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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1959, Az.: BVerwG VI C 186.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 186.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 08.04.1957 - AZ: 291 III 55

Fundstelle

  • Verbaost 1960, 137

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Anfechtungsgegners gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 1957 wird zurückgewiesen.

Der Anfechtungsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1895 geborene Anfechtungskläger (Kläger) leistete in den Jahren 1914 bis 1919 Wehrdienst und wurde Leutnant der Reserve. Anfang 1919 wurde er aus dem Wehrdienst entlassen, diente dann aber vom 20. Juli 1919 bis zum 20. Januar 1920 in der vorläufigen Reichswehr. Nach seiner Verabschiedung wurde er zunächst nach dem Offiziers-Pensionsgesetz von 1906 versorgt; seit dem 1. Januar 1921 bis Juli 1925 erhielt er nach seiner Darstellung Bezüge nach dem Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 und wurde schließlich mit der Zahlung eines Betrages von 50 RM abgefunden.

2

In den Jahren 1936 bis 1938 machte der Kläger als Offizier des Beurlaubtenstandes mehrere Übungen und wurde am 1. Januar 1937 Oberleutnant der Reserve. Am 1. Juni 1938 wurde er als Hauptmann (E) angestellt, am 1. November 1939 zum. Major und am 1. Juni 1942 zum Oberstleutnant befördert. Er geriet in Kriegsgefangenschaft, aus der er im September 1945 entlassen wurde. Nach amtsärztlichem Zeugnis vom 5. November 1949 ist er dauernd um 66 2/3 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.

3

Auf Antrag bewilligte die Oberfinanzdirektion München dem Kläger zunächst ab 1. Juni 1949 einen Unterhaltsbeitrag, später durch Bescheid vom 29. Juni 1950 eine Überbrückungsbeihilfe und schließlich durch Bescheid vom 21. Januar 1952 Abschlagszahlungen auf die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.

4

Mit Bescheiden vom 12. Oktober 1953 und 23. September 1954 lehnte die Oberfinanzdirektion dann jedoch eine Versorgung des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ab mit der Begründung, er sei erstmals am 1. Juni 1938 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten und erfülle somit nicht die Stichtagsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 G 131; er könne auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 68 G 131 erhalten, die bislang gewährten Unterhaltsbeiträge seien ihm zu Unrecht bewilligt worden.

5

Der Kläger hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er habe schon in der Zeit vom 20. Juli 1919 bis 20. Januar 1920 berufsmäßig in der vorläufigen Reichswehr Dienst getan; außerdem verstoße es gegen Treu und Glauben, daß die Behörde entgegen dem vorher von ihr eingenommenen Standpunkt nunmehr die Voraussetzungen der Versorgung nicht als gegeben ansehen wolle.

6

Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bescheide der Oberfinanzdirektion vom 12. Oktober 1953 und 23. September 1954 sowie die Beschwerdebescheide vom 8. Februar 1954 und 17. März 1955 aufgehoben und den Freistaat Bayern für verpflichtet erklärt, dem Kläger Versorgung als Berufsoffizier der früheren Wehrmacht nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt:

7

Für die Annähme eines "berufsmäßigen" Eintritts in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 sei wesentlich, daß es sich um eine freie Wahl gehandelt habe und die erwählte Tätigkeit nicht nur vorübergehend habe ausgeübt werden sollen. Ein berufsmäßiger Eintritt in die vorläufige Reichswehr sei möglich gewesen. Nach dem Gesetz über Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom 6. März 1919 sei dieser die Aufgabe gestellt worden, bis zur Schaffung der neuen reichsgesetzlich zu ordnenden Wehrmacht die Reichsgrenzen zu schützen, den Anordnungen der Relchsregierung Geltung zu verschaffen und die Ruhe, und. Ordnung im Innern aufrechtzuerhalten; hierzu hätten Freiwillige angeworben werden sollen, und es sei vorgesehen worden, Offiziere und Unteroffiziere sowie Beamte des früheren Heeres zu übernehmen. Diese hätten dann in erster Linie auch bei der Übernahme in die künftige Wehrmacht berücksichtigt werden sollen. Es habe sich demnach nicht um eine Tätigkeit gehandelt, die ihrer Natur nach nur vorübergehend hätte ausgeübt werden können. Daß die, vertragliche Verpflichtung, wie sie in der Ausführungsverordnung vom 6. März 1919 zwar nur für Mannschaften vorgesehen gewesen, tatsächlich aber auch von den Offizieren gefordert worden sei, sich nur auf sechs Monate mit einer Verlängerung um jeweils drei Monate erstreckt habe, somit auf einen wesentlich kürzeren Zeitraum als sonst bei der Verpflichtung von Offizieren und Unteroffizieren üblich, erkläre sich aus den besonderen Verhältnissen in Deutschland bei Ende des ersten Weltkrieges. Nach alledem habe auch für frühere Reserveoffiziere des alten Heeres die Möglichkeit bestanden, berufsmäßig in die vorläufige Reichswehr einzutreten und Berufssoldaten zu werden. § 10 der Ausführungsverordnung stehe dem nicht entgegen. Dort sei vorgeschrieben, daß Offiziere usw., die in die Reichswehr überträten, mit ihren bisherigen Rechten übernommen würden und daß die Zugehörigkeit zur Reichswehr als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses gelte. Diese Vorschrift beziehe sich aber nur auf solche Offiziere usw., die auf Grund ihres früheren Dienstverhältnisses bereits versorgungsberechtigt gewesen seien; sie lasse nicht den Schluß zu, daß frühere Reserveoffiziere auch wieder nur in dieser Eigenschaft hätten übernommen werden können.

8

Bei dieser Rechtslage komme es darauf an, ob der Kläger bei seiner Verpflichtung zum Dienst in der vorläufigen Reichswehr die Absicht gehabt habe, Berufssoldat zu werden. Das sei im Hinblick auf seine glaubwürdigen Angaben zu bejahen. Er habe geltend gemacht, daß er Bankbeamter habe werden wollen, dann aber von der Standortkommandantur K. aufgefordert worden sei, in die vorläufige Reichswehr einzutreten mit dem Hinweis, die Freiwilligen könnten mit einer bevorzugten Übernahme in die endgültige Reichswehr rechnen. Daraufhin habe er sich entschlossen, seine bisherigen Berufspläne aufzugeben und den Beruf des aktiven Offiziers zu ergreifen; in dieser Absicht habe er den Verpflichtungsschein auf sechs Monate unterzeichnet. Im Dienst sei seinem Dienstgrad der Zusatz "d.R." nicht hinzugesetzt worden. Da der Kläger bei seiner Einziehung im Jahre 1914 18 Jahre alt gewesen sei und bei seiner Entlassung im Jahre 1919 noch keinen Beruf gehabt, andererseits aber die Voraussetzungen für die Berufsoffizierslaufbahn erfüllt habe, sei es glaubhaft, daß er sich nach Bildung der vorläufigen Reichswehr dem Wehrdienst als Lebensberuf zugewandt habe. Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit von einem Monat sei er dann auch tatsächlich durch den Dienstherrn in das Berufssoldatenverhältnis übernommen worden.

9

Da der Kläger eine Dienstzeit von mehr als zehn Jahren im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 aufzuweisen habe, ferner seine Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 (F. 1953) dauernd um wenigstens 2/3 gemindert sei, also Dienstunfähigkeit angenommen werden müsse, und da schließlich auch die Wartezeit des § 30 G 131 (u.F.) bzw. des § 106 BBG erfüllt sei, gebühre ihm Ruhestandsversorgung nach § 35 G 131.

10

Gegen dieses Urteil hat der Anfechtungsgegner die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen. Er hat die Revision im wesentlichen wie folgt begründet:

11

Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht angenommen, daß frühere Reserveoffiziere in der vorläufigen Reichswehr ein berufsmäßiges Dienstverhältnis hätten begründen können. Voraussetzung hierfür sei der Eintritt in eine der unter § 53 Abs. 6 G 131 aufgeführten Institutionen. Diese Auslegung gebiete sich aus Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung. Unter den in § 53 Abs. 6 Satz 1 G 131 angeführten Institutionen sei nun aber wohl die Reichswehr, nicht aber die vorläufige Reichswehr genannt. Da der Gesetzgeber sich des Unterschiedes zwischen diesen beiden Einrichtungen bewußt gewesen sei, rechtfertige sich der Schluß, daß er den Dienst in der vorläufigen Reichswehr nicht als berufsmäßigen Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 habe anerkennen wollen.

12

Unabhängig davon dürfe bei der Prüfung der Frage, ob eine Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt werde, nicht nur auf subjektive Gesichtspunkte abgestellt werden; zu fordern sei vielmehr, daß die Ausübung des Berufes auch objektiv möglich sei, hier, daß eine entsprechende Wehrorganisation bestanden habe, die selbst nicht nur provisorisch gewesen sei. Da die herkömmliche Vorstellung Beruf gleich Lebensberuf setze, könne ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst nicht bei einer Einrichtung angenommen werden, die, wie schon ihr Name besage, als reine Übergangslösung gedacht gewesen sei. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils könne man sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, daß die vorläufige Reichswehr nur die Vorstufe der später zu errichtenden Wehrmacht habe sein sollen mit der Folge, daß diese die Angehörigen ihrer Vorgängerin hätte übernehmen müssen; einer solchen Annahme stehe § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr entgegen. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils müsse schließlich aus § 10 der Ausführungsverordnung vom 6. März 1919 geschlossen werden, daß der Kläger als Reserveoffizier des alten Heeres auch nur in dieser Eigenschaft in die vorläufige Reichswehr habe übernommen werden können. Den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf frühere Berufssoldaten mit Versorgungsrechten zu beschränken, sei nicht gerechtfertigt.

13

Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu eigen gemacht und ist der Revision entgegengetreten. Insbesondere hat er vorgetragen:

14

Die Auffassung, berufsmäßiger Wehrdienst habe nur bei einer der in § 53 Abs. 6 G 131 aufgeführten Einrichtungen geleistet werden können, sei mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Jedenfalls sei aber auch die vorläufige Reichswehr von der genannten Vorschrift mit erfaßt; der dort verwendete Begriff "Reichswehr" stelle einen Sammel- oder Oberbegriff dar. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Reichsmarine in § 53 Abs. 6 Satz 1 G 131 nicht besondere aufgeführt sei, obwohl sie im Gesetz vom 21. August 1920 (RGBl. S. 1608) neben der Reichswehr als zur neuen Wehrmacht gehörend besonders genannt werde. Eine Unterscheidung zwischen vorläufiger Reichswehr und Reichswehr sei nur insofern gerechtfertigt, als Berufssoldaten, die als solche nur der vorläufigen Reichswehr angehört hätten, keine Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben könnten, da die übrigen Bedingungen dieses Gesetzes von ihnen nicht erfüllbar seien.

15

Daß es sich entgegen der Auffassung der Revision bei der vorläufigen Reichswehr nicht um eine Einrichtung mit provisorischem Charakter gehandelt habe, ergebe sich einmal schon aus den ihr in § 1 des Gesetzes vom 6. März 1919 zugemessenen Aufgaben, im übrigen aber auch aus § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes. Dort sei vorgeschrieben, daß bewährten Unteroffizieren und Mannschaften die Offizierslaufbahn eröffnet werden müsse. Eine solche Zielsetzung wäre in einem Provisorium sinnlos gewesen, da die Beförderung des Soldaten zum Offizier in Friedenszeiten erst nach Jahren erfolge. Demgegenüber greife die Berufung des Anfechtungsgegners auf § 2 Abs. 4 des Gesetzes nicht durch. Jedenfalls sei dort ein Vorrang der Angehörigen der vorläufigen Reichswehr für die Übernahme in die endgültige Wehrmacht begründet worden. Daß später viele Angehörige der vorläufigen Reichswehr hätten ausscheiden müssen, sei bei Erlaß des Gesetzes nicht voraussehbar gewesen.

16

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt und die Auffassung vertreten, nur diejenigen hätten in der vorläufigen Reichswehr berufsmäßig dienen können, die schon in der alten Wehrmacht berufsmäßigen Wehrdienst geleistet hätten.

17

II.

Die Revision ist unbegründet.

18

Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, ob der Kläger vor dem 8. Mai 1935 "erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten" ist. Dieser Begriff gehört dem Bundesrecht an (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 -) er war bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der berufsmäßige Wehrdienst ist danach zunächst abzugrenzen von dem in Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht geleisteten Wehrdienst, ohne daß allerdings freiwillig geleisteter Wehrdienst notwendig berufsmäßig sein müßte, auch wenn er in einem reinen Berufsheer geleistet wurde. Weder die gesetzliche Regelung des Wehrdienstes noch die Dauer der Dienstverpflichtung lassen einen unbedingt zwingenden Schluß auf die Art des Dienstverhältnisses zu. Wenn andere Merkmale versagen, insbesondere nicht die den berufsmäßigen Wehrdienst jedenfalls unter regelmäßigen Verhältnissen kennzeichnende förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangt wurde, wird in Sonderfällen, wie sie bei der vorläufigen Reichswehr in Betracht kommen, letztlich entscheidend die in Würdigung der Gesamtumstände zu beantwortende Frage sein, ob der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig widmen wollte, und ob der Dienstherr ihm die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte (BVerwGE 7, 164;  214) [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58].

19

Diese Voraussetzung war nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs beim Eintritt des Klägers in die vorläufige Reichswehr erfüllt. An diese Feststellung bleibt das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden.

20

Soweit es danach überhaupt noch auf die konkrete wehrgesetzliche Regelung ankommt, war maßgebend die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Wehrdienst, hier also das Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom 6. März 1919 (RGBl. S. 295) mit der Ausführungsverordnung vom gleichen Tage (RGBl. S. 296). Diese Vorschriften gehören nicht dem Bundesrecht an. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß damals ein berufsmäßiges Soldatenverhältnis begründet werden konnte, ist also für das Revisionsgerichtbindend (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 61 Satz 1, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO), sofern diese Auslegung nicht zur Verletzung von Bundesrecht führt.

21

Das ist aber nicht der Fall. Insbesondere können aus § 53 Abs. 6 G 131 keine durchgreifenden Bedenken hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift gehören zur früheren Wehrmacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 "sowohl die Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 - RGBl. I S. 609 - wie auch die alte Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die Reichswehr. An ihre Stelle tritt bei Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern die Wehrmacht des Herkunftlandes". Die vorläufige Reichswehr ist in dieser Aufstellung zwar nicht besonders genannt. Das bedeutet aber nicht, daß der Bundesgesetzgeber im Rahmen des § 53 G 131 die Begründung eines berufsmäßigen Dienstverhältnisses in der vorläufigen Reichswehr nicht anerkennen wollte. Vielmehr drängt sich die Auslegung auf, daß in dem Oberbegriff "Reichswehr" auch die vorläufige Reichswehr inbegriffen ist, zumal diese im Gesetz vom 6. März 1919 in §§ 2 ff. und ebenso in der Ausführungsverordnung auch nur kurz als "Reichswehr" bezeichnet wird. Für diese auch von Anders (Erläuterungsbuch zum Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., § 53 Anm. 3 Abs. 2) vertretene Auslegung spricht weiter, daß die vorläufige Reichswehr zu ihrer Zeit das staatliche Wehrinstrument war, in ihrem Wesen nicht unterschieden von den anderen in § 53 Abs. 6 G 131 aufgeführten Einrichtungen, wohl aber von den paramilitärischen Verbänden, deren Ausklammerung aus dem Begriff "Wehrmacht" offensichtlich der Sinn der Vorschrift ist. Der vorläufige Charakter der vorläufigen Reichswehr kann hierbei um so weniger eine Rolle spielen, als das Gesetz in § 53 Abs. 6 Satz 2 bei Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern die Wehrmacht des Herkunftlandes in den Wehrmachtsbegriff einbezieht, ohne den hier - bei vielfach erst im Anschluß an den ersten Weltkrieg entstandenen Staaten - besonders naheliegenden Unterschied zwischen vorläufigen und endgültigen Einrichtungen zu machen.

22

Im übrigen nötigt der Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht ohne weiteres zu dem Schluß, daß die dort getroffene Regelung nur für Berufssoldaten der früheren Wehrmacht gilt, die vor dem Stichtag erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst bei einer der in § 53 Abs. 6 G 131 angeführten Einrichtungen getreten sind. Auf jeden Fall wäre es aus den dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt, die Begründung eines Berufssoldatenverhältnisses in der vorläufigen Reichswehr bei Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 unberücksichtigt zu lassen.

23

Da eine Verletzung revisiblen Rechts durch das angefochtene Urteil sonst nicht ersichtlich, auch nicht geltend gemacht ist, war, wie geschehen, zu erkennen.

24

Die Koetenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert