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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1964, Az.: BVerwG VI C 132.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 132.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.06.1961 - AZ: V OVG A 148/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1964
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1908 geborene Kläger war von April bis Ende Dezember 1929 als Zeitarbeiter bei der Reichsbahn beschäftigt. Nach längerer Unterbrechung wurde er dort im März 1937 als Aushilfsarbeiter wieder eingestellt und im August 1941 als Reservelokomotivführer in das Beamtenverhältnis übernommen. Seit August 1943 war der Kläger Lokomotivführer.

2

Der Kläger erlitt am 4. Mai 1956 einen Unfall; bei dir Nachschau unter einer Lokomotive stieß er mit der Stirn gegen die Kante der mittleren Treibstange. Er trug hierbei eine Platzwunde an der Stirn davon; auch zerbrach seine Zahnprothese. Er war nach dem Unfallbericht stark benommen und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Bei einer am 25. Juli 1956 wegen noch bestehender nachteiliger Unfallfolgen durchgeführten Untersuchung durch den Bahnarzt Dr. G. klagte dir Kläger über Schwindelanfälle, Kopfschmerzen und Schweißausbrüche. Als ihm, der seit dem Jahre 1952 eine Lesebrille trug, eine Fernbrille verordnet wurde, äußerte sich der Bahnarzt Dr. G. in einer Stellungnahme vom 28. August 1956 nach Untersuchung des Klägers dahin, daß ihm eine Beeinflussung der Alterssichtigkeit durch Trauma unwahrscheinlich dünke. Nach dem in den Personalakten befindlichen Krankenblatt meldete sich der Kläger vom 9. Oktober 1956 an wegen Kopfschmerzen, Kopfdruck und ausstrahlender Schmerzen vom Nacken zum Schädeldach dienstunfähig krank. Nach Wiederaufnahme des Dienstes schrieb ihn der Bahnarzt ab 8. November 1956 für den Rangierdienst dienstfähig.

3

Am 7. März 1957 erlitt der Kläger erneut einen Unfall; er stürzte bei der Heimfahrt vom Dienst mit seinem Kraftrad, konnte jedoch ohne fremde Hilfe weiterfahren. Später traten Schmerzen und eine Schwellung am linken Knie auf, auf Grund deren sich der Kläger in ein Krankenhaus begab. Dort wurden Blutergüsse am Hinterkopf, an der Schulter und am linken Knie festgestellt. Der Kläger verblieb bis zum 5. April 1957 im Krankenhaus. Der Bahnarzt Dr. G. stellte nach der Untersuchung des Klägers in seinem Bericht vom 11. Mai 1957 keinen krankhaften Befund fest und vermerkte, es handle sich bei dem Untersuchten um eine Osteochondrose der Halswirbelsäule; erwerbsmindernde Unfallfolgen bestünden nicht mehr. Von diesem Bericht nahm der Kläger unterschriftlich Kenntnis. Er blieb jedoch weiter dienstunfähig und befand sich vom 8. Juli bis zum 31. August 1957 in der Chirurgischen Klinik in Göttingen.

4

Im Zuge der bahnärztlichen Nachuntersuchungen bat der Bahnarzt Dr. Greiner, dem der Kläger eine stetige Abnahme des Augenlichts geklagt hatte, um eine augenärztliche Untersuchung des Klägers. Das Gutachten des Bahnaugenarztes Dr. K. vom 20. Juni 1958 kam zu folgendem Ergebnis:

"Nichttauglich 'A' wegen Herabsetzung der Sehschärfe rechts infolge Linsentrübung. Auch links bereits beginnende Linsentrübung. Wird für Lokdienst nicht mehr tauglich werden. Zurzeit noch tauglich 'B' ohne Brille."

5

Die in Aussicht genommene Ernennung des Klägers zum Oberlokomotivführer unterblieb auf Grund dieses Befundes.

6

Auf den Antrag der Beschäftigungsdienststelle des Klägers, dessen vorzeitige Zurruhesetzung einzuleiten, weil er nicht mehr tauglich "A" für den Lokomotivfahrdienst sei, wurde der Kläger zunächst durch den Bahnarzt Dr. G. untersucht. Dieser hielt es für erforderlich, durch eine stationäre neurologische Beobachtung und Begutachtung zu klären, inwieweit, die Beschwerden des Klägers durch Dienstunfall bedingt seien. Das von dem Direktor des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Göttingen, Prof. Dr. Dr. K. erstattete und durch einen hirnelektrischen Befundbericht ergänzte nervenärztliche Gutachten stellte im wesentlichen fest:

Die erhöhte Erregbarkeit, die Affektlabilität und Affektinkontinenz erweckten sehen eindrucksmäßig den Verdacht auf hirnorganische Veränderungen. Die hirnelektrischen Allgemeinveränderungen und die Herdveränderungen der hinteren Schläfen- und Hinterhauptsgegend wären als gefäßbedingte Hirndurchblutungsstörungen deutbar. Die andere sich anbietende diagnostische Deutungsmöglichkeit wäre die Zurückführung der hirnorganisch anmutenden seelischen Veränderungen und der hirnelektrischen Störungen auf eine Hirnprellung bei dem Dienstunfall am 4. Mai 1956. Für die nicht ganz unerhebliche Gewalteinwirkung auf den Kopf spreche die große Hirnhautnarbe und der Bruch der Zahnprothese, gegen, eine ernstere Hirnbeteiligung bei dieser Kopfverletzung jedoch der Nichteintritt einer Bewußtlosigkeit. Bei dem Kläger bestehe eine weit über das Ziel schießende hypochondrische Unfallreaktion. Er neige zu einer ängstlichen Überbewertung körperlicher Beschwerden und steigere sich in ein übersteigertes Krankheitsgefühl hinein, indem er sich für völlig leistungsunfähig halte. Zur genaueren Abgrenzung des Grades der organischen Störungen und zur Aufklärung ihrer Ursache wäre eine Pneumencephalographie notwendig gewesen, deren Durchführung der Kläger jedoch abgelehnt habe. Da die neurologische Untersuchung nur eine Reflexübererregbarkeit ergeben habe, die nichts Bestimmtes besage, die hirnelektrischen Veränderungen hinsichtlich ihrer Ursache vieldeutig seien, also nicht nur von einer Hirnverletzung herrühren könnten, und die Schädel-Röntgenaufnahmen keine Verletzungsspuren aufwiesen, die leichten seelischen Abbauerscheinungen auch von einer Voralterung infolge früher Hirnschlagaderverhärtung mit entsprechenden Hirndurchblutungsstörungen herrühren könnten, sei es nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit möglich, eine Hirnprellung durch einen der Kopfunfälle des Klägers, insbesondere den Betriebsunfall vom 4. Mai 1956 anzunehmen. Ein Teil der Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen) sei sicher unfallunabhängig und rühre von der schon vom Bahnarzt Dr. G. festgestellten altersbedingten Osteochondrose her.

Nach der neurologisch-psychiatrischen Beurteilung sei der Kläger nicht mehr befähigt, einen mit voll angespannter Verantwortung verbundenen Beamtenposten des einfachen Dienstes mit Auswirkungsmöglichkeit auf Gesundheit und ggfs. Leben anderer uneingeschränkt wahrzunehmen. Seine Untauglichkeit für den Betriebsdienst sei endgültig; die Wiederherstellung seiner Verwendbarkeit in anderen Bereichen des Bahndienstes erscheine dagegen noch nicht ausgeschlossen und müßte in jährlichen Abständen ärztlich geprüft werden.

7

Auf Grund dieses Gutachtens bestätigte der Bahnarzt Dr. G. daß keine Verwendungsmöglichkeit des Klägers im Betriebsdienst bestehe; sie werde auch in absehbarer Zeit nicht wieder eintreten. Der Oberbahnarzt bei der Bundesbahndirektion Hannover führte in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 1959 aus, der Kläger sei wegen unzureichender, durch Linsentrübung bedingter Sehschärfe für den Lokomotivfahr dienst und alle sonstigen Dienstzweige der Tauglichkeitsgruppe A dauernd untauglich. Die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit für Verwendungen in Dienstzweigen der Tauglichkeitsgruppe B oder C sei im Hinblick auf die in dem nervenärztlichen Gutachten festgestellten psychischen Veränderungen als nicht wahrscheinlich zu bewerten. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand sei es nicht als wahrscheinlich zu beurteilen, daß die aus diesen Gründen resultierende dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers ursächlich überwiegend durch einen Dienstunfall bedingt sei.

8

Mit Verfügung vom 13. März 1959 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Ende März machte er, um die Kosten einer ärztlichen Behandlung ersetzt zu bekommen, geltend, die auf den Dienstunfall vom 4. Mai 1956 zurückgehenden Kopfschmerzen, die von Schwindelanfällen, Rücken- und Nackenschmerzen, begleitet würden, hätten sich verschlimmert. Die Bundesbahndirektion Hannover lehnte diesen Antrag am 13. April 1959 ab, da nicht die nötige Wahrscheinlichkeit bestehe, daß der Kläger durch die Dienstunfälle vom 4. Mai 1956 und 7. März 1957 eine Hirnverletzung erlitten habe.

9

Am 21. April 1959 erhob der Kläger in zwei getrennten Schreiben Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung der Dienstunfälle vom 4. Mai 1956 und 7. März 1957, weil die Versorgungsbezüge nicht auf der Grundlage der Unfallfürsorgebestimmungen festgesetzt worden seien. Nach Einholung einer Stellungnahme des Oberbahnarztes und der Hauptverwaltung der Beklagten wies die Bundesbahndirektion Hannover durch Bescheid vom 14. September 1959 beide Widersprüche mit der Begründung zurück, daß nach den übereinstimmenden ärztlichen Gutachten die Dienstunfähigkeit durch unzureichende Sehschärfe bedingt sei, es ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß dieses Leiden durch ein Unfallereignis verursacht worden sei.

10

Der Kläger hat sodann Klage erhoben mit dem Antrage,

den Widerspruchsbescheid der Bundesbahndirektion Hannover vom 14. September 1959 in vollem Umfange und die zugrunde liegenden Bescheide vom 13. März und 13. April 1959 insoweit aufzuheben, als sie ihm, dem Kläger, keine Unfallfürsorge und Versorgung gewähren,

sowie die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, Unfallversorgung und -fürsorge nach den Unfallfürsorgevorschriften zu gewähren.

11

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 13. Juni 1961 zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Urteils hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

12

Die Zurruhesetzung des Klägers sei, wie aus seinen Personalakten zu entnehmen sei, wegen durch Linsentrübung bedingter unzureichender Sehschärfe und wegen der im Gutachten des Prof. Dr. Dr. K. nachgewiesenen hirnorganischen Veränderungen erfolgt. Das Augenleiden habe dazu geführt, daß der Kläger für den Lokomotivfahrdienst und alle sonstigen Dienstzweige der Tauglichkeitsgruppe A dauernd untauglich sei, während die hirnorganischen Veränderungen, auf die sich die sonstigen Beschwerden des Klägers bezögen, ihn untauglich für Verwendungen der Tauglichkeitsgruppe B oder C machten. Die in diesem Umfange festgestellte Dienstunfähigkeit stehe aber nicht im kausalen Zusammenhang mit den Unfällen vom 4. Mai 1956 und 7. März 1957. Das Berufungsgericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß nach dem für das Dienstunfallrecht der Beamten nunmehr für maßgeblich zu erachtenden Verursachungsbegriff der wesentlich mitwirkenden Teilursache (vgl. BVerwGE 10, 258;  7, 48 [BVerwG 09.05.1958 - VI C 242/56]mit Nachweisen) das Augenleiden (grauer Star) oder die anderen vom Kläger angegebenen Beschwerden (Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen) durch einen der Unfälle herbeigeführt seien.

13

Soweit die Dienstunfähigkeit des Klägers auf der durch Linsentrübung bedingten unzureichenden Sehschärfe beruhe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dieser Körperschaden auf einen der Unfälle ursächlich zurückzuführen sei. Der Kläger sei, wie das in den Personalakten befindliche Krankenblatt ausweise, bereits vom 24. Oktober bis zum 27. November 1952, also lange vor beiden Unfällen, wegen Sehstörungen und heftigster Kopfschmerzen dienstunfähig erkrankt gewesen. Er habe nach seiner Angabe schon von 1952 an eine Lesebrille getragen. Das Nachlassen der Sehkraft habe danach bereits vor dem Unfall vom 4. Mai 1956 eingesetzt. Abgesehen davon, daß eine Beschleunigung der Alterssichtigkeit durch einen Anprall des Schädels gegen eine Eisenstange oder einen Sturz vom Motorrad unwahrscheinlich sei, stelle auch, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen habe, die Auslösung eines anlagebedingten Leidens keinen Dienstunfall dar.

14

Das Berufungsgericht sei weiter zu der Auffassung gelangt, daß auch die anderen vom Kläger angegebenen Beschwerden (Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen) nicht als wesentlich durch die Unfälle ausgelöst angesehen werden könnten. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. K. von dem auszugehen sei, da eine weitere Klärung nur durch eine vom Kläger für unzumutbar trachtete Lufthirnkammerdarstellung möglich sei, lägen beim Kläger hirnorganische Veränderungen vor, die in ihrer Ursache vieldeutig seien. Da die Schädel-Röntgenaufnahmen keine Verletzungsspuren aufwiesen, die leichten seelischen Abbauerscheinungen auch von einer Voralterung infolge früher Hirnschlagaderverhärtung mit entsprechenden Hirndurchblutungsstörungen herrühren könnten, sei es nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit möglich, eine Hirnprellung durch einen der Unfälle anzunehmen.

15

Einen Teil der Beschwerden des Klägers halte der. Gutachter für sicher unfallunabhängig und führe ihn auf die festgestellte altersbedingte Veränderung der Halswirbelsäule zurück.

16

Bleibe es danach offen, ob für den Teil der Störungen und Beschwerden, die der Gutachter nicht als unfallunabhängig ansehe, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihnen und einem der Unfälle bestehe, so gehe dies zu Lasten des Klägers; seine insoweit gegen die Verteilung der Beweislast gerichteten Angriffe gingen fehl. Ob der Kläger sich dabei auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 21. Juni 1957 (ZBR 1958 S. 46) stützen könne, wie er meine, möge zweifelhaft sein. Der von diesem Gericht entschiedene. Fall sei wesentlich anders gelagert. Im Falle des Klägers begründeten das Unfallgeschehen und die ärztlichen Gutachten nicht die Vermutung, daß der Kläger, bei den Unfällen eine Hirnprellung erlitten habe, auf welche der Eintritt der Dienstunfähigkeit wesentlich mit zurückzuführen sei. Hinzu komme, daß der Kläger nach dem Krankenblatt bereits im Jahre 1952 wegen "heftigster Kopfschmerzen" vom 24. Oktober bis zum 27. November dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Angesichts dieses Umstandes sinke die im Gutachten nicht ausgeschlossene Möglichkeit des Ursachenzusammenhanges zwischen einem Teil der Beschwerden des Klägers und den Unfällen auf eine ganz entfernte zurück, so daß die Beweislast auch nach den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 21. Juni 1957 (a.a.O.) und 11. März 1960 (DÖV 1960 S. 549 [OVG Nordrhein-Westfalen 11.03.1960 - VI A 1212/58]) bei ihm läge.

17

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

18

Gegen dieses ihm am 30. Juni 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juli 1961 Revision eingelegt und sie am 28. August 1961 begründet.

19

Er beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. September 1960 und des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1961 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bundesbahndirektion Hannover vom 14. September 1959 in vollem Umfange und der zugrunde liegenden Bescheide vom 13. März und 13. April 1959, soweit sie dem Kläger keine Unfallfürsorge und Unfallversorgung gewähren, für verpflichtet zu erklären, dem Kläger Unfallversorgung und Unfallfürsorge nach den Unfallfürsorgevorschriften zu gewähren,

20

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

Zur Begründung der Revision führt der Kläger im wesentlichen aus:

22

Das Berufungsgericht verkenne den Begriff der wesentlichen Verursachung dadurch, daß es ihn mit einer überwiegenden Verursachung identifiziere.

23

Das Gutachten des Prof. Dr. Dr. K. enthalte keine eindeutige Diagnose. Wenn sich das Berufungsgericht der Ansicht des Gutachters anschließe, es sei nach dem ärztlichen Befund nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit eine Hirnprellung anzunehmen, und daraus den Schluß ziehe, ein Kausalzusammenhang liege deshalb nicht vor, so liege darin eine rechtlich unzutreffende Würdigung des Gutachtens und ein Beweiswürdigungsfehler. Es sei nach dem keineswegs eindeutigen Gutachten durchaus die Möglichkeit offen, daß die Unfallfolgen eine Mitverursachung darstellten. Solange diese Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen werde, könne nicht gefolgert werden, daß eine Mitverursachung durch die Unfälle nicht vorliege. Das aber sei erforderlich, um die Ablehnung eines ursächlichen Zusammenhanges rechtlich zu begründen. Die vom Gutachter angenommene Unwahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Unfallzusammenhanges genüge nicht.

24

Es müsse der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Münster gefolgt werden, daß bei etwaigen Zweifeln, ob die Voraussetzungen eines Dienstunfalles vorlägen, diese dann zu Lasten des Dienstherrn gingen, wenn sie nach der gegenwärtigen medizinischen Wissenschaft nicht ausgeräumt werden könnten.

25

Der Kläger habe in der Berufungsinstanz den Antrag gestellt, erforderlichenfalls in neues Gutachten einzuholen. Im Protokoll vom 13. Juni 1961 sei dieser Beweisantrag nicht vollständig wiedergegeben; es sei zur Begründung noch vorgebracht worden, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich so verschlechtert, daß daraus Schlüsse gezogen werden könnten; die Verschlechterung könne nicht allein auf ein anlagebedingtes Leiden zurückzuführen sein. Das Berufungsgericht habe diesen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt.

26

Im übrigen seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch solche Krankheitserscheinungen, die durch eine Körperverletzung nur deswegen ausgelöst worden seien, weil ein Anlage hierzu bereits vorhanden gewesen sei, eine Folge des Unfalls im Rechtssinne. Daher sei, auch wenn die fraglichen Unfälle nur auslösenden Charakter gehabt hätten, gleichfalls ein Kausalzusammenhang mit diesen Unfällen zu bejahen.

27

In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Kläger gerügt, das Berufungsgericht habe mit Rücksicht auf den unklaren Inhalt des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. Kloos seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht ein Obergutachten eingeholt habe.

28

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

29

Sie führt zur Begründung im wesentlichen folgendes aus:

30

Das Berufungsgericht habe festgestellt, daß die Zurruhesetzung des Klägers Wegen unzureichender Sehschärfe und wegen der im Gutachten des Prof. Dr. Dr. K. nachgewiesenen hirnorganischen Veränderungen erfolgt sei. Diese nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffene Feststellung sei für das Revisionsgericht bindend.

31

Zu der für die Zurruhesetzung maßgeblich gewesenen Herabsetzung der Sehschärfe des Klägers habe das Berufungsgericht festgestellt, daß keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß dieser Körperschaden auf einen der zwei allein in Betracht kommenden Unfälle zurückzuführen sei. Hier gehe die Überzeugung des Berufungsgerichts dahin, daß insoweit ein Zusammenhang mit den beiden Dienstunfällen nicht vorliege. Insoweit habe es eines Rückgriffs auf die Lehre von der Verteilung der materiellen Beweislast nicht bedurft.

32

Dagegen habe sich dem Berufungsgericht die Unfallbeziehung zwischen dem weiteren für die Zurruhesetzung des Klägers maßgeblich gewesenen Leiden, den hirnorganischen Veränderungen, tatsächlich und rechtlich in einem anderen Licht dargeboten.

33

Einen Teil dieser Beschwerden erkläre das Berufungsgericht, dem Gutachten Prof. Dr. Dr. K. folgend, für "sicher unfallunabhängig" und führe ihn auf die festgestellte altersbedingte Veränderung der Halswirbelsäule des Klägers zurück.

34

Bei dem anderen Teil der Beschwerden schließe das Berufungsgericht zwar die Möglichkeit einer Unfallabhängigkeit nicht aus, erkläre diese Möglichkeit jedoch für eine nur "ganz entfernte", so daß es auch für jenen Teil nicht zu einer abschließenden Überzeugung von der Unfallabhängigkeit, sondern nur zu einem "non liquet" komme.

35

Bei dieser Sachlage lasse das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Unfallruhegehalt an seiner materiellen Beweisfälligkeit scheitern.

36

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

37

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der wesentlichen Verursachung dadurch verkannt, daß es ihn mit einer überwiegenden Verursachung identifiziert habe.

38

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 7, 48 [49]) dargelegt, daß in der Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Betriebsunfall der Begriff der "wesentlichen" Ursache maßgebend ist und daß danach nur solche Ursachen rechtserheblich sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; weiterhin, daß andere Gerichte mit Recht ausgesprochen haben, für Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen sei im allgemeinen die normale Dienstzeitversorgung vorgesehen; der Senat hat sich dieser Rechtsprechung unter Hinweis darauf angeschlossen, daß mehrere Umstände, die zum Erfolg beigetragen haben, nur dann rechtlich nebeneinanderstehende Mitursachen sind, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind, und daß ein Umstand, der im Verhältnis zu den anderen eine überragende Bedeutung hat, allein die Ursache im Rechtssinne ist (vgl. auch Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG II C 88.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 147 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1 = DÖD 1964 S. 111]). Der erkennende Senat hat weiterhin in seinen Urteilen vom 5. April 1960 (BVerwGE 10, 258 [260]) und vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 - ausgeführt, daß es beim Zusammentreffen von äußerem Ereignis und körperlicher Veranlagung des zu Schaden Gekommenen darauf ankommt, wodurch der Erfolg (der Schadenseintritt) entscheidend geprägt worden ist. Aus dem Berufungsurteil ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht diesen in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Dienstunfall angewandten Begriff der Verursachung nicht zutreffend erkannt haben oder von einem anderen Begriff der Verursachung ausgegangen sein könnte. Das Vorbringen der Revision gibt keinen Anlaß, diesen für das Dienstunfallrecht entwickelten Kausalitätsbegriff in Zweifel zu ziehen.

39

Soweit die Zurruhesetzung des Klägers wegen unzureichender Sehschärfe erfolgt ist, hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe schon lange vor den Dienstunfällen an Sehstörungen gelitten, und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die mangelhafte Sehschärfe auf einem dieser Unfälle beruhen könne. Gegen diese Feststellung sind keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe gerichtet worden. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ob die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht geäußerte und von der Revision bekämpfte Meinung, die Auslösung eines anlagebedingten Leidens stelle keinen Dienstunfall dar, in dieser allgemeinen Form richtig ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch eine Auslösung oder Beschleunigung der Alterssichtigkeit durch die Dienstunfälle unwahrscheinlich ist.

40

Das Berufungsgericht hat die Frage nach der - materiellen - Beweislast nur insofern aufgeworfen angesehen, als die weiteren Beschwerden des Klägers vom Gutachter nicht als unfallunabhängig bezeichnet werden. Daraus ergibt sich, daß es für den Teil der weiteren Beschwerden, die der Gutachter als sicher unfallunabhängig und auf die festgestellte altersbedingte Veränderung der Halswirbelsäule zurückzuführen bezeichnet, diesen Befund zu seiner Feststellung macht. Für diese Feststellungen gilt revisionsrechtlich das gleiche wie oben zur Alterssichtigkeit ausgeführt.

41

Soweit die weiteren Beschwerden des Klägers, die zu seiner Dienstunfähigkeit beigetragen haben, nicht sicher unfallunabhängig sind, hat das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges zwischen diesen Beschwerden und den beiden Dienstunfällen nur als eine "ganz entfernte" angesehen und die Folgen der Unerweislichkeit dieses Zusammenhanges dem Kläger zur Last fallen lassen. Die gegen diese Würdigung und Verteilung der - materiellen - Beweislast gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg:

42

Wenn das Berufungsgericht aus dem Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit der Feststellung, daß der Kläger bereits im Jahre 1952 wegen heftigster Kopfschmerzen einen Monat dienstunfähig erkrankt war, folgert, daß die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges nur eine ganz entfernte sei, so handelt es sich um Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder Würdigungsgrundsätzen vorgenommen und deshalb mit der Revision nicht angreifbar ist. Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte den Kausalzusammenhang nur verneinen dürfen, wenn der Gutachter eine unfallverursachende Schädigung für völlig ausgeschossen gehalten hatte, ist irrig. Diese Auffassung würde im Ergebnis bedeuten, daß die auf Unfallversorgung in Anspruch genommene Behörde gegenüber einer denkbaren Möglichkeit des Kausalzusammenhanges beweisen müßte, daß er im konkreten Fall ausgeschlossen ist, andernfalls (bei Unbeweisbarkeit des Ausschlusses) wäre vom Vorliegen des Kausalzusammenhanges auszugehen. Diese von der Revision unter Berufung auf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretene Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur - materiellen - Beweislast im Dienstunfallrecht nicht im Einklang. Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, wer bei Ungewißheit, ob ein Dienstunfall eine wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit gewesen ist, die - materielle - Beweislast zu tragen hat, in seinem Urteil vom 23. Mai 1962 (BVerwGE 14, 181 [186]) eingehend auseinandergesetzt, die von der Revision angeführte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt und entschieden, daß die - materielle - Beweislast nicht den Dienstherrn, sondern den Beamten trifft, wenn sich der Ursachenzusammenhang nicht nachweisen läßt (vgl. u.a. auch Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60-, vom 21. November 1963 - BVerwG II C 93.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 16] und vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 -). Bereits in seinem Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 - hat der Senat zum Ausdruck gebracht, daß die "Möglichkeit" eines Kausalzusammenhanges als Beweis nicht ausreicht.

43

Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht auch der Ansicht, daß dem Kläger der Beweis des ersten Anscheins nicht zur Seite steht. Zur Klarstellung muß allerdings darauf hingewiesen werden, daß der Anscheinsbeweis die Beweislast nicht etwa umkehrt, sondern vollen Beweis erbringt. Im übrigen bedeutet der Anscheinsbeweis, der auch im Dienstunfallrecht zur Anwendung kommt, daß auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden besteht, wie es bei typischen Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines vom typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (Urteile vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 181 [184], und vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 -). Das Berufungsgericht ist nicht von einem anderen, etwa unrichtigen, Begriff des Anscheinsbeweises ausgegangen. Es hat mit seiner Darlegung, das Unfallgeschehen und die ärztlichen Gutachten begründeten nicht die Vermutung, daß der Kläger bei den Unfällen eine Hirnprellung erlitten habe, auf welche der Eintritt der Dienstunfähigkeit wesentlich mit zurückzuführen sei, die tatsächlichen Umstände, die für die Frage des Anscheinsbeweises von Bedeutung sind, in dem Sinne gewürdigt, daß hier ein typischer Geschehensablauf, der nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens zu einem solchen Erfolg führt, nicht vorliegt. Da es dabei weder Denkgesetze verletzt noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, ist diese Würdigung in der Revisionsinstanz nicht angreifbar. Darüber hinaus ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit gegeben, daß die Beschwerden des Klägers, die zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit geführt haben, auf andere Ursachen als auf die in Betracht kommenden Unfälle zurückzuführen sind, so daß schon deshalb der Beweis des ersten Anscheins hier ausscheidet (vgl. Urteile vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 181 [184, 185] [BVerwG 23.05.1962 - BVerwG VI C 39.60], und vom 11. Juni 1964 - BVerwG II C 188.61 -).

44

Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe den von ihm in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 1961 gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Nach der Niederschrift über diese Sitzung hat der Kläger den Antrag gestellt,

"noch ein fachärztliches Gutachten darüber einzuholen, daß sich der Leidenszustand des Klägers seit der Versetzung in den Ruhestand noch wesentlich verschlechtert habe".

45

Das Berufungsgericht hat diesen Antrag nach der Niederschrift durch verkündeten Beschluß abgelehnt,

"da er nicht rechtserhebliche Tatsachen betrifft".

46

Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist u.a. die endgültige Fassung der von den Beteiligten gestellten Anträge in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beobachtung dieser für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeit kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 173 VwGO, § 164 Satz 1 ZPO). Gegen seinen diese Förmlichkeit betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 173 VwGO, § 164 Satz 2 ZPO). Demnach kann das Revisionsgericht nur von dem, Inhalt, der Niederschrift, ausgehen. Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht die Tatsache, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers nach der Zurruhesetzung verschlechtert hat, als nicht rechtserheblich ansehen. Denn für das Berufungsgericht kam es nur darauf an, ob für die Beschwerden des Klägers im Zeitpunkt der Zurruhesetzung die zwei Dienstunfälle die wesentliche Ursache waren oder nicht. Für diese Frage ist die, Tatsache als solche irrelevant, daß nach der Zurruhesetzung eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist.

47

Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es kein Obergutachten eingeholt habe, ist verspätet (§ 139 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und deshalb unzulässig; die Ansicht der Revision, die Frage sei ohne Rücksicht auf die Verspätung zu prüfen, findet in dem von ihr erwähnten Urteil vom 24. Juni 1964 - BVerwG VI C 23.62 - keine Stütze. Im übrigen wäre die Aufklärungsrüge auch unbegründet, weil keine Umstände vorliegen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Einholung eines Obergutachtens erforderlich machen können (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 278.57 - [DÖD 1960 S. 94], vom 15. Juni 1961 - BVerwG II C 185.59-, vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 225.61 - [VerwRspr. Bd. 16 Nr. 17 S. 49] und vom 8. Juni 1964 - BVerwG VI C 101.61 -).

48

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert