Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1965, Az.: BVerwG II C 48.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 48.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.01.1962 - AZ: V OVG A 100/60
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131
- § 54 Abs. 3 G 131
- § 7 Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1455)
- § 39 Abs. 1 Militärstrafgesetzbuch (F. 1935)
- § 34 Abs. 1 Nr. 5 Militärstrafgesetzbuch (F. 1940)
- Verordnung über die Wirkung der Aufhebung gerichtlicher Ehrenstrafen gegen Soldaten vom 8. Oktober 1942 (RGBl. I S. 592)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war vom 1. April 1928 an Berufssoldat, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberwachtmeisters. Am 8. März 1940 wurde er wegen Erregung von Mißvergnügen und Beleidigung Vorgesetzter durch Feld-Kriegsgerichtsurteil zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie seines Ranges als Hauptwachtmeister für verlustig erklärt. Der Kläger verbüßte drei Monate der Strafe; die restliche Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Danach wurde der Kläger wieder zur Truppe versetzt und erneut befördert.
Durch Bescheid vom 21. Februar 1959 lehnte die Landesunterbringungsstelle in Schleswig-Holstein den Antrag des Klägers, ihm als Berufssoldaten der früheren Wehrmacht die Rechte nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu gewähren, mit der Begründung ab, er habe sich am 8. Mai 1945 nicht mehr im Rechtsstand eines Berufssoldaten befunden. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 11. August 1959 zurück.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Landesunterbringungsstelle vom 21. Februar 1959 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. August 1959 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 den Rechtsstand eines Berufsunteroffiziers gehabt habe,
durch Urteil vom 19. Mai 1960 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 11. Januar 1962 die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 könne der Kläger auf Grund seiner Zugehörigkeit zur früheren Wehrmacht einen Anspruch nach diesem Gesetz - als solcher würde für ihn ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 54 Abs. 3 G 131 in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) in Frage kommen - nur geltend machen, wenn er am 8. Mai 1945 noch als Berufssoldat im Dienst gewesen sei. Diese Feststellung habe sich nicht treffen lassen.
1)
Der Kläger sei durch das Urteil vom 8. März 1940 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten Gefängnis und zu Rangverlust verurteilt worden. Der Rangverlust sei eine Ehrenstrafe, die als Urteilsfolge bei der Verhängung einer Gefängnisstrafe von längerer als einjähriger Dauer wegen einer vorsätzlich begangenen Tat nach der zur Zeit der Verurteilung maßgeblichen Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I S. 1455) - KSSVO - an die Stelle der Dienstentlassung getreten sei. Der Ansicht des Klägers, daß der Rangverlust den Verlust seiner Rechtsstellung des Berufssoldaten nicht nach sich gezogen habe, könne das Berufungsgericht nicht folgen.
Der Kläger habe nach § 7 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) - WG - als freiwillig länger dienender Unteroffizier im aktiven Wehrdienst gestanden. Fach § 23 Abs. 1 Buchst. b WG seien Soldaten aus dem aktiven Wehrdienst kraft Gesetzes ausgeschieden, wenn gegen sie auf Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer wegen einer vorsätzlich begangenen Tat erkannt worden war. Das Dienstverhältnis habe in einem solchen Falle - ebenso wie das Beamtenverhältnis eines wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilten Beamten (§ 53 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937, RGBl. I S. 39) - mit Ablauf des Tages der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils ohne weiteres als beendet gegolten.
Die gleiche Folge, nämlich das Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis, sei gemäß § 39 Abs. 1 des Militärstrafgesetzbuches in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1935 (RGBl. I S. 1021) - MStGB - von Rechts wegen eingetreten, wenn die Ehrenstrafe der Dienstentlassung ausgesprochen worden sei. Auf diese Strafe habe gegen Unteroffiziere und Mannschaften bei Verurteilung zu Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer wegen vorsätzlich begangener Tat erkannt werden müssen.
Unter Zugrundelegung der bis zum Ausbruch des Krieges geltenden Bestimmungen wäre also der Kläger wegen der von ihm begangenen strafbaren Handlungen mit der Ehrenstrafe der Dienstentlassung bestraft worden. Er hätte damit den Rechtsstand des Berufssoldaten verloren.
Zu Unrecht mache der Kläger geltend, eine Anwendung der Bestimmungen über die Dienstentlassung müsse schon deswegen entfallen, weil das Urteil vom 8. März 1940 die Tat nicht als vorsätzlich begangene bezeichne, und zwar deswegen nicht, weil sie im Zustand der Volltrunkenheit verübt worden sei. § 265 der Militärstrafgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1936 (RGBl. I S. 755) habe in Übereinstimmung mit § 260 StPO in der damals geltenden Fassung den Gerichten keine bestimmte Urteilsformel vorgeschrieben. Außerdem könnten die im Urteilstenor genannten Tatbestände des § 102 MStGB und des § 185 RStGB nur vorsätzlich begangen werden. Auch eine Volltrunkenheit (§ 330 a RStGB), auf die sich der Kläger berufe, könne auf Vorsatz beruhen. Hätte aber tatsächlich Volltrunkenheit vorgelegen und hätte der Kläger sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Zustand des Vollrausches versetzt, dann wäre im Urteilstenor nur die Zuwiderhandlung gegen § 330 a RStGB zu nennen gewesen, nicht auch die im Rauschzustand begangene mit Strafe bedrohte Handlung.
Der bis zum Kriegsausbruch maßgebliche Rechtszustand habe durch die Kriegssonderstrafrechtsverordnung eine Änderung erfahren. § 7 KSSVO habe die Vorschrift des § 23 WG beseitigt. Zugleich sei bestimmt worden, daß anstelle der wegfallenden Ehrenstrafe der Dienstentlassung gegen Offiziere und Unteroffiziere auf Rücktritt in den niedrigsten Stand der Mannschaften (Rangverlust) erkannt werde. Habe die Dienstentlassung das Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst, und zwar für Berufssoldaten - bei weiterbestehender Wehrpflicht während des Krieges - das Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis zur Folge gehabt und sei an die Stelle der Dienstentlassung der Rangverlust getreten, so habe sich hierdurch nichts an den gesetzlichen Folgen, nämlich an dem Verlust der Berufssoldateneigenschaft, geändert. Es treffe zwar zu, daß die Rechtsfolge aus der Verurteilung zur Ehrenstrafe der Dienstentlassung (= Rangverlust bei Verurteilung von Soldaten im Felde) erst durch das Militärstrafgesetzbuch in der am 1. Dezember 1940 in Kraft getretenen Fassung vom 10. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1348) normiert worden sei, und zwar dadurch, daß § 34 Abs. 1 Nr. 5 vorschrieb, die Dienstentlassung (der Rangverlust) habe von Rechts wegen den Rücktritt in den niedrigsten Stand der Mannschaften und das Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis zur Folge. Der Umstand, daß zur Zeit der Aburteilung des Klägers eine ausdrückliche Regelung dieses Inhaltes nicht bestanden habe, nötige aber nicht zu der Auffassung, daß ein die Ehrenstrafe des Rangverlustes aussprechendes Urteil das Berufssoldatenverhältnis nicht beendet habe. Nach den Ausführungen des vom Bundesministerium für Verteidigung eingeholten Gutachtens sei die Präzisierung der Folgen der Dienstentlassung (des Rangverlustes) in § 34 Abs. 1 MStGB (F. 1940) nicht als neues Recht, sondern nur als Klarstellung des schon nach der Kriegssonderstrafrechtsverordnung geltenden Rechts in bezug auf die Folgen des Rangverlustes angesehen worden. Dieser Auffassung schließe sich das Berufungsurteil an.
Ob die Nebenstrafe des Rangverlustes dem Strafregister mitgeteilt worden sei, könne unerörtert bleiben. Nach den vorliegenden Auszügen aus dem Strafbuch der früheren Einheit des Klägers sei die Nebenstrafe des Rangverlustes jedenfalls miteingetreten.
Die Eintragung "Soldat (aktiv)" in der Spalte "Beruf" des Auszuges aus der Truppenstammrolle des Heimattruppenteils und die Angaben über Einstellung, Zugehörigkeit zu Truppenteilen usw. unter Abschnitt IV "Aktiver Wehrdienst" im Wehrpaß des Klägers vermöchten ebenfalls nicht die Behauptung des Klägers zu erhärten, er sei ohne Unterbrechung Berufssoldat gewesen. Aktiv seien im Gegensatz zu den Soldaten des Beurlaubtenstandes auch Wehrmachtangehörige gewesen, die nicht Berufssoldaten waren.
Fehl gehe auch die Auffassung des Klägers, die Kriegssonderstrafrechtsverordnung sei in seinem Fall nicht angewendet worden, weil sie im Urteilstenor nicht genannt sei. Sie im Tenor aufzuführen, sei nicht vorgeschrieben gewesen. Daß die Verordnung tatsächlich angewendet worden sei, ergebe sich daraus, daß als Nebenstrafe auf Rangverlust erkannt worden sei.
Für das Vorbringen des Klägers, daß er aus dem Berufssoldatenverhältnis nicht ausgeschieden sei, spreche auch nicht die Fassung der Urteilsformel, er werde seines Ranges als Hauptwachtmeister für verlustig erklärt. Damit habe der Kläger nicht, wie er meine, lediglich eine Funktion eingebüßt. Er sei Berufssoldat in der Dienststellung eines Hauptwachtmeisters gewesen. Das Urteil sei gegen den "Hauptwachtmeister E... D..." ergangen. Der Rangverlust und die damit verbundene Rechtsfolge beträfen den Kläger ("Hauptwachtmeister") in seiner Rechtsstellung eines Berufssoldaten. Die Funktion "Hauptwachtmeister" sei von seinem damaligen Dienstrang "Oberwachtmeister" als Berufssoldat nicht zu trennen.
2)
Das Berufungsgericht habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger den Rechtsstand eines Berufssoldaten wiedererlangt und sich am 8. Mai 1945 in dieser Rechtsstellung befunden habe. Für seine Behauptung, er habe durch einen Gnadenerweis die frühere Rechtsstellung eines Berufssoldaten wiedererlangt, lägen keine hinreichenden Beweise vor.
Welches Ergebnis ein im Jahre 1942 eingeleitetes Gnadenverfahren gehabt habe, habe sich nicht feststellen lassen. Nach dem "Führererlaß" vom 26. Januar 1942 über Gnadenmaßnahmen bei hervorragender Bewährung während des Krieges (AHM 1942 S. 151/Nr. 252) und den Zusätzen des Oberkommandos des Heeres (AHM 1942 S. 217 Nr. 390) sei die Feststellung, daß ein Wehrmachtangehöriger sich durch hervorragenden Mut und beispielhaften Einsatz vor dem Feinde ausgezeichnet habe und damit von jedem Makel befreit sei, dem Oberkommando des Heeres vorbehalten gewesen. Daß eine derartige Feststellung ergangen sei, sei nicht bewiesen. Wenn es auch zur Einleitung eines Gnadenverfahrens gekommen sei, so fehle der entscheidende Nachweis, daß dieses Verfahren zu einer mehr als teilweisen Begnadigung geführt habe, wie sie durch die Entscheidung des Chefs der Heeresrüstung und Befehlshabers des Ersatzheeres vom 27. August 1942 über die Umwandlung der ausgesetzten Vollstreckung der Reststrafe in eine bedingte Strafaussetzung mit Bewährungsfrist bis zum 15. März 1943 ausgesprochen worden sei.
Der Kläger sei zwar im Herbst oder Winter 1942 vom Unteroffizier zum Stabswachtmeister befördert worden. Hieraus folge jedoch nicht, daß er seine frühere Rechtsstellung des Berufssoldaten wiedererlangt habe. Nach der Auskunft des Bundesarchivs - Abt. Zentralnachweisstelle - in Kornelimünster vom 10. Oktober 1961 habe sich die Beförderung von Soldaten, deren Dienstverpflichtung infolge Rangverlust aufgehoben war, nach den Kriegsbeförderungsbestimmungen (H. Dv. 29 a) geregelt. Nach diesen habe seit 1939 auch für Angehörige des Beurlaubtenstandes eine Wiederbeförderung zum Stabsfeldwebel erst nach Vollendung von zwölf Dienstjahren - ohne Anrechnung der vor dem Rangverlust zurückgelegten Dienstzeit - erfolgen können. Diese Beförderungsbestimmungen hätten aber nicht ausnahmslos gegolten; vielmehr seien Ausnahmen von der Regel zulässig gewesen. Unteroffiziere, die ihren Rang verloren hatten, hätten unter Abweichung von den Beförderungsbestimmungen auch dann wieder befördert werden können, wenn sie nicht weitere zwölf Dienstjahre zurückgelegt hatten.
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Wirkung der Aufhebung gerichtlicher Ehrenstrafen gegen Soldaten vom 8. Oktober 1942 (RGBl. I S. 592) habe der zuständige Disziplinarvorgesetzte mit der Strafgewalt eines Regimentskommandeurs im Felde vorab - d. h. vor Erlaß eines neuen rechtskräftigen Urteils nach § 1 a. a. O. - in bezug auf Unteroffiziere und Mannschaften entscheiden können, daß ein Soldat in seinem früheren Dienstgrad wiederzuverwenden sei, wenn keine Tatsachen ersichtlich wären, die seine Entlassung rechtfertigen könnten, und wenn truppendienstliche Bedenken der Art des Einsatzes nicht entgegenständen. Der Kläger möge auf diesem oder auf einem anderen Wege seinen früheren Dienstgrad wiedererlangt haben. Daraus folge jedoch nicht - § 4 der genannten Verordnung gebe jedenfalls dafür keinen Anhalt -, daß er damit zugleich die verlorene Rechtsstellung eines Berufssoldaten wiedererlangt habe.
Damit sei zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch nicht dargetan, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Berufssoldaten wiedererlangt habe. Das Beamtenrecht erfordere zur Geltendmachung von Rechten und zur Begründung von Rechtsstellungen, wenn nicht Urkunden, so doch zunächst schriftliche Unterlagen. Diese habe der Kläger nicht vorzulegen vermocht, und sie seien in einem langwierigen Verwaltungsstreitverfahren nicht ermittelt worden. Soweit hiervon abgesehen werden könne (§ 81 a G 131), sei auch durch die eingeholten Auskünfte und durch die Vernehmung von Zeugen der Beweis nicht erbracht. Die zurückbleibende Ungewißheit gehe zu Lasten des Klägers.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 19. Mai 1960 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gehen fehl.
Die durch Schriftsatz vom 28. Juni 1962 erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte das Gutachten vom 31. Mai 1961 nicht verwerten dürfen, weil es sich - entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil - nicht um ein Gutachten des Bundesministeriums für Verteidigung, sondern um ein "privat von Herrn Ministerialrat Dr. Scherer im Verteidigungsministerium erstattetes" Gutachten handele, ist unbeachtlich; denn sie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, nämlich erst nach dem 9. April 1962 erhoben worden; und nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe unzulässig (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2, § 173 VwGO in Verbindung mit § 554 Abs. 6 ZPO). Das gleiche gilt für die Verfahrensrügen, das Berufungsgericht hätte das Gutachten vom 31. Mai 1961 auch deswegen nicht verwerten dürfen, weil kein auf Einholung dieses Gutachtens gerichteter Beweisbeschluß ergangen sei und weil dem Gutachter weder die Akten noch das Beweismaterial zur Verfügung gestellt worden seien.
Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhafterweise von der Vernehmung des Obersten a. D. Nikolaus Schulz abgesehen, ist unbegründet. Bei der Prüfung, ob die Revision dem Berufungsgericht mit Recht mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts zum Vorwurf macht, hat das Revisionsgericht von der materiellrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Streitfalles durch das Berufungsgericht auszugehen - wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beurteilung zutreffend ist oder an Rechtsfehlern leidet (ebenso Bundesozialgericht , Beschluß vom 20. Februar 1963 - 12 RJ 504.62 - [MDR 1963 S. 535]) -. Das Berufungsgericht hat aber materiellrechtlich u. a. die Auffassung vertreten, daß die im Tenor des Feld-Kriegsgerichtsurteils vom 8. März 1940 angeführten Tatbestände des § 102 MStGB und des § 185 StGB nur vorsätzlich verwirklicht werden können und daß bei Volltrunkenheit nur die Zuwiderhandlung gegen § 330 a StGB im Urteilstenor anzuführen gewesen wäre, nicht auch die im Rauschzustand begangene, mit Strafe bedrohte Handlung. Infolgedessen hat das Berufungsgericht die Vernehmung des Obersten a. D. N... S... zu der Behauptung, daß der Kläger sich bei Begehung der Straftaten, derentwegen er am 8. März 1940 verurteilt wurde, im Zustand der Volltrunkenheit befunden habe bezüglich der Frage, ob der Kläger § 102 MStGB und § 185 StGB vorsätzlich verletzt hat, für ein untaugliches Beweismittel halten dürfen.
In materiellrechtlicher Hinsicht gehen die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil ebenfalls fehl.
Das Vorbringen der Revision über die Verteilung der materiellen Beweislast muß schon daran scheitern, daß das Berufungsgericht nicht für zweifelhaft erachtet hat, daß der Kläger den Rechtsstand eines Berufssoldaten am 8. März 1940 verloren hat, sondern sich nur nicht davon hat überzeugen können, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Berufssoldaten wiedererlangte. Eine für die Verteilung der (materiellen) Beweislast raumgebende Unaufklärbarkeit des Sachverhalts hat für das Berufungsgericht also nicht bestanden, soweit es sich um die rechtsvernichtende Tatsache des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten im März 1940 handelt, sondern nur, soweit es um die rechtsbegründende Tatsache der späteren Wiedererlangung dieser Rechtsstellung geht. Die Folgen der Unaufklärbarkeit dieser rechtsbegründenden Tatsache gehen aber unzweifelhaft zu Lasten des Klägers. Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts dem Kläger auch dann zur Last zu legen wären, wenn das Berufungsgericht nicht zu der sicheren Überzeugung gelangt wäre, daß der Kläger durch das Strafurteil vom 8. März 1940 die Rechtsstellung des Berufssoldaten verlor, weil ihn die materielle Beweislast dafür träfe, daß er - noch - am 8. Mai 1945 Berufssoldat war. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht übrigens der Umstand, daß der Kläger nicht Ansprüche aus dem früheren Berufssoldatenverhältnis, sondern Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend macht, dieses Gesetz aber auf den Stichtag des 8. Mai 1945 abstellt und unter Anknüpfung an den in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtsstand neue Rechte gewährt.
Das weitere Revisionsvorbringen scheitert in erster Linie daran, daß die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht der Nachprüfung im Revisionsverfahren weitgehend entzogen ist. Revisibel ist nämlich im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und Beamtenrecht (§ 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG - [vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]], hier anwendbar über § 79 G 131). Der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist daher im vorliegenden Falle die Anwendung der Vorschriften des Wehrgesetzes und der Vorschriften des Militärstrafrechts, also u. a. des Militärstrafgesetzbuches, der Kriegssonderstrafrechtsverordnung und der Verordnung über die Wirkung der Aufhebung gerichtlicher Ehrenstrafen vom 8. Oktober 1942; denn dieses (Reichs)recht hat nicht im Sinne der Art. 123 ff. des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgegolten.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme der Irrevisibilität mit dem Vorbringen, das angewendete Wehrund Militärstrafrecht sei in das Bundesgesetz zu Art. 131 GG einbezogen und deshalb wie dieses Gesetz als - revisibles - Bundesrecht zu behandeln. Das Bundesgesetz zu Art. 131 GG knüpft zwar an den Rechtsstand an, der für den von diesem Gesetz Betroffenen am 8. Mai 1945 begründet war; und die Berücksichtigung dieses Rechtsstandes kann bei einem Betroffenen, der sich - wie der Kläger - darauf beruft, am 8. Mai 1945 Berufssoldat gewesen zu sein, die Anwendung des am 8. Mai 1945 gültigen Wehrrechts oder des bis dahin gültigen Militärstrafrechts erforderlich machen. Daraus ... folgt indessen nur, daß die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG in Fällen dieser Art die Anwendung des früheren - irrevisiblen - Rechts voraussetzt, nicht aber, daß dieses Recht in das Gesetz zu Art. 131 GG einbezogen und deshalb als - revisibles - Bundesrecht zu behandeln ist (vgl. BVerwGE 4, 285 [287]; 7, 214 [217]).
Weitere Grenzen sind dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils durch die Vorschrift des § 137 Abs. 2 VwGO gesetzt. Nach dieser Vorschrift ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden. Die im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen bilden also die Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts, sofern nicht das den tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegende Verfahren mangelhaft gewesen ist oder die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt.
Das Revisionsgericht ist hiernach nicht befugt, den Beweisantritten der Revision stattzugeben, also z. B. den früheren Oberstleutnant G..., den früheren Oberleutnant R... und den früheren Wachtmeister K... zur Frage der Auslegung von Heeresdienstvorschriften oder zum Sachverhalt zu hören. Aus dem gleichen Grunde ist es dem Revisionsgericht versagt, neues tatsächliches Vorbringen, u. a. die schriftliche Erklärung des Oberstleutnants a. D. G... vom 8. August 1962, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Das Revisionsgericht ist vielmehr gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO und gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an das angefochtene Ur teil gebunden, soweit darin dargelegt ist, das am 8. März 1940 ergangene Feld-Kriegsgerichtsurteil habe gegen den Kläger eine Gefängnisstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt sowie auf Rangverlust im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung erkannt, und dies habe kraft Gesetzes den Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten bewirkt; § 34 Abs. 1 MStGB in der Fassung vom 10. Oktober 1940 enthalte insoweit lediglich eine nachträgliche Klarstellung der schon auf Grund der Kriegssonderstrafrechtsverordnung bestehenden Gesetzeslage. Sind aber die eben wiedergegebenen Darlegungen für das Revisionsgericht maßgebend, so scheidet, entgegen dem Revisionsvorbringen, eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes aus, daß strafbegründende und strafschärfende Vorschriften nicht rückwirkend erlassen werden dürfen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist hier nicht einschlägig; er gebietet in Strafverfahren eine Entscheidung zugunsten des Angeklagten, wenn dieser in tatsächlicher Hinsicht nicht der ihm zur Last gelegten Straftat überführt werden kann.
Die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Verurteilung nach § 185 StGB Vorsatz voraussetzt, ist rechtlich zutreffend. Vergeblich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Tatbestand des § 102 MStGB habe nur vorsätzlich verwirklicht werden können; diese Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf der Anwendung irrevisiblen Militärstrafrechts und ist daher für das Revisionsgericht verbindlich. Falls das Berufungsgericht - wie die Revision geltend macht - § 49 Abs. 2 MStGB nicht beachtet haben sollte, wäre dies ebenfalls eine Verletzung irrevisiblen Rechts, die das Revisionsgericht nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils berechtigen könnte. Zudem beruht das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtbeachtung des § 49 Abs. 2 MStGB. Denn diese Vorschrift war - entgegen dem Revisionsvorbringen - keine lex specialis zu § 330 a StGB. Vielmehr galt im Militärstrafrecht neben § 49 Abs. 2 MStGB auch § 330 a StGB (vgl. Schattenberg-Scherer, Die Wehrmachtdisziplinarstrafordnung, 2. Aufl. 1943, Anm. VIII 1 zu § 2; Rittau, Militärstrafgesetzbuch und Kriegssonderstrafrechtsverordnung, 3. Aufl., Anm. 8 zu § 49 MStGB; Dörken-Scherer, Militärstrafgesetzbuch mit Erläuterungen, 1944, Anm. 3 zu § 49). § 49 Abs. 2 MStGB bewirkte, daß nur die durch Trunkenheit etwa eingetretene verminderte Zurechnungsfähigkeit als Strafmilderungsgrund ausschied; diese Vorschrift betraf also nur § 51 Abs. 2 StGB, nicht dagegen die in § 330 a StGB angeführte Vorschrift des § 51 Abs. 1 StGB, nach der - vorbehaltlich des § 330 a StGB - . eine strafbare Handlung nicht vorhanden ist, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen. Die anscheinend von der Revision vertretene Meinung, eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit schließe den Vorsatz aus, ist irrig; die in § 51 Abs. 2 StGB vorgesehene - durch § 49 Abs. 2 MStGB ausgeschlossene -Möglichkeit der Strafmilderung beruht allein auf der Erwägung, daß bei verminderter Zurechnungsfähigkeit die Schuld gemindert sei.
Zu den unzulässigen Angriffen gegen die Anwendung irrevisiblen Rechts gehört auch die Rüge, daß die Überzeugung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei der Rang des Oberwachtmeisters aberkannt worden und er habe infolgedessen auch den Rechtsstand eines Berufssoldaten verloren, das Ergebnis eines gegen die Denkgesetze verstoßenden tatsächlichen Schlusses sei, weil der Tenor des Urteils vom 8. März 1940 den Kläger nur der Funkt i o n des Hauptwachtmeisters für verlustig erklärt habe. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die Funktion "Hauptwachtmeister" nicht von dem Dienstrang "Oberwachtmeister" zu trennen sei, den der Kläger als Berufssoldat hatte; daraus hat es den von der Revision beanstandeten Schluß gezogen. Das ist aber Rechtsanwendung, nämlich Anwendung irrevisiblen Rechts, und nicht Beweis-(Tatsachen Würdigung.
Mit dem Hinweis darauf, daß das Fehlen einer Regelung der Versorgungsansprüche gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Verlust des Rechtsstandes eines Berufssoldaten spreche, verkennt die Revision, daß mit dem Verlust dieses Rechtsstandes der Verlust der Versorgungsanwartschaft verknüpft war; insoweit galt Gleiches wie nach § 53 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - (heute § 48 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -) für den Beamten, der ebenfalls bei Verurteilung zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis ausschied und damit ohne weiteres zugleich die Anwartschaft auf Versorgung verlor.
Fehl geht auch der Hinweis der Revision darauf, daß das Berufungsgericht die Disziplinarstrafordnung für das Heer (H Dv 3 i und die Strafregisterverordnung (H Dv 3/8) vom 17. Februar 1934 (RGBl. I S. 137) nicht beachtet habe. Auch dieses Vorbringen ist allenfalls geeignet, darzutun, daß das Berufungsgericht irrevisibles Recht durch Nichtanwendung verletzt habe (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 550, 562 ZPO). Zudem hätte die Beachtung der Disziplinarordnung für das Heer und der Strafregisterverordnung nicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung führen können:
Die Ausführungen der Revision zur Disziplinarstrafordnung für das Heer (H Dv 3 i) leiden an der irrigen Gleichsetzung des Begriffs "Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis" mit dem Begriff "Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst". Ziff. 9 der Anlage 2 zur H Dv 3 i und die Fußnote 3 zu dieser Anlage beziehen sich nur auf die "Entlassung aus dem aktiven Dienst". Der Kläger ist jedoch durch das Feld-Kriegsgerichtsurteil vom 8. März 1940 auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus dem aktiven Wehrdienst entlassen worden, weil der Sinn des § 7 KSSVO und des § 34 MStGB (Fassung 1940) gerade darin bestand, die Entlassung aus dem aktiven Dienst auszuschließen.
Auch § 2 der Strafregisterverordnung ist nicht einschlägig und daher vom Berufungsgericht mit Recht nicht beachtet worden. Diese Vorschrift ordnet zwar die Eintragung auch der "Nebenstrafen, Nebenfolgen" in das Strafregister an. Hiermit sind aber nur die strafrechtlichen Nebenfolgen - wie z. B. Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 31 StGB), Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 161 Abs. 2 StGB) -, nicht aber die statusrechtlichen Folgen, nämlich die Folgen des Strafurteils für das Berufsbeamten- oder Berufssoldatenverhältnis des Verurteilten gemeint. -
Auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu der Frage, ob der Kläger den Rechtsstand eines Berufssoldaten durch Gnadenerweis wiedererlangte, sind für das Revisionsgericht verbindlich. Sie beruhen ebenfalls teils auf der Anwendung irrevisiblen Rechts, teils auf verbindlichen tatsächlichen Feststellungen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Verordnung über die Wirkung der Aufhebung gerichtlicher Ehrenstrafen gegen Soldaten vom 8. Oktober 1942 "völlig mißverstanden", und die weitere Rüge, das Berufungsgericht hätte statt dieser Verordnung die Gnadenordnung vom 6. Februar 1935 (Deutsche Justiz 1935 1. Halbjahr S. 203) heranziehen müssen, sind gegen die Anwendung irrevisiblen Rechts gerichtet und deshalb unbeachtlich. Alle weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie lassen einen Verstoß gegen die Denkgesetze nicht erkennen; denn ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn der von dem Tatgericht gezogene Schluß unwahrscheinlich oder weniger wahrscheinlich als ein anderer möglicher Schluß ist, sondern nur dann, wenn der vom Tatgericht gezogene Schluß aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich ist. Schlechthin unmöglich sind aber die vom Berufungsgericht im tatsächlichen Bereich gezogenen Schlüsse aus denkgesetzlichen Gründen nicht; denn auch die von der Revision hervorgehobenen Umstände - nämlich die Auskunft des Bundesarchivs in Kornelimünster, die erneute Beförderung des Klägers zum Wachtmeister schon vor Ablauf der vorgeschriebenen Zeit, der Inhalt der eidesstattlichen Erklärungen, des Wehrpasses und des Strafbuches - nötigen nicht denkgesetzlich zwingend zu dem Schluß, daß der Kläger bis zum 3. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Berufssoldaten erneut erlangte. Ein allgemeiner Erfahrungssatz oder ein sonstiger allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsatz, der in diesem Zusammenhang verletzt sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich und auch von der Revision selbst nicht angeführt.
Nach alledem ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Weber-Lortsch
Schmitt
Dr. Idel
Oppenheimer