Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1962, Az.: BVerwG VI C 167.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 167.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 16477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 08.09.1959 - AZ: 2 A 53/58
Rechtsgrundlagen
- § 53 G 131
- § 68 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. September 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1891 geborene Kläger studierte von 1909 bis 1914 an verschiedenen Universitäten neue Sprachen und Philosophie. Im Sommer 1914 legte er das Doktorexamen ab. Er nahm am ersten Weltkrieg vom 20. August 1914 bis 15. Dezember 1918 als Kriegsfreiwilliger teil. Am 18. August 1915 wurde er zum Leutnant der Reserve ernannt. Am 12. Januar 1919 trat er in das Freikorps "Offiziersabteilung Loeschebrand" ein. Aus diesem schied er am 31. März 1919 wieder aus. In der Folgezeit war der Kläger zeitweise ehrenamtlicher Bürgermeister in Siefersheim (vom 1. Oktober 1923 bis 31. Oktober 1929). Führer im Freiwilligen Arbeitsdienst und schließlich im Angestelltenverhältnis bei der Stadt Berlin beschäftigt. Am 13. August 1936 wurde er nach unmittelbar vorangegangener Übung als Ergänzungsoffizier in die Wehrmacht übernommen, mit Wirkung vom 1. November 1936 wurde er zum Hauptmann, am 1. Juni 1939 zum Major und am 1. April 1942 zum Oberstleutnant befördert.
Im Jahre 1950 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1949 auf Grund landesrechtlicher Regelung ein Unterhaltsbeitrag als ehemaligem Berufssoldaten bewilligt. Später wurde ihm mit Wirkung vom 1. April 1951 ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag gemäß § 68 G 131 gewährt. In einem Erlaß vom 22. Januar 1952 sprach das beklagte Ministerium aus, daß es den Kläger für dienstunfähig nach § 53 Abs. 1, § 35 Abs. 1 G 131 halte. Auf Grund einer Bescheinigung der Bezirksregierung für Rheinhessen vom 16. März 1955 wurde der Kläger für seine Dienstzeit als Berufssoldat gemäß § 72 G 131 nachversichert. Die Rentenbezüge des Klägers wurden in vollem Umfang auf seinen Unterhaltsbeitrag angerechnet. Gegen eine erneute Festsetzung seiner Bezüge durch Bescheid vom 18. Juni 1956 erhob der Kläger Beschwerde. Das beklagte Ministerium gab mit Erlaß vom 8. Februar 1957 der Beschwerde zu einem geringen Teil statt, wies sie jedoch im wesentlichen als unbegründet zurück.
Der Kläger erhob am 8. August 1957 vor dem Bezirksverwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße Klage und beantragte zuletzt, das Land Rheinland-Pfalz zu verpflichten,
- 1.
dem Kläger für die Zeit vor dem 1. August 1957 anstelle des Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 Versorgungsbezüge nach § 53 G 131 zu gewähren,
- 2.
hilfsweise,
- a)
die gesamte Zeit als Reserveoffizier des ersten Weltkrieges auf den Beförderungsschnitt nach § 110 BBG anzurechnen,
- b)
die Angestelltenrente insoweit nicht anzurechnen, als sie auf eigenen Beitragsleistungen des Klägers beruht,
- c)
den Unterhaltsbeitrag in der Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zu bemessen.
Nach der Niederschrift über die Sitzung vom 12. März 1958 waren sich die Beteiligten einig, daß der Kläger ab 1. September 1957 nach § 68 G 131 - Fassung 1957 - so zu behandeln sei "wie ein Berufssoldat, der die Voraussetzungen erfüllt". Daraufhin erging eine entsprechende Neufestsetzung vom 9. Januar 1959 mit Wirkung vom 1. September 1957.
Das Bezirksverwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 19. März 1958 ab. Es hielt den Hauptantrag für unbegründet, da der Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 a 131 nicht erfülle, den Hilfsantrag, weil die Bemessung des Unterhaltsbeitrages nicht ermessensfehlerhaft sei. Von einem Ermessensfehler könne nicht die Rede sein, wenn sich das Ministerium - wie im vorliegenden Falle - bei der Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages an die Verwaltungspraxis gehalten habe, Renten, deren Grundlage im wesentlichen die Nachversicherung bilde, voll anzurechnen. Es könne ebenfalls nicht beanstandet werden, daß sich im übrigen das Ministerium an die in der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 68 G 131 aufgestellten Maßstäbe gehalten habe.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 8. September 1959 zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger verlange in erster Linie statt des gewährten Unterhaltsbeitrags Versorgungsbezüge, in zweiter Linie Gewährung des Unterhaltsbeitrages in voller Höhe der Versorgungsbezüge sowie Nichtanrechnung der Angestelltenrente auf den Unterhaltsbeitrag. In Frage stehe allein der Zeitraum bis zum 1. September 1957, da von diesem Zeitpunkt ab der Unterhaltsbeitrag anderweitig festgesetzt worden sei.
Der Kläger, der am 8. Mai 1945 Berufsoffizier gewesen sei, könne nach § 53 Abs. 1 G 131 nur dann Versorgungsbezüge erhalten, wenn er bereits vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßigen Wehrdienst geleistet habe. Das sei nicht der Fall. Streitig sei allein, ob der Kläger als Angehöriger des Freikorps "Offiziersabteilung Loeschebrand" in der Zeit vom Januar bis März 1919 berufsmäßigen Wehrdienst geleistet habe, diese Frage müsse verneint werden. Als Angehöriger der "Offiziersabteilung Loeschebrand" habe der Kläger keinen berufsmäßigen Wehrdienst leisten können, weil er bei seinem Eintritt nicht Berufssoldat gewesen sei, ein neues Berufssoldatenverhältnis aber nicht habe begründen können. Die förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten habe er nicht erlangen können, weil die formal im Januar 1919 wenigstens teilweise noch fortbestehenden Bestimmungen des kaiserlichen Heeres beim Freikorps "Offiziersabteilung Loeschebrand" nicht angewandt worden seien. Dies schließe zwar noch nicht aus, daß er als Berufssoldat eingestellt worden sei. Voraussetzung für die Ableistung berufsmäßigen Wehrdienstes sei aber, daß der Betroffene den soldatischen Beruf als Lebensberuf habe wählen wollen und weiterhin, daß eine diesem Entschluß korrespondierende Willensentschließung des Dienstherrn vorgelegen habe. An dieser Entschließung des Dienstherrn, ein Berufssoldatenverhältnis zu begründen, fehle es hier. Bei der Prüfung, ob eine Entschließung des Dienstherrn vorgelegen habe, werde man zwar nicht ohne weiteres auf das in Friedenszeiten übliche Verfahren einer Ernennung durch das Staatsoberhaupt oder den Kriegsminister abzustellen haben; denn bei den unruhigen Verhältnissen Anfang des Jahres 1919 und im Hinblick darauf, daß der Kläger bereits Reserveoffizier gewesen sei, sei es denkbar, daß auch untergeordnete militärische Stellen ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt gewesen seien, Berufsoffiziere einzustellen. Hierfür fehlten aber geeignete Anhaltspunkte. Wie sich aus den Ausführungen des vom Berufungsgericht vernommenen Sachverständigen ergebe, seien die Kommandoverhältnisse innerhalb der Garde-Kavallerie-(Schützen-)Division, der das Freikorps "Offiziersabteilung Loeschebrand" eingegliedert gewesen sei, wenn nicht klar, so doch einigermaßen überschaubar geregelt gewesen. Dienst rechtliche Regelungen seien aber tatsächlich nicht vorhanden gewesen. Der Freikorpsführer habe auf die Gestaltung der dienstrechtlichen Verhältnisse einen Einfluß gehabt, der nicht mehr als Ausdruck einer stillschweigenden Delegation dienstrechtlicher Befugnisse durch den Dienstherrn, das Deutsche Reich, angesehen werden könne. Die Einstellung, Entlassung und Disziplinierung der Freikorpsangehörigen sei ohne Rücksicht auf wehrrechtliche Bestimmungen nach dem Ermessen des Kommandeurs erfolgt. Dieser sei auch bei der Bildung des Freikorps hinsichtlich dessen Größe und personeller Zusammensetzung eigenen Überlegungen gefolgt. Dienstrechtliche Bindungen zu übergeordneten Militär- oder Regierungsstellen, wie sie etwa durch besondere Vollmachten oder Weisungen an den Freikorpsführer, dienstliche Bestimmungen oder ähnliches hätten zum Ausdruck kommen können, seien nicht vorhanden gewesen, seien jedenfalls nicht erkennbar in den Dienstbetrieb, soweit er sich nicht auf militärische Kommandoangelegenheiten bezogen habe, umgesetzt worden. Auch der von dem Oberbefehlshaber ausgestellte Ausweis habe keine dienstrechtliche Bedeutung gehabt. Er habe dem Führer des Freikorps blanko unterschrieben zur Verfügung gestanden und habe, soweit sich das übersehen lasse, mehr die Funktion eines Waffenscheins oder Ausweises über die Zugehörigkeit zu einem regierungstreuen Verband als die Funktion der Bestätigung einer bestimmten dienstrechtlichen Stellung gehabt. Auch das ab Mitte Januar 1919 abzulegende Gelöbnis enthalte keinerlei Hinweis auf bestehende dienstrechtliche Bindungen an das Deutsche Reich, sondern sei ein allgemein gehaltenes Treueversprechen des Betroffenen als Soldat. Hiernach könne, berücksichtige man neben diesen organisationsrechtlichen Problemen die allgemeinen politischen Verhältnisse, der Wille der Reichsregierung nur darin bestanden haben, die wehrwilligen Soldaten in den Dienst mit der Waffe zu nehmen; ein über das allgemeine soldatische Verhältnis hinausgehendes besonderes Dienst- und Treueverhältnis zu begründen, könne weder in der Macht noch im Willen der Reichsregierung oder der Heeresleitung gelegen haben.
Bei der Gewährung der dem Kläger bis zum 1. September 1957 zu gewährenden Unterhaltsbeiträge seien ebenfalls Fehler nicht erkennbar. Nach § 68 G 131 könne von der obersten Dienstbehörde ein Unterhaltszuschuß bis zur Höhe der nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu gewährenden Versorgungsbezüge bewilligt werden. Es könne nicht beanstandet werden, wenn die Pensionsregelungsbehörde bis zum 31. August 1957 - allein dieser Zeitabschnitt sei zwischen den Parteien streitig - den Unterhaltsbeitrag niedriger als die Versorgung nach § 53 G 131 bemessen und insbesondere die gesamte Angestelltenrente des Klägers auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet habe. Es könne dahinstehen, ob der Unterhaltsbeitrag in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Einzelfalles gekürzt werden könne. Jedenfalls sei im Falle des Klägers der Unterhaltsbeitrag nicht unangemessen niedrig festgesetzt worden. Die Anrechnung der Angestelltenrente auf den Unterhaltsbeitrag beruhe auf dem zutreffenden Gedanken, daß durch den Unterhaltsbeitrag der angemessene Unterhalt des Empfängers sichergestellt werden solle. Sei dies aber der Fall, so könne auch eine Angestelltenrente berücksichtigt werden, weil sie die Unterhaltsbedürftigkeit des Betroffenen mindere. Auch die Auffassung des Klägers, die gesamte im ersten Weltkrieg als Reserveoffizier verbrachte Dienstzeit müsse auf den Beförderungsschnitt nach § 110 BBG angerechnet werden, gehe fehl. Bei der Anwendung des Beförderungsschnitts sei von der ersten Anstellung auszugehen. Nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO zum G 131 - Fassung 1955 - (BGBl. I S. 280) entspreche bei Berufssoldaten der erstmalige berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst, jedoch bei Berufsoffizieren erst die Ernennung zum Leutnant, der Anstellung. Inwieweit die vor diesem Zeitpunkt liegenden Vordienstzeiten berücksichtigt werden könnten, sei in § 4 der 1. DVO G 131 bestimmt. Danach seien unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes auf den Beförderungsschnitt anrechenbar. Da der Kläger erst mit dem Neuaufbau der Wehrmacht als Berufsoffizier übernommen worden sei, finde auf ihn § 4 Abs. 1 Ziff. 2 b der 1. DVO G 131 Anwendung. Danach sei die Zeit als Reserveoffizier auf den Beförderungsschnitt anzurechnen, soweit sie nach einem Wehrdienst von zwei Jahren abgeleistet worden sei. Der Kläger sei am 20. August 1914 in den Wehrdienst eingetreten und am 18. August 1915 zum Leutnant ernannt worden. Zutreffend sei deshalb nur die Zeit vom 20. August 1916 an auf den Beförderungsschnitt angerechnet worden. Danach habe das Bezirksverwaltungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 15. Oktober 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. November 1959 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie am 11. Dezember 1959 begründet. Er beantragt,
"unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Kläger
1.
aus § 53 G 131a)
gemäß § 53 Abs. 1 mit Eintritt in die Offiziersabteilung Loeschebrand "erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst" vor dem 8. Mai 1935 getreten ist,b)
gemäß § 53 Abs. 1 mit der Wahl und Vereidigung als Bürgermeister vor dem 8. Mai 1935 "in ein Beamtenverhältnis" berufen wurde,c)
gemäß § 53 Abs. 2 wegen seiner vor dem 8. Mai 1945 amtlich festgestellten Dienstuntauglichkeit auch bei Nichtvorliegen von a) und b) gemäß § 53 Abs. 1 zu versorgen ist,d)
zugleich mit der Feststellung zu c) festzustellen, daß die Ausschlußfrist des § 181 a BBG gewahrt wurde,2.
aus §§ 68, 72 G 131a)
gemäß § 68 neben dem nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG errechneten dienstgradmäßigen Unterhaltsbeitrag für die im Streit befangene Zeit ohne Kürzung durch Nachversicherung gemäß § 72 auch die privaten Leistungen zur Sozialversicherung von privaten Arbeitgebern und vom Kläger zuständig sind, wie das vom Beklagten seit der II. Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG praktiziert wird, also kein notdürftiger Unterhalt,b)
die Nachversicherungszeit bei der "Zusatzversicherung des Reichs" anzuerkennen und soweit sie öffentlichen Dienst betrifft, auf die Dienstzeit anzurechnen, soweit die Beiträge vom Kläger geleistet wurden, dem Kläger gemäß 2 a) als Rentenverbesserung zukommen zu lassen,3.
aus §§ 181 a, 116 BBGa)
gemäß § 181 a nicht wegen Erreichung der Altersgrenze sondern wegen Dienstunfähigkeit zu pensionieren ist,b)
gemäß § 116 BBG seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit wegen der seinem Offiziersberuf förderlichen Sprachausbildung um diese Zeit verbessert zuzuerkennen ist."
Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen folgendes aus:
Er, der Kläger, falle unter § 53 Abs. 1 G 131, da er vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sei. Mit seinem Eintritt in das Freikorps habe er den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt. Es habe auch die Entschließung des Dienstherrn, des Reichs, vorgelegen, dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, den Soldatenberuf als Hauptberuf auszuüben. Die Offizersabteilung Loeschebrand habe nur den Sinn einer Offiziersreserve haben können. Daß die Reichsregierung eine solche Reserve habe heranbilden wollen, ergebe sich aus wiederholten Aufforderungen, die Freiwilligen über ihre Pflichten gegenüber dem Vaterland aufzuklären, und aus der Eidesformel, der Republik als Soldat zu dienen. Damit habe die Reichsregierung den Schritt zum Staatsdienerverhältnis dokumentiert. Für die Freiwilligenverbände sei auch schon vor der Schaffung der vorläufigen Reichswehr die Offizierslaufbahn vorgesehen gewesen. Mit dem Dienstausweis habe die Reichsregierung den Beruf des Soldaten und des Offiziers geschaffen. Wenn der Freikorpsführer den Dienstausweis habe ausstellen können, so sei er damit ermächtigt gewesen, eine Urkunde über den Offiziersberuf auszustellen. In der Ausnutzung dieser Ermächtigung liege die Entschließung des Reichs, dem Kläger die Aufnahme des Soldatenberufs zu ermöglichen.
Der Kläger falle auch deshalb unter § 53 Abs. 1 G 131, weil er vor dem 8. Mai 1935 in ein Beamtenverhältnis berufen worden sei. § 53 Abs. 1 G 131 meine nicht ausschließlich Berufsbeamtenverhältnisse, wie sich daraus ergebe, daß die Vorschriften nur von einem Beamtenverhältnis, nicht aber von einem Berufsbeamtenverhältnis sprächen. Auch der Ehrenbeamte gelte als Beamter.
Dem Kläger stünden nach § 53 Abs. 2 G 131 - Fassung 1957 - Versorgungsbezüge wegen einer in der Zeit bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung zu. Der Kläger habe diesen Kriegsunfall am 21. Januar 1959 durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu den Versorgungsakten bei der Bezirksregierung für Rheinhessen angezeigt und damit die Anmeldefrist des § 181 a BBG gewahrt. Der Kläger habe damit einen Anspruch auf Unfallruhegehalt. Dies habe das Berufungsgericht nicht beachtet, hätte aber hierauf seine Ermittlungen erstrecken müssen, weil ihm die Versorgungsakten vorgelegen hätten.
Aus diesen Gründen stehe dem Kläger Ruhegehalt zu.
In jedem Fall sei die Berechnung des Ruhegehalts, das der Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 zugrunde zu legen sei, unrichtig.
Auch hier sei nicht berücksichtigt, daß der Kläger infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sei. Wenn das Berufungsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen habe, so habe es die erforderlichen Ermittlungen unterlassen, zu denen nach dem Inhalt der Akten Anlaß bestanden habe.
Außerdem sei die Zeit des akademischen Studiums des Klägers zu Unrecht nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Er habe damit Fachkenntnisse erworben, die ihn befähigt hätten, in der Abwehr Dienst zu tun. Diese Ausbildungszeit sei gemäß § 116 Abs. 1 Ziff. 3 BBG zu berücksichtigen.
Die Rente aus der Nachversicherung nach § 72 G 131 dürfe auf den Unterhaltsbeitrag nach § 68 G 131 nicht angerechnet werden. Die Nachversicherung sei ein Surrogat der Zahlung von Versorgungsbezügen, der Versicherte sei daher so anzusehen, als ob er selbst die Beiträge bezahlt hätte.
Der Kläger habe außerdem einen Anspruch auf Zusatzversicherung bei der Zusatzversicherung des Reichs im Rahmen der Nachversicherung nach § 72 G 131.
Jede Kürzung des Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 im Verhältnis zum Ruhegehalt nach § 53 G 131 sei unzulässig und ein Ermessensmißbrauch, da hierdurch die Persönlichkeit des Betroffenen herabgesetzt werde.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt dem angefochtenen Urteil bei.
II.
Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg.
Gegen die in die Form von Feststellungsanträgen gekleideten Revisionsanträge bestehen schon deshalb Bedenken, weil der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte verfolgen können und in den Vorinstanzen auch in dieser Weise verfolgt hat (§ 43 Abs. 2 VwGO, § 16 Abs. 2 BVerwGG, § 24 Abs. 2 VGG). Diesen Bedenken braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil schon aus anderen Gründen die Revisionsanträge zum Teil unbegründet, zum Teil unzulässig sind.
1.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Kläger nicht vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten ist (§ 53 Abs. 1 G 131). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht erkannt, daß in Ausnahmefällen auch ohne Begründung des förmlichen Berufssoldatenverhältnisses ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst vorliegen kann, wenn der Betreffende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt und der Dienstherr dem Diensteintritt die gleiche Bedeutung beigemessen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es hier an der demnach notwendigen korrespondierenden Entschließung des Dienstherrn fehle, ein Berufssoldatenverhältnis mit dem Kläger begründen zu wollen, beruht auf tatsächlichen Feststellungen, nach denen die Befugnisse des Kommandeurs - auch für die Einstellung von Offizieren - so weitreichend waren, daß sie nicht mehr als Ausfluß einer stillschweigenden Delegation seitens des Dienstherrn angesehen werden können, und nach denen dienstrechtliche Bindungen an übergeordnete Stellen nicht vorhanden oder jedenfalls nicht im Dienstbetrieb umgesetzt worden sind. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Angriffe, die die Revision insoweit gegen das Berufungsurteil richtet, stellen sich als in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung dar. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, und die daraus gezogenen Folgerungen verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Ein solcher Verstoß läge nur vor, wenn Schlüsse gezogen wären, die denkgesetzlich oder nah allgemeinen Erfahrungssätzen schlechterdings unmöglich wären. Dies ist nicht der Fall; vielmehr entspricht es durchaus der Erfahrung und unbefangener Betrachtungsweise, daß es beim Zusammentreten von Freikorps - mögen sie auch allein aus früheren Offizieren bestehen - in Notzeiten dem um seine Existenz ringenden Staat in der Regel fern liegt, mit allen derartigen Freikorpsangehörigen durch ihren bloßen Eintritt ein berufsmäßiges Dienstverhältnis eingehen zu wollen, jedenfalls wenn - wie hier festgestellt - der Truppenführer über den Eintritt zu befinden hatte. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die von ihm gezogenen Schlüsse, die daher mit der Revision nicht angreifbar sind.
2.
Die Annahme der Revision, der Kläger könne Versorgung nach § 53 Abs. 1 G 131 deshalb verlangen, weil er vor dem 8. Mai 1935 als ehrenamtlicher Bürgermeister in ein Beamtenverhältnis im Sinne dieser Vorschrift berufen und als solcher vereidigt worden sei, ist rechtsirrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß ein Ehrenbeamtenverhältnis die Stichtags Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und des insoweit gleichlautenden § 55 G 131 nicht erfüllt (Urteile vom 4. April 1960 - BVerwGE 10, 253 [BVerwG 04.04.1960 - VI C 334/56] - und vom 20. Dezember 1960 - BVerwG II C 15.59 -). Es besteht kein Anlaß, diese Auffassung in Zweifel zu ziehen.
3.
Der Kläger kann seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge nicht auf § 53 Abs. 2 G 131 mit der Begründung stützen, er sei infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden. Die Fassung des § 53 Abs. 2 G 131 mit einem dieser Begründung entsprechenden Inhalt ist nach Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) ohne Rückwirkung am 1. September 1957 in Kraft getreten. Im vorliegenden Falle aber geht es materiell ohne Rücksicht darauf, ob das Begehren des Klägers als Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsklage geltend gemacht wird, nur um Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 1957. Für die Zeit vom 1. September 1957 ab liegen neue Verwaltungsakte vor, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
4.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung, daß die Ausschlußfrist des § 181 a BBG gewahrt sei, ist erstmals in der Revisionsinstanz gestellt und deshalb unzulässig (§ 142 VwGO).
5.
Mit seinem unter Ziffer 2 Buchst. a gestellten Revisionsantrag scheint sich der Kläger dagegen wenden zu wollen, daß das Berufungsgericht die Anrechnung der Angestelltenrente des Klägers auf den ihm gewährten Unterhaltsbeitrag für ermessensfehlerfrei gehalten hat, und zwar sowohl insoweit, als die Rente auf der Nachversicherungszeit beruht, als auch insoweit, als sie auf anderweiten Versicherungszeiten beruht. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 68 G 131 in der hier allein in Betracht kommenden bis zum 1. September 1957 gültigen Fassung "kann" ein Unterhaltsbeitrag "bis" zur Höhe der Versorgungsbezüge bewilligt werden. Die Vorschrift stellt eine Härteregelung ähnlich dem § 56 G 131 dar. Bei dieser Rechtslage ist es nicht fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, daß die gesamte Rente ohne Rücksicht auf die Versicherungszeit, auf die sie entfällt, die Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers mindert, und daß die Anrechnung der gesamten Rente auf dem zutreffenden Gedanken beruht, durch den Unterhaltsbeitrag solle der angemessene Unterhalt sichergestellt werden. Im übrigen haben die Tatsachengerichte festgestellt, daß es der allgemeinen Verwaltungspraxis des beklagten Ministeriums entspricht, Renten, deren Grundlage im wesentlichen die Nachversicherung bildet, auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Damit scheidet auch ein etwa in ungleichmäßiger Behandlung liegender Ermessensfehler aus.
Auch im übrigen hat das Berufungsgericht den mit Rücksicht auf die hier in Betracht kommende Fassung des § 68 G 131 bestehenden Ermessens Spielraum und seine Grenzen nicht verkannt, wenn es zu dem Ergebnis kommt, der Unterhaltsbeitrag sei jedenfalls nicht unangemessen niedrig festgesetzt worden. Es konnte sich dabei auf die mit den Versorgungsakten übereinstimmenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts stützen, nach denen der nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 68 G 131 höchstzulässige Betrag zugrunde gelegt worden ist, und durfte deren Anwendung jedenfalls für den Regelfall für ermessensgerecht erachten. Die Annahme der Revision, daß der Unterhaltsbeitrag auch schon in der Zeit vor dem 1. September 1957 in der Höhe stets gleich den Versorgungsbezügen sein müsse, findet im Gesetz keine Grundlage.
Wenn der Kläger mit seinem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte wegen eines bei den Versorgungsakten befindlichen Schreibens vom 21. Januar 1959 der Frage nachgehen müssen, ob der Bemessung des Unterhaltsbeitrages etwa Unfallruhegehalt zugrunde zu legen sei, mangelnde Sachaufklärung rügen will, so ist eine solche Rüge offensichtlich unbegründet, im übrigen auch nicht ordnungsgemäß erhoben. Selbst wenn sich ein solches Schreiben bei den vom Berufungsgericht herangezogenen Versorgungsakten befunden hätte, wäre unerfindlich, wie es die Ausübung des Ermessens des beklagten Ministeriums in der Zeit bis zum 1. September 1957 - nur dies war Gegenstand der Prüfung durch das Berufungsgericht - hätte beeinflussen können. Aber selbst wenn dies der Fall sein könnte, sind keine Umstände erkennbar, unter denen sich dem Berufungsgericht Nachforschungen in dieser Hinsicht aufdrängen mußten. Die bloße Berufung auf das angebliche Schreiben vom 21. Januar 1939 erlaubt eine solche Folgerung schon deshalb nicht, weil insoweit konkrete Angaben in der Revisionsbegründung fehlen. Der Kläger hat in keiner Instanz - auch nicht mit der Revision - dargetan, welche Dienstbeschädigung er erlitten haben will, wann und wodurch dies geschehen sein soll, inwiefern diese angebliche Dienstbeschädigung eine wesentliche Ursache seiner Dienstunfähigkeit sein soll, und welche hierfür bedeutsamen Unterlagen das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen. Sein allgemeiner Hinweis auf die Versorgungsakten genügt nicht den an die Rüge mangelhafter Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen.
Das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe es fehlerhafterweise unterlassen, zu prüfen, ob die Zeit der Sprachausbildung des Klägers gemäß § 116 BBG bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen sei (vgl. Revisionsantrag unter Ziffer 3 Buchst. b), kann eine fehlerhafte Rechtsfindung durch das Berufungsgericht nicht begründen, weil es nach der Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG, die mit Rücksicht auf den zur Erörterung stehenden Zeitraum allein in Betracht kommt, wie die Revision selbst einräumt, nicht ausreicht, daß die dort genannten Kenntnisse förderlich gewesen sind; sie müssen vielmehr notwendige Voraussetzung gewesen sein (Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VI G 162.58 -). Daß ein Studium neuer Sprachen und der Philosophie nicht allgemein "notwendige" Voraussetzung des Offiziersberufs gewesen ist, bedarf keiner Darlegung.
6.
Mit dem unter Ziffer 2 Buchst. b gestellten Revisionsantrag will der Kläger anscheinend - soweit die Fassung des Antrages eine verständliche Auslegung zuläßt - die Feststellung begehren, daß sich die Nachversicherung nach § 72 G 131 auch auf eine Versicherung bei der "Zusatzversicherung des Reiches" zu erstrecken habe und die sich daraus ergebende Erhöhung der Versicherungsrente auf den Unterhaltsbeitrag nicht angerechnet werden dürfe. Dieser Antrag ist als erstmals in der Revisionsinstanz gestellt unzulässig. Der Umfang der sich aus § 72 G 131 ergebenden Ansprüche ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es kann daher nicht in der Revisionsinstanz dieses Verfahrens darüber entschieden werden, ob die Nachversicherung nach § 72 G 131 auch eine solche bei der "Zusatzversicherung" verlangt.
7.
Der unter Ziffer 3 Buchst. a gestellte Revisionsantrag entzieht sich einer rechtlichen Beurteilung - abgesehen davon, daß eine Anwendung des mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft getretenen § 181 a BBG für den zur Erörterung stehenden Zeitraum nicht in Betracht kommt - schon deshalb, weil die Dienstunfähigkeit des Klägers bereits in dem Erlaß des beklagten Ministeriums vom 22. Januar 1952 anerkannt worden ist. Wenn etwa mit dem Begehren, daß der Kläger wegen Dienstunfähigkeit "zu pensionieren" sei, Ruhegehaltsansprüche nach § 53 G 131 geltend gemacht werden sollen, wird auf das oben unter Ziffer 1 bis 3 Ausgeführte verwiesen.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert