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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1955, Az.: BVerwG V C 77.54

Bestehen eines Rechtsanspruchs eines Kranken auf Tuberkulosehilfe; Rechtliche Ausgestaltung des Begriffs der Betroffenheit nach § 15 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 77.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Rheinland-Pfalz - 09.10.1952

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 203 - 205
  • DÖV 1956, 244-245 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 395-396 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kein Anspruch des Kranken auf Tuberkulosehilfe.

  2. 2.

    Zum Begriff der Betroffenheit nach § 15 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. I S. 103).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. von Turegg und Prof. Dr. Bettermann
auf die mündliche Verhandlung am 15. September 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 1952 ergangene Urteil des Landesverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision des Beklagten gegen dieses Urteil wird verworfen.

Die Gerichtskosten hat jede Partei zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der an einer geschlossenen Tuberkulose leidet, hatte in Niedersachsen für sich und seine Familie eine Tuberkulosehilfe in Höhe von 159 DM erhalten, auf die ihm seine Kriegsbeschädigtenrente mit 100 DM angerechnet worden war. Im Jahre 1950 zog er in das Land Rheinland-Pfalz um, wo er keine Tuberkulosehilfe mehr erhielt. Er stellte deshalb bei dem Beklagten Antrag auf Gewährung von Tuberkulosehilfe, den dieser ablehnte, weil das Einkommen des Klägers unter Berücksichtigung der ihm gewährtenÜberbrückungshilfe den anderthalbfachen Fürsorgebetragübersteige, nach den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung der Tuberkulose im Lande Rheinland-Pfalz in derartigen Fällen aber eine wirtschaftliche Beihilfe nicht gewährt werde.

2

Der Kläger, der die Auffassung vertritt, daß bei der Berechnung seines Einkommens die ihm gewährte Übergangshilfe nicht berücksichtigt werden dürfe, hat gegen den ablehnenden Bescheid erfolglos Klage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es bejaht die Frage, ob einem Tuberkulosekranken ein Rechtsanspruch auf Tuberkulosehilfe zustehe, hält jedoch den Anspruch des Klägers mit Rücksicht auf die Höhe seines Einkommens für unbegründet. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt, weil das Berufungsurteil einen Rechtsanspruch auf Tuberkulosehilfe bejaht habe.

3

Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß der von dem Bundesverwaltungsgericht in der Sache BVerwG V C 78/54 aufgestellte Leitsatz: "soweit das Gesetz dem Träger der Fürsorge zugunsten des Bedürftigen Pflichten auferlegt, hat der Bedürftige entsprechende Rechte", auch für das Gebiet der Tuberkulosehilfe gelte, hält es aber inÜbereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht für ermessensmißbräuchlich, daß der Beklagte die Gewährung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe mit Rücksicht auf das Einkommen des Revisionsklägers abgelehnt hat.

4

II.

1)

Die Tuberkulosehilfe beruht auf der Verordnung über die Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549), die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, daß die Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge ist. Sie unterscheidet sich von der öffentlichen Fürsorge namentlich dadurch, daß sie nach § 1 Abs. 1 nur auf Antrag der Gesundheitsämter gewährt wird, nach § 3 grundsätzlich bis zu einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen des Kranken von 7 200 DM geleistet wird, nach § 4 auch bei einem noch höheren steuerpflichtigen Einkommen des Kranken gewährt werden kann, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht zurückzuerstatten ist und ihr Empfänger besondere Pflichten hat (§ 2 Abs. 2 der Verordnung in Verbindung mit der Verordnung zur Bekämpfungübertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 [RGBl. I S. 1721]). Insbesondere die Notwendigkeit eines Antrages der Gesundheitsämter und der Ausschluß der Rückerstattung erweisen die Tuberkulosehilfe als eine selbständig neben denöffentlichen Fürsorgeleistungen stehende staatliche Leistung. Wenn der Kläger meint, es gebe auch Leistungen deröffentlichen Fürsorge ohne Rückerstattungspflicht, so verkennt er das Wesen der öffentlichen Fürsorge. Denn zu ihrem Wesen gehört es gerade, daß der durch Fürsorgeleistungen Begünstigte das Erhaltene an die seine individuelle Existenz sichernde Allgemeinheit zurückerstattet, sobald er dazu in der Lage ist. Die Bestimmung der Verordnung, wonach die Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge ist, bestätigt also nur, was sich bereits aus den völlig verschieden ausgestalteten Einrichtungen der öffentlichen Fürsorge und der Tuberkulosehilfe ergibt. Auch ohne eine solche Bestimmung könnte die Tuberkulosehilfe, wie sie in der Verordnung vom 8. September 1942 ausgebaut ist, keine Leistung deröffentlichen Fürsorge sein.

5

Im übrigen ist es rechtsirrig, wenn der Kläger meint, die Bestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Tuberkuloseverordnung, daß die Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge sei, solle nicht den Fürsorgecharakter der Tuberkulosehilfe ausräumen. Der Gesetzgeber habe, wie der anschließende Satz erkennen lasse, diese Formulierung gewählt "ausschließlich in dem Sinne, daß der durch die Tuberkulosehilfe Versorgte im Unterschied zu sonstigen Unterstützungsempfängern von der Rückerstattungspflicht befreit ist". Dem ist entgegenzuhalten, daß es dafür des Satzes "die Tbc-Hilfe ist keine Leistung der öffentlichen Fürsorge" nicht bedurft hätte, vielmehr der Ausschluß einer Rückerstattungspflicht genügt hätte.

6

Demnach ist die Frage, ob ein Tuberkulosekranker einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe hat, durch das Urteil des Senats vom 24. Juni 1954 - BVerwG V C 78/54 (BVerwGE 1, 159) -, das sich mit den allgemeinen Fürsorgeleistungen befaßt, noch nicht geklärt.

7

2)

Anders nun als auf allgemeine Fürsorgeleistungen besteht kein Rechtsanspruch des Kranken auf Tuberkulosehilfe.

8

Die Tuberkulosehilfe ist nicht im Interesse der Kranken selbst, sondern aus seuchenpolizeilichen Gründen im Interesse der Volksgesundheit geschaffen worden. Dies folgt eindeutig daraus, daß nur das Gesundheitsamt, nicht der Kranke antragsberechtigt ist, sowie aus dem Zusammenhang der Verordnung über Tuberkulosehilfe mit der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Dies wird allgemein und auch von dem Berufungsgericht anerkannt.

9

Ein Rechtsanspruch des Kranken auf Leistungen aus der Tuberkuloseverordnung läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht damit begründen, daß es dem Gedanken des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes widersprechen würde, "die den Tuberkulosekranken" zu gewährende Hilfe völlig der Verwaltungsbehörde zuüberlassen und diesen wichtigen Teil der sozialen Hilfe jeder Rechtskontrolle zu entziehen" oder "daß sich die Gegner der den Rechtsanspruch bejahenden Ansicht nicht so sehr von rechtlichen als vielmehr von allgemeinen Gesichtspunkten leiten lassen". Wenn ein Rechtsanspruch auf Tuberkulosehilfe bestände, gäbe es wohl - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - auch Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahr eines Mißbrauchs. Die Ablehnung eines Rechtsanspruchs auf Tuberkulosehilfe beruht aber nicht auf allgemeinen Gesichtspunkten, sondern auf der rechtlichen Erwägung, daß es an einer Norm fehlt, aus der sich ein Rechtsanspruch herleiten läßt.

10

Die Grundrechte des Grundgesetzes haben an dieser Rechtslage nichts geändert. Sie ergeben weder unmittelbar einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe noch einen entsprechenden Auslegungsmaßstab für die Verordnung vom 8. September 1942.

11

Die Zweckbestimmung der Tuberkulosehilfe ist auch heute die gleiche wie zur Zeit des Erlasses der Verordnung. Die Allgemeinheit soll vor der Gefahr geschützt werden, die ein Tuberkulosekranker bedeutet. Wenn die Gefahrenbekämpfung in einer dem Kranken Erleichterung verschaffenden Weise geschieht, so ist das eine für ihn günstige tatsächliche Auswirkung, auf die er aber keinen Anspruch hat (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluß vom 5. Dezember 1951 [DVBl. 1952 S. 502], OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 1952 [DVBl. 1953 S. 150], Bachof "Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung" S. 85 und Forsthoff "Lehrbuch des Verwaltungsrechts" § 10 Nr. 3 S. 161 der 3. Auflage).

12

3)

Die Bekämpfung der Tuberkulose zum Schutze der Allgemeinheit ist Aufgabe der Gesundheitsämter. Nur diesen gegenüber besteht daher eine Verpflichtung der Fürsorgeverbände, den Kranken die aus der Tuberkulosehilfeverordnung sich ergebenden Leistungen zu gewähren. Der Tuberkulosekranke kann also auch nicht geltend machen, daß der Fürsorgeverband durch Verweigerung der Tuberkulosehilfe Pflichten verletze, die dem Fürsorgeverband den Kranken gegenüber oblägen.

13

4)

§ 15 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. I S. 103) gewährt nur dem eine Klagebefugnis, der durch Anordnungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörde und sonstige Verwaltungsakte betroffen ist, die zu Unrecht ergangen sind. Der Begriff der Betroffenheit mag umfassender sein als der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung. Er kann aber nicht so weit gehen, daß jemand - außer im Falle der sogenannten Prozeßstandschaft - klagen kann, der keinerlei Rechtsbeziehung zu der von ihm begehrten streitigen Leistung hat, wie es hier der Fall ist. Der Kläger ist demnach durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 15 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz betroffen. Denn durch diesen Verwaltungsakt ist weder ein Anspruch des Klägers noch eine dem Beklagten ihm gegenüber obliegende Pflicht verletzt worden, auch wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig, die Tuberkulosehilfe dem Kläger also zu Unrecht verweigert sein sollte.

14

5)

Damit erledigt sich auch die Revisionsrüge des Klägers, daß er deshalb einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe habe, weil nach § 3 Satz 1 der Verordnung vom 8. September 1942 eine Tuberkulosehilfe gewährt werde, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kranken den Betrag von 7 200 DM nicht übersteige. Da der Kläger einen Rechtsanspruch auf Tuberkulosehilfe nicht hat, könnte er auch aus einer etwaigen unrichtigen Auslegung der Tuberkuloseverordnung durch die beklagte Behörde keine Rechte herleiten. Es bedarf also keines näheren Eingehens darauf, daß die Tuberkulosehilfe nach § 3 der Verordnung vom 8. September 1942 nur gewährt wird, soweit die erforderliche Hilfe nicht anderweit sichergestellt ist.

15

Das gleiche gilt von dem weiteren Vorbringen des Klägers, insbesondere der Revisionsrüge, daß dieÜberbrückungshilfe bei der Berechnung seines Einkommens nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.

16

Die Revision des Klägers mußte daher zurückgewiesen werden.

17

6)

Die von der Beklagten eingelegte Anschlußrevision erstrebt keine Abänderung des Berufungsurteils, sondern nur eine Änderung der Urteilsgründe. Das ist unzulässig. Die Revision der Beklagten mußte daher verworfen werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.