Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1962, Az.: BVerwG VI C 18.61
Anerkennung eines Dienstunfalls ; Erkrankung an Lungentuberkulose ; Abgrenzung eines Dienstunfalls von länger dauernden Einwirkungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 18.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen -09.12.1960 - AZ: VI A 815/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1963, 525 (amtl. Leitsatz)
- Verw. Rspr. 15, 444
- ZBR 63, 49
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger trat im April 1947 als Polizeianwärter in den öffentlichen Dienst ein. Im August 1950 wurde er in die Kriminalpolizei übernommen. Nach wiederholten, zum Teil vorzeitigen Zwischenbeförderungen wurde er am 14. Oktober 1954 zum Beamten auf Probe, am 13. Mai 1955 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und schließlich am 1. Juli 1958 zum Kriminaloberkommissar befördert.
Sowohl nach einem Untersuchungsbefund vom 17. Februar 1947 als auch nach einem Gesundheitszeugnis des Polizeivertragsarztes vom 20. April 1955 waren die Atmungsorgane des Klägers ohne krankhaften Befund. Am 28. Juli 1955 jedoch wurde bei ihm eine Lungentuberkulose - Infiltrat in der rechten Lungenspitze - festgestellt. Der Kläger war vom 1. August 1955 ab arbeitsunfähig. Im Schlußbericht eines von ihm aufgesuchten Kurheimes vom 27. März 1956 heißt es u.a., daß der Patient aus einer mit Tuberkulose belasteten Familie stamme, daß er 1951 eine Appendektomie und 1943 eine Gelbsucht durchgemacht habe.
Am 6. Oktober 1955 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Lungenerkrankung als Dienstunfall und machte dazu geltend, er habe sich auf einem Kommissar-Anwärter-Lehrgang am Polizei-Institut H... angesteckt.
Der Polizeidirektor in M... beschied ihn am 26. März 1958 ablehnend. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in M... durch Bescheid vom 29. Dezember 1958 zurück.
Die Klage mit dem Antrag,
die Verfügung des Polizeidirektors in M... vom 26. März 1958 und den Bescheid des Regierungspräsidenten in M... vom 29. Dezember 1958 aufzuheben und das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, die Tuberkuloseerkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen,
blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt:
Die Erkrankung des Klägers an Lungentuberkulose sei nicht als Dienstunfall anzusehen. § 142 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) - LBG - bestimme den Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Ausnahmsweise könne zwar auch bei einer Erkrankung an Lungentuberkulose ein Dienstunfall angenommen werden; dies habe das Berufungsgericht z.B. in einem Fall getan, in dem der Beamte etwa sechs Monate nach seiner Teilnahme an der Bergung eines durch Vergiftung bewußtlosen Tbc-Kranken an Lungentuberkulose erkrankt sei. Hingegen fehle es hier - selbst wenn man eine Ansteckung durch einen Lehrgangsteilnehmer als geschehen unterstellen wolle - immer noch an der zeitlichen Bestimmbarkeit des Ereignisses. Der Kläger selbst könne nicht angeben, bei welcher Gelegenheit während des Lehrgangs vom 9. September 1952 bis 27. März 1953 die Infektion eingetreten sein solle. Ein Ereignis aber, dessen zeitlicher Eintritt nur durch einen Zeitraum von etwa sieben Monaten umrissen werde, erfülle die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht. Zumindest wäre erforderlich, daß sich der Tag festlegen lasse, an dem das Ereignis eingetreten sei, genauso wie die Plötzlichkeit des Ereignisses nur angenommen werden könne, wenn es zumindest im Laufe einer zusammenhängenden Tagesarbeitszeit eingetreten sei. Die bloße abstrakte Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses als Schadensursache reiche zur Anerkennung eines Dienstunfalles gemäß § 142 Abs. 1 LBG nicht aus.
Die Erkrankung des Klägers könnte also nur nach § 142 Abs. 3 LBG als Dienstunfall anerkannt werden. Danach komme es darauf an, ob der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung an Lungentuberkulose besonders ausgesetzt gewesen sei. Dies bestimme sich nach den objektiven Merkmalen seiner Tätigkeit. Es komme allein auf die Gefährdung durch die von dem Beamten ausgeübte (konkrete) dienstliche Tätigkeit an - nicht etwa auf die allgemeine Gefährdung seiner Beamtengruppe. Außerdem müsse die Erkrankung als typische Folge der Tätigkeit des Beamten anzusehen sein. Deshalb sei es zur Anerkennung eines Dienstunfalls weder erforderlich noch genügend, eine bestimmte Infektionsmöglichkeit, die vielleicht gemäß § 142 Abs. 1 LBG bedeutsam sein könnte, festzustellen. Ein Beamter sei der Gefahr der Erkrankung an einem bestimmten Leiden im Sinne des § 142 Abs. 3 LBG nur dann "besonders" ausgesetzt, wenn die nach der Art seiner Tätigkeit bei ihm vorliegende Gefährdung die durchschnittliche Gefährdung der übrigen berufstätigen Bevölkerung wesentlich übersteige. Bei Infektionskrankheiten könne diese besondere Gefährdung sowohl wegen der Zahl der Ansteckungsgelegenheiten als auch wegen der Art und Weise der Berührung mit den möglichen Infektionsquellen gegeben sein. - Hier komme lediglich die Tätigkeit des Klägers während seiner Teilnahme am Lehrgang vom 9. September 1952 bis 28. März 1953 in Betracht. Insoweit könne aber überhaupt nicht festgestellt werden, daß der Anteil ansteckungsfähiger Erkrankungen an offener Lungentuberkulose bei den Personen, mit denen der Kläger dort dienstlich in Berührung gekommen sei, wesentlich höher liege als bei dem übrigen Bevölkerungsteil. Der Kläger selbst habe nur drei Beamte genannt, mit denen er dort zusammengekommen sei und die ihn angesteckt haben könnten, nämlich die Kriminalkommissare B..., H... und G.... B..., mit dem der Kläger nach seinen Angaben auch nicht näher zusammengekommen sei, scheide aber nach der ärztlichen Beurteilung aus. Auch H... komme für eine Ansteckung des Klägers nicht in Betracht, denn eine am 13. August 1953 bei ihm durchgeführte Lungenröntgenuntersuchung habe keinen Anhalt für Lungentuberkulose ergeben. Nur bei dem damaligen Kriminalhauptwachtmeister G..., bei dessen Durchleuchtung am 2. Januar 1953 noch kein Anhalt für eine tuberkulöse Lungenerkrankung habe festgestellt werden können, sei am 16. April 1953 eine cavernöse Lungentuberkulose ermittelt worden. Nach dem Entlassungsbericht der Heilstätte vom 10. August 1953 seien bei ihm aber Tbc-Bazillen nie nachgewiesen worden. Selbst wenn Gassel während des Lehrgangs überhaupt schon an Lungentuberkulose erkrankt gewesen sein sollte, sei eine Ansteckung des Klägers durch ihn zumindest sehr zweifelhaft. Für das Vorhandensein weiterer an ansteckungsfähiger Lungentuberkulose erkrankter Beamter unter den 30 Lehrgangsteilnehmern bestehe kein Anhalt. In der Berufungsverhandlung habe der Kläger zwar noch geltend gemacht, auch die Sekretärin des Direktors des Polizei-Instituts sei zu jener Zeit an Lungentuberkulose erkrankt gewesen, und es hätte Ansteckungsmöglichkeit bestanden. Aber selbst wenn das zuträfe, so könne doch nicht angenommen werden, daß der Kläger wegen der zwei möglicherweise an Tuberkulose erkrankten Personen durch die Zahl der Ansteckungsgelegenheiten auf dem Lehrgang einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Das gelte auch im Hinblick auf die Art und Weise seiner Tätigkeit, d.h. hier seiner dienstlichen Berührung mit Gassel und der Sekretärin. Mit G... habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben lediglich den in einer Lehrgangsgruppe von 30 Teilnehmern üblichen Verkehr gepflogen und habe bei den Mahlzeiten am Tisch ihm gegenübergesessen. Mit der Sekretärin sei er nur bei Meldungen und bei Empfangnahme der Dienstpläne, Geselligkeiten oder anläßlich ihres Durchgangs durch das Wachlokal, wenn er einmal Wachdienst gehabt habe, zusammengekommen. Unter diesen Umständen sei der Kläger auf keinen Fall einer größeren Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen als sonstige Beamte oder Berufstätige, z.B. bei der Fahrt zum Dienst in einer vollbesetzten Straßenbahn oder bei der Einnahme von Mahlzeiten in vollbesetzten Gaststätten, wo man immer mit Tuberkulosekranken in sehr enge Berührung kommen könne und auch hin und wieder Speicheltröpfchen beim Sprechen auf den eigenen Körper oder in das Essen geraten könnten. Zudem sei dem Senat aus zahlreichen ärztlichen Gutachten bekannt, daß die Ansteckungsgefahr, die von Tuberkulosekranken ausgehe, nicht überschätzt werden dürfe. Weiter wisse das Berufungsgericht aus anderen Verfahren, daß gerade bei der Polizei der Anteil der an ansteckungsfähiger Tuberkulose Erkrankten im Verhältnis zu der anderen Bevölkerung gering sei.
Da nach alledem der Kläger bei der Art seiner Tätigkeit während des Lehrgangs als der allein in Betracht kommenden Zeit der Gefahr einer Erkrankung an Lungentuberkulose nicht besonders ausgesetzt gewesen sei, bleibe kein Raum für die von ihm aufgeworfene Frage, zu wessen Lasten etwaige letzte Zweifel gingen. Es komme deshalb auch nicht auf die Beweislastregel an, die § 142 Abs. 3 LBG enthalte.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nach seinem Klageantrag zu erkennen.
Zur Begründung hat er u.a. ausgeführtRechtsstreitverfahren
Die Tatsache, daß sehr viele Tuberkulosekranke nicht in der Lage seien, eine konkrete Möglichkeit der Infektion anzugeben, bedeute nach anerkannter medizinischer Auffassung nicht etwa, daß eine solche von außen kommende Infektion nicht möglich sei. Es wäre sicher richtig gewesen, wenn das Oberverwaltungsgericht zu dieser Frage einen medizinischen Gutachter gehört hätte. Eine Infektionsgefahr, die sich auf einige Minuten beschränke - und in einem solchen Falle habe ja das Berufungsgericht einmal einen Dienstunfall anerkannt -, führe normalerweise seltener zu einer Erkrankung als eine Ansteckungsquelle, der jemand, wie hier der Kläger, wochenlang ausgesetzt gewesen sei. Der Zeuge G... habe in der fraglichen Zeit mit Sicherheit an offener Tuberkulose gelitten, und es sei zwar nicht nachweisbar, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, daß er den Kläger infiziert habe. Demgegenüber könne man nicht einwenden, daß andere Beamte, die ebenfalls mit G... in engem räumlichen Kontakt gestanden hätten, nicht infiziert worden seien.
Richtig sei allerdings, daß man bei einer "rein orthodoxen Auslegung" des § 142 Abs. 1 LBG von dem Kläger verlangen könnte, er möge Art und Zeitpunkt und Einmaligkeit des Ereignisses genau angeben. Eine solche Forderung wäre aber mit dem Sinn des Beamtenrechts und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar; es hieße die Beweispflicht des Beamten überspannen, wenn man von ihm verlangen wollte anzugeben, die Überflutung mit Bazillen habe an dem und dem Tage um die und die Uhrzeit stattgefunden. Deshalb müsse es genügen, daß nach menschlicher Erfahrung die Erkrankung des Klägers wahrscheinlich auf den dienstlich bedingten Umgang mit G... zurückzuführen sei.
Aber auch § 142 Abs. 3 LBG sei geeignet, den Klageanspruch zu stützen. Praktisch sei dies sogar durch einen Runderlaß des Innenministers vom 9. November 1960 anerkannt. Dort heiße es:
"In Anbetracht der besonderen Gefahren der Lungentuberkulose für die Polizeivollzugsbeamten habe ich mit dem Tuberkulose-Ausschuß W...-L... E.V., M..., B... ..., und dem R... Tuberkulose-Ausschuß e.V., D..., K... ..., vereinbart, daß diese Beamten in Abständen von 1 - 1 1/2 Jahren im Schirmbildverfahren untersucht werden. Auch die übrigen Polizeibediensteten können sich an den Untersuchungen beteiligen. Je Aufnahme und Befund ist ein Kostenbeitrag von 0,50 DM zu zahlen."
Dieser Erlaß gehe von der Erkenntnis aus, daß der Polizeibeamte auf Grund der Art seiner Aufgaben sich nicht irgendwelchen Gefahren entziehen könne, sondern diese gleichsam suchen müsse. Der Vergleich mit Verkehrsteilnehmern in einem öffentlichen Verkehrsmittel gehe deshalb fehl. Der Beamte des polizeilichen Exekutivdienstes setze sich nicht nur in der Straßenbahn oder im Kino der jedem Staatsbürger drohenden Infektionsgefahr aus, er sei vielmehr verpflichtet, mit Menschen aller sozialen Schichten bei körperlichen Untersuchungen, Festnahmen u.ä. einen engen Kontakt aufzunehmen. Er könne sich dabei auch nicht durch vorbeugende Maßnahmen schützen, wie es anderen Staatsbürgern möglich sei, wenn sie etwa mit der Straßenbahn führen. Diese besondere und erhöhte Gefährdung der Polizeibeamten sei das Motiv des erwähnten Erlasses, rechtfertige gleichzeitig aber auch den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 142 Abs. 3 LBG.
In der Revisionsverhandlung hat der Kläger noch gerügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen über Art und Ausmaß der Erkrankung der Schulsekretärin getroffen.
II.
Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision zwar zu Unrecht angenommen, daß die der Revisibilität des Landesbeamtenrechts (vgl. § 127 BRRG) unter Umständen entgegenstehende Vorschrift des § 137 BRRG durch § 195 Abs. 2 VwGO außer Kraft gesetzt worden sei. § 137 BRRG ist hier aber schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klage sich gegen Bescheide richtet, die erst nach dem 1. September 1957 ergangen sind.
Die Revision ist aber nicht begründet.
Das Berufungsurteil befindet sich mit seinen tragenden Gründen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 11, 229; Beschluß vom 31. Oktober 1961 - BVerwG VI B 20.61 -; Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 72.60 -).
Nach dieser Rechtsprechung, die in Frage zu stellen das Revisionsvorbringen keinen Anlaß bietet, kann ein Unfall im Sinne der dem § 142 LBG entsprechenden Vorschriften des § 135 Abs. 1 BBG, § 107 Abs. 2 DBG, § 145 LBG Schl.-H. gerade bei ansteckenden Krankheiten nur dann sinnvoll von den allgemeinen Gefahren des Lebens abgegrenzt werden, wenn im Einzelfall eine konkrete Bestimmung des schädigenden Ereignisses nach Ort und Zeit möglich ist. "Örtlich und zeitlich bestimmbar" sind Begriffsmerkmale zur Abgrenzung des Dienstunfalls von länger dauernden Einwirkungen, denen der Bedienstete bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ausgesetzt ist, den sogenannten Dienstbeschädigungen. Bei dieser Rechtslage beruht eine Infektionskrankheit jedenfalls dann nicht auf einem dienstlichen Unfall im Sinne der einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Infektion lediglich abstrakt bestimmbar ist. Daß die nach ärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit und die Orte bekannt sind, an denen sich der Bedienstete während dieser Zeit aufgehalten hat, reicht nicht aus. Das zusätzliche Argument, das der Senat in dem Urteil BVerwGE 11, 229 für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung aus § 135 Abs. 3 BBG gewonnen hatte - daß nämlich eine von dieser Vorschrift erfaßte Infektionskrankheit als Dienstunfall nur "gilt" -, ist zwar auf das Beamtenrecht von Nordrhein-Westfalen nicht unmittelbar übertragbar; denn dort heißt es in der Parallelvorschrift des § 142 Abs. 3 LBG, daß bei den fraglichen Erkrankungen ein Dienstunfall "vorliegt". Jedoch besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß bei sonst gleicher Rechts- und Interessenlage für die hier zu entscheidende Frage in Nordrhein-Westfalen etwas anderes gelten sollte als etwa nach dem Bundesbeamtenrecht. Das Beamtenrechtsrahmengesetz, das für die Gestaltung auch des Landesbeamtenrechts verbindlich ist, verwendet übrigens in der einschlägigen Vorschrift des § 79 Abs. 4 die Terminologie des Bundesbeamtengesetzes (...."gilt" dies als Dienstunfall).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend sind, liegen somit die Voraussetzungen nicht vor, von denen § 142 Abs. 1 LBG die Annahme eines Dienstunfalls abhängig macht. Das Vorbringen der Revision, derart strenge Beweisanforderungen würden weder der Sachlage bei Infektionskrankheiten im allgemeinen noch den durch den Gedanken der Fürsorge gekennzeichneten Rechtsbeziehungen zwischen Dienstherrn und Bedienstetem im besonderen gerecht, geht fehl. Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. bereits auseinandergesetzt und entschieden, daß jedenfalls bei Infektionserkrankungen, wenn es um die Frage der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit geht, die materielle Beweislast in Übereinstimmung mit den allgemeinen Beweisgrundsätzen beim Bediensteten bleiben muß; denn nach der Lebenserfahrung ist es die Regel, daß sich eine Infektion gerade nicht näher nach Ort und Zeit bestimmen läßt (vgl. neuerdings zu Beweisfragen im Dienstunfallrecht das zur Veröffentlichung in der Sammlung vorgesehene Urteil vom 23. Mai 1962 - BVerwG VI C 39.60 -, DVBl. 1962 S. 717).
Auch die möglicherweise als Rüge mangelnder Sachaufklärung zu verstehende Bemerkung in der Revisionsbegründung, das Berufungsgericht hätte einen Sachverständigen hören sollen, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Diese Rüge ist nicht schlüssig, weil sie nur dem Ziele dienen kann, die Möglichkeit einer Ansteckung des Klägers auf dem Lehrgang darzutun, nicht aber - worauf es nach dem Gesagten ankommt - die Möglichkeit einer genauen Feststellung der Ansteckung nach Ort und Zeitpunkt aufweist. Das gleiche gilt für die in der Revisionsverhandlung erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte die Krankheit der Schulsekretärin zum Gegenstand näherer Aufklärung machen müssen. Diese Rüge kann außerdem deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht worden ist (vgl. § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 und 2 VwGO).
In Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 142 Abs. 3 LBG (Infizierung bei ansteckungsgeneigter dienstlicher Tätigkeit). So ist in dem Urteil BVerwGE 11, 229 [233] zu der Parallelvorschrift des § 135 Abs. 3 BBG insbesondere ausgeführt, es komme darauf an, ob die von dem einzelnen Beamten gerade zur Zeit der Infektion ausgeübte Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich berge. Das Revisionsvorbringen beruht auf einer Verkennung dieser Rechtslage. Es mag sein, daß dem in der Revisionsbegründung angeführten Ministerialerlaß die Vorstellung zugrunde liegt, daß Polizeivollzugsbeamte mehr als andere Bedienstete sich der Ansteckung an Lungentuberkulose aussetzen müssen; auch die Beispiele, die der Kläger hierfür anführt, sollen nicht in Zweifel gezogen werden. Für die Entscheidung der vorliegenden Sache kommt es aber nicht auf besondere Gefahren an, die der Polizeidienst im allgemeinen mit sich bringt, sondern auf die Tätigkeit, die gerade der Kläger in der fraglichen Zeit (auf der Polizeischule) auszuüben hatte. Hierzu hat das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - durchaus einleuchtende tatsächliche Feststellungen getroffen, nach denen der Kläger auf der Polizeischule keiner größeren Ansteckungsgefahr ausgesetzt war als andere Bürger bei ihrer üblichen Beschäftigung, im Verkehr usw. es sind. Diese Feststellung wird übrigens nicht berührt von dem Hinweis des Klägers, das Berufungsgericht habe in der Beurteilung der Gefährdung durch Fremdansteckung einen medizinisch überholten Standpunkt vertreten.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert