 S. 199 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29. Januar 1954 in Fürsorgerechtl. Entscheidung d.VG 1, 209-214-).

37

Es kann schon zweifelhaft sein, ob durch diesen Runderlaß überhaupt das in § 1 Abs. 2 Satz 2 TbcVO niedergelegte Rückerstattungsverbot hätte aufgehoben werden können. Diese Frage braucht indessen für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn dem Reichsminister des Innern eine so weitgehende Rechtsetzungsbefugnis durch § 8 Abs. 1 TbcVO eingeräumt gewesen sein sollte, hat er von diesem Recht in Nr. 23 des Runderlasses keinen Gebrauch gemacht. Zunächst ist in Nr. 6 a.a.O. wörtlich festgelegt: "Die Aufwendungen der Tuberkulosehilfe sind nicht zurückzuerstatten. Der Gaufürsorgeverband kann weder von dem Kranken noch von den nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. Ein solches Verlangen ist nur im Rahmen des § 4 der TbcVO zulässig." Dieser klare und unmißverständliche Wortlaut schließt die Annahme aus, daß in Nr. 23 desselben Runderlasses das Gegenteil bestimmt werden sollte. Das ist auch nicht der Fall. Nr. 23 des Runderlasses lautet: "Die Leistungen für den Lebensbedarf müssen sich im Rahmen der entsprechenden Leistungen des Einsatzfamilienunterhaltes halten." Es mag sprachlich zweifelhaft sein, was unter "Leistungen" zu verstehen ist, wenn diese nach anderen Vorschriften zu bemessen sind und nach diesen Vorschriften die Leistungen zurückverlangt werden können. Der Begriff "Leistungen" kann sich dann in dem zu Gewährenden erschöpfen oder auch das Rückforderungsrecht einschließen. Diese Zweifel werden jedoch durch die Stellung der Nr. 23 im Runderlaß ausgeräumt. Nr. 23 steht an. vorletzter Stelle des vierten Abschnitts, der den Umfang der Tuberkulosehilfe regelt, während an der Spitze des zweiten Abschnitts in Nr. 5 festgelegt wird, daß die Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge ist, und unmittelbar daran anschließend das Rückerstattungsverbot des § 1 Abs. 2 Satz 2 TbcVO wiederholt wird. Nach den Grundsätzen der Gesetzestechnik ist deshalb die Annahme ungerechtfertigt, daß der Begriff "Leistung" in Nr. 23 des Runderlasses ein Rückforderungsrecht einschließen könne.

38

Die Verordnung über Tuberkulosehilfe läßt - abweichend von dem in § 1 Abs. 2 bestimmten grundsätzlichen Ausschluß der Rückerstattungspflicht - in § 4 eine Heranziehung des Kranken und der nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen zum Kostenersatz in angemessenem Umfang zu, wenn die Tuberkulosehilfe gewährt worden ist, obwohl das Jahreseinkommen des Kranken eine bestimmte Grenze übersteigt. Ob diese nach dem vorliegenden Tatbestand hier nicht in Betracht kommende Vorschrift auch auf den Fall anwendbar ist, daß einem Kranken wirtschaftliche Tuberkulosehilfe gewährt worden ist, obwohl die erforderliche Hilfe anderweitig sichergestellt war, kann dahingestellt bleiben, da auch diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist. Gemäß § 3 der Verordnung ist die Tuberkulosehilfe als seuchenpolizeiliche Maßnahme zu gewähren, soweit die erforderliche Hilfe nicht anderweit sichergestellt ist. Nach dem Zweck der Vorschrift kann das Vorhandensein von Rentenansprüchen nicht als eine Sicherstellung der erforderlichen Hilfe anerkannt werden. Es müssen vielmehr Leistungen sichergestellt sein, die geeignet sind, die Heilung des Kranken zu fördern und zu sichern. Der Rentenanspruch ersetzt noch nicht die Rentenzahlung. Es ist auch nicht angängig, eine vorbehaltlose Tuberkulosehilfezahlung nachträglich in einen Vorschuß auf eine zu erwartende Rentenzahlung umzudeuten.

39

Auch § 292 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693) - LAG -, auf den der Beklagte hingewiesen hat, hat das Rückerstattungsverbot des § 1 Abs. 2 Satz 2 TbcVO nicht aufgehoben. § 292 Abs. 5 LAG hat nicht das Tuberkulosehilferecht abgeändert, sondern nur im Rahmen des geltenden Tuberkulosehilferechts den Rückgriff auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz auch wegen Ersatzansprüchen für Tuberkulosehilfe zugelassen.

40

Derartige Ersatzansprüche gibt es im geltenden Recht nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Satz 2 TbcVO, die hier nicht vorliegen. Im übrigen hat diese Bestimmung des § 292 Abs. 5 LAG nur Bedeutung im Hinblick auf ein künftiges Gesetz über die Tuberkulosehilfe, das in weiterem Umfange als bisher Ersatz für gewährte Tuberkulosehilfe vorsehen soll (vgl. Kühne-Wolff, LAG, Ausgabe B, Anm. 16 zu § 292 und den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. November 1955, BR-Drucks. 370/55).

41

Schließlich läßt sich auch ein Ersatzanspruch des Beklagten für die gewährte Tuberkulosehilfe nicht aus dem Runderlaß des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1949 "zur Anweisung über die Gewährung von Tuberkulosehilfe vom 15. März 1946" herleiten, der im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1949 Ausgabe A (Sp. 705) veröffentlicht worden ist. In diesem Erlaß ist unter Nr. 24 folgendes bestimmt: "Für bereits gezahlte Tuberkulosehilfe sind nachträglich erzielte Einnahmen, insbesondere Nachzahlungen aus Renten und Pensionen, vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab bis zur Höhe der geleisteten Tuberkulosenhilfe anzurechnen." Wenn es sich bei dem Erlaß des Sozialministers um eine Rechtsvorschrift handelte, hätte Nr. 24 des Erlasses den § 1 der Verordnung über Tuberkulosehilfe, der eine Pflicht zur Rückerstattung der Tuberkulosehilfe ausdrücklich verneint, geändert. Der Erlaß vom 1. Juni 1949 ist zwar erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangen, aber noch vor dem Zusammentritt des Bundestages. Der Erlaß wäre also, wenn er eine Rechtsnorm darstellte, gemäß Art. 125 Nr. 2 Grundgesetz Bundesrecht geworden. Seine Anwendbarkeit auf die vorliegende Verwaltungsstreitsache unterliegt daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Der Senat ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Runderlaß nicht um eine Rechtsvorschrift handelt. Aus der Bezeichnung als "Runderlaß" ist vielmehr im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Erlaß nicht in dem bereits seit dem Jahre 1947 bestehenden Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, sondern nur im Ministerialblatt veröffentlicht worden ist, zu entnehmen, daß der Runderlaß lediglich eine Verwaltungsanweisung ist.

42

Eines Eingehens auf Rechtsnatur und Inhalt der Anweisung des Oberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz vom 15. März 1946 über die Gewährung von Tuberkulosehilfe (Mitteilungs- und Verordnungsblatt des Oberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz vom 18. März 1946) bedarf es im vorliegenden Falle nicht, da diese Anweisung nur für das Gebiet der ehemaligen Nord-Rheinprovinz Bedeutung hat, nicht aber für das übrige Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

43

Das Berufungsgericht hat daher einen Ersatzanspruch des Beklagten für die gewährte Tuberkulosehilfe zutreffend verneint.

44

Demnach ist der Anfechtungsklage stattzugeben.

45

Auch die Leistungsklage ist begründet.

46

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin den Beklagten deshalb nicht auf Rückerstattung in Anspruch nehmen könne, weil sie selbst dem Beklagten nichts geleistet habe. Es trifft zwar zu, daß die Klägerin dem Beklagten nicht unmittelbar Leistungen erbracht hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte Beträge erhalten hat, die nicht er, sondern die Klägerin zu beanspruchen hatte. Wirtschaftlich gesehen hat der Beklagte von der Klägerin Zahlungen aus der Tuberkulosehilfe zurückerhalten, die der Klägerin hätten belassen werden müssen. Der Beklagte war daher dem Klageantrage gemäß zur Erstattung des streitigen Betrages zu verurteilen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 946,10 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Elsner zugleich für den auf Urlaub befindlichen Bundesrichter Dr. Baring
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen