Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1962, Az.: BVerwG VI C 72.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 72.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.02.1960 - AZ: V OVG A 27/59
Rechtsgrundlagen
- § 235 a LBG Schleswig-Holstein
- § 145 LBG Schleswig-Holstein
Fundstellen
- VerwRspr 15, 442
- ZBR 1963, 49
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin bezieht als Witwe des Lehrers Friedrich M. beamtenrechtliche Witwenversorgung. Sie begehrt die höhere Unfallversorgung. Ihr Ehemann nahm als Soldat des Beurlaubtenstandes am ersten Weltkrieg teil. Vom 26. August bis zum 30. August 1918 wurde er wegen einer Erkrankung an Grippe im Revier behandelt. Am 18. Dezember 1918 wurde er durch Streifschuß am Unterarm verwundet und befand sich deshalb bis zum 29. Dezember 1918 im Lazarett. Nach der Rückkehr aus der Ukraine wurde er am 14. Januar 1919 in L. aus dem Wehrdienst entlassen. Eine militärärztliche Untersuchung fand dabei nicht statt, da er Versorgungsansprüche nicht stellte. Nach einem Attest seines Hausarztes vom 27. Januar 1919 war er am Entlassungstage in L. an Grippe erkrankt und am 15. Januar 1919 fieberhaft krank zu Hause angekommen. An dieser Krankheit verstarb er am 26. Januar 1919 im Krankenhaus.
In einer Stellungnahme vom 13. März 1920 vertrat der Reichsarbeitsminister die Auffassung, daß die Annahme einer Kriegsdienstbeschädigung des Ehemannes der Klägerin gerechtfertigt sei. Darauf erkannte das Versorgungsamt den Tod des Ehemannes der Klägerin als Folge einer Kriegsdienstbeschädigung an und bewilligte ihr Witwengeld nach den Vorschriften der Kriegsopferversorgung.
Nachdem mit Wirkung vom 1. Januar 1958 § 235 a des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LBG - in der Fassung vom 2. Januar 1958 (GVOBl. S. 14) in Kraft getreten war, beantragte die Klägerin, ihre beamtenrechtliche Witwenversorgung gemäß dieser neuen Vorschrift zu verbessern und den Höchstsatz von 75 v.H. (statt bisher 67 v.H.) zu gewähren. Das Pensionsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Juli 1958 ab, der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid des Kultusministers vom 1. September 1958 zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Schleswig gab der von der Klägerin mit dem Antrag,
den Bescheid des Pensionsamtes Kiel vom 4. Juli 1958 und den Bescheid des Kultusministers vom 1. September 1958 aufzuheben und festzustellen, daß ihr Versorgung nach § 235 a LBG zustehe,
erhobenen Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 15. Februar 1960 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Das Landesverwaltungsgericht habe mit Recht für die Anwendung des § 235 a LBG auf die in § 145 LBG enthaltene Begriffsbestimmung des Unfalls zurückgegriffen.
Die Verwundung des Ehemannes der Klägerin am 18. Dezember 1918 scheide als Unfallereignis aus, da sie keine wesentliche Teilursache für den am 26. Januar 1919 eingetretenen Tod gesetzt habe.
Unter besonderen Umständen könnten auch Erkrankungen Unfälle im Sinne dieser Vorschriften sein. Eine Krankheit, die sich ein Beamter im Dienst - hier während des ersten Weltkrieges im militärischen Dienst - zugezogen habe, beruhe dann auf einem Unfall, wenn die Krankheit auf ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis zurückzuführen sei. Dagegen beruhe sie dann nicht auf einem Dienstunfall, wenn sie durch längere Einwirkung schädlicher Einflüsse entstanden sei, denen der Beamte in Ausübung seines Dienstes ausgesetzt gewesen sei. Ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis im Sinne des § 145 LBG sei auch die Infektion mit Krankheitserregern. Bei der Grippe handele es sich aber nur in seltenen Ausnahme fällen um eine Infektion, die nachweisbar auf ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis zurückgeführt werden könne.
Bei beiden Grippeerkrankungen des Ehemannes der Klägerin lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Wegen der ersten Erkrankung sei er nur vom 26. bis zum 30. August 1918 im Revier behandelt worden. Aus der kurzen Dauer der Behandlung und der Tatsache, daß diese Behandlung im Revier und nicht in einem Lazarett durchgeführt worden sei, sei zu schließen, daß es sich dabei nicht um eine schwerere Erkrankung gehandelt habe. Daß diese Erkrankung die Gefahr eines Rückfalls noch nach vier Monaten in sich geborgen hätte, erscheine wenig wahrscheinlich. Ebensowenig könne die zweite Erkrankung an Grippe als Unfall im Sinne des § 235 a LBG angesehen werden. Nach dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse sei zwar anzunehmen, daß sich der Ehemann der Klägerin diese Krankheit während der Eisenbahnfahrten durch die Ukraine, die sich über zwei Wochen erstreckt hätten, zugezogen habe. Diese Fahrten seien jedoch nicht als plötzliches Unfallereignis anzusehen. Sie hätten den Ehemann der Klägerin nicht einer plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Kälteeinwirkung ausgesetzt. Vielmehr müsse angenommen werden, daß er während des ganzen Zeitraums der Kälte ausgesetzt gewesen sei und daß diese länger anhaltende Einwirkung in Verbindung mit seiner auf die Verwundung und 3 1/2 jährigen Dienstzeit im Felde zurückzuführenden Körperschwäche zu dem ungünstigen Ausgang der Krankheit beigetragen habe. Eine Einwirkung über eine Frist von zwei Wochen aber könne nicht mehr als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis angesehen werden.
Anders möge es beispielsweise bei einer Einwirkung während einer 12-stündigen Fahrt auf einem offenen Lastkraftwagen liegen; eine solche Zeit entspreche etwa einer Arbeitsschicht.
Die Notwendigkeit, den Zeitpunkt der Grippeinfektion genauer zu bestimmen, ergebe sich auch daraus, daß nach § 235 a LBG ein Anspruch auf Unfallversorgung nur dann bestehe, wenn der Beamte den Unfall während des ersten oder des zweiten Weltkrieges erlitten habe. Durch Verwaltungsvorschriften sei das Ende des ersten Weltkrieges auf den 31. Dezember 1918 bestimmt worden. Diese Verwaltungsvorschriften entsprächen dem Sinngehalt des Gesetzes. Bei einer solchen Rechtslage würde eine nach dem 31. Dezember 1918 eingetretene Grippeinfektion nicht mehr die Voraussetzungen des § 235 a LBG erfüllen. Wenn die Klägerin vorbringe, daß der Rücktransport ihres Ehemannes bereits vor Weihnachten 1918 begonnen habe, so sei damit der Zeitpunkt der Infektion auch nicht ausreichend festgelegt. Er könne sowohl vor wie nach dem 31. Dezember 1918 liegen. Gegen einen frühen Zeitpunkt sprächen jedenfalls die kurze Inkubationszeit der Grippe (1 bis 3 Tage) und das Attest des Hausarztes, daß der Ehemann der Klägerin am Entlassungstage, dem 14. Januar 1918, in Lübeck an Grippe erkrankt gewesen sei.
Auf die Stellungnahme des Reichsarbeitsministers zur Kriegsdienstbeschädigung könne sich die Klägerin nicht berufen. Diese. Stellungnahme gehe von einer anderen Rechtsgrundlage aus. Das Reichsversorgungsgesetz, das insoweit in Betracht komme, verlange nicht wie das Beamtenrecht ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis.
Gegen dieses ihr am 8. April 1960 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Mai 1960 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, die sie am 20. Mai 1960 begründet hat. Sie beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Februar 1960 die Berufung gegen das Urteil des Landes Verwaltungsgerichts Schleswig vom 10. Februar 1959 zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Es sei fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht zwar anerkenne, daß die Einwirkung während einer 12-stündigen Fahrt auf einem offenen Lastkraftwagen ein Unfall sei, dasselbe aber nicht für eine sich über zwei Wochen erstreckende Fahrt im ungeheizten Eisenbahnwagen gelten lassen wolle. Der Fehler liege schon darin, daß auch im Falle des Ehemannes der Klägerin die Infektion mit der zum Tode führenden Grippeerkrankung an einem der 14 Tage der Fahrt stattgefunden haben müsse. Daß das Datum der Infektion nicht feststellbar sei, nehme dieser nicht die Eigenschaft eines Unfalls als eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses. Wolle man die schädigende Einwirkung während einer 12-stündigen Lastkraftwagenfahrt als Unfall anerkennen, nicht aber die zweiwöchige Fahrt in einem ungeheizten Eisenbahnwagen, so laufe dies darauf hinaus, daß nur die Erkrankung solcher Soldaten während der Heimfahrt aus dem Kriegsdienst als Unfall anzuerkennen wäre, die nahe der Heimat eingesetzt gewesen seien und bei denen daher die Fahrt in die Garnison nur 12 Stunden gedauert habe. Eine solche Unterscheidung sei willkürlich. Der Soldat befinde sich gegenüber dem Beamten insofern in einer Sonderstellung, als es einen ununterbrochenen mehrwöchigen Dienst außerhalb des Militärdienstes nicht gebe. Schließlich sei der erste Weltkrieg erst durch die Ratifikation des Vertrages von Versailles am 10. Januar 1920 beendet worden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist dem Berufungsurteil mit Rechtsausführungen beigetreten.
II.
Die Revision ist zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision zu Unrecht auf § 184 LBG gestützt. Diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Zulassungsnorm (Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 60.60 - mit weiteren Nachweisen, Buchholz BVerwG 230, § 127 BRRG Nr. 5 - insoweit in BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60] nicht abgedruckt). Mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 127 BRRG ist hier gleichwohl die Revision im Ergebnis mit Recht zugelassen worden.
Die Revision ist jedoch nicht begründet. Ihre Angriffe gegen die Auslegung der hier revisiblen Vorschriften des § 235 a LBG in Verbindung mit § 145 LBG durch das Berufungsgericht greifen nicht durch.
Nach den für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) und im übrigen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts scheiden die erste Grippeerkrankung des Ehemannes der Klägerin vom 26. bis 30. August 1913 und seine Verwundung am 18. Dezember 1918 als wesentliche Ursachen für seinen Tod am 26. Januar 1919 aus.
Das Berufungsgericht ist von der Annahme ausgegangen, daß sich der Ehemann der Klägerin die zweite Grippeerkrankung, die zu seinem Tode geführt hat, auf dem zwei Wochen dauernden Rücktransport von der Ukraine nach Lübeck zugezogen hat. Insoweit sind begründete Revisionsangriffe nicht erhoben worden. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine sich über zwei Wochen erstreckende Einwirkung bei einer Infektionskrankheit nicht als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis (§ 145 Abs. 1 LBG) angesehen werden kann, ist im Ergebnis deshalb zuzustimmen, weil sich bei der Dauer dieser Einwirkung im hier zu entscheidenden Fall nicht konkret bestimmen läßt, wann und wo die Infektion erfolgt ist. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 9. November 1960 (BVerwGE 11, 229 [230]) der Auffassung zugestimmt, daß eine Infektion nur dann ein Unfall sein kann, wenn sie sich nach Ort und Zeit konkret bestimmen läßt. Eine abstrakte Bestimmbarkeit - z.B. weil ein Soldat immer im Dienst gestanden hat oder weil er wie hier zwei Wochen lang durch Kälteeinwirkung und andere Umstände einer Grippeinfektion ausgesetzt war - genügt nicht, "Örtlich und zeitlich bestimmbar" sind ebenso wie "plötzlich"Begriffsmerkmale des Dienstunfalls zu dessen Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen, denen der Bedienstete bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ausgesetzt ist, den sogenannten Dienstbeschädigungen. Es besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Wenn daher die Revision vorbringt, die Infektion müsse jedenfalls an einem der vierzehn Tage der Fahrt eingetreten sein, so ändert dies nichts daran, daß sich dieses Ereignis nach Ort und Zeit nicht konkret bestimmen läßt, wenn die Infektion irgendwo und irgendwann während der Dauer von zwei Wochen erfolgt sein kann. Andernfalls wäre jede zu einer Erkrankung führende Infektion als Unfall anzusehen. Daß die Inkubationszeit und die Orte, an denen sich der Bedienstete während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, reicht - wie bereits in BVerwGE 11, 229 [231] ausgesprochen - nicht aus. Daran ändert es nichts, daß das Berufungsgericht für die Grippe von einer kurzen Inkubationszeit von 1-3 Tagen ausgegangen ist. Denn wenn wie hier der Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit unbekannt ist, besagt auch die Dauer der Inkubationszeit nichts darüber, wann die Infektion erfolgt ist.
Das Vorbringen der Revision, es sei willkürlich, eine schädigende Einwirkung bei einer zwölfstündigen Lastkraftwagenfahrt, nicht aber bei einem zwei Wochen dauernden Eisenbahntransport unter den gleichen Verhältnissen anzuerkennen, geht fehl. Es kommt, wenn eine Infektionskrankheit als Unfall angesehen werden soll, darauf an, ob das auf äußerer Einwirkung beruhende Ereignis - die Infektion - während dieser Einwirkung örtlich und zeitlich konkret bestimmbar ist; eine solche konkrete Bestimmbarkeit kann unter Umständen bei einer zwölfstündigen Fahrt genauso fehlen wie bei einer zwei Wochen dauernden. Dies ist von der Lage des Einzelfalles abhängig.
Eine Anwendung des § 145 Abs. 3 LBG, der der Vorschrift des § 135 Abs. 3 BBG entspricht, scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der Grippe nicht um eine typische Gefahr des Wehrdienstes gehandelt hat, wie es Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist (vgl. BVerwGE 11, 229 [232, 233] [BVerwG 09.11.1960 - BVerwG VI C 144.58], weiter ausgeführt in dem in Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 4 am Ende abgedruckten Teil).
Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Ungewißheit über Ort und Zeit der Infektion zu Lasten der Klägerin geht (materielle Beweislast, vgl. BVerwGE 11, 229 [231]).
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankam, ob die Auffassung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt des Endes des ersten Weltkrieges zutreffend ist oder nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 500 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert