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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1964, Az.: BVerwG II C 194.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 194.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.09.1962 - AZ: VIII A 229.02

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin legte im Jahre 1935 die Reifeprüfung ab, danach gehörte er dem Reichsarbeitsdienst an; vom November 1937 bis September 1939 genügte er seiner zweijährigen Wehrpflicht. Nach Kriegsausbruch blieb er beim Infanterieregiment ... mit Wirkung vom 1. Juni 1940 wurde er zum Leutnant der Reserve befördert. Am 2. Juni 1942 schloß er die Ehe mit der Klägerin. Laut Personalveränderung des Heerespersonalamts vom 5. Juni 1942 wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1942 zum Oberleutnant der Reserve befördert. Am ... August 1942 fiel er an der Ostfront. In der von der Truppe der Wehrmachtauskunftstelle beim Oberkommando der Wehrmacht am 10. April 1943 erstatteten Gefallenenmeldung wurde er als "Oberleutnant der Reserve" bezeichnet, die Spalte 6 a "Friedenstruppe, falls aktiver Offizier" wurde nicht ausgefüllt. Laut Personalveränderung des Oberkommandos des Heeres vom 6. Juli 1943 wurde der Ehemann der Klägerin nachträglich mit Wirkung vom 1. August 1942 zum Hauptmann der Reserve befördert. Die Klägerin erhielt nach ihren Angaben bis zum Kriegsende von der Standortgebührnisstelle ... eine monatliche Versorgungsrente von rund 180 RM.

2

Im Jahre 1958 beantragte die Klägerin Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - und machte dazu geltend, ihr Ehemann sei während des Krieges in das Berufsoffiziersverhältnis übernommen worden. Das Landesversorgungsamt Hannover lehnte den Antrag durch Bescheid vom 10. November 1959 mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, daß der Ehemann der Klägerin Berufssoldat geworden sei.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen vom 10. November 1959 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1960 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr - der Klägerin - Witwengeld nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu zahlen.

4

Das Verwaltungsgericht Köln hat nach Beweiserhebung als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin noch in das Berufsoffiziersverhältnis übernommen worden ist, und der Klage durch Urteil vom 2. November 1961 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dieses Urteil durch Urteil vom 13. September 1962 geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Über die Anstellung von Reserveoffizieren "als aktive Truppenoffiziere des Heeres" habe nach den im Kriege geltenden Bestimmungen nur das Heerespersonalamt im Oberkommando des Heeres entscheiden können. Nur dieses habe - bis zu einer erst im April 1945 vorgenommenen Delegierung - Beförderungen von Offizieren im Wege der sogenannten Personalveränderungen aussprechen dürfen. Das gleiche habe für die nachträgliche Beförderung von während des Krieges gefallenen Soldaten gemäß § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 10. Oktober 1941 (RGBl. I S. 641) gegolten. Wäre der Ehemann der Klägerin vor seiner Eheschließung als Berufsoffizier übernommen worden, wie die Klägerin behauptet und ein Zeuge - B. - bekundet habe, dann wäre es völlig unverständlich, daß dieselbe Dienststelle, nämlich das Heerespersonalamt, welche die Übernahme ausgesprochen hatte, den Verstorbenen durch Personalveränderung vom 5. Juni 1942 noch zum Oberleutnant der Reserve und mit weiterer Personalveränderung vom 6. Juli 1943 - also über ein Jahr nach der angeblichen "Aktivierung" - zum Hauptmann der Reserve befördert hätte. Die Personalveränderungen und ihre Bekanntgabe an den Betroffenen hätten konstitutive Wirkung gehabt. Deshalb habe ein im Beurlaubtenstand beförderter Offizier wie der Verstorbene nur die Rechtsstellung eines Reserveoffiziers erwerben können. Diese amtlichen Unterlagen sowie die Tatsache, daß auch die Einheit des Verstorbenen in ihrer Verlustmeldung vom 10. April 1942 seinen Dienstgrad mit Oberleutnant der Reserve, seinen Beruf mit "Student" angegeben und die für Berufsoffiziere vorgesehene Spalte 6 a offengelassen, wohl aber die Spalte 6 (letzter inländischer Wohnsitz - falls nicht aktiv. Offz. -) ausgefüllt habe, sprächen eindeutig dagegen, daß der Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tode in das "aktive" Offiziersverhältnis überführt worden ist. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, daß die Nachrichtenverbindung zwischen Bataillon und Regiment unzureichend und deshalb mögliche Ursache für die Unvollständigkeit der Reserveoffizierskartei gewesen sei, sei abwegig, denn für die Benachrichtigung der für die Karteiführung zuständigen Abteilungen im Heerespersonalamt über die Vollziehung der "Aktivierung" habe es nicht des Umweges über die Truppe bedurft. Deshalb erbringe auch die Tatsache, daß die mit den Personalveränderungen übereinstimmende Originalkarteikarte für Reserveoffiziere den Verstorbenen nur als Reserveoffizier geführt habe, einen weiteren stichhaltigen Beweis dafür, daß er nicht "aktiviert" worden sei. Nach der festgestellten Praxis des Heerespersonalamts sei sogar zweifelhaft, ob dort überhaupt ein "Aktivierungsverfahren" geschwebt habe; keinesfalls sei dieses Verfahren zu einem rechtswirksamen positiven Abschluß gekommen. Demgegenüber könnten die Hinweise der Klägerin und die Zeugenaussagen nicht durchgreifen. Auf Grund der vorliegenden Urkunden stehe zur vollen Überzeugung des Berufungsgerichts eindeutig fest, daß der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes Reserveoffizier gewesen sei. Deshalb erübrige sich die von der Klägerin angeregte Vernehmung weiterer Zeugen. Selbst wenn diese - ähnlich wie der Zeuge Biewald - die "Aktivierung" des Verstorbenen bestätigen sollten, könnten derartige Bekundungen angesichts des vorliegenden unwiderlegbaren Urkundenmaterials nur auf Erinnerungsfehlern beruhen, so daß ihnen keinerlei Beweiswert zukommen könne.

5

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 1961 zurückzuweisen,

6

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

II.

Da die Prozeßbeteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, kann der Senat über die Revision der Klägerin im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

10

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

11

Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe versäumt, die Klägerin zu den im angefochtenen Urteil dargelegten Widersprüchen in ihren zu verschiedenen Zeiten gemachten früheren Angaben zu hören und die Widersprüche zu klären, ist nicht geeignet, den Vorwurf, das angefochtene Urteil beruhe auf ungenügender Erörterung der Streitsache (§ 104 VwGO) oder mangelnder Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO), schlüssig darzutun. Die Revision übersieht nämlich, daß im angefochtenen Urteil ausdrücklich bemerkt ist, es komme auf diese Darlegungen nicht entscheidend an, weil die behauptete Überführung des Ehemannes der Klägerin in das Berufssoldatenverhältnis "durch die vorliegenden Dokumente eindeutig widerlegt" werde (S. 5 der Urteilsausfertigung). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin selbst zu verschiedenen Zeiten gemachten Angaben über die "Aktivierung" ihres Ehemannes schwankend und widerspruchsvoll seien, ist somit vom Berufungsgericht nur beiläufig getroffen worden, trägt also nicht das angefochtene Urteil.

12

Die weitere Aufklärungsrüge mit dem Inhalt, das Berufungsgericht habe bewußt versäumt, die Zeugen K. R. und G. zu hören, geht ebenfalls fehl. Diese Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Um den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen, hätte die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist dartun müssen, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung dieser Zeugen aufgedrängt hat, sie hätte also zumindest substantiiert die Tatsachen anführen müssen, die die Klägerin vor Erlaß des angefochtenen Urteils in das Wissen der Zeugen gestellt hat; denn § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat den Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten und u.a. von der Pflicht zu befreien, das gesamte tatsächliche Vorbringen der Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren zu durchforschen und die einzelnen Beweisanerbieten aus den Prozeßakten festzustellen (ebenso Urteile des Senatsvom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 163.60 - undvom 23. April 1963 - BVerwG II C 53.60 -). Dem entspricht die Revisionsbegründung nicht. Überdies wäre die Revision zu der Darlegung, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung der vorgenannten Zeugen aufgedrängt hat, nicht in der Lage gewesen. Denn die Klägerin hat im Verfahren vor Erlaß des angefochtenen Berufungsurteils nicht substantiiert angegeben, was die vorgenannten Zeugen aus eigener Kenntnis über die Übernahme ihres Ehemannes in das Berufsoffiziersverhältnis bekunden können, was sie also über den positiven Abschluß des die Übernahme betreffenden Verfahrens im einzelnen gesehen und gehört haben; im Schriftsatz vom 27. August 1962 heißt es hierzu lediglich: "... beantragen wir, daß zu der Behauptung, Aktivierung sei erfolgt, weiter folgende Zeugen vernommen werden ...". Dieses unsubstantiierte Vorbringen - das übrigens den Eindruck erwecken könnte, als habe die Klägerin durch die beantragte weitere Beweisaufnahme erst die Grundlage für neue Behauptungen gewinnen wollen - war angesichts des vorhandenen gewichtigen Urkundenmaterials ungeeignet, dem Berufungsgericht die Vernehmung der von der Klägerin benannten weiteren Zeugen aufzudrängen. Die hier erörterte Aufklärungsrüge hätte also auch dann keinen Erfolg haben können, wenn sie als ordnungsgemäß erhoben angesehen werden würde; denn sie wäre hiernach jedenfalls unbegründet. Zu Unrecht vertritt die Revision die gegenteilige Ansicht mit dem Vorbringen, die Zeugenvernehmung würde jedenfalls ergeben haben, daß das Gesuch um Übernahme in das Berufsoffiziersverhältnis eingereicht und weitergeleitet worden sei, und schon dieses Beweisergebnis würde den Beweiswert der von dem Berufungsgericht gewürdigten Urkunden und sonstigen Unterlagen erschüttert haben. Dabei übersieht sie, daß das Berufungsgericht die Bearbeitung eines solchen Gesuches beim Bataillon, Regiment und sogar - wenn auch als unwahrscheinlich - beim Oberkommando des Heeres zugunsten der Klägerin unterstellt, gleichwohl aber auf Grund der ihm vorliegenden Urkunden die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindliche Überzeugung gewonnen hat, der Ehemann der Klägerin sei bis zu seinem Tode jedenfalls nicht in das Berufssoldatenverhältnis übernommen worden (vgl. S. 7 der Urteilsausfertigung).

13

Das Revisionsvorbringen, das Heerespersonalamt habe verschiedene Abteilungen gehabt, mit der daran geknüpften Vermutung, der Ehemann der Klägerin könne in den verschiedenen Abteilungen unterschiedlich geführt worden sein, übersieht, daß auch das Berufungsgericht (S. 6 unten der Urteilsausfertigung) bei seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, daß das Heerespersonalamt verschiedene. Abteilungen hatte. Dieses und auch das weitere die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts betreffende Revisionsvorbringen - so u.a. das Vorbringen, das Berufungsgericht hätte die konkreten eidlichen Zeugenaussagen nicht geringer bewerten dürfen als die ihm vorliegenden Urkunden, weil diese lückenhaft seien, und es habe die von der Wehrmachtauskunftstelle angeforderte Auskunft der Truppe nicht zutreffend beurteilt - enthalten lediglich Angriffe gegen die den tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Solche Angriffe sind jedoch im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unzulässig. Sie könnten zum Erfolg nur dann führen, wenn damit aufgezeigt wäre, daß das angefochtene Urteil auf einem denkfehlerhaften, also schlechterdings unmöglichen Schluß oder auf der Verletzung eines allgemeinen Erfahrungssatzes beruht. Daß das angefochtene Urteil in seinen tragenden Erwägungen einen derartigen Fehler enthält, ist Jedoch nicht ersichtlich. Der Hinweis der Revision, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der im Heer bei der Übernahme von Reserveoffizieren in das Berufsoffiziersverhältnis geübten Praxis in den Jahren 1941 und 1942 den erst später ergangenen Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 1. Juli 1944 herangezogen hat, beachtet nicht, daß das Berufungsgericht diesen Erlaß lediglich als einen "Zusammendruck von grundsätzlichen Verfügungen für die Bearbeitung von Offizierspersonalien" bezeichnet, ihn also als nachträgliche Zusammenstellung der im Kriege geübten Praxis angesehen hat.

14

Einen rechtlichen Mangel läßt das angefochtene Urteil auch sonst nicht erkennen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in der hier maßgebenden Zeit ein Berufssoldatenverhältnis rechtswirksam begründet wurde, ist nach früherem Wehrrecht zu beantworten. Dieses Recht ist als Reichsrecht erlassen worden und nicht Bundesrecht geworden; deshalb gehört es nicht zu den revisiblen Rechtsnormen im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Zwar verweist § 79 Abs. 1 G 131 auf § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667). Diese Vorschrift betrifft aber nur das Beamtenrecht (BVerwGE 13, 303), und zu diesem gehören die Vorschriften des Wehrrechts nicht (ebenso die Urteile des Senatsvom 14. März 1963 - BVerwG II C 44.61 - undvom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 -). An die Auslegung des früheren Wehrrechts im angefochtenen Urteil ist der Senat deshalb nach §§ 157 Abs. 1. 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden.

15

Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel