Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1956, Az.: BVerwG V C 21.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 21.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 15.09.1953
Rechtsgrundlagen
- § 21a Fürsorgepflichtverordnung (RFV)
- § 67 Bundesversorgungsgesetz
- § 31 Abs. 2 Reichsgrundsätze
- § 1 VO über den Ersatz von Fürsorgekosten
- § 91 Bundesvertriebenengesetz
- § 52 Pr.LVG
Fundstellen
- DÖV 1957, 349 (Kurzinformation)
- FEVS 2, 321
- MDR 1957, 187-188 (amtl. Leitsatz)
- NDV 1957, 89
- NJW 1957, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Überleitungsanzeige nach § 21a RFV ist ein Verwaltungsakt.
- 2)
Ansprüche auf Versorgungsgebührnisse nach dem Bundesversorgungsgesetz sind Ansprüche auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs.
- 3)
§ 21a RFV trifft gegenüber § 67 Bundesversorgungsgesetz eine Sonderregelung; die Überleitung von Versorgungsansprüchen gemäß § 21a RFV wird demnach von § 67 BVG nicht berührt.
- 4)
Die Vorschrift des § 52 Pr.LVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die angerufene Behörde bezüglich der Beschwerde ist auch auf den Einspruch im Verwaltungsvorverfahren anwendbar.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 1953 wird zurückgewiesen; die Anschlußrevision des Beklagten gegen dieses Urteil wird verworfen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 826 DM festgesetzt.
Gründe
Auf Grund einer Ankündigung des Versorgungsamtes, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 30. November 1951 die Nachzahlung einer Elternrente zu erwarten habe, teilte der Beklagte dem Versorgungsamt gemäß § 21a der Verordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - die Beträge mit, die der Kläger in dieser Zeit als Sozialunterstützung erhalten hatte. Das Versorgungsamt führte daraufhin die gesamte, dem Kläger durch Bescheid vom 10. November 1951 für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 30. November 1951 bewilligte Rentennachzahlung in Höhe von 826 DM an den Beklagten ab, da dessen Anspruch auf Erstattung der an den Kläger gezahlten Fürsorgeunterstützung schon im Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung des Beklagten beim Versorgungsamt die gesamte Rentennachzahlung überstieg.
Das beklagte Bezirksamt unterrichtete den Kläger am 22. Oktober 1951 mündlich über die Inanspruchnahme der Rentennachzahlung, wie sich aus einem von dem Kläger unterschriebenen Vermerk auf dem Konzept der an das Versorgungsamt gerichteten Mitteilung ergibt. Der Kläger unternahm hiergegen zunächst nichts, sondern legte bei dem Versorgungsamt Einspruch gegen den Rentenbescheid vom 10. November 1951 ein, weil dieser die formularmäßige Belehrung enthielt, daß innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einspruch "hierher" zulässig sei. Später wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er den Einspruch bei dem Beklagten hätte einlegen müssen. Der Kläger legte nunmehr bei dem Beklagten Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat darauf erfolglos Klage erhoben. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, durch das seine Berufung zurückgewiesen worden ist, hat er Revision und der Beklagte Anschlußrevision eingelegt. Der Beklagte begehrt in erster Linie die Abweisung der Klage mangels Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, hilfsweise Klageabweisung, "weil der Beklagte nicht passiv legitimiert ist."
Die Revision ist nicht begründet, die Anschlußrevision ist unzulässig.
A.
I.
Die angefochtene Verfügung ist eine Anzeige im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 RFV. Hiernach kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn der Hilfsbedürftige für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung. Der Beklagte hat mit ihr dem Versorgungsamt schriftlich angezeigt, für welche Zeit und in welcher Höhe es den Kläger unterstützt hat und daß es hierfür Ersatz aus der Rentennachzahlung des Klägers verlangt. Das Versorgungsamt hat auch die angefochtene Verfügung als Anzeige im Sinne des § 21a RFV mit der Wirkung angesehen, daß es nunmehr die Rentennachzahlung in Höhe des Ersatzanspruchs nicht dem Kläger, sondern dem Beklagten geleistet hat.
1)
Ob die Anzeige nach § 21a Abs. 1 Satz 1 RFV einen Verwaltungsakt darstellt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig. Die Frage wird verneint vom Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 1951 (DVBl. 1952 S. 506), vom Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 20. September 1954 (Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte 1956 Bd. I S. 76) und von Jehle (Fürsorgerecht, 2. Aufl. Anm. 1 zu § 21a). Sie wird bejaht von dem Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 18. Juni 1954 (Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, 1955 Bd. I S. 221), dem Verwaltungsgerichtshof Bremen, Urteil vom 7. Januar 1953 (Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, 1956 Bd. II S. 107), dem Landesverwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 1952 (DVBl. 1954 S. 196) und vom Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Februar 1956 (Zeitschrift für das Fürsorgewesen, 1956 S. 215). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hält die Entscheidung in seinem Urteil vom 22. Oktober 1952 (DVBl. 1953 S. 150) für zweifelhaft.
2)
Der erkennende Senat nimmt zu dieser Streitfrage wie folgt Stellung:
a)
Ein Verwaltungsakt ist nach § 23 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) - VGG - im Sinne dieses Gesetzes jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der geleisteten Fürsorgeunterstützung durch eine Anzeige nach § 21a RFV ist ein Akt der Hoheitsverwaltung, nicht der fiskalischen oder erwerbswirtschaftlichen Verwaltung. Die Anzeige bewirkt nach § 21a RFV, "daß diese Rechtsansprüche (des Unterstützten gegen den Dritten) zum Ersatz auf ihn (auf den Fürsorgeverband) übergehen". Sie hat demnach insoweit die gleiche Wirkung wie die Überweisung an Zahlungs Statt durch Beschluß des ordentlichen Gerichts nach § 835 ZPO. Nach § 836 Abs. 1 ZPO ersetzt dieser Beschluß die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Hier, wie im Falle der Anzeige nach § 21a RFV wird also die Willenserklärung des Bürgers durch einen Hoheitsakt des Vollstreckungsgerichts bzw. des Fürsorgeverbandes ersetzt. Dieser Hoheitsakt kann dort, wo er durch eine Verwaltungsbehörde erfolgt, nur ein Verwaltungsakt sein.
b)
Dem läßt sich auch nicht mit dem Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen, das allein eine selbständige Begründung für den ablehnenden Standpunkt vorbringt, entgegenhalten, daß die Anzeige nach § 21a RFV lediglich einen internen Behördenvorgang darstelle. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil als Drittschuldner durchaus nicht nur Behörden in Betracht kommen. Die Vorschrift des § 21a RFV gilt vielmehr auch für Ansprüche gegen die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Auch soweit die Drittschuldner ebenfalls Behörden sind, handelt es sich nicht notwendig um Vorgänge innerhalb derselben Behörden oder innerhalb derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts, da die Fürsorgebehörde und die Behörde, an die die Überleitungsanzeige gerichtet ist, häufig unabhängig voneinander sind. Aber auch wenn beide Behörden zufällig dem gleichen Rechtsträger angehören, berührt dies, wie der Verwaltungsgerichtshof Bremen in seiner angeführten Entscheidung vom 7. Januar 1953 mit Recht hervorhebt, das Wesen der Überleitungsanzeige als Verwaltungsakt nicht. Denn die Anzeige hat Rechtswirkungen nicht nur im Verhältnis der beiden beteiligten Behörden zueinander, sondern auch und vor allem zu Lasten des Unterstützten, der seinen Anspruch gegen den Dritten an die Fürsorgebehörde verliert.
c)
Es ist auch unerheblich, daß die Anzeige nach § 21a RFV unmittelbar nur dem Drittschuldner zugeht und daß der Fürsorgeempfänger von ihr im allgemeinen erst nachträglich durch den Drittschuldner Kenntnis erhält.
Das Wesen der Überleitungsanzeige nach § 21a RFV als Verwaltungsakt wird dadurch nicht berührt.
3)
Stellt die Überleitungsanzeige somit einen Verwaltungsakt dar, so ist nach § 19 VGG für die Anfechtung dieses Verwaltungsakts die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben.
Die Klage muß als rechtzeitig erhoben angesehen werden, da sich nicht mehr feststellen läßt, wann der Einspruchsbescheid des Beklagten vom 4. April 1952 dem Kläger zugegangen ist.
Im Hinblick darauf, daß der Beklagte den Kläger über die Anzeige nach § 21a RFV bereits am 22. Oktober 1951 unterrichtet hatte, könnten Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit des Einspruchs bestehen. Nach § 52 Abs. 2 LVG kann jedoch die angerufene Behörde in Fällen unverschuldeter Fristversäumung bezüglich der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Diese Bestimmung ist unbedenklich auch auf den Einspruch im Verwaltungsvorverfahren anzuwenden. Es bedarf ferner für die Wiedereinsetzung nach § 52 Abs. 2 LVG im Gegensatz zu der Wiedereinsetzung nach § 112 LVG keines Antrages, sie kann vielmehr von Amts wegen und auch stillschweigend gewährt werden (von Brauchitsch, Anm. 6 zu § 52 LVG). Auch die Einspruchsfrist ist daher als gewahrt anzusehen.
II.
Die Anfechtungsklage ist demnach zulässig und fristgerecht erhoben, sie ist aber nicht begründet.
1)
Nach § 20 VGG kann die Klage nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletze. Dies ist in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache nicht der Fall, denn die Überleitungsanzeige nach § 21a RFV ist rechtmäßig erfolgt.
Die Anwendung des § 21a Abs. 1 Satz 1 RFV setzt lediglich voraus, daß Rechtsansprüche des Hilfsbedürftigen gegen den Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs für die Zeit seiner Unterstützung bestanden haben. Es muß also Gleichartigkeit und Gleichzeitigkeit der Leistungen des Fürsorgeverbandes und der Ansprüche des Hilfsbedürftigen gegen den Dritten gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt.
2)
Die nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - bewilligte Elternrente ist zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt. Zwar hat das ehemalige Reichsversorgungsgericht in einer Entscheidung vom 26. April 1935 - M 13587/32.10 - angenommen, daß die Versorgungsgebührnisse (nach dem alten Reichsversorgungsgesetz) keine "Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs" im Sinne des § 21a RFV seien. Die Gründe dieser bei Baath-Kneip-Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Aufl. Anm. 6 zu § 21a angeführten Entscheidung, über deren Veröffentlichung nichts zu ermitteln ist, sind nicht bekannt. Die Auffassung des ehemaligen Reichsversorgungsgerichts, daß die Versorgungsgebührnisse keine Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs seien, ist vereinzelt geblieben. Es ist auch nicht ersichtlich, welchem Zweck die Elternrente dienen sollte, wenn nicht der Deckung des Lebensunterhalts. Ebenso im Ergebnis Baath-Kneip-Langlotz Anm. 6 zu § 21a RFV für das frühere Reichsversorgungsgesetz und Schieckel für das Bundesversorgungsgesetz (2. Aufl. Anm. 4 a.E. zu § 49 und Anm. 3 zu § 67).
3)
Die Revision macht geltend, mittels einer Anzeige nach § 21a RFV könnten Ansprüche auf die Nachzahlung von Versorgungsrenten nicht übergeleitet werden, weil § 67 BVG, wie aus der Aufzählung "übertragen, verpfändet und gepfändet" hervorgehe, voraussetze, daß die Überleitung des Anspruches entweder unter Mitwirkung des Unterstützten erfolge oder - wie bei der Pfändung - mit der Maßgabe, daß der Schuldner Einwendungen in einem besonderen gerichtlichen Verfahren vorbringen könne. Der Revisionskläger hat dabei außer acht gelassen, daß § 21a RFV im letzten Satz des ersten Absatzes ausdrücklich bestimmt: "Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch der Pfändung nicht unterworfen ist." Die Vorschrift des § 21a RFV wird also durch § 67 BVG nicht berührt. Da der Kläger durch den Übergang seiner Rechtsansprüche gegen das Versorgungsamt auf den Beklagten demnach nicht in seinen Rechten verletzt ist, ist seine Klage zu Recht abgewiesen worden. Seine Revision mußte daher zurückgewiesen werden.
B.
Die Anschlußrevision des Beklagten ist unzulässig, weil der Beklagte durch das Berufungsurteil nicht beschwert ist. Seine Anschlußrevision mußte daher verworfen werden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 826 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Kohlbrügge
gez. Lentz
gez. Dr. Baring
gez. Professor Dr. Bettermann