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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1963, Az.: BVerwG VI C 115.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 115.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.05.1961 - AZ: I A 1490/58

Fundstellen

  • DÖV 1964, 569 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr. 1916, 1008

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung,
vom 31. Oktober 1963
in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 3. Juni 1898 geborene Klägerin wurde durch Verfügung der Oberpostdirektion Münster vom 25. Februar 1956 mit Ablauf des 29. Februar 1956 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Beschwerde der Klägerin gegen diese Verfügung wurde durch Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1956 zurückgewiesen. Die Klägerin hat alsdann Anfechtungsklage erhoben. In dem bisher erfolglos durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren hat sie u.a. vorgetragen, das amtsärztliche Gutachten des Medizinalrats Dr. V. vom 25. April 1955 habe zu Unrecht bei ihr eine Unfallneurose angenommen. Auch bemängelte sie, daß der Gutachter Dr. V. in seinem Gutachten u.a. einen Krankenbericht des Nervenarztes Dr. R. und dessen - in einer Unfallsache der Klägerin für die Mannheimer Versicherungsgesellschaft erstattetes - Gutachten vom 29. Oktober 1954 verwertet habe, ohne daß sie Gelegenheit gehabt habe, diese Unterlagen einzusehen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin wiederholt den Standpunkt vertreten, daß das amtsärztliche Gutachten vom 25. April 1955 sich auf das Gutachten des Dr. R. stütze und deshalb ohne Heranziehung dieses Gutachtens wertlos sei. Das Berufungsgericht hat dann das Gutachten des Dr. R. in dem dieser sich ausdrücklich die Herausgabe an die Klägerin oder auch nur die Einsichtnahme durch sie vorbehält, beigezogen. In der mündlichen Verhandlung am 27. April 1961, in der die Klägerin mit ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt F., erschienen war, hat das Gutachten des Dr. R. vom 29. Oktober 1954 vorgelegen. Nach der Verhandlungsniederschrift hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin der Verwertung des erst am 27. April 1961 eingegangenen Gutachtens des Dr. R. widersprechen und beantragt, ihm persönlich Einsichtnahme in das Gutachten zu gewähren. Nach Beratung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten das Gutachten zur Einsichtnahme ausgehändigt mit der Auflage, seinen Inhalt der Klägerin persönlich nicht bekanntzugeben. Die Sitzung wurde dann unterbrochen. Nach Eintritt in die mündliche Verhandlung beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, ihm eine Erklärungsfrist zur Stellungnahme zum Gutachten des Dr. Reiss einzuräumen. Der Vertreter des Beklagten widersprach diesem Antrag. Für den Fall, daß das Gericht der Klägerin eine Erklärungsfrist bewilligen sollte, erklärten sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, einverstanden. Daraufhin erging der Gerichtsbeschluß, daß der Klägerin eine Erklärungsfrist bis zum 11. Mai 1961 einschließlich eingeräumt werde und alsdann eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen solle.

2

Mit am 12. und 26. Mai 1961 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsätzen bat die nunmehr durch den Verwaltungsdirektor a.D. Rö. vertretene Klägerin um Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins. Sie widersprach der Verwertung des Gutachtens des Dr. R. und erhob "Einspruch" dagegen, daß ihr die Einsichtnahme in dieses Gutachten im Termin am 27. April 1961 verweigert worden sei. Sie beantragte, ihr die Einsichtnahme in das Gutachten zu ermöglichen. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. Mai 1961 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. September 1958 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

3

Die Entscheidung könne nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen. Die Klägerin bitte zwar in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 1961 um Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins. Dieser Antrag sei aber im Hinblick auf das am 27. April 1961 erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegenstandslos. Soweit in dem Antrag der Klägerin ein Widerruf ihres Einverständnisses zu erblicken sein sollte, sei dieser unzulässig, weil die prozessuale Einverständniserklärung unwiderruflich sei. Es bestehe auch von Amts wegen kein Anlaß zur Anberaumung einer erneuten Verhandlung, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif sei. Im Laufe des Rechtsstreits habe die Klägerin bemängelt, daß der Gutachter Dr. V. sein Gutachten nicht nur auf eigene Untersuchungen gestützt, sondern Unterlagen verwendet habe, die zu einer Nachprüfung nicht zur Verfügung gestanden hätten. Es habe sich dabei um den Krankenbericht des Nervenarztes Dr. R. in Detmold vom 3. März 1955, um dessen Gutachten vom 29. Oktober 1954 sowie um die Ergebnisse einer Beobachtung der Klägerin in der Universitätsklinik in Tübingen gehandelt. Wenn diese Unterlagen - mit Ausnahme des Gutachtens vom 29. Oktober 1954 - nicht zur Nachprüfung zur Verfügung gestanden hätten, so sei dies auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderung habe sie die Ärzte nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden und sich nicht mit der Verwendung der erwähnten ärztlichen Äußerungen im Prozeß einverstanden erklärt. Stichhaltige Gründe für ihre Weigerung habe sie nicht angegeben. Damit habe sie aber selbst eine Nachprüfung der im Gutachten des Dr. V. vom 25. April 1955 erwähnten Unterlagen unmöglich gemacht. Die Klägerin sei aber verpflichtet, nach ihren Kräften zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen; soweit sie eine solche Aufklärung ohne stichhaltige Gründe verhindere, müsse sie die sich daraus ergebenden Folgen in Kauf nehmen. Das Gutachten des Dr. R. vom 29. Oktober 1954 habe in der mündlichen Verhandlung am 27. April 1961 zur Verfügung gestanden; es sei mit Zustimmung der Beteiligten Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden. Wenn die Klägerin nachträglich die in ihrer Gegenwart abgegebene Einverständniserklärung ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr gelten lassen wolle und behaupte, ihr Prozeßbevollmächtigter habe ohne ihr Einverständnis gehandelt, so sei dieses Vorbringen verfahrensrechtlich bedeutungslos. Wenn die Klägerin mit der Verwertung dieses Gutachtens nicht einverstanden gewesen wäre, dann hätte sie in der mündlichen Verhandlung widersprechen müssen, zumal das Gericht die Verhandlung unterbrochen habe, damit die Vertreter der Beteiligten das Gutachten vom 29. Oktober 1954 hätten einsehen können. Von einer gewaltsamen Behinderung der Klägerin könne keine Rede sein. Der Verwertung des amtsärztlichen Gutachtens von Dr. V. stehe auch nicht der Umstand entgegen, daß das Gutachten vom 29. Oktober 1954 mit Rücksicht auf den ausdrücklichen Vorbehalt des Dr. R. nur dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, nicht aber ihr selbst zur Einsicht zur Verfügung gestanden habe. Die Rechte der Klägerin seien dadurch hinreichend gewahrt worden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter das Gutachten habe einsehen und dazu habe Stellung nehmen können. Das bisherige Verhalten der Klägerin rechtfertige neben den bereits früher festgestellten Leiden die amtsärztliche Beurteilung vom 25. April 1955, wonach bei ihr eine erhebliche neurotische Fehlentwicklung vorliege. Diese Annahme finde auch in dem Gutachten des Dr. R. eine wesentliche Stütze. Nach gliedern habe der Beklagte die Dienstunfähigkeit der Klägerin mit Recht festgestellt und sie nach § 44 BBG zur Ruhe gesetzt, ohne daß es noch einer weiteren Begutachtung ihres Gesundheitszustandes bedürfe.

4

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Revision eingelegt, mit der sie wesentliche Verfahrensmängel rügt.

5

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet.

7

Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht nicht ohne weitere mündliche Verhandlung habe entscheiden dürfen, greift nicht durch. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27. April 1961 haben die Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten ausweislich der Verhandlungsniederschrift sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für den Fall einverstanden erklärt, daß das Gericht der Klägerin eine Erklärungsfrist bewilligt. Dies ist geschehen; der Klägerin wurde eine Erklärungsfrist bis zum 11. Mai 1961 einschließlich eingeräumt. Das Berufungsgericht konnte daher nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin in einem am 12. Mai 1961 eingegangenen Schriftsatz um die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins gebeten hat. Sofern damit ein Widerruf des früher erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausgesprochen werden sollte, wäre dies, unbeachtlich. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 28, 278 und in NJW 1962 S. 1819) übereinstimmt, ist die Erklärung eines Beteiligten, daß er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist, grundsätzlich nicht widerruflich (vgl. Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 85.61 - mit weiteren Nachweisen). Die von ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 27. April 1961 abgegebene Einverständniserklärung war gemäß § 173 VwGO, § 85 ZPO für die Klägerin in gleicher Weise bindend und unwiderruflich, wie wenn sie von ihr selbst abgegeben worden wäre. Das Vorbringen der Revision, die Klägerin sei durch ihren Prozeßbevollmächtigten in der Verhandlung am 27. April 1961 an der Abgabe einer gegenteiligen Erklärung in einer dem Gericht erkennbaren Weise gehindert worden, ist Verfahrensrechtlich ohne Bedeutung, weil die allenfalls in Frage kommende Regelung des § 85 Satz 2 ZPO, die einen sofortigen Widerruf bzw. eine Berichtigung von Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten durch den in der Verhandlung miterschienenen Beteiligten zuläßt, sich nur auf Tatsachenerklärungen (einschließlich Geständnisse), nicht aber auf Prozeßhandlungen der vorliegenden Art bezieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts besteht im übrigen kein Anspruch darauf, daß nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird (vgl. BVerfGE 6, 19 [20]; 7, 95 [98]; 9, 231 [236]; BVerwGE 7, 230).

8

Die Revision rügt ferner die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör mit der Begründung, daß ihr persönlich die Einsichtnahme in das Gutachten des Dr. R. vom 29. Oktober 1954 verweigert worden sei. Mit dieser Rüge kann die Revision jedoch ebenfalls nicht durchdringen. Durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 104, 108 Abs. 2 und 138 Nr. 3 VwGO) soll den Prozeßbeteiligten Gelegenheit gegeben werden, auf die gerichtliche Entscheidung Einfluß zu nehmen; der Entscheidung dürfen deshalb nur solche Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden, zu denen sie sich äußern konnten (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 6, 12 [14]; 7, 239 [240]; 7, 275 [278]; 9, 89 [95]; 13, 132 [145]; Urteile des BVerwG vom 25. April 1961 - BVerwG VIII C 272.59 - und vom 23. März 1963 - BVerwG VII C 69.62 -, Buchholz BVerwG 310, § 108 VwGO Nr. 23). Dieses Gebot umfaßt alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel ohne Rücksicht auf ihre Quelle, es erstreckt sich also auch auf vom Gericht beigezogene und seiner Entscheidung zugrunde gelegte ärztliche Gutachten (vgl. hierzu auch BVerfG in DVBl. 1963 S. 671 = MDR 1963 S. 820). Ein Prozeßbeteiligter muß demnach auch Gelegenheit haben, zu einem gegen ihn verwerteten ärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen; anderenfalls liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vor (vgl. auch BVerwGE 2, 343 und BSG 7, 209; ferner auch Maunz-Dürig, GG Art. 103, RdNr. 31; Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 100, RdNr. 6 und Röhl in NJW 1958 S. 1268 [1274]: zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung der Akteneinsicht). Art. 103 Abs. 1 GG fordert aber nicht, daß die Prozeßbeteiligten persönlich die Möglichkeit zur Äußerung erhalten (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 103, RdNr. 74). Sind die Beteiligten im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 67 Abs. 2 VwGO durch Prozeßbevollmächtigte vertreten, so wahrt das Gericht ihnen gegenüber regelmäßig den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es die Prozeßbevollmächtigten anhört und diesen ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (vgl. hierzu auch BayVerfGH in NJW 1961 S. 1523 = JR 1962 S. 77 = MDR 1961 S. 747 mit Anm. von Schultz in MDR 1961 S. 996). Die Beteiligten können dann über ihre Prozeßbevollmächtigten gehört werden und müssen deren Erklärungen gegen sich gelten lassen (vgl. BayVerfGH in Rpfleger 1963 S. 76). In dieser verfahrensrechtlich zulässigen und den Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzenden Weise ist auch das Berufungsgericht im vorliegenden Falle verfahren. Wie aus der Verhandlungsniederschrift und den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hervorgeht, ist das vom Berufungsgericht beigezogene Gutachten des Dr. Reiss vom 29. Oktober 1954 in der mündlichen Verhandlung am 27. April 1961 dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur Einsichtnahme ausgehändigt worden. In Gegenwart der Klägerin hat sich dieser mit der Verwertung des Gutachtens einverstanden erklärt (vgl. S. 4 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils); dadurch war das Gutachten Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden und durfte in der Entscheidung berücksichtigt werden. Nach einem - offenbar vom Berichterstatter stammenden - Vermerk auf Bl. 148 der Gerichtsakten hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin das Gutachten vom 29. Oktober 1954 nach der Verhandlung nochmals eingesehen. Zudem war ihm eine Erklärungsfrist bis zum 11. Mai 1961 einschließlich eingeräumt worden; er hatte also ausreichend Gelegenheit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen und sich zu diesem Zweck von der Klägerin entsprechend informieren zu lassen. Das Berufungsgericht konnte nach alledem unbedenklich davon ausgehen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den wesentlichen Teil des Gutachtens vom 29. Oktober 1954 zur Kenntnis genommen und sich im Benehmen mit der Klägerin in der Lage gesehen hat, darauf in der gebotenen Weise einzugehen. Die in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27. April 1961 anwesende Klägerin hat zudem, obwohl ihr dazu durch die Unterbrechung der Verhandlung Gelegenheit gegeben war, nicht zu erkennen gegeben, daß sie mit dem Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten nicht einverstanden sei; sie muß daher - wie oben bereits ausgeführt - auch das Einverständnis ihres Prozeßbevollmächtigten mit der gerichtlichen Verwertung des Gutachtens vom 29. Oktober 1954 mit der Folge gegen sich gelten lassen, daß von einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs hier nicht die Rede sein kann. Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung des § 100 VwGO aus.

9

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert