Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1963, Az.: BVerwG II C 93.60
Begriff des Dienstunfalls; Örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit eines Dienstunfalls; Örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit einer Tuberkuloseinfektion; Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Unfallruhegehalt; Ansteckung eines Beamten mit einer Krankheit in Ausübung des Dienstes; Beweis der Eintritts eines Unfalls in Ausübung des Dienstes eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 93.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 31.03.1960 - AZ: 1 S 97/59
Rechtsgrundlagen
- § 135 Abs. 1 BBG
- § 135 Abs. 3 BBG
- § 107 Abs. 2 S. 1 DBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am .... September 19... geborene Kläger trat am ... Januar 1946 als Aushilfsarbeiter in die Dienste der Beklagten. Mit Wirkung vom .... Juli 1946 wurde er zum Beamten auf Widerruf ernannt. Vom .... Januar bis zum .... Februar 1951 wurde er bei der Gepäckabteilung des Hauptbahnhofs in Stuttgart, vom .... Februar bis zum ... Februar 1948 bei der Güterabfertigung Stuttgart-Untertürkheim und vom ... März bis zum ... Juni 1951 wieder bei der Gepäckabteilung des Hauptbahnhofs in Stuttgart beschäftigt. Vom ... Februar bis zum .... März 1951 war der Kläger wegen Kieferhöhlenvereiterung arbeitsunfähig geschrieben. Am ... Juni 1951 wurde bei ihm Lungentuberkulose festgestellt, die vom ... Juni 1951 an eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich machte. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am .... August 1951 unterzog sich der Kläger einer Kur, die vom .... Oktober 1951 bis zum .... Februar 1952 dauerte. Nach dem ärztlichen Schlußbericht der Heilstätte Taunus-Heim vom .... Februar 1952 hatte sich der Lungenprozeß, dessen tuberkulöse Natur nicht sicher sei, gut zurückgebildet. Der Vertrauensarzt der Bundesbahndirektion, Dr. med. E..., Lungenfacharzt und leitender Arzt der Heilstätte Elisabethenberg Waldhausen bei Schorndorf (Württ.), stellte bei der am ... Juni 1952 vorgenommenen vertrauensärztlichen Nachuntersuchung zwar produktive Tuberkuloseherde in beiden Lungenspitzen, aber keine klinischen Aktivitätszeichen fest. Nach einem Urlaub nahm der Kläger seinen Dienst am .... November 1952 wieder auf. Am ... April 1953 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. In der folgenden Zeit erkrankte der Kläger wiederholt, und zwar mehrfach für längere Zeiträume. Durch Schreiben vom ... August 1956 teilte die Bundesbahndirektion Stuttgart dem Kläger mit, sie beabsichtige, ihn zum ... Januar 1957 in den Ruhestand zu versetzen, weil er "wegen Schwäche seiner körperlichen Kräfte" zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig sei. Gleichzeitig übermittelte sie ihm eine Berechnung des zu erwartenden Ruhegehaltes in Höhe von 187,60 DM. Am ... Januar 1957 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung, von Unfallruhegehalt wurde durch Bescheid der Bundesbahndirektion Stuttgart vom 5. Dezember 1956 mit der Begründung abgelehnt, die Dienstunfähigkeit des Klägers beruhe nicht auf einem Dienstunfall. Ein "Rekurs" des Klägers wurde von der Bundesbahndirektion Stuttgart durch Bescheid vom 15. Januar 1957 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers wies der Vorstand der Deutschen Bundesbahn durch Bescheid vom 29. November 1957 zurück.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugen Schuck, Münzing und Wagner) durch Urteil vom 17. Februar 1959 die Klage mit dem Antrag, die Bescheide vom 5. Dezember 1956, vom 15. Januar 1957 und vom 29. November 1957 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend vom 4. Juni 1951 an Unfallfürsorge zu gewähren, abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 31. März 1960 die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung nach nochmaliger Vernehmung der Zeugen Schuck und Münzing zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Verwaltungsgericht habe mit Recht festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Unfallfürsorge nicht gegeben seien, weil keine Anzeichen dafür vorhanden seien, daß die Erkrankung des Klägers auf einem Dienstunfall beruhe. Die Frage, ob ein Dienstunfall nicht schon deshalb verneint werden muß, weil der Zeitpunkt der Ansteckung nicht genau zu ermitteln sei, könne dahingestellt bleiben. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, daß für die behauptete Ansteckung durch den Zeugen S... keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, so daß jedenfalls eine der Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, nämlich die örtliche Bestimmbarkeit des körperschädigenden Ereignisses nicht erfüllt sei. Nach der gutachtlichen Äußerung des Dr. med. E..., einer anerkannten Kapazität auf dem Gebiet der Lungenkrankheiten, sei im allgemeinen Voraussetzung für eine Tbc-Übertragung zwischen Erwachsenen ein länger dauerndes nahes Zusammensein. Der Bahnarbeiter U... müsse als mögliche Ansteckungsquelle außer Betracht bleiben, weil er nicht nachweislich an Lungentuberkulose erkrankt gewesen sei.
Eine Ansteckung durch S... wäre vom .... Januar bis ... Januar 1951, vom .... Januar bis .... Februar 1951 und vom .... März bis ... Mai 1951 denkbar gewesen, als der Kläger in der Handgepäckaufbewahrung beschäftigt worden sei. Die Aussagen der Zeugen M..., S... und W... ließen aber nur den Schluß zu, daß es zu keinem länger dauernden und näheren Zusammensein des Klägers mit dem damals an Lungentuberkulose leidenden Zeugen S... gekommen sei, daß vielmehr die gegenseitige Berührung nur eine geringfügige, ganz flüchtige gewesen sein könne. Eine solche vermöge aber nicht die Annahme zu begründen, daß die Anfang Juni 1951 zum ersten Mal und dann wieder im Juni 1954 festgestellte Lungentuberkulose auf eine Ansteckung durch den Zeugen S... zurückzuführen sei. Diese Auffassung werde bestätigt durch die eigenen Angaben des Klägers, denen zufolge er schon bei der Untersuchung durch den Vertrauensarzt Dr. S... zwischen dem ... und ... Februar 1951 über Husten und Schmerzen auf beiden Brustseiten geklagt habe. Wie Dr. med. E... dargelegt habe, betrage die Inkubationszeit bei Erwachsenen mehr als vier bis sechs Wochen, so daß es ausgeschlossen erscheine, daß sich auf Grund einer Ansteckung nach dem ... Januar 1951 bereits Mitte Februar bei dem Kläger eine fühlbare, Beschwerde verursachende Lungentuberkulose hätte entwickelt haben können. Vielmehr wiesen diese Beschwerden darauf hin, daß der Kläger sich schon vor seiner Beschäftigung in der Gepäckabfertigung des Hauptbahnhofes in Stuttgart mit Lungentuberkulose angesteckt habe.
Sowohl das Ergebnis der Beweisaufnahme als auch das eben erwähnte Vorbringen des Klägers sowie auch der Umstand, daß nach den Angaben des Zeugen M... keine sonstigen Fälle von Lungentuberkulose innerhalb des Tätigkeitsbereiches des Zeugen S... aufgetreten seien, sprächen dagegen, daß der Kläger sich seine Erkrankung durch Ansteckung seitens des Zeugen S... zugezogen habe; es komme daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, welche der beiden Parteien die Beweislast für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Dienstunfalles zu tragen hat. Diese Frage wäre nur im Falle einer noch verbleibenden Ungewißheit über den Sachverhalt von Bedeutung.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet die Revision sich mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Bescheide der Bundesbahndirektion Stuttgart vom 5. Dezember 1956 und vom 15. Januar 1957 sowie den Beschwerdebescheid des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 29. November 1957 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Unfallfürsorge vom 4. Juni 1951 an für verpflichtet zu erklären,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Eine Verletzung sachlichen Rechts läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Zwar hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Vorschrift des § 135 BBG zugrunde gelegt, obwohl die Erkrankung des Klägers vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes eingetreten ist und die Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, im Beamtenrecht grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen ist, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in welchem sich der Unfall ereignete (vgl. Urteile des Senats vom 16. Mai 1963 - BVerwG II C 27.60 - [für die Veröffentlichung vorgesehen] und BVerwG II C 153.60 sowie vom 24. Oktober 1963 - BVerwG II C 10.62 -). Die demnach hier anzuwendende Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I S. 646) - DBG - ist aber, soweit sie die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls bestimmt, mit der Vorschrift des § 135 Abs. 1 BBG inhaltsgleich.
Das Vorbringen der Revision zur Verteilung der materiellen Beweislast geht fehl. Das Berufungsgericht hat - und zwar auf Grund der Vernehmung der Zeugen S..., W... und M... ferner auf Grund des Vorbringens des Klägers, daß er schon zwischen dem ... und ... Februar 1951über Husten und Schmerzen auf beiden Brustseiten geklagt habe, und schließlich im Hinblick auf die Feststellung, daß keine sonstigen Fälle von Lungentuberkulose innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Zeugen S... eingetreten sind - die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger sich nicht "in Ausübung des Dienstes" an Tuberkulose angesteckt haben könne. Auf der von der Revision gerügten Nichterörterung der Frage nach der Verteilung der materiellen Beweislast kann das angefochtene Urteil somit nicht beruhen, da das Berufungsgericht den Sachverhalt, auf den es bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger sich "in Ausübung des Dienstes" infiziert hat, ankommt, für geklärt erachtet hat. Im übrigen hätte der Kläger im Rechtsstreit auch dann unterliegen müssen, wenn das Berufungsgericht - wie es die Revision anscheinend für allenfalls angängig hält - zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß sich nicht aufklären lasse, ob der Kläger sich "in Ausübung des Dienstes" ' an Tuberkulose infiziert hat. Denn der betroffene Beamte, nicht also sein Dienstherr, trägt, wie der Senat schon in seinem den Parteien bekannten Beschluß vom 20. Februar 1963 ausgeführt hat, die - materielle - Beweislast für die den Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorge begründenden Tatsachen, sofern es sich nicht um einen - hier ausscheidenden - Anwendungsfall des § 135 Abs. 3 BBG handelt (ebenso Urteil vom 11. Juni 1963 - BVerwG II C 105.61 - und BVerwGE. 14, 181 [187]).
Auch die Verfahrensrügen gehen fehl. Sie müssen schon daran scheitern, daß der Rechtsstreit bei rechtsfehlerfreier Anwendung des materiellen Rechts im Ergebnis auch dann nicht anders entschieden worden wäre, wenn das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Beweismittel herangezogen hätte. Bei der Anwendung des § 107 Abs. 2 Satz 1 DBG - und ebenso bei der Anwendung des§ 135 Abs. 1 BBG - ist nämlich zwischen den Tatbestandsmerkmalen "Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist" und "örtlich und zeitlich bestimmtes ... Ereignis" zu unterscheiden. Die Anerkennung einer Infektion als Dienstunfall setzt danach nicht nur voraus, daß sich der Kläger "in Ausübung des Dienstes" infiziert hat, sondern außerdem, daß sich Ort und Zeit der Infektion konkret bestimmen lassen. Denn "örtlich und zeitlich bestimmbar" sind dem Sprachgebrauch entsprechend - ebenso wie "plötzlich" - Begriffsmerkmale des Dienstunfalls zu dessen Abgrenzung von länger dauernden gesundheitsschädlichen Einwirkungen, denen der Bedienstete bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ausgesetzt sein kann und die als Dienstbeschädigungen im weiteren Sinne nicht die Gewährung von Dienstunfallfürsorge nach sich ziehen (Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 209.61 -) Die Beweismittel, deren Nichtheranziehung die Revision gerügt hat, wären aber keinesfalls geeignet gewesen, den Zeitpunkt der Infektion und deren Plötzlichkeit konkret nachzuweisen; sie könnten allenfalls zu einer Bestätigung der - ebenfalls den Zeitpunkt der Infektion nicht konkret bezeichnenden - Behauptung des Klägers führen, daß er sich zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem .... Januar und .... Mai 1951 "in Ausübung des Dienstes" infiziert habe. Schon deshalb bemängelt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Arbeitsplan für den Aufsichtsbeamten der Handgepäckabteilung des Hauptbahnhofs Stuttgart hätte anfordern und den Aufsichtsbeamten hätte vernehmen müssen. Diese Beweismittel würden ebensowenig wie die Vernehmung des Stammarbeiters, mit dem der Kläger bei derÖffnung liegengebliebener Handgepäckstücke zusammengearbeitet hat, ermöglicht haben, den Zeitpunkt der Infektion konkret festzustellen. Gleiches gilt für die von der Revision vermißte Vernehmung des Zeugen Ulrich, ganz abgesehen davon, daß dieser Zeuge unauffindbar undüberdies nach noch vorhandenen Unterlagen nicht nachweisbar tuberkulosekrank war. Auch die Heranziehung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen hätte die Klage nicht zum Erfolg führen können; denn auch dann, wenn dieser Sachverständige anders als Dr. med. E... für eine Tbc-Übertragung unter Erwachsenen ein länger dauerndes nahes Zusammensein verneint und eine kürzere Inkubationszeit als vier bis sechs Wochen angenommen hätte, bliebe bei einem Sachverhalt wie dem hier vorliegenden ungeklärt, in welchem konkreten Zeitpunkt "plötzlich" die Infektion sich vollzogen hat, zumal der Kläger selbst nur in der Lage ist, zur zeitlichen Konkretisierung des Dienstunfalls einen Zeitraum anzuführen, die Anrufung eines Sachverständigen aber voraussetzt, daß ein gewisser Mindesttatbestand konkreter Tatsachen gesichert ist, auf deren Grundlage eine Klärung der Frage, zu welchem konkreten Zeit punkt die Infektion erfolgt ist, überhaupt erst in Erwägung gezogen werden könnte (Urteile vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 - und vom 23. April 1963 - BVerwG II C 184.61 -). Dem kann nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengehalten werden, daß Ort und Zeit einer Infektion fast ausnahmslos nicht mit Bestimmtheit und Genauigkeit festzustellen sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die Folgen schicksalsmäßiger - d.h. von niemandem verschuldeter - Dienstbeschädigungen grundsätzlich von dem Geschädigten zu tragen sind, so wie dies grundsätzlich bei allen unverschuldeten Schäden der Fall ist ("casum sentit dominus"). Gleichwohl hat der Gesetzgeber sich dazu verstanden, bei Dienstunfällen, aber auch nur bei diesen, den Dienstherrn in dem im Gesetz bestimmten Umfange für den Schaden eintreten zu lassen. Der Schwierigkeit, bezüglich einer Infektion die gesetzlichen Begriffsmerkmale eines
Dienstunfalls festzustellen, war der Gesetzgeber sich bewußt. Gerade dieser Tatsache verdankt § 135 Abs. 3 BBG seine Entstehung. Infolgedessen besteht kein Anlaß, die Begriffsmerkmale "örtlich und zeitlich bestimmbar" sowie "plötzlich" weit auszulegen, sofern nur der Zusammenhang des schädigenden Ereignisses mit der Ausübung des Dienstes festgestellt werden kann, um so weniger, als dadurch die von ' dem Gesetzgeber selbst getroffene Unterscheidung zwischen Dienstunfall und Dienstbeschädigung im weiteren Sinne mißachtet oder doch zumindest die von ihm gesetzte Grenze verwischt werden würde.
Schon hiernach ist die Revision zurückzuweisen. Ob der Vertrauensarzt Dr. S... wie der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 7. April 1963 vorgetragen hat, im Februar 1951 seine Amtspflicht verletzt hat, ist im Rahmen der Entscheidung über die vorliegende Klage unerheblich, weil diese nicht auf die Gewährung von Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung, sondern auf Gewährung von Unfallversorgung gerichtet ist.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel