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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1968, Az.: BVerwG VI C 27.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 27.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 04.02.1965 - AZ: Bf. II 189/63

Fundstelle

  • DÖV 1969, 58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1968 in Münster (Westf.)
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das am 4. Februar 1965 zugestellte Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1915 geborene Kläger besuchte nach Abschluß der Volksschule eine Musikschule. Er trat am 1. Januar 1935 als Freiwilliger in die damalige Reichsmarine - später Kriegsmarine - ein. Nach Beendigung der Grundausbildung wurde er einem Musikkorps zugewiesen. Der Kläger blieb bei der Kriegsmarine bis zum 8. Mai 1945. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft war er nicht mehr im öffentlichen Dienst tätig.

2

Eine bei der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht vorhandene Karteikarte weist über den Werdegang des Klägers bei der Reichs- bzw. Kriegsmarine folgende Eintragungen auf:

Diensteintritt: 1.1.1935Entlassungstag: 30.9.1939
1.9.1935Hoboistengast
1.1.1936Oberhoboistengast
1.4.1938Musikobergefreiter
1.1.1939Musikhauptgefreiter
1.1.1941Musikstabsgefreiter
1.9.1941Musikmaat a.K.
1.9.1943Musikobermaat a.K.
3

Durch Schreiben vom 20. Juli 1962 beantragte der Kläger die Gewährung eines Entlassungsgeldes nach § 54 Abs. 4 G 131. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 1. August 1962 ab und wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 11. Oktober 1962 zurück.

4

Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 1962 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1962 zu verurteilen, an ihn Entlassungsgeld nach § 54 Abs. 4 G 131 zu zahlen,

5

ist vom Verwaltungsgericht Hamburg nach Vernehmung der Zeugen ... und ... und Einholung einer Auskunft des Bundesarchivs in Kornelimünster durch Urteil vom 6. November 1963 mit der Begründung abgewiesen worden, der Kläger sei nicht Berufsunteroffizier gewesen.

6

Auf die Berufung des Klägers hat am 29. Oktober 1964 vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Termin stattgefunden, zu dem der Kläger mit seinem Prozeßbevollmächtigten erschienen ist. Nach der Niederschrift über diese Sitzung haben die Parteien nach Vortrag des Akteninhalts durch den Vorsitzenden und nach Erörterung der Streitsache ihre Anträge gestellt, sind die Personalakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und ist von den Parteien erklärt worden, daß sie auf Vorschlag des Gerichts in Vergleichsverhandlungen eintreten wollen; sodann ist folgender Beschluß verkündet worden:

"Für den Fall, daß die Vergleichsverhandlungen scheitern sollten, soll im Einverständnis der Parteien eine Entscheidung schriftlich ergehen."

7

Durch Schriftsatz vom 12. November 1964 hat die Beklagte dem Berufungsgericht mitgeteilt, dem Abschluß eines Vergleichs könne nicht nähergetreten wurden. Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 10. Dezember 1964 um Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung gebeten.

8

Durch das am 4. Februar 1965 zugestellte Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

9

Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

10

Ein Anspruch auf Zahlung von Entlassungsgeld stehe nach § 54 Abs. 4 G 131 nur ehemaligen Berufsunteroffizieren (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131) zu, die am 8. März 1945 eine Dienstzeit von mindestens zehn, aber noch nicht zwölf Jahren abgeleistet hätten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da der Kläger nicht Berufsunteroffizier gewesen sei.

11

Der Begriff des Berufssoldaten finde sich nicht im Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, wohl aber in dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 26. August 1938. Nach den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen vom 29. September 1938 seien Berufssoldaten Unteroffiziere und Mannschaften mit mindestens zwölfjähriger Dienstverpflichtung und einer aktiven Wehrdienstzeit von mehr als zwei Jahren gewesen. Allerdings seien in der Übergangszeit bis zum Aufbau der neuen Wehrmacht durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 auch Freiwillige mit einer kürzeren als zwölfjährigen Dienstverpflichtung eingestellt worden. Voraussetzung für die Eigenschaft als Berufssoldat sei in diesen Fällen aber gewesen, daß der Wehrdienst trotz der nur kurzen Dienstverpflichtung "berufsmäßig" geleistet worden sei, das habe in der Regel nur dann vorgelegen, wenn der Freiwillige die Absicht gehabt habe, sich nach Ablauf der kurz dauernden Dienstverpflichtung weiter zu verpflichten. In allen Fällen sei Voraussetzung für das Vorhandensein eines Berufssoldatenverhältnisses gewesen, daß der Freiwillige einen Verpflichtungsschein unterschrieben habe.

12

Es könne offenbleiben, ob der Kläger zu irgendeiner Zeit "Berufssoldat" in diesem letzteren Sinne gewesen sei. Zu seinen Gunsten könne unterstellt werden, daß er mit der Absicht, berufsmäßigen Wehrdienst zu leisten, in die Kriegsmarine eingetreten sei. Das könne ihm jedoch nichts nützen, da er noch zu dem Zeitpunkt Berufssoldat gewesen sein müsse, in dem er zum Unteroffizier (Maat) befördert worden sei. Diesen Nachweis könne der Kläger jedoch nicht führen.

13

Er habe einander widersprechende Behauptungen aufgestellt, indem er zuerst vorgetragen habe, er habe sich bereits bei Beginn seiner Dienstzeit auf zwölf Jahre verpflichtet, nunmehr aber erkläre, er habe sich zunächst nur auf vier Jahre zuzüglich eines Ausbildungszuschlags verpflichtet, und diese Zeit habe sich automatisch auf zwölf Jahre verlängert.

14

Gehe man von letzterem Vortrag aus, so sei die Dienstverpflichtung des Klägers am 30. September 1939 abgelaufen gewesen, was sich auch aus den Unterlagen der Deutschen Dienststelle ergebe. Der Kläger sei aber erst im Jahre 1941 zum Unteroffizier befördert worden. Er habe daher nur dann Berufsunteroffizier werden können, wenn er sich nach Ablauf der ursprünglichen Dienstverpflichtung weiter verpflichtet habe. Dafür fehle ein Nachweis. Ein Verpflichtungsschein liege nicht vor. Die Nichtentlassung des Klägers am 30. September 1939 ergebe für eine Weiterverpflichtung nichts, da sich Deutschland zu diesem Zeitpunkt im Krieg befunden habe, Berufssoldaten während des Krieges jedoch auch nach Ablauf ihrer Verpflichtungszeit nicht entlassen worden seien. Aus den Unterlagen der Deutschen Dienststelle gehe über eine Weiterverpflichtung des Klägers nichts hervor. Aus diesen Unterlagen ergebe sich im Gegenteil, daß der Kläger 1941 zum "Musikmaat a.K." und 1943 zum "Musikobermaat a.K." befördert worden sei. Nach der Marinedienstvorschrift Nr. 15 vom 24. Dezember 1941 seien aber Freiwillige, die erst nach Ablauf der vierjährigen Dienstverpflichtung zuzüglich Ausbildungszuschlag ohne vorherige Weiterverpflichtung zum Unteroffizier befördert worden seien, "aktive Unteroffiziere auf Kriegsdauer" gewesen.

15

Mit Recht habe auch das Verwaltungsgericht die Aussagen der Zeugen Begehr und Gravenhorst dahin gewertet, daß sich aus ihnen ein hinreichender Beweis für eine Weiterverpflichtung nicht entnehmen lasse.

16

Auch wenn man unterstelle, daß der Kläger bereits vor Ablauf der Dienstverpflichtung zum "Unteroffizierdiensttuer" ernannt worden sei und daß er in dieser Dienststellung die gleichen Funktionen wie ein Unteroffizier ausgeübt habe, lasse sich hieraus nichts für eine Weiterverpflichtung des Klägers herleiten; denn entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht eine zwölfjährige Verpflichtung die Voraussetzung für die Ernennung zum "Unteroffizierdiensttuer" gewesen, sondern es sei gerade umgekehrt gewesen.

17

Die vom Kläger überreichten schriftlichen Erklärungen der Zeugen ... und ... enthielten lediglich die Angabe, der Kläger sei "Berufsunteroffizier" bzw. "Berufssoldat" gewesen, sie ließen nicht erkennen, in welcher Weise diese Personen ihre Kenntnis von jener Eigenschaft des Klägers erlangt hätten.

18

Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich die ursprüngliche Dienstzeitverpflichtung auch nicht automatisch verlängert. Zu einer Dienstverpflichtung als längerdienender Berufssoldat sei die Unterzeichnung eines Verpflichtungsscheins erforderlich gewesen, der öffentlich-rechtliche Status als Berufssoldat habe nur unter Beachtung der dafür erforderlichen Förmlichkeiten erlangt werden können. Das werde durch den vom Kläger überreichten Verpflichtungsschein eines anderen Freiwilligen bestätigt. Dieser enthalte auf der Rückseite einen Vordruck für eine von dem Freiwilligen zu unterzeichnende Weiterverpflichtungserklärung, die von dem zuständigen Truppenteil habe angenommen werden müssen.

19

Dessen hätte es nicht bedurft, wenn sich die Verpflichtung automatisch verlängert hätte.

20

Eine Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen ... und ... sei nicht erforderlich. Auf die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache, daß die Dienststellung eines Unteroffizierdiensttuers derjenigen eines Unteroffiziers gleichwertig gewesen sei, komme es nicht an.

21

Der Kläger hat am 4. März 1965 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, die er am 3. April 1965 begründet hat. Er rügt ausschließlich Verletzung formellen Rechts und macht hierzu im wesentlichen geltend:

22

Im Termin vom 29. Oktober 1964 habe das Gericht lediglich den Streitstoff mit den Parteien erörtert und ihnen den Abschluß eines Vergleichs empfohlen. Die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 12. November 1964 angezeigt, daß ein Vergleich nicht geschlossen werden könne, und der Kläger habe darauf mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1964 um Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten. Das Berufungsgericht habe jedoch den Parteien am 4. Februar 1965 ein Urteil vom 29. Oktober 1964 zugestellt. Das sei unzulässig gewesen, weil der Kläger durch diese Entscheidung überrascht worden sei und ihm die angebotenen Beweise abgeschnitten worden seien. Das Berufungsgericht hätte den Streitstoff des Gerichts erster Instanz und neue Tatsachen und Beweismittel prüfen müssen. Das sei nicht geschehen, obwohl der Kläger dem Gericht mit seinen Schriftsätzen vom 19. und 25. Februar 1964 neue Tatsachen vorgetragen und neue Beweismittel angeboten habe.

23

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1964 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. November 1963 aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 1. August 1962 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1962 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Entlassungsgeld nach § 54 Abs. 4 G 131 in Höhe von 4.000 DM zu gewähren.

24

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

25

Sie hält die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen für unbegründet.

26

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die von ihm erhobenen Verfahrensrügen sind ohne Erfolg.

27

Das den Parteien am 4. Februar 1965 zugestellte vom 29. Oktober 1964 datierte Urteil ist ohne revisionsrechtlich nachprüfbare Verfahrensfehler zustande gekommen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 29. Oktober 1964 hat der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen, ist die Streitsache erörtert worden und haben die Parteien ihre Anträge gestellt. Damit ist den Grundsätzen der mündlichen Verhandlung genügt. Weiterhin ist nach dieser Niederschrift nicht ein Beschluß gefaßt worden, im Falle des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, sondern das Berufungsgericht hat im Einverständnis mit den Beteiligten beschlossen, daß im Falle des Scheiterns der Vergleichs Verhandlungen eine Entscheidung schriftlich ergehen soll. Daß dies ein Urteil sein konnte, mußte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannt sein. Dieser Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung könnte nur durch den Nachweis der Fälschung widerlegt werden (Urteil vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 -); insofern ist von der Revision nichts vorgebracht. Wie sich aus dem in der Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 1964 enthaltenen Beschluß eindeutig ergibt, ist das den Parteien am 4. Februar 1965 zugestellte Urteil eine Entscheidung, die nach wirksamem Verzicht auf - weitere - mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ergangen ist. Das Urteil trägt deshalb mit Recht den Aufdruck "Schriftliche Entscheidung". Es ist zwar irreführend, aber nicht rechtsfehlerhaft, daß es sich als auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen bezeichnet. Ohne rechtliche Bedeutung ist auch, daß das Urteil das Datum vom 29. Oktober 1964, dem Tag der mündlichen Verhandlung, trägt. Ein revisionsrechtlich nachprüfbarer Verfahrensfehler kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht dem vom Kläger durch Schriftsatz vom 10. Dezember 1964 geäußerten Wunsch, einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anzuberaumen, nicht gefolgt ist. Das hier ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte Einverständnis zur Entscheidung ohne - weitere - mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ist grundsätzlich unwiderruflich (Urteil vom 31. Oktober 1963 - BVerwG VI C 115.62 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 4 = VerwRspr. Bd. 16 Nr. 302]). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) steht im Ermessen des Gerichts, das in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbar ist (BGHZ 11, 27 und Urteil vom 2. April 1958 - V ZR 203/56 - [JR 1958, 344]).

28

Es kann mindestens zweifelhaft sein, ob die vom Kläger lediglich mit dem Vorbringen, er habe dem Berufungsgericht mit den Schriftsätzen vom 19. und 25. Februar 1964 neue Beweismittel angeboten, erhobene Aufklärungsrüge den strengen Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt (vgl. dazu insbesondere Urteile vom 9. November 1956 [BVerwGE 5, 12], vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - und vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 97.63 -) oder ob sie nicht schon deshalb unzulässig ist, weil jede Darlegung darüber fehlt, inwiefern das Berufungsurteil auf der etwa unterbliebenen Aufklärung beruhen kann. Selbst wenn man aber auch eine solcher Art unvollständige Aufklärungsrüge in diesem Fall deshalb noch für zulässig halten will, weil sich die Beweisfrage aus dem angefochtenen Urteil ergibt (vgl. Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 39.67 -), ist diese Aufklärungsrüge jedenfalls unbegründet. Es handelt sich dabei nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Februar 1964 um die Frage der "Dienststellung eines Unteroffizier-Diensttuers und dessen Gleichwertigkeit mit einem Unteroffizier". Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, hat das Revisionsgericht von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, ob es diese rechtlich für einwandfrei hält oder nicht (ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62-, Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG II C 55.64 - und vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - sowie. Beschluß vom 29. August 196.7 - BVerwG VI B 32.66 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedoch kommt es auf die Tatsache, daß die Dienststellung eines Unteroffizierdiensttuers derjenigen eines Unteroffiziers gleichwertig gewesen ist, nicht an. Dieses hat sogar zugunsten des Klägers ausdrücklich unterstellt, daß er in seiner Dienststellung als Unteroffizierdiensttuer die gleichen Funktionen gehabt hat wie ein Unteroffizier. Danach liegt in dem Absehen von der Vernehmung der Zeugen ... und ... kein Verfahrensmangel. Im übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in anderem Zusammenhang bereits entschieden, daß an die nur tatsächliche Behandlung als Berufssoldat bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG ebensowenig angeknüpft werden kann wie an die nur tatsächliche Ausübung eines Amtes (Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG VI C 102.62 -).

29

Soweit in dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 19. Oktober 1968 Revisionsrügen enthalten sind, die über die vorstehend behandelten hinausgehen, sind sie unzulässig.

30

Das Berufungsurteil kann materiellrechtlich vom Revisionsgericht nicht geprüft werden. Die Revision ist zwar auf Grund des § 127 BRRG zugelassen worden, die Revision hat jedoch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur Verfahrensmängel geltend gemacht. Unter diesen Umständen bleibt die revisionsgerichtliche Nachprüfung gemäß der auch in diesem Fall geltenden Vorschrift des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Nachprüfung der geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt (Urteile vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 -, vom 18. Februar 1964 [BVerwGE 18, 64], vom 18. Oktober 1965 - BVerwG VI C 171.62-, vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 50.64 - und vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 -), wenn nicht eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vorliegt. Das ist nicht der Fall:

31

Der Begriff des berufsmäßigen Wehrdienstes im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. neben vielen anderen Urteile vom 16. Juli und 14. August 1958 [BVerwGE 7, 164 und 214], vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 186.57 und 183.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 11], vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 291.56, BVerwG VI C 44.58 und BVerwG VI C 50.58 - [DVBl. 1960, 323] , vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 124.58-, vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 167.59-, vom 3. März 1964 - BVerwG VI C 148.61 - und vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 44.62 -). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts weist keinen Widerspruch zu dieser Rechtsprechung auf und wirft in diesem Zusammenhang auch keine neue rechtsgrundsätzliche Frage auf. Dies gilt auch für die Auffassung, daß es keine Beibehaltung des Berufssoldatenstatus durch bloße Wieder- oder Weiterverwendung im Kriege gibt. Die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses durch Zeitablauf wie hier am 30. September 1939 steht rechtlich gesehen der Beendigung durch Entlassung gleich; in beiden Fällen war eine Erneuerung des Berufssoldatenverhältnisses nur durch neue Verpflichtung möglich, wie im Beschluß vom 22. November 1962 - BVerwG VI C 77.60 - und im Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 40.62 - bereits entschieden, zumal da es - wie in dem bereits oben erwähnten Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG VI C 102.62 - ausgesprochen - nicht auf die nur tatsächliche Behandlung als Berufssoldat ankommen kann. Die Rechtslage ist insoweit rechtsähnlich wie in dem bereits entschiedenen Fall, daß ein früherer Berufsunteroffizier zunächst entlassen, dann bei Kriegsbeginn als Reservist wieder einberufen und zum Kriegsoffizier befördert worden ist, auch in diesem Fall ist er nicht bei der Beförderung zum Offizier noch Berufsunteroffizier gewesen (Urteil vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 -). Soweit im übrigen das Berufungsgericht seine Auffassung über die Bedeutung der Dienststellung eines Unteroffizierdiensttuers sowie darüber, daß eine Verlängerung der Dienstzeit nicht automatisch eingetreten ist, in Anwendung und Auslegung früheren Wehrrechts oder Wehrmachtversorgungsrechts gewonnen hat, wird eine in der Revisionsinstanz klärungsfähige Grundsatzfrage schon deshalb nicht aufgeworfen, weil diese Rechtsgebiete nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem irrevisiblen Recht angehören (vgl. u.a. Urteile vom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 57.61 -, vom 25. März 1964 [BVerwGE 18, 168, 170[BVerwG 25.03.1964 - VI C 150/62]] , vom 12. November 1964 - BVerwG II C 199.62-, vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65-, vom 27. Januar 1965 - BVerwG VI C 102.62 - und Beschluß vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62 -). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach Ablauf seiner ursprünglichen Verpflichtungszeit keine weitere Dienstverpflichtung eingegangen ist, liegt auf tatsächlichem Gebiet und betrifft nur den Einzelfall, ist daher ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

32

Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier