Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1961, Az.: BVerwG VI C 13.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 13.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 15.12.1959 - AZ: BA 35/59
Rechtsgrundlage
- § 181 a BBG
Fundstelle
- ABLSchlH 1962, -
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 1961
in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin erhielt bis Anfang 1945 als Witwe des 1930 verstorbenen, seit 1922 in der Reichsfinanzverwaltung - zuletzt bei einem Finanzamt in K. - bediensteten Steuersekretärs Carl R. Hinterbliebenenbezüge. Dann flüchtete sie nach Westdeutschland. Hier erhielt sie mit Wirkung vom 1. April 1951 Hinterbliebenenversorgung nach Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG, und zwar ab 1. April 1957 monatlich 198 DM. Die Klägerin begehrt Erhöhung ihrer Bezüge mit der Begründung, ihr Ehemann sei an den Folgen einer im ersten Weltkrieg erlittenen Verwundung gestorben.
Die Beklagte erteilte am 22. September 1958 einen ablehnenden Bescheid mit der Begründung, der Ehemann der Klägerin sei nicht an den Folgen eines Unfalls gestorben, sondern an Tuberkulose, an der er bereits 1913 gelitten habe; die Voraussetzungen des für eine Erhöhung der Versorgungsbezüge allein in Betracht kommenden § 181 a BBG lägen daher nicht vor. Auf den Widerspruch der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Januar 1959, daß sie diesen Rechtsbehelf "nicht bescheiden" könne, weil keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden seien.
Die Klägerin hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt, die Bescheide vom 22. September 1958 und 6. Januar 1959 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Ehemann sei von 1907 bis 1911 Unteroffiziervorschüler und Unteroffizierschüler gewesen, bis ein komplizierter Beinbruch zu seiner Entlassung geführt habe. 1913 sei bei ihm dann Tuberkulose behandelt worden. Im ersten Weltkrieg habe er als Infanterist gedient und sich 1917 - im Feldunterstand verschüttet - einen Schulterbruch und Quetschungen, außerdem ein Rheumaleiden zugezogen. Er sei als Tuberkuloseleidender verstorben. Die Klägerin hat sich weiter auf eine der Behörde schon früher überreichte Bescheinigung des Arztes Dr. med. D. vom 21. Mai 1958 bezogen, die lautet:
"Herr Karl R., geb. ..., war vom Sommer 1930 bis zu seinen Tode bei mir in ärztlicher Behandlung. Im Anfang des Jahres 1913 erkrankte er als Unteroffizierschüler im Anschluß an einen Unfall an einer Tuberkulose des rechten Kniegelenks, die nach 2jähriger Behandlung ausgeheilt zu sein schien. 1917 erlitt er im Frankreichfeldzug eine Verschüttung mit Schultergelenksbruch. Nach dem Kriege war er dauernd kränklich. Nachdem schon längere Zeit Schmerzen und Schwellung über dem Brustbein bestanden hatten, wurde er im Frühjahr 1930 in der chirurgischen Universitätsklinik in K. unter dem Verdacht einer Brustbeintuberkulose operiert. Unter zunehmendem Kräfteverfall ist er am ... gestorben. Ein Zusammenhang der Todesursache mit dem Grundleiden der Gelenktuberkulose im Sinne einer Activierung und Verschlimmerung des Krankheitsprozesses durch die Strapazen des Feldzuges muß angenommen werden."
Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verschiedene Fragen vorgelegt und ihr Gelegenheit zu eingehender Stellungnahme gegeben. Die Klägerin hat hierbei u.a. erklärt, sie kenne ihren Mann von Jugend auf, sie seien verwandt gewesen. 1916 hätten sie sich verlobt, nach dem Kriege 1918 geheiratet. Die Zeit auf der Unteroffizierschule (also 1907 bis 1911) sei sehr anstrengend gewesen. Nachdem er den komplizierten Beinbruch erlitten habe, sei ihr Ehemann zum Liegen gekommen, und es sei dann Tuberkulose im Kniegelenk aufgetreten. Er sei dann aber auskuriert worden und habe den Versorgungsschein bekommen. 1913 sei er als Zugführeranwärter bei der Bahn eingetreten und 1921 Zugführer geworden. Während des Krieges sei er aber Soldat gewesen und 1917 verschüttet worden. Da er infolgedessen nach dem Kriege aus gesundheitlichen Gründen keinen Außendienst habe machen können, sei er schließlich 1922 in die Finanzverwaltung eingetreten. Um beruflich weiterzukommen, habe er seinen Dienst mit Fleiß versehen; hätte er sich stattdessen der Krankheit "hingegeben", so hätte er sicher Rente bekommen. 1930 sei die Krankheit aber so aufgetreten, daß er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. In der Universitätsklinik K. sei Tuberkulose festgestellt worden, die zum Schluß auch noch die Wirbel befallen habe; es seien Wirbel und Rippen herausgenommen worden und schließlich sei eine Rückenmarklähmung eingetreten. Sie habe ihren Ehemann zuletzt nicht im Krankenhaus gelassen, sondern nach Hause genommen; dort sei er dann in der Behandlung von Dr. D. (von dem die oben wiedergegebene Bescheinigung stammt) verstorben. In der ganzen Familie habe es keine Tuberkulose gegeben. Von dem Beinunfall 1913 habe sich ihr Ehemann gut erholt gehabt, erst der Krieg habe die Erkrankung wieder ausgelöst. Nach dem Kriege sei zunächst nicht erkannt worden, daß es sich um Tuberkulose gehandelt habe, man habe ihren Ehemann auf Rheumatismus behandelt. Sie wisse nicht, ob in der Zeit von 1913 bis 1930 schon von Tuberkulose die Rede gewesen sei. - Schon ihr Ehemann habe sich nach seiner Pensionierung um Anerkennung als Kriegsbeschädigter bemüht. Sein Antrag sei aber erst nach seinem Tode, und zwar ablehnend, beschieden worden. In dem Bescheid habe es geheißen, daß eine Lungentuberkulose nicht als Kriegsleiden anerkannt werden könne. Obgleich ihr Mann tatsächlich nicht Lungentuberkulose, sondern Knochentuberkulose gehabt habe, habe sie - damals noch jung und in der Lage, ihr Auskommen zu finden - nichts gegen den Bescheid unternommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, ein "Dienstunfall" könne im Rahmen der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hier nicht mehr berücksichtigt werden, da schon vor dem 8. Mai 1945 unangefochten entschieden worden sei, daß ein "Dienstunfall" nicht vorliege oder nicht anerkannt werde.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Arzt Dr. D. als sachverständigen Zeugen durch das Amtsgericht Lübeck vernehmen lassen. Der Zeuge hat bekundet:
"Die Vorgänge liegen rund 29 Jahre zurück. Ich habe natürlich deshalb keine genaue Erinnerung. Ich bin 1951 von der Klägerin aufgesucht worden. Sie hat mit mir die entsprechenden Daten über den Verlauf der Krankheit ihres Mannes gegeben. Ich meinte aus meiner Behandlung ihres Mannes im Jahre 1930 erinnern zu können, daß er eine Tuberkulose gehabt hatte. Ich kann aus eigenem Wissen über die Ursache des Todes des Karl R. nichts angeben. Wenn in meiner Bescheinigung vom 21.5.1951 von einer Verschüttung des R. im ersten Weltkrieg die Rede gewesen ist, so beruhen die Angaben gleichfalls auf entsprechende Erklärungen der Klägerin. Ich selbst kann nicht erinnern, ob ich bei meiner damaligen Behandlung des R. irgendwelche Feststellungen darüber habe treffen können."
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin sodann zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Zwar könnten auch diejenigen Versorgungsempfänger, deren Rechtsstellung sich nach § 64 G 131 beurteile, in den Genuß der Rechtswohltat des § 181 a BBG - der für das Klagebegehren allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage - gelangen; dies sei in § 64 G 131 (Fassung 1957) ausdrücklich ausgesprochen. Auch die Witwe eines Beamten, dem § 181 a BBG zugute gekommen wäre, könne in Anwendung dieser Vorschrift versorgt werden.
Der Ehemann der Klägerin sei aber nicht "infolge" eines Unfalls der in § 181 a Abs. 1 BBG erwähnten Art verstorben. Als ein solcher Unfall hätte nach Lage der Dinge nur die von der Klägerin angeführte Verschüttung ihres Ehemannes im Jahre 1917 in Frage kommen können. Der Beinbruch, den er 1911 als Unteroffizierschüler erlitten haben solle, scheide in diesem Zusammenhang aus, weil er nicht in die Zeit des ersten oder zweiten Weltkrieges falle. Die "allgemeinen Strapazen des Feldzuges", der Rheumatismus und die Knochentuberkulose müßten ebenfalls ausscheiden, weil insofern die Merkmale eines Unfalles im Sinne des § 135 BBG nicht erfüllt seien; denn nach dessen Abs. 1 sei ein Unfall ein "auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis". Nach § 135 Abs. 3 BBG gelte als Dienstunfall zwar auch, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, an einem solchen Leiden erkranke; aber auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, so daß offenbleiben könne, ob sie überhaupt für den Bereich des § 181 a BBG gelte.
Es möge zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß ihr Ehemann im ersten Weltkrieg verschüttet worden sei. Daß er aber "infolge" der Verschüttung gestorben sei, d.h. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verschüttung 1917 und dem Tode 1930 bestanden habe, habe sich nicht feststellen lassen.
Über die Todesursache sei aus den Unterlagen, die dem Gerichtshof zu Gebote gestanden hätten, nichts ersichtlich. Fest stehe nur, daß der Tod nicht als unmittelbare Folge der Verschüttung eingetreten sei. Nach der Darstellung der Klägerin habe vielmehr eine Knochentuberkulose den Ausschlag für den Tod gegeben. Auch Dr. D. erinnere sich, daß der Ehemann der Klägerin 1930 an einer Tuberkulose gelitten habe. Eine weitere Aufklärung sei aber nicht möglich gewesen.
Die aus den Angaben der Klägerin sich ergebende bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der Verschüttung und dem Tode ihres Ehemanns reiche nicht aus. Es komme auch nicht entscheidend darauf an festzustellen, ob die Verschüttung nicht hinweggedacht werden könne, ohne daß die zum Tode führende Tuberkulose entfalle. Eine solche logisch-natürliche Kausalität würde nicht ausreichen. Nur solche Ursachen könnten als rechtserheblich gelten, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Das sei in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Dienstunfälle im Sinne des § 107 DBG und des § 134 BBG anerkannt und müsse ebenso im Bereich des § 181 a BBG gelten. Die Klägerin behaupte aber selbst nicht, daß die Verschüttung ihres Ehemannes wesentliche Ursache für das Wiederaufleben der schon 1913 vorhandenen Tuberkulose und für den Tod gewesen sei. Da keinerlei Unterlagen über die Art der Verschüttung und ihrer Folgen sowie über die Tuberkulose ihres Ehemanns vorlägen, lasse sich die fehlende Klarheit auch nicht durch Sachverständigengutachten herbeiführen. Der sachverständige Zeuge Dr. D. habe weder über die Todesursache noch über die Einzelheiten der früheren Behandlung, geschweige denn über die Verschüttungsfolgen selbst etwas bekunden können, sich vielmehr, nach seiner persönlichen Aussage bei seinen Angaben über die Verschüttung und deren Folgen in der früher ausgestellten Bescheinigung allein auf Erklärungen der Klägerin gestützt.
Die Ungewißheit der tatsächlichen Verhältnisse müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen die angefochtenen Bescheide aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
In der Begründung der Revision hat sie sich zunächst eingehend mit der bereits vom Berufungsgericht abgelehnten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erster Instanz auseinandergesetzt. Im übrigen hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht:
Im Berufungsverfahren habe der als sachverständige Zeuge vernommene Arzt Dr. D. seine frühere gutachtliche Äußerung als bloße Wiedergabe von Auffassungen der Klägerin "preisgegeben" sich jedoch jeder eigenen Stellungnahme enthalten. Sie habe anschließend vergeblich gebeten, über den Ursachenzusammenhang eine andere medizinische Autorität zu vernehmen. Es sei unzutreffend, daß sie selbst nicht behauptet habe, die Verschüttung ihres Ehemannes sei wesentliche Ursache für das Wiederaufleben der schon 1913 vorhandenen Tuberkulose gewesen. Das Berufungsgericht hätte über ihre Beweisanträge nur hinweggehen können, wenn entweder eine ärztliche Autorität oder das Berufungsgericht selbst als allgemein-gültigen Satz die Auffassung vertreten hätte, eine Verschüttung könne gar nicht wesentliche Mitursache des Wiederauflebens einer Tuberkulose sein. Eine solche Auffassung sei aber nicht vertreten worden und lasse sich nach dem Stande der Tuberkuloseforschung auch nicht vertreten. Deshalb sei in ihrem Falle eine weitere Sachaufklärung notwendig gewesen. Es gehe auch nicht an, daß ihr insoweit die Beweislast auferlegt werde. Jedenfalls dürften angesichts der Tatsache, daß in zwei Weltkriegen zahlreiche Unterlagen verlorengegangen seien, die Beweisanforderungen nicht weltfremd überspannt werden. Das Gewicht ihrer eigenen, auf der genauen Kenntnis der Krankengeschichte ihres Ehemannes beruhenden Überzeugung müsse gebührend berücksichtigt werden. Daß sie die Wahrheit sage, werde bestätigt durch die inzwischen vom Revisionsgericht noch beigezogenen Unterlagen des Krankenbuchlagers Berlin, aus denen sich ergebe, daß ihr Ehemann 1917 einen Schulterblattbruch erlitten und daraufhin in Lazarettbehandlung gekommen sei. Er wäre sicher noch Oberinspektor geworden, wenn er nicht infolge des Krieges zu früh gestorben wäre; er hätte mit Rücksicht auf den Unfall des Jahres 1911 und seine Folgen gar nicht mehr zum Kriegsdienst eingezogen werden dürfen.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es im Rahmen des für das Begehren der Klägerin allein in Betracht kommenden § 181 a BBG (Kriegsunfallversorgung) nur darauf ankommen kann, ob ein Unfall ihres Ehemannes im ersten Weltkrieg ursächlich für seinen späteren Tod war, nicht aber auf möglicherweise (ebenfalls) ursächliche Vorgänge vor dem Kriege.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß es - auch bei Anwendung des § 181 a BBG - darauf ankommt, ob der Kriegsunfall "wesentliche" Ursache des Todes des Ehemannes der Klägerin gewesen ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil läßt sich nicht ausschließen, daß eine Verschüttung des Ehemannes der Klägerin im ersten Weltkriege sowohl im natürlich-logischen als auch im adäquaten Sinn ursächlich für seinen Tuberkulose-Tod war und dabei sogar unter anderen möglichen Ursachen den tödlichen Ausgang entscheidend prägte, somit wesentlich war (vgl. BVerwGE 10, 258). Andererseits sah sich das Berufungsgericht aber außerstande, einen solchen Ursachenzusammenhang als erwiesen anzusehen. Diese tatsächliche Feststellung ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Berufungsgericht - unzutreffend - davon ausgegangen ist, die Klägerin selbst habe die Verschüttung nicht als wesentliche Ursache des späteren Todes ihres Mannes bezeichnet. Es kommt nicht auf die Auffassung eines der Beteiligen, sondern darauf an, ob diese Auffassung durch hinreichende Tatsachen untermauert ist.
Nun will die Klägerin zwar geltend machen, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, es hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dein kann jedoch nicht zugestimmt werden. Zwar wird ein Gericht bei schwierigen medizinischen Kausalitätsproblemen der Hilfe eines Sachverständigen regelmäßig nicht antraten können, nicht einmal entraten dürfen. Die Befragung eines solchen Gehilfen bei der Rechtsfindung setzt aber voraus, daß ein gewisser Mindestbestand festgestellter Tatsachen gesichert ist, auf deren Grundlage eine Klärung der medizinischen Probleme überhaupt erst einmal in Erwägung gezogen werden könnte. Hieran fehlt es aber, auch wenn man, wie es das Berufungsgericht im wesentlichen bereits getan hat, von dem eigenen Vertrag der Klägerin ausgeht. Da es darauf ankommt, ob der Ehemann der Klägerin infolge des im Jahre 1917 im Kriegsdienst erlittenen Unfalles an Tuberkulose als späterer Ursache seines im Jahre 1930 eingetretenen Todes erkrankt ist, sind von entscheidender und unentbehrlicher Bedeutung medizinisch. Beobachtungen und Befunde gerade in dem durch diese beiden Jahreszahlen abgegrenzten Zeitraum. Die von der Klägerin erwähnten Vermerke in den Unterlagen des Krankenbuchlagers würden dafür nicht ausreichen. Gutachtliche Äußerungen, die ein Sachverständiger ohne geeignete Unterlagen abzugeben genötigt wäre, würden notwendigerweise der erforderlichen Sicherheit entbehren. Sie könnten - dies zu beurteilen ist das Gericht selbst sachverständig genug - nur zu dem von der Vorinstanz ohnehin schon unterstellten Ergebnis führen, daß eine Verursachung des Todes durch den im Jahre 1917 erlittenen Unfall "möglich" sei; sie konnten aber nicht ausschließen, daß die Ursachenkette eine andere war. Nicht einmal die eigenen Angaben der Klägerin schließen dies aus; sie legen vielmehr geradezu nahe anzunehmen, daß die Erkrankung ihres Ehemannes durch die Strapazen des Feldzuges, also Einwirkungen von längerer Dauer, ausgelöst worden war und somit nicht ein bestimmtes, der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Unfalls entsprechendes Einzelereignis wie die Verschüttung im Jahre 1917 den Ablauf der Krankengeschichte entscheidend geprägt hat. Kennzeichnend hierfür ist auch das Attest des Dr. med. D. vom 21. Mai 1958, von dem die Klägerin jetzt noch meint, daß es die Dinge richtig dargestellt habe, während der Verfasser später bei seiner Zeugenvernehmung die Verantwortung für die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben abgelehnt und sie zu einem wesentlichen Teil lediglich als Wiedergabe von Informationen der Klägerin bezeichnet hat. Dem braucht nicht nachgegangen zu werden. Jedenfalls stimmt die im Attest geschilderte Krankengeschichte mit der Darstellung der Klägerin überein, und jedenfalls ist Dr. D. ein Arzt, der den Ehemann der Klägerin noch gesehen und behandelt hat (der einzige Arzt, der noch ermittelt werden konnte). Auch in seinem Attest heißt es aber nur, daß ein Zusammenhang zwischen der Todesursache und den "Strapazen des Feldzuges" anzunehmen sei. Das gerade reicht für die Gewährung von Kriegsunfallversorgung nicht aus. Es sind keinerlei Ansatzpunkte ersichtlich für eine weitere tatsächliche Aufklärung mit dem Ziele, den Kreis der nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Ursachen weiter einzuengen dergestalt, daß schließlich nur noch die Unfallverletzung aus dem Jahre 1917 übrigbleiben könnte. Insbesondere finden sich solche Ansatzpunkte, wie gesagt, auch in dem eigenen Vortrage der Klägerin nicht, obgleich sie in allen Instanzen Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu äußern. Es ist nicht etwa so, daß die Klägerin keinen Glauben fände. In der für den Ausgang dieses Rechtsstreits entscheidenden Kausalitätsfrage geht es gar nicht um ihre Glaubwürdigkeit; es geht nur darum, daß ihre Überzeugung von einem bestimmten Hergang, die sie sich ohne die erforderliche medizinische Sachkunde gebildet hat, nicht ausreichen kann, um anderen, insbesondere dem Gericht, die gleiche Überzeugung zu vermitteln.
Nach alledem bleibt das Revisionsgericht an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, es sei nicht erweislich, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin auf einen im ersten Weltkrieg erlittenen Unfall zurückzuführen sei.
Dem kann die Klägerin nicht zu Recht entgegenhalten, die Beweisanforderungen seien "weltfremd" überspannt worden. Bei den zweifellos oft tragischen Fällen, in denen entscheidungserhebliche Umstände sich - etwa aus kriegsbedingten Gründen - als unaufklärbar erweisen, handelt es sich im Grunde nicht um das Problem der Beweiswürdigung - die übrigens der revisionsrichterlichen Überprüfung mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen kraft Gesetzes entzogen ist -, sondern um die Frage, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit zu gehen hat. Für die Beantwortung dieser Frage hat auch hier die allgemeine Regel Gültigkeit zu beanspruchen, daß die Unbeweisbarkeit tatsächlicher Umstände zu Lasten dessen geht, der aus ihnen Rechte für sich herleiten will, hier also zu Lasten der Klägerin. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Im Verwaltungsstreitverfahren entfällt die hoheitliche Überordnung des Staates über den Bürger, es gilt der Grundsatz der Waffengleichheit. Der Bürger kann aber nicht darüber hinaus verlangen oder erwarten, daß im Zweifel zu seinen Gunsten entschieden werde. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht lückenlos; auch auf dem Gebiete der Dienstunfallversorgung ist er in Zweifel gezogen worden, jedoch sind die hierfür angeführten Erwägungen (OVG Münster NJW 1960 S. 1412), die ohnehin erheblichen Bedenken begegnen (vgl. OVG Koblenz, ZBR 1961 S. 245 und zu einer verwandten Beweislastfrage BVerwGE 11, 229 [231]), auf die Kriegsunfallversorgung nicht übertragbar.
Da auch sonst keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen das Berufungsurteil ersichtlich sind, war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker