Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1961, Az.: BVerwG VI B 20.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 20.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.12.1960 - AZ: 2 S 340/59
Rechtsgrundlagen
- § 107 Abs. 2 DBG
- § 107 Abs. 3 DBG
- § 135 Abs. 1 BBG
- § 135 Abs. 3 BBG
- § 48 G 131
- § 29 G 131
Fundstelle
- ZBR 1962, 189
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.
Die Vorschrift des § 127 BRRG i.V.m. § 79 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - ist im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 137 BRRG im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil die Anfechtungsklage bereits lange vor Inkrafttreten dieser Vorschrift, nämlich im Juni 1955 erhoben worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1961 - BVerwG VI B 5.61 - mit Nachweisen). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1961 - BVerwG VI B 5.61 - mit weiteren Nachweisen).
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat sich nur auf den zuerst genannten Zulassungsgrund berufen, jedoch zu Unrecht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Begriff des Dienstunfalls ist in § 107 Abs. 2 DBG und in § 135 Abs. 1 BBG (§§ 29, 48 G 131) als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbarer einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, definiert. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung schließt zwar nicht aus, daß auch die durch eine Ansteckung verursachte Erkrankung an Lungentuberkulose ein Dienstunfall sein kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber bereits geklärt, daß das Merkmal der Örtlichen und seitlichen Bestimmbarkeit gerade bei ansteckenden Krankheiten nur dann sinnvoll die Unfälle von den allgemeinen Gefahren des Lebens abgrenzt, wenn es im Einzelfall zu einer konkreten Bestimmung des schädigenden Ereignisses nach Ort und Zeit führt andernfalls würde jede zu einer Erkrankung führende Infektion als Dienstunfall zu werten sein (vgl. BVerwGE 11, 229 [230] und Plog-Wiedow, Rd.Nr. 4 a zu § 135 BBG, die gerade bei Lungen-Tbc einen Dienstunfall zwar für denkbar, aber nach medizinischer Erkenntnis für unwahrscheinlich halten). Nach dieser Rechtsprechung beruht eine Infektionskrankheit jedenfalls dann nicht auf einem Dienstunfall im Sinne des § 107 Abs. 2 DBG (§ 135 Abs. 1 BBG), wenn die Infektion lediglich abstrakt bestimmbar ist. Daß die nach ärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit und die Orte, an denen sich der Bedienstete während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, reicht nicht aus (vgl. BVerwGE 11, 229 [231]).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend wären, ist eine örtlich und zeitlich konkretisierbare Infizierung des Klägers durch Lungentuberkulose nicht erwiesen. Insbesondere hat das Berufungsgericht es für ausgeschlossen erachtet, daß die Lungentuberkulose des Klägers auf der Einwirkung chemischer Dämpfe während seines Unfalls im September 1937 beim Löschdienst beruht. Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, fehlt auch bezüglich der Möglichkeit einer Ansteckung des Klägers im Krankentransportdienst jeder nähere tatsächliche Anhaltspunkt für ein seine Erkrankung verursachendes plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares äußeres Ereignis. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt wäre daher das Revisionsgericht in sachlich-rechtlichen Hinsicht nicht genötigt, zu weiteren möglicherweise rechtsgrundsätzlichen und noch nicht geklärten Fragen des Dienstunfallrechts Stellung zu nehmen. Insbesondere bedürfte es im vorliegenden Fall keiner Erörterung der vom Berufungsgericht verneinten Frage ob sich aus dem Gedenken der Fürsorgepflicht eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Überbürdung der Beweislast auf den Dienstherrn rechtfertigen läßt, wenn unaufklärbar bleibt, ob ein bestimmtes schädigend es Ereignis sich im Dienst zugetragen hat oder ob ein bestimmtes als Unfall zu beurteilendes Ereignis, das sich im Dienst zugetragen hat, kausal für einen bestimmten Körperschaden war (vgl. hierzu neuerdings auch Schütz, DÖD 1961 S. 101). Denn wie in der oben erwähnten Grundsatzentscheidung (BVerwGE 11, 229 [231]) bereits dargelegt, ist die Beweislage hinsichtlich der Frage, ob sich eine Infektion zeitlich und örtlich näher als auf die nach ärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit und auf die Orte bestimmen läßt, an denen sich der Bedienstete in dieser Zeit aufgehalten hat, schon deshalb anders als in den zuletzt angeführten Fällen, weil sich nach der Lebenserfahrung in der Regel eine Infektion gerade nicht näher nach Ort und Zeit bestimmen läßt. Die Folgen der Unaufklärbarkeit und Ungewißheit über Ort und Zeit der Infektion muß daher nach allgemeinen, den Verwaltungsprozeß beherrschenden Beweisgrundsätzen grundsätzlich diejenige Prozeßpartei tragen, welche aus dieser unaufgeklärt gebliebenen Tatsache Rechte für sich herleitet (vgl. hierzu auch BVerwGE 11, 229 [231] und Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 1960 - BVerwG II C 14.59 -). Dies ist im vorliegenden Fall der Kläger.
Auch die tragenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu § 107 Abs. 3 DBG (§ 135 Abs. 3, BBG) stehen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung und geben keinen Anlaß zur Erörterung von grundsätzlichen Rechtsfragen. Für das Merkmal des "besonders Ausgesetztseins" im Sinne der erwähnten Vorschriften kommt es bei einer Infektionskrankheit zwar nicht auf die besondere Veranlagung des einzelnen Beamten, wohl aber darauf an, ob die von ihm gerade zur Zeit der Infektion ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt (vgl. BVerwGE 11, 229 [233]). Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung getroffen, daß der Kläger der Gefahr der Erkrankung an Lungentuberkulose nach der Art seiner dienstlichen Tätigkeit im Krankentransportdienst nicht besonders ausgesetzt war. Ob das Berufungsgericht hierzu die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist eine Frage des Einselfalles und entbehrt jeder rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Dasselbe würde übrigens auch gelten, wenn die Feststellungen im Berufungsurteil - wie vom Kläger behauptet wird - gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verstießen. Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, weil ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte, vom Kläger nicht bezeichnet worden ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.300 DM festgesetzt.
[D]er Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert