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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1966, Az.: BVerwG VI C 97/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 97/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 28.05.1963 - OVG III B 5.62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhält als Witwe des im Jahre 1905 geborenen und am 27. März 1945 gefallenen ... ... vom Beklagten Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, wobei davon ausgegangen wird, daß der Verstorbene bis zu seinem Tode die Rechtsstellung eines Justizsekretärs beim Amtsgericht Charlottenburg gehabt hatte. Nach zwölfjähriger Dienstzeit als Berufssoldat war der Ehemann der Klägerin im Jahre 1937 in den Berliner Justizdienst eingetreten und am 1. Juni 1941 zum Justizsekretär befördert worden. Am 26. August 1939 war er als Feldwebel zur Wehrmacht einberufen, etwa im Jahre 1940 zum Leutnant und nach seinem Soldbuch am 1. November 1941 zum Oberleutnant sowie am 1. Juni 1943 zum Hauptmann befördert worden.

2

In dem von ihr am 27. August 1951 unterschriebenen Fragebogen zur Erfassung der unter Artikel 131 GG fallenden ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gab die Klägerin an, ihr Ehemann sei im Juni 1941 zum Justizsekretär befördert worden, seine letzte Dienststelle sei der Kammergerichtspräsident gewesen. Am 7. Oktober 1953 beantragte sie Versorgung als Witwe eines Berufssoldaten mit der Begründung, ihr Ehemann sei im Kriege nach seiner Beförderung zum Hauptmann als Berufsoffizier übernommen worden. Der Beklagte eröffnete der Klägerin durch Bescheid vom 28. März 1958, die Ermittlungen hätten keinen Beweis für eine Reaktivierung ihres Ehemannes ergeben. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Bescheid vom 21. Mai 1958 zurück. In der Begründung nahm er auf ein Schreiben des Bundesarchivs in Kornelimünster an die Klägerin vom 27. September 1956 Bezug, wonach deren Ehemann in der Kartei der Reserveoffiziere des Oberkommandos des Heeres/Personalamt - OKH/PA -, nicht aber in den Karteien und Dienstalterslisten der aktiven Truppenoffiziere geführt worden sei.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28. März 1958 und vom 21. Mai 1958 für verpflichtet zu erklären, ihr auf Grund der Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes als Hauptmann der früheren Wehrmacht Witwengeld zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch Vernehmung einer Reihe von Zeugen Beweis erhoben und die Klage durch Urteil vom 28. September 1961 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 28. Mai 1963 aus im wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen worden:

5

Auch in der Berufungsinstanz habe nicht zur vollen Gewißheit des Gerichts festgestellt werden können, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes die Rechtsstellung eines Berufsoffiziers gehabt habe.

6

Nach der zwischen den Parteien unstreitigen Laufbahn des Ehemannes der Klägerin könnte er bei seinem Tode nur dann Berufsoffizier gewesen sein, wenn er in der Zeit zwischen seiner Beförderung zum Hauptmann (1. Juni 1943) und seinem Tode (27. März 1945) ausdrücklich reaktiviert worden sei. Für diese Tatsache, aus der die Klägerin einen Anspruch auf erhöhte Versorgung herleite, sei sie in dem Sinne materiell beweispflichtig, daß etwaige Unklarheiten, die nach der pflichtgemäßen Aufklärung des Sachverhalts übrigblieben, zu ihren Lasten gingen.

7

Es lasse sich nicht zur vollen Überzeugung und Gewißheit des Berufungsgerichts feststellen, daß der Ehemann der Klägerin als Berufsoffizier gefallen sei. Allerdings könne man (wie im einzelnen ausgeführt wird) aus den in der Auskunft des Bundesarchivs vom 27. September 1956 erwähnten Unterlagen weder gegen noch für eine Reaktivierung des Verstorbenen etwas herleiten. Jedoch ergebe die unter dem 27. März 1963 erteilte weitere Auskunft des Bundesarchivs, daß für die behauptete Reaktivierung kaum eine Wahrscheinlichkeit bestehe; denn nach den in der fraglichen Zeit geltenden Verfügungen seien ganz überwiegend nur junge Reserveoffiziere bis zu einem Alter von 30 Jahren für die Übernahme als Berufsoffizier vorgeschlagen worden. Bei Überschreitung dieser Altersgrenze habe das OKH/PA nur bei besonders bewährten Truppenführern Ausnahmen zulassen können. Reserveoffiziere im Alter des Ehemannes der Klägerin hätten nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen Berufsoffiziere werden können. Weder habe die Klägerin dargelegt noch habe die Beweisaufnahme ergeben, daß in der Person des Verstorbenen, der sich durchaus als Truppenführer bewährt haben möge, ein solcher ganz besonderer Ausnahmefall vorgelegen habe. Zudem fehle auf der Karteikarte des Verstorbenen der im Falle einer Übernahme in das Berufsoffiziersverhältnis übliche Vermerk: "aktiv mit Wirkung vom ... gem. Vfg. ... vom ...".

8

Die Eintragungen in der Zweitschrift des von der Klägerin vorgelegten Soldbuchs des Verstorbenen seien zwar nicht allenthalben einwandfrei, ergäben aber in keinem Punkte auch nur eine Wahrscheinlichkeit für die Reaktivierung. Die Weglassung des Zusatzes "d.R." bei der Dienstgradbezeichnung Hauptmann des Verstorbenen spreche weder für noch gegen eine Reaktivierung. Die Eintragung über die Kriegsbesoldung im Soldbuch könne allerdings nicht als voller Beweis gegen eine Reaktivierung angesehen werden; es lasse sich aus dieser Eintragung nicht, feststellen, seit wann und wie lange der Ehemann der Klägerin Kriegsbeoldung bezogen habe. Noch weniger sei allerdings mit der Eintragung zu beweisen, daß er etwa von irgendeinem Zeitpunkt an keine Kriegsbesoldung mehr bezogen habe. Es hätte vielmehr dem typischen Geschehensablauf entsprochen, wenn der Vermerk über die Kriegsbesoldung nach einer Reaktivierung gestrichen und eine Überführung in das Berufsoffiziersverhältnis in das Soldbuch eingetragen worden wäre, weil im Zeitpunkt der behaupteten Reaktivierung noch keine Umstände vorgelegen hätten, die solchen Berichtigungen der Personalurkunden entgegengestanden hätten. Das gelte insbesondere auch für die Karteikarte des Verstorbenen beim OKH/PA.

9

Eindeutig gegen eine Reaktivierung des Verstorbenen sprächen die Sterbeurkunde des Standesamts Neukölln vom 29. August 1951, in der der Verstorbene als "Justizsekretär, Hauptmann ... ... L..." bezeichnet sei, die Angaben der Klägerin in dem Fragebogen vom 27. August 1951, in dem sie als letzte Dienststelle ihres Ehemannes den Kammergerichtspräsidenten angegeben habe, das Schreiben der Justizverwaltung (Hauptbuchhaltung), Berlin C 2, Littenstraße 16-17, vom 20. November 1952, in dem der Klägerin mitgeteilt worden sei, ihr verstorbener Ehemann sei nach der Nebenliste der früheren Oberjustizkasse zum Titelbuch für das Rechnungsjahr 1944 als Inhaber einer Planstelle für Justizsekretäre geführt worden, Besoldungsunterlagen seien nicht mehr vorhanden, weil der Verstorbene vom 1. September 1940 an Kriegsbesoldung bezogen habe, und die eidesstattliche Erklärung der Klägerin vom 8. Dezember 1952, in der sie angegeben habe, ihr Ehemann sei zum Kammergericht Berlin gegangen und dort bis zu seinem Tode verblieben. Zusammenfassend ergebe sich aus den 1952 von der Klägerin selbst gemachten Angaben sowie aus der Sterbeurkunde des Ehemannes der Klägerin und dem Schreiben der Justizverwaltung vom 20. November 1952 eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Ehemann der Klägerin nicht reaktiviert worden sei.

10

Die eingehende Überprüfung der Bekundungen der in der ersten Instanz vernommenen Zeugen und der schriftlichen Erklärungen nicht vernommener Zeugen habe (wie das Berufungsgericht sodann im einzelnen darlegt) nichts anderes ergeben. Es habe überdies selbst nochmals den Zeugen Dr. v. G vernommen sowie außerdem den früheren Leiter der 6. Abteilung (für Reserveoffiziere) des Heerespersonalamts, den Zeugen M.... Die Aussage des in diesem Zusammenhang wichtigsten Zeugen Dr. v. G..., der zur Zeit der behaupteten Reaktivierung des Ehemannes der Klägerin als Bataillonskommandeur dessen unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei, habe nicht den Beweis erbringen können, daß der Verstorbene tatsächlich in das Berufsoffiziersverhältnis übernommen worden sei. Die Vernehmung habe ergeben, daß der Zeuge weder die Reaktivierung veranlaßt noch sonst irgendwie daran mitgewirkt habe und daß sie ihm auch nicht dienstlich bekanntgegeben worden sei, obwohl er vom Frühjahr bis zum Dezember 1943 Kommandeur des 1. Bataillons des Infanterieregiments 202 gewesen sei, dessen 4. Kompanie der Ehemann der Klägerin als Chef angehört habe. Die Angaben des Zeugen, nach denen ihm der Ehemann der Klägerin nach einer längeren Abwesenheit des Zeugen gesagt haben solle: "Jetzt hat es geklappt" und ihm im Sommer 1943 einmal erzählt haben soll, "er sei als Berufsoffizier übernommen worden", könnten wegen der inzwischen verstrichenen Zeit von 20 Jahren nicht frei von Irrtum sein und auch nicht ausschließen, daß der Verstorbene dem Zeugen gegenüber doch seine - in Abwesenheit des Bataillonskommandeurs erfolgte - Beförderung gemeint habe. Jedenfalls gebe diese Aussage keinen Anlaß, die von der Klägerin selbst am 8. Dezember 1952 abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß der Verstorbene im Jahre 1938 zum Kammergericht Berlin gegangen und dort bis zu seinem Tode verblieben sei, und die entsprechenden Angaben der Klägerin in dem Fragebogen zur Erfassung der unter Art. 131 GG fallenden ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Zweifel zu ziehen, und zwar um so weniger, als sie in Einklang stünden mit dem Schreiben der Justizverwaltung in Berlin C 2 vom 20. November 1952 und mit den Feststellungen des Bundesarchivs in Kornelimünster, mit denen die Angaben des Zeugen M... im wesentlichen übereinstimmten.

11

Gegen dieses ihr am 2. Juli 1963 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Juli 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 30. September 1963 die Revision am 30. September 1963 begründet.

12

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 1963, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 1961, die Bescheide des Beklagten vom 28. März 1958 und vom 21. Mai 1958 aufzuheben und diesen für verpflichtet zu erklären, der Klägerin auf Grund der Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes als Hauptmann der früheren Wehrmacht Witwengeld zu gewähren.

13

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 1963 den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

14

Die Revision rügt fehlerhafte Anwendung der §§ 53, 63 G 131, bittet um Prüfung, ob das Berufungsgericht die Grundsätze über die Beweislastverteilung richtig angewendet habe, rügt weiterhin, daß das Berufungsgericht eine Reihe von Zeugen überhaupt nicht, diese und andere nicht eidlich vernommen habe, und beanstandet in einer Reihe von Punkten die Würdigung durch das Berufungsgericht.

15

Der Beklagte hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

16

II.

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Rügen der Revision können keinen Erfolg haben.

17

Eine Verletzung des § 53 G 131, die hier allein in Betracht kommt, weil § 63 G 131 der Sache nach ausscheidet, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder den Begriff des Berufssoldaten verkannt noch ist es von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen, zu dem die Berufssoldateneigenschaft vorliegen muß.

18

Die Frage der - materiellen - Beweislast ist vom Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt worden. Dieses hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es auch im Verwaltungsstreitverfahren eine materielle Beweislast des Inhalts gibt, daß eine der Parteien die Folgen einer Ungewißheit des Sachverhalts gegen sich gelten lassen muß, die das Gericht trotz seiner Ermittlungen nicht zu beseitigen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 3, 110 [115], 245 [246]; 10, 270 [271]). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1962 (BVerwGE 14, 181 [186 f.]) entschieden, daß sich die Frage, wer diese Beweislast trägt, auch im Verwaltungsrechtsstreit nur aus dem anzuwendenden Rechtssatz derart beantwortet, daß die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß das Gesetz selbst eine besondere Regelung trifft. Wie es in diesem Sinn zu Lasten eines Klägers geht, der als früherer Beamter Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend macht, daß seine Beamteneigenschaft am 8. Mai 1945 nicht festgestellt werden kann(Urteil vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 50.64 -), geht es hier zu Lasten der Klägerin, daß die Berufssoldateneigenschaft ihres Ehemannes im Zeitpunkt seines Todes nicht festgestellt werden kann. Daß eine Partei, die Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus der Berufssoldateneigenschaft herleitet, insoweit die volle - materielle - Beweislast in dem Sinne tragen muß, daß ihr die nachteiligen Folgen zur Last fallen, wenn der Nachweis der Berufssoldateneigenschaft nicht erbracht ist, ist überdies in den Urteilenvom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 - (Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 45 = DÖD 1965 S. 37 [BVerwG 04.11.1964 - BVerwG VI C 219.61]), vom 8. März 1965 - BVerwG VI C 109.62 - undvom 24. Juni 1965 - BVerwG II C 48.62 - ausdrücklich entschieden. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, die etwa eine Umkehrung dieser Beweislast rechtfertigen könnten. Auch dem Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) ist die hier erforderliche Feststellung, daß der Ehemann der Klägerin reaktiviert worden ist, nicht zugänglich. Der Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, bei denen angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind (Urteile vom 23. Mai 1962 [BVerwGE 14, 181, 184[BVerwG 23.05.1962 - VI C 39/60]], vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 22] undvom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62-). Der Geschehensablauf jedoch, der zur Reaktivierung eines Berufssoldaten während des Krieges geführt hat, kann wegen der Mitwirkung durchaus unterschiedlicher Umstände - Lebensalter, Eignung, Beurteilung und andere mehr - keinesfalls als typisch bezeichnet werden. Im übrigen würde er schon durch die hier vorliegende Darlegung der konkreten und tatsächlich fundierten Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Hergangs erschüttert(Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 - [MDR 1966 S. 698] mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

19

Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zusammenfassend festgestellt,

"daß die militärischen Urkunden und Auskünfte eindeutig weder für noch gegen die Annahme einer Reaktivierung sprechen, daß sich aber aus den 1952 von der Klägerin selbst gemachten Angaben sowie aus der Sterbeurkunde des Ehemannes der Klägerin und dem Schreiben der Justizverwaltung vom 20. November 1952 eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß der Ehemann der Klägerin nicht reaktiviert worden ist."

20

Soweit das Berufungsgericht dabei die Sterbeurkunde als selbständiges Beweisanzeichen würdigt, hat es möglicherweise übersehen, wie es zu deren Ausstellung gekommen ist. Allerdings ist die insoweit erhobene Rüge der Revision, dies hätte besonders aufgeklärt werden müssen, unbegründet, weil es sich schon klar aus den Akten der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht(WASt) ergibt, die entgegen der Annahme der Revision Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind, wie das Berufungsurteil ausweist. Für die Verwertung dieser Akten durch die Gerichte ist nicht erforderlich, daß sie durch eine "Aussage erhärtet" werden, wie die Revision annimmt. Nach diesen Akten ist der Klägerin selbst durch Schreiben vom 23. Juli 1955 mitgeteilt worden, daß "die Todesmeldung dem Soldbuch Seite 15" entnommen und dieses der Klägerin im Dezember 1948 übermittelt worden ist. Damit stimmt überein, daß sich in den Akten der WASt ein mit Amtssiegel versehener Entwurf einer Sterbeurkunde vom 28. Dezember 1948 befindet, wie sie dann unter dem 29. August 1951 vom Standesamt Neukölln ausgestellt worden ist. Ist aber die Sterbeurkunde auf Grund des Soldbuches ausgestellt worden, so kann sie nicht anders beurteilt werden als dieses Soldbuch selbst.

21

Wenn das Berufungsgericht die Angaben der Klägerin über den Beruf ihres Ehemannes im Fragebogen vom 27. August 1951 und in der eidesstattlichen Erklärung vom 8. Dezember 1952 als eindeutig gegen eine Reaktivierung sprechende Beweisanzeichen würdigt, hat es dabei möglicherweise dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß die Klägerin erst im Dezember 1952 begonnen hat, sich mit dem Wehrdienstverhältnis ihres Ehemannes im einzelnen zu befassen, wie ihr Schreiben an die WASt vom 22. November 1952 ergibt. Die Klägerin könnte daher möglicherweise erst allmählich zu der Erkenntnis gekommen sein, daß ihr unter Umständen wegen des Wehrdienstverhältnisses ihres Ehemannes höhere Bezüge zustehen.

22

Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob die Würdigung, die das Berufungsgericht der Sterbeurkunde und den Erklärungen der Klägerin angedeihen ließ, unter den vorstehend erwähnten Gesichtspunkten etwa revisionsrechtlich beachtliche Mängel aufweist, oder ob es sich bei den vorstehenden Erörterungen nicht nur um eine mögliche andere Würdigung handelt, die das Revisionsgericht nicht an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen setzen dürfte. Denn das Berufungsgericht hat diese Beweisanzeichen nur dafür herangezogen, daß der Ehemann der Klägerin mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht reaktiviert worden ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin keine Rechte aus § 53 G 131 geltend machen kann, wird aber bereits - wie sich aus den Darlegungen zur Beweislast ergibt - durch die auf Grund anderer Beweisanzeichen getroffene Feststellung getragen, daß eine Reaktivierung des Ehemannes der Klägerin nicht erwiesen ist. Infolgedessen kommt es auch auf die Angriffe, die die Revision in diesen Punkten gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts richtet, nicht an.

23

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nicht im Besitz der üblichen schriftlichen Mitteilung über die Reaktivierung ist und daß kein Zeuge den Vorgang der Reaktivierung selbst hat bekunden können. Insoweit sind Angriffe von der Revision nicht erhoben worden. Das Berufungsgericht hat die Auskunft des Bundesarchivs in Kornelimünster vom 27. März 1963 und die Eintragungen im Soldbuch in eingehenden Darlegungen dahin gewürdigt, daß sich nach ihnen nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit für die Reaktivierung ergibt, und hat diese Würdigung im Ergebnis trotz gewisser Mängel der Eintragungen auch auf die Karteikarte des OKH/PA erstreckt. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nicht, ob das Berufungsgericht etwa an die Gewißheit des Beweises zu strenge Anforderungen gestellt hat. Das Berufungsgericht hat die Ausführungen des Bundesarchivs durch die Angaben des Zeugen M... im wesentlichen bestätigt gesehen, eine Reihe weiterer Zeugenaussagen dahin gewürdigt, daß sie für einen Nachweis der Reaktivierung nicht ausreichen, und das Schreiben der Justizverwaltung in Berlin C 2 dahin gewertet, daß es eindeutig gegen eine Reaktivierung spricht. Wenn die Revision zu diesen Punkten im einzelnen vorbringt, daß das Berufungsgericht diese Umstände hätte anders würdigen können und müssen, richtet sie damit Angriffe gegen die allein den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Beweiswürdigung und verkennt die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die von einem Tat Sachengericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung gebunden. Es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine - vielleicht überzeugendere - eigene zu ersetzen, selbst wenn es die des Tatsachengerichts im Einzelfall für zweifelhaft halten sollte(Urteile vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62 - undvom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 50.64 -). Es kann allerdings prüfen, ob die Beweiswürdigung frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist. Ein denkgesetzlicher Fehler jedoch liegt nicht schon dann vor, wenn der von der Tatsacheninstanz gezogene Schluß unwahrscheinlich oder weniger wahrscheinlich als ein anderer möglicher Schluß ist(Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG II C 48.62 -), sondern nur dann, wenn das Tatsachengericht Folgerungen gezogen hat, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Selbst wenn das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hätte, die möglicherweise nicht zwingend oder überzeugend wären, wäre dies noch kein Verstoß gegen die Denkgesetze(Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58 - mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. Die der Klägerin günstigste Bekundung des Zeugen Dr. v. G... nötigt nicht denkgesetzlich zwingend zu dem Schluß, daß der Ehemann der Klägerin reaktiviert worden sei, sondern kann so gewürdigt werden, wie es das Berufungsgericht getan und entgegen der Annahme der Revision auch eingehend begründet hat, selbst wenn man der eidesstattlichen Erklärung der Klägerin vom 8. Dezember 1952 nicht die Bedeutung wie das Berufungsgericht zumißt. Das gleiche gilt erst recht für die Würdigung der anderen Zeugenaussagen und der Soldbucheintragungen. Daß die Revision aus den Aussagen insbesondere der Zeugen J... und B... andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht und eine der Klägerin günstigere Würdigung für richtiger hält, kann weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch eine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze begründen. Es ist auch keinesfalls denkfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das Fehlen des Zusatzes "der Reserve" bei der Eintragung der Beförderung zum Hauptmann im Soldbuch nicht als Beweis dafür angesehen hat, daß zu diesem Zeitpunkt eine Reaktivierung erfolgt gewesen sei, zumal dieser Zusatz bei den vorangehenden Dienstgradbezeichnungen, bei denen der Ehemann der Klägerin unstreitig Reservist gewesen ist, auch fehlt, und dieser selbst am Tage der Ausstellung des Soldbuches (einer Zweitschrift), am 30. Juli 1945, an dem er nach der Ansicht der Klägerin schon hätte reaktiviert sein müssen, dieses Soldbuch auf derselben Seite unterschrieben hat, auf der als Beruf "Justizbeamter" (und nicht Offizier) eingetragen ist. An der Zulässigkeit dieser Würdigung ändert sich auch nichts, wenn etwa in anderen Soldbüchern der Zusatz "der Reserve", gemacht worden sein sollte; es kommt daher auf das von der Revision als neue und deshalb in der Revisionsinstanz ohnehin unbeachtliche Tatsache eingeführte Soldbuch des Leutnants d.R. G... nicht an. Mit Recht wertet das Berufungsgericht das Schreiben der Justizverwaltung in Berlin C 2 als eindeutig gegen eine Reaktivierung sprechendes Beweisanzeichen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb eine im sowjetisch besetzten Sektor Berlins tätige Verwaltung in einem solchen Schreiben unrichtige Angaben machen sollte, oder weshalb sonst diesem Schreiben mit Mißtrauen begegnet werden sollte.

24

Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer Reihe von Verfahrensrügen an, die jedoch der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können:

25

Die Revision bringt vor, mehrere Zeugen hätten "eidlich" gehört werden müssen. Die Rüge geht fehl, die Beeidigung von Zeugen liegt im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO, § 391 ZPO, Urteile vom 8. Februar 1961 - BVerwG VI C 55.59-, vom 12. Februar 1964 - BVerwG VI C 43.62 - undvom 17. März 1965 - BVerwG VI G 114.62 -), und es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine irrige Auffassung von den Grenzen seines Ermessens gehabt hat oder sich dieser Grenzen überhaupt nicht bewußt geworden ist.

26

Die Rüge, das Berufungsgericht hätte den Justizverwaltungsrat S... als Zeugen vernehmen müssen, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ersichtlich die in das Wissen des Zeugen S... gestellte Behauptung - daß dieser dem Ehemann der Klägerin geraten habe, sich reaktivieren zu lassen, daß jener auch die Absicht gehabt habe, dies zu tun - als wahr unterstellt, sieht sie aber als bedeutungslos an, weil der Zeuge S... über die Reaktivierung selbst nichts aussagen konnte. Dies behauptet auch die Revision nicht. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht von der Vernehmung absehen können.

27

Die Revision hat nicht dargelegt, daß die Vernehmung des Generals H... und des Obersten W... im Berufungsverfahren beantragt worden sei oder sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Es handelt sich daher insoweit um eine Benennung neuer Zeugen im Revisionsverfahren, die rechtlich bedeutungslos ist(Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 -). Das gleiche gilt für die Benennung des Geschäftsführers des Verbandes deutscher Soldaten als Zeuge oder Sachverständiger.

28

Das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht selbst hätte den Zeugen B... nochmals vernehmen müssen, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Die ordnungsgemäß durchgeführte Beweisaufnahme durch einen Bundeskonsul gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 363 Abs. 2 ZPO steht grundsätzlich gleichwertig an der Stelle einer eigenen Beweisaufnahme durch das Prozeßgericht; andernfalls wären die Vorschriften über die Rechtshilfe im Ausland bedeutungslos, da im allgemeinen nicht die Möglichkeit bestehen wird, eine im Ausland erfolgte Beweisaufnahme durch das Prozeßgericht zu wiederholen. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die Partei von der Vernehmung im Ausland benachrichtigt worden ist oder auf eine Benachrichtigung verzichtet hat. Hier hat die Klägerin nicht nur, von der Absicht einer Vernehmung des Zeugen B... im Wege der Rechtshilfe im Ausland unterrichtet, auf eine Benachrichtigung von dem Vernehmungstermin verzichtet, sondern sie hat sich sogar mit einem Unterbleiben der Vernehmung überhaupt und der Verwertung einer eidesstattlichen Erklärung einverstanden erklärt. Danach entbehrt das Vorbringen der Revision, der Zeuge B... hätte erneut durch das Berufungsgericht selbst vernommen werden müssen, jeder Grundlage.

29

Das Vorbringen der Revision, die Angabe der in der Zone wohnenden Zeugen sei wesentlich, genügt nicht den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist substantiiert die bestimmten Tatsachen angeführt hat, die die Klägerin vor Erlaß des angefochtenen Urteils in das Wissen der Zeugen gestellt hat(Urteil vom 8. September 1964 - BVerwG II C 194.62 -, zu den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO insbesondereUrteile vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 94.58 - undvom 15. September 1965 - BVerwG VI C 37.64 - mit weiteren Nachweisen).

30

Das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht hätte "auch die Auskunft darüber einholen müssen, daß der Ehemann der Klägerin wirklich Berufssoldat und Berufsoffizier war, und daß hierzu allein während des Krieges 6 Verordnungen erlassen worden sind", diese Auskunft sei aber vom Gericht nicht beschlossen und daher auch nur teilweise erteilt worden, ist nicht geeignet, eine Rüge mangelnder Sachaufklärung zu begründen. Gegenstand der Erörterungen in dem gesamten Verwaltungsstreitverfahren ist auch die in den Verwaltungsvorgängen (Beiakten) befindliche Auskunft des Bundesarchivs in Kornelimünster vom 27. September 1956, in der klar und unmißverstandlich dargelegt ist, daß und welche Angaben sich über den Kläger aus der Kartei des OKH/PA über die Reserveoffiziere des Heeres ergeben, daß der Kläger aber in den Karteien der aktiven Truppenoffiziere nicht geführt wird, daß weitere Unterlagen nicht vorhanden sind und weitere Angaben nicht gemacht werden können. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gegen vereinzelte der vorhandenen Angaben Bedenken bestehen sollten, würde es diese Auskunft ausschließen, eine weitere des Inhalts einzuholen, ob der Ehemann der Klägerin reaktiviert worden sei.

31

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 500 DM festgesetzt.