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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1963, Az.: BVerwG VI C 77.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 77.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.02.1961 - AZ: VIII A 1697/59

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des am 21. April 1949 verstorbenen Regierungsrats Dr. Werner S. der seit dem 1. April 1944 lebenslänglich beim staatlichen Institut für Waldschutz an der forstlichen Hochschule in Eberswalde angestellt war. Sie erhält Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und eine Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Ihren Antrag vom 22. November 1957, ihr Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG zu gewähren, lehnte der Regierungspräsident in Aachen durch Bescheid vom 26. August 1958 ab.

2

Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, den der Innenminister durch Bescheid vom 21. Oktober 1958 zurückwies, erhob sie Klage mit der Begründung, ihr verstorbener Ehemann sei im Sommer 1942 während seines Einsatzes als Soldat an einem epidemisch aufgetretenen ruhrartigen akuten Darmleiden erkrankt. Dieses habe zu der späteren Krebserkrankung, an der ihr Mann verstorben sei, geführt. Sie habe daher Anspruch auf erhöhte Versorgung nach § 181 a BBG, denn die im Jahre 1942 erfolgte Infektion erfülle die Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 BBG. Außerdem seien auch die Voraussetzungen des Absatzes 3 dieser Vorschrift erfüllt, da die Krankheit in Ausübung des Militärdienstes eingetreten sei. Sie hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Innenministers vom 21. Oktober 1958, und des zugrunde liegenden Bescheides des Regierungspräsidenten in Aachen vom 26. August 1958 festzustellen, daß sie zu den Personen gehöre, die an der erhöhten Versorgung des § 181 a HBG teilnehmen.

3

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Oktober 1959 abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 23. Februar 1961 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

4

Die Klägerin könne nur dann gemäß §§ 49, 29 G 131 in Verbindung mit § 181 a BBG erhöhte Kriegsunfallversorgung verlangen, wenn ihr Ehemann an den Folgen eines Unfalls, den er während des zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes erlitten habe, verstorben sei.

5

Der Ehemann der Klägerin sei, wie sich aus der Krankenblattabschrift des Johannes-Hospitals in Bonn ergebe, an einer Bauchfellkarzinose verstorben. Die Klage könne deshalb nur dann Erfolg haben, wenn sich diese Erkrankung als Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG darstelle, d.h. wenn sie auf ein im konkreten Fall in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmtes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei, zurückgeführt werden könne. Das sei hier nicht der Fall.

6

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. könne allerdings davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1942 an Paratyphus erkrankt sei. Hierbei habe es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um eine Infektion durch infizierte Lebensmittel gehandelt, zumal die damalige Erkrankung im Truppenteil des Ehemannes der Klägerin epidemieartigen Charakter gehabt habe. Da es sich bei dieser Erkrankung des Ehemannes der Klägerin um eine von außen kommende Infektion gehandelt habe, könne daher auch angenommen werden, daß diese Erkrankung durch ein zeitlich und örtlich bestimmtes, plötzliches Ereignis herbeigeführt worden sei.

7

Selbst wenn man aber insoweit die Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 BBG als erfüllt ansehen würde, so lägen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Erkrankung als wesentliche oder mitbestimmende Ursache für die krebsartigen Veränderungen des Magens beim Ehemann der Klägerin und der Bauchfellkarzinose, die seinen Tod herbeigeführt habe, angesehen werden könne, d.h. daß diese Erkrankung nach dem natürlichen Laufe der Dinge geeignet gewesen sei, die Krebserkrankung herbeizuführen.

8

Es könne allerdings mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach dem Gutachten des Sachverständigen angenommen werden, daß die Erkrankung des Ehemannes der Klägerin an Paratyphus zu einer akuten Gastritis geführt habe. Dafür spreche schon die verhältnismäßig lange Zeit seines Lazarettaufenthalts. Ob allerdings diese Infektion die Ursache für die Gastritis gewesen ist, sei durchaus zweifelhaft. Der Sachverständige weise nämlich überzeugend darauf hin, daß für eine Gastritis auch durchaus als Ursache die sicher mangelhaften hygienischen Bedingungen an der Front in Betracht kommen könnten.

9

Nach den Darlegungen des Sachverständigen sei dann offenbar die beim Ehemann der Klägerin bestehende akute Gastritis in einen chronischen Zustand übergegangen. Worauf das zurückgeführt werden könne, sei nicht einmal mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu sagen.

10

Wenn man somit davon ausgehe, daß die Paratyphuserkrankung des Ehemannes der Klägerin die Voraussetzungen des Unfalls im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG erfülle, so könne jedoch schon nicht festgestellt werden, ob die wahrscheinlich beim Ehemann der Klägerin in der Folgezeit bestehende chronische Gastritis noch auf die Paratyphuserkrankung zurückgeführt werden könne.

11

Darüber hinaus sei es aber auch äußerst zweifelhaft, ob die chronische Gastritis des Ehemannes der Klägerin zu einem Magenkrebs leiden geführt habe, das dann die seinen Tod auslösende Bauchfellkarzinose erzeugt habe. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen bestünden zwar Beziehungen zwischen der chronischen Gastritis und einer Magenkrebserkrankung. Diese Beziehungen reichten aber nicht aus, um auch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, daß die Gastritis in der Regel als eine bestimmende Ursache oder auch nur eine mitwirkende Ursache für die Krebserkrankung angesehen werden könne. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, hätten Erhebungen ergeben, daß nur 13 bis 15 % einer chronischen Gastritis sich zum Magenkrebs entwickelt hätten. Der ursächliche Zusammenhang zwischen chronischer Gastritis und Magenkrebs sei deshalb sehr schwierig zu entscheiden. Im Falle des Ehemannes der Klägerin komme hinzu, daß den Umständen nach die Gastritis des Ehemannes der Klägerin erst im Jahre 1945 chronisch geworden sei. Die Zeit bis 1949 wäre für die Entstehung eines Magenkrebses auf der Grundlage einer chronischen Gastritis nach allen medizinischen Erfahrungen deshalb reichlich kurz gewesen. Eine solche Entwicklung ziehe sich meistens über Jahrzehnte hin. Bei dieser Sachlage stehe lediglich fest, daß eine chronische Magenschleimhautentzündung zu einem Magenkrebs führen könne, aber weder eine gewisse noch überhaupt eine faßbare Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß das im Einzelfall tatsächlich geschehen sei. Da viele Umstände dagegen sprächen, daß eine chronische Gastritis des Ehemannes der Klägerin auch nur eine mitwirkende Ursache für die spätere Krebserkrankung gewesen sei, könne ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis im Jahre 1942 und dem Tod des Ehemannes der Kläger in nicht festgestellt werden. Dies um so weniger, als die Ursachen der Krebsentstehung noch weitgehend ungeklärt seien und zu einer chronischen Gastritis im Einzelfall exogene und endogene Faktoren hinzutreten müssen, insbesondere eine kanzerogene Umstellung der Zellen vorausgegangen sein müsse. Auf welcher Basis eine solche Umstellung im Falle des Ehemannes der Klägerin entstanden sein könnte, könne nicht mehr festgestellt werden.

12

Bei dieser Sachlage sei nicht einmal mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß die im Jahre 1942 erfolgte Paratyphusinfektion eine Ursache für den Tod des Ehemannes der Klägerin gewesen sei.

13

Die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 BBG lägen schön deshalb nicht vor, weil die Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1958 (BGBl. I S. 340) weder den Magen- oder Bauchfellkrebs noch die Gastritis als Berufskrankheit im Sinne dieser Bestimmung anerkenne.

14

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

15

Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. März 1961 zugestellte Urteil am 4. April 1961 Revision eingelegt und diese am 25. April 1961 begründet.

16

Sie beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des. Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 1959 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1961 sowie unter Aufhebung des Bescheides des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1958 und des Regierungspräsidenten in Aachen vom 26. August 1958 festzustellen, daß die Klägerin zu den Personen gehört, die an der erhöhten Versorgung des § 181 a BBG teilnehmen,

17

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

Zur Begründung führt die Klägerin im wesentlichen folgendes aus:

19

Es werde Verletzung des § 86 Abs. 4 VwGO gerügt. Das Berufungsgericht habe den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsatz des Beklagten vom 14. Februar 1961 nebst seiner Anlage, nämlich dem Abdruck des Urteils des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 23. September 1958, der Klägerin nicht vor der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 1961 zugestellt. Der Schriftsatz sei der Klägerin erst nach Eintritt in die mündliche Verhandlung ausgehändigt worden. Sie habe daher zu dem Inhalt des Urteils nicht Stellung nehmen können. Damit sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden.

20

Weiterhin werde unrichtige Anwendung der §§ 49 und 29 G 131 sowie des § 181 a BBG gerügt.

21

Das Berufungsgericht habe den Begriff des Unfalles in § 135 BBG, auf den § 181 a BBG verweise, unrichtig ausgelegt. Der Begriff des Dienstunfalles werde in § 135 Abs. 3 BBG dahin erweitert, daß als Dienstunfall auch eine Krankheit gelte, die dadurch entstanden sei, daß ein Beamter nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei.

22

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Krankheiten des Ehemannes der Klägerin nicht zu den in der Verordnung zur Durchführung des § 135 BBG genannten Krankheiten gehöre, sei unzutreffend. Spalte II der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung enthalte unter Nummer 39 auch die Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten.

23

Wenn daher durch die Klägerin dargetan werde, daß eine Infektionskrankheit vorhanden gewesen sei, dann gelte diese Erkrankung als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an dieser Infektionskrankheit besonders ausgesetzt gewesen sei.

24

Die bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin feststellbaren ursprünglichen Krankheiten seien nach den ärztlichen Gutachten durch eine im Jahre 1942 aufgetretene Infektion verursacht worden. Es bestehe kein Zweifel, daß diese Infektionskrankheit durch ein plötzliches, Örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis verursacht sei und daß der Erkrankte nach der Art seiner Dienstverrichtung zur Zeit der Entstehung der Infektionskrankheit der Gefahr der Erkrankung an derartigen Leiden besonders ausgesetzt gewesen sei. Der vom Berufungsgericht gehörte Gutachter habe ausgeführt, daß die Infektion im Jahre 1942 durch die extremen Frontbedingungen verursacht worden sein müsse. Damit sei die Infektion eine Krankheit, die durch eine durch die Art der dienstlichen Verrichtung geschaffene Gefahrenlage im besonderen Maße habe verursacht werden können.

25

Nach dem Beweisergebnis sei davon auszugehen, daß der durch die Infektion im Jahre 1942 hervorgerufene Körperschaden eine Magen-Darm-Erkrankung gewesen sei. Diese Erkrankung sei die Ursache für die Entstehung des Krebsleidens gewesen.

26

Die Sachverständigen hätten zwar nicht mit letzter Genauigkeit feststellen können, welche Krankheiten für die Entwicklung des gesamten Krankheitsbildes zur Zeit des Todes ursächlich gewesen seien. Der vom Berufungsgericht gehörte Sachverständige habe aber betont, daß in jedem Fall die im Jahre 1942 durch Infektion hervorgerufene Magen-Darm-Erkrankung die zum Tode führende Karzinose ausgelöst habe.

27

Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Infektion und der hierdurch hervorgerufenen Magen-Darm-Erkrankung einerseits und der Magen-Darm-Erkrankung und der als Todesursache festgestellten Karzinose andererseits bestehe. Es sei also eine lückenlose Kette zwischen Dienstunfall und Todesursache vorhanden. Die Kausalkette brauche nicht bis in alle Einzelheiten aufgeklärt zu werden. Nach dem Urteil des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 1950 und dem Bescheid des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 11. März 1960 müsse bei nicht einwandfreier Erklärungsmöglichkeit im Zweifelsfall ein Dienstunfall angenommen werden.

28

Im Zusammenhang mit dem letzteren Punkt werde unzureichende Begründung des Urteils gerügt, da es sich mit keinem Wort mit der Frage der Beweislast auseinandergesetzt habe.

29

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

30

Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus:

31

Die Verfahrensrügen der Klägerin seien nicht begründet. Die Klägerin habe die angeblich verspätete Zustellung, obwohl sie offensichtlich gewesen sei, nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt. Dies wäre nach § 295 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO erforderlich gewesen. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liege schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin Gelegenheit gehabt habe, zu dem Gerichtsurteil Stellung zu nehmen. Sie habe außerdem Vertagung beantragen können.

32

Es sei unverständlich, weshalb Verletzung der §§ 49 und 29 G sowie des § 181 a BBG gerügt werde; hierzu seien keinerlei Ausführungen gemacht.

33

Es sei zwar richtig, daß unter lfd. Nr. 39 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung auch die Infektionskrankheiten aufgeführt seien. Es sei aber weder sicher noch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargetan, daß die Erkrankung des Ehemannes der Klägerin ursächlich auf eine nach Zeit, Ort und Art auch nur in etwa bestimmbare Infektion zurückzuführen sei. Es sei zumindest erforderlich, daß die Krankheit als bestimmte Infektionskrankheit identifiziert werden könne. Das treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu. Im übrigen liege auch die Voraussetzung nicht vor, daß der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Erkrankung besonders ausgesetzt sein müsse. Es könne ein im Sanitätsdienst tätiger Soldat gegenüber Infektionskrankheiten besonders gefährdet sein. Für den gewöhnlichen Dienst eines Soldaten könne man indessen keine besondere Gefährdung gegenüber Infektionskrankheiten annehmen, wenn auch die allgemeine Gefährdung des Soldaten gegenüber Krankheiten erhöht sein möge.

34

Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 135 Abs. 1 BBG sei in vollem Umfang zuzustimmen. Es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen der möglichen Paratyphuserkrankung des Ehemannes der Klägerin und der wahrscheinlichen chronischen Gastritis einerseits und zwischen der chronischen Gastritis und der Krebserkrankung andererseits. Die Beweislastfrage sei entgegengesetzt der Rechtsauffassung der Revision bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. November 1960 - BVerwG VI C 144.58 - entschieden.

35

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

36

II.

Gemäß § 141 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

37

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

38

Die Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO greift nicht durch. Zwar ist der Schriftsatz vom 14. Februar 1961, der lediglich ein Übersendungsschreiben darstellt, mit seiner Anlage (dem Abdruck des Urteils des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 23. September 1958) dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes ordnungsgemäß zugestellt worden, jedoch hat er unstreitig die Schriftstücke nach Eintritt in die mündliche Verhandlung ausgehändigt erhalten. Dadurch sind nach § 9 Abs. 1 VwZG Mängel der Zustellung und ihr unterbleiben geheilt. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO schreibt keinen Zeitpunkt vor, bis zu dem das Schriftstück zugestellt oder zugegangen sein muß.

39

Eine andere Frage ist es, ob infolge eines zu späten Zuganges das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Auch diese von der Klägerin erhobene Rüge ist nicht begründet. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet, daß der Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. insbes. BVerfGE 5, 22 [24]; 6, 12 [14]; 7, 275 [278]; 9, 89 [95]). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, überhaupt auf Rechtsausführungen erstreckt; § 108 Abs. 2 VwGO spricht jedenfalls nur von Tatsachen und Beweisergebnissen. Wenn - wie hier - durch Heranziehen eines anderen Urteils rechtliche Erwägungen zur Erörterung gestellt und - wie die Revision selbst ausführt - auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht allein dadurch verletzt, daß einem Beteiligten diese rechtlichen Erwägungen nicht schon vor der mündlichen Verhandlung besonders zugänglich gemacht worden sind; dies ergibt sich aus § 104 Abs. 1 VwGO, wonach der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten auch rechtlich zu erörtern hat. Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, bei dem - wenn er nicht überhaupt Volljurist ist - jedenfalls auf Grund seines früheren Berufs von einer ausreichenden Vertrautheit mit Verwaltungsrechts- und Verfahrensfragen ausgegangen werden muß, hat weder Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung noch Erklärungsfrist erbeten. Deshalb hat das Berufungsgericht unbedenklich davon ausgehen können, daß er sich in der. Lage gesehen hat, auf die etwa auftretenden Rechtsfragen einzugehen oder daß er keinen Anlaß gesehen hat, seinerseits in eine Erörterung einzutreten (so auch zu einem ähnlich liegenden FallUrteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 99.59 -).

40

Auch materiell-rechtlich hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.

41

Für eine Verletzung der §§ 29, 49 G 131 und des § 181 a BBG ist weder etwas dargetan noch, ersichtlich.

42

Das Berufungsgericht meint, da es sich bei der Erkrankung, die sich der Ehemann der Klägerin im Sommer 1942 auf dem Vormarsch nach Stalingrad zugezogen hat, um eine von außen kommende Infektion gehandelt hat, könnte angenommen werden, daß diese Erkrankung durch ein örtlich und zeitlich bestimmtes Ereignis herbeigeführt worden ist. Eine solche Auffassung wäre mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß bei Infektionskrankheiten die lediglich abstrakte Bestimmbarkeit von Zeit und Ort der Infektion nicht ausreicht, um den Erfordernissen, des Begriffs des Dienstunfalls zu genügen, sondern daß eine im Einzelfall konkrete Bestimmung des schädigenden Ereignisses (der Infektion) nach Zeit und Ort erforderlich ist, weil andernfalls jede Infektion einen Dienstunfall darstellen würde (vgl.Urteile vom 9. November 1960 - BVerwG VI C 144.58 -, BVerwGE 11, 229 [230, 231] betreffend Fleckfieberinfektion;vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 72.60 - betreffend Grippeinfektion undvom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 18.61 - betreffend Tuberkuloseinfektion). Eine solche konkrete Bestimmtheit oder auch nur Bestimmbarkeit ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht zu entnehmen. Dafür würden insbesondere keinesfalls die Äußerungen des vom Berufungsgericht vernommenen Sachverständigen ausreichen, wenn er meint, die akute Infektion sei ein plötzliches Ereignis, weil es mit akuter Infektion angefangen habe, sei örtlich bestimmbar, nämlich vor Stalingrad, und sei zeitlich bestimmbar, nämlich etwa Herbst 1942. Eine diesen Äußerungen etwa entsprechende Auffassung würde zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in den obengenannten Entscheidungen gerade abgelehnten Ergebnis führen, daß fast jede Infektion ein Dienstunfall wäre.

43

Käme demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach dessen bisher vorliegenden Feststellungen zwar eine Anwendung des § 135 Abs. 1 BBG nicht in Betracht, so erscheint doch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Infektion des Ehemannes der Klägerin die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 BBG erfüllt (vgl. auchUrteil vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 25.61 -, Buchholz. BVerwG; 232, § 135 BBG Nr. 8 betreffend Ruhrinfektion). Allerdings hat zu dieser Vorschrift der erkennende Senat im Urteil vom 9. November 1960 (BVerwGE 11, 229 [232]) entschieden, daß sie lediglich die Unfallfürsorge für die besonders gefährdeten Beamten erweitert, nicht etwa auf alle Beamten unter Beweiserleichterung für die besonders gefährdeten Beamten und bestimmte Krankheiten ausdehnt, und daß demgemäß die Erkrankung (Infektion) der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich sein, sich als typische Folge des Dienstes darstellen muß. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil die Fleckfieberinfektion des Soldaten, im Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 72.60 - die Grippeinfektion des Soldaten, im Urteil vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 18.61 - die Tuberkuloseinfektion eines Polizeibeamten auf einem Lehrgang als nichttypische Folge des betreffenden konkreten Dienstes angesehen. In dem erstgenannten Urteil ist jedoch bereits zu erkennen gegeben, daß möglicherweise bei seuchenhaftem Auftreten Fleckfieber eine typische Gefahr des militärischen Dienstes gewesen sein könnte (insoweit ausgeführt in dem bei Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 4 abgedruckten Teil des Urteils) und daß dann Soldaten möglicherweise einer solchen Erkrankung "besonders ausgesetzt" im Sinne des § 155 Abs. 3 BBG gewesen sein können. Daß die Infektion, die den Ehemann der Klägerin im Sommer 1942 befallen hat, bei den Truppen, zu denen er gehört hat, epidemisch aufgetreten ist, hat das Berufungsgericht festgestellt.

44

Ob unter solchen Umständen die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 BBG erfüllt sind, d.h. ob die Infektion, die sich der Ehemann der Klägerin im Sommer 1942 zugezogen hat, als Dienstunfall gilt, wie die Revision anscheinend in erster Linie annimmt, oder ob diese Infektion ein Dienstunfall gemäß § 135 Abs. 1 BBG gewesen ist, wovon das Berufungsgericht ausgeht, oder ob eine Anwendbarkeit des § 135 BBG überhaupt ausscheidet, wofür vieles spricht, weil nicht einmal die Art der Infektionskrankheit des Jahres 1942 genau bestimmt ist, bedarf jedoch in diesem Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn unstreitig ist der Ehemann der Klägerin nicht an der unmittelbar durch die Infektion im Jahre 1942 hervorgerufenen Magen- und Darmerkrankung gestorben, sondern an den Folgen eines Magenkrebses im Jahre 1949, und es ist daher allein entscheidend, ob die Infektion des Jahres 1942 eine "wesentliche" Ursache (zu diesem Begriff vgl. Urteile u.a. vom 20. Mai 1958, BVerwGE 7, 48 [50]; vom 5. April 1960, BVerwGE 10, 258 [260];vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 -; vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 181 [184]) des durch die Krebserkrankung hervorgerufenen Todes des Ehemannes der Klägerin gewesen ist. Ist ein solcher Zusammenhang nicht festgestellt, so bedarf es keiner Erörterung, ob die Infektion des Jahres 1942 ein Dienstunfall ist oder als solcher gilt oder dies nicht der Fall ist. Deshalb kommt es auch im einzelnen auf das Revisionsvorbringen nicht an, soweit sich dieses mit der Anwendbarkeit des § 135 Abs. 3 BBG auf die Infektion des Jahres 1942 befaßt; insoweit sind die Revisionsangriffe ohnehin nicht verständlich, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß diese Infektion schon nach § 135 Abs. 1 BBG als Dienstunfall angesehen werden kann.

45

Das Berufungsgericht hat nicht einmal eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" als vorliegend angesehen, daß die im Jahre 1942 erfolgte Infektion eine Ursache für den Tod des Ehemannes der Klägerin gewesen ist. Diese tatsächliche Feststellung hat das Berufungsgericht im Wege der Beweiswürdigung der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Dr. Sch. getroffen, aus der das Berufungsgericht insbesondere entnommen hat, daß sich nur 13 bis 15 % einer chronischen Gastritis zum Magenkrebs entwickelten, daß die Zeit vom Chronischwerden der Gastritis (1945) bis zum Tod (1949) reichlich kurz für die Entstehung eines Magenkrebses auf der Grundlage einer Gastritis sei, daß noch andere Faktoren hinzutreten müßten, und nach alledem ein Ursachenzusammenhang nicht festgestellt werden könne. Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und seine Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Beweisgrundsätze verstoßen, sind sie einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen. Die Revision behauptet zwar, es ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen "ohne Zweifel", daß ein Kausalzusammenhang bestanden habe, der Sachverständige habe betont, daß die im. Jahre 1942 durch die Infektion hervorgerufene Magen-Darm-Erkrankung die zum Tod führende Karzinose ausgelöst habe, und will damit Denkgesetzwidrigkeit der Feststellungen des Berufungsgerichts rügen. Die Behauptungen der Revision treffen jedoch nicht zu, denn der Sachverständige hat eindeutig erklärt: "Ob er" (d.h. der ursächliche Zusammenhang zwischen chronischer Gastritis und Magenkrebs) "im Falle Dr. S. vorliegt, kann niemand mit Sicherheit sagen". Wenn die Revision meint, es sei nicht erforderlich, daß die Kausalkette bis in alle Einzelheiten aufgeklärt werde, und damit wohl eine Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs als ausreichend ansehen will, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch eine solche Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden ist; die Frage, ob eine Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges ausreicht, bedarf daher auch in diesem Fall keiner Entscheidung (vgl. Urteil vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 181 [185]). Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht auch keinen Anlaß gehabt, die Frage des als Beweiserleichterung auch im Dienstunfallrecht bei naheliegendem Ursachenzusammenhang an sich möglichen Beweises des ersten Anscheins (vgl. Urteil vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 181 [184, 187]) zu erörtern, da nach seinen Feststellungen hier von einem typischen Geschehensablauf, wie er hierfür Voraussetzung wäre, von vornherein nicht ausgegangen werden kann.

46

Der von der Revision vertretenen Auffassung, bei nicht einwandfreier Erklärungsmöglichkeit müsse im Zweifelsfall ein Dienstunfall angenommen werden, ist der erkennende Senat für das Gebiet der Kriegsunfallversorgung, dem auch dieser Fall angehört, bereits in seinemUrteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 - entgegengetreten. Er hat dort ausgeführt, die Frage, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit gehe, beantworte sich auch hier nach der allgemeinen Regel, daß die Unbeweisbarkeit tatsächlicher Umstände zu Lasten dessen gehe, der aus ihnen Rechte für sich herleiten wolle, hier also zu Lasten der Klägerin. Im Verwaltungsstreitverfahren entfalle die hoheitliche Überordnung des Staates über den. Bürger, es gelte der Grundsatz der Waffengleichheit. Der Bürger könne aber nicht darüber hinaus erwarten oder verlangen, daß im Zweifel zu seinen Gunsten entschieden werde. Der erkennende Senat hat sich weiterhin mit der Frage, wer bei Ungewißheit, ob ein Dienstunfall eine wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit gewesen ist, die - materielle - Beweislast zu tragen hat, in seinem Urteil vom 23. Mai 1962 (BVerwGE 14, 181 [186]) eingehend auseinandergesetzt, die von der Revision angeführte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt und entschieden, daß die - materielle - Beweislast nicht den Dienstherrn, sondern den Beamten trifft, wenn sich der Ursachenzusammenhang nicht nachweisen läßt (vgl. neuerdings auchUrteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 -). Mit dieser Auffassung steht das Berufungsurteil im Einklang, das die Folgen der Unaufklärbarkeit der Klägerin anlastet.

47

Die Rüge der Revision, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), geht fehl. Die Tatsachengerichte genügen ihrer Begründungspflicht, wenn sie darlegen, welche - tatsächlichen und rechtlichen - Gründe für ihre Entscheidung maßgeblich sind, und diese Darlegung eine etwaige Nachprüfung durch das Gericht der höheren Instanz ermöglicht. Selbst eine unrichtige oder unvollständige Begründung bedeutet nicht ein Fehlen der Gründe (ständige Rechtsprechung, vgl.Beschluß vom 5. Juli 1962 - BVerwG II CB 121.59 - mit weiteren Nachweisen undUrteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 -). Eine diesen Grundsätzen genügende Begründung liegt hier ersichtlich vor; das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, auf Grund welcher Umstände es zu seiner Beurteilung der Rechtslage gelangt ist. Aus seinem Urteil ergibt sich zwangsläufig, welche Auffassung das Berufungsgericht zur Frage der materiellen Beweislast vertritt; es hat dies bei der oben dargestellten Rechtslage nicht näher darzulegen brauchen.

48

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert