Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1963, Az.: BVerwG II C 184.61
Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Anrufung eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 184.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 30.06.1961 - AZ: VII B 25.60
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 Berliner Polizeibeamtengesetz
- § 70 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Landesbeamtengesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 30. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat am 1. August 1949 als Polizeianwärter in die Berliner Schutzpolizei ein. Am 1. April 1950 wurde er zum Polizeiwachtmeister und am 31. Oktober 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Wachtmeister der Schutzpolizei ernannt. Auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 30. Januar 1958 (GVBl. Berlin S. 130) erhielt er die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe mit der Amtsbezeichnung "Polizeioberwachtmeister". Mit Ablauf des 30. September 1954 wurde der Kläger durch Verfügung vom 28. Juni 1954 entlassen; diese Entlassungsverfügung wurde aber im Verwaltungsstreitverfahren wegen eines formellen Mangels - rechtskräftig - aufgehoben. Ab 24. Juni 1957 leistete der Kläger wieder Polizeidienst.
Durch Verfügung vom 29. August 1958 entließ der Polizeipräsident den Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 1958 auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Polizeibeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 448) - PBG -. Die Entlassung wurde damit begründet, daß der Kläger laufend Pflichtverletzungen und Disziplinlosigkeiten begangen, sich mangelhaft um die Verbesserung seiner polizeilichen Fachkenntnisse bemüht und das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit geschädigt habe. Den Widerspruch des Klägers wies der Bürgermeister von Berlin mit der Begründung zurück, die Disziplinverletzungen des Klägers rechtfertigten allein schon die Entlassung; außerdem sei die Entlassung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes i.d.F. vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) - LBG - gerechtfertigt; denn der Kläger habe sich nicht bewährt, sondern durch seine schriftlichen Arbeiten bewiesen, daß seine fachlichen Leistungen den Erfordernissen des Polizeidienstes nicht genügten.
Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid des Polizeipräsidenten vom 29. August 1958 und den Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters vom 22. Dezember 1958 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht ... hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ... hat die Berufung des Klägers hiergegen durch Urteil vom 30. Juni 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Die Entlassung sei nach § 8 Abs. 2 PBG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG begründet. Da der Kläger nicht gemäß § 70 Abs. 2 LBG zu allen Punkten, auf welche die Entlassung gestützt werde, vor dieser gehört worden sei, könnten nur die Tatsachen beachtet werden, zu denen der Kläger gehört worden sei, nämlich die von dem Beklagten behauptete mangelhafte fachliche Leistung des Klägers, ausgewiesen durch "Zettelarbeiten", und die in der Entlassungsverfügung aufgeführten Punkte 1, 2, 7 und 8. Auch mit dieser Einschränkung sei jedoch die Entlassung auf Grund des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LBG gerechtfertigt. Der Beklagte habe sich bei der Entscheidung über die "mangelnde Bewährung" in dem ihm gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraum gehalten, er habe den Begriff der mangelnden Bewährung nicht verkannt, sei nicht von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen, habe die allgemein gültigen Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt. Wenn auch unterstellt werden könne, daß der Kläger sich nach der dreijährigen Unterbrechung des Dienstes erst wieder habe einarbeiten müssen, so habe die Behörde doch ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie die fünf sogenannten Zettelarbeiten, die der Kläger in der Zeit vom 12. November 1957 bis zum 25. Juni 1958 abgeliefert habe, für ungenügend erachtet und daraus mangelnde fachliche Leistungen des Klägers gefolgert habe. (Dies wird im einzelnen dargelegt.)
Der Kläger habe genügend Gelegenheit gehabt, sich fortzubilden und seine Fachkenntnisse aufzufrischen, um den Mindestanforderungen zu genügen. Er könne sein Versagen bei den Zettelarbeiten nicht damit entschuldigen, daß er sich infolge der langen Dienstenthebung in einem krankhaften Zustand seelischer Nervosität befunden habe. Jedenfalls fehle für die Zeit der letzten - entscheidenden - drei Arbeiten jeder Anhaltspunkt für eine gesundheitliche Störung. Die Behörde habe hiernach die mangelnde Bewährung des Klägers feststellen können, und diese rechtfertige die Entlassung.
Außerdem habe eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers begründete Bedenken gegen seine Eignung zum Polizeivollzugsbeamten erweckt. Der Beklagte werfe dem Kläger zu Nr. 1 der Entlassungsverfügung vor, er habe etwa im Oktober 1957 vor Antritt einer Streifenfahrt geäußert, ein polizeiliches Einschreiten innerhalb dieser Streife käme für ihn nicht in Frage, solange ein Polizeibeamter mitfahre, der mehr Geld verdiene als er. Er empfinde es als ungerecht, arbeiten zu müssen, während ihm ein Beamter mit höherem Dienstgrad nur einen Auftrag erteile. Der Kläger bestreite zwar, daß seine Äußerung verletzend gemeint gewesen und vom Zugführer als ungehörig empfunden worden sei; aber auch dann wäre die Äußerung zumindest äußerst unangebracht gewesen.
Der Kläger hat hiergegen die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Berufung des Klägers stattzugeben,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich aber nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Weder die Verfahrensrügen noch die Rüge unrichtiger Anwendung materiellen Rechts greifen durch.
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe versäumt, den zu Nr. 1 der Entlassungsverfügung vom 29. August 1958 angeführten Vorfall vom Oktober 1957 aufzuklären, kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Aus dem Vorfall vom Oktober 1957 hat das Berufungsgericht lediglich hergeleitet, daß auch Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Polizeivollzugsbeamten bestehen. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil bereits die Darlegungen des Berufungsgerichts über die mangelnden fachlichen Leistungen des Klägers - die, wie noch auszuführen sein wird, der rechtlichen Prüfung standhalten - die Entlassung rechtfertigen. Die Entlassung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG ist nämlich nicht davon abhängig, daß alle drei Erfordernisse für die Übernahme in das Beamtenverhältnis - Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - fehlen; es genügt für die Entlassung schon, daß bezüglich eines der vorerwähnten drei Erfordernisse Bedenken begründet sind (BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59] [141]). Die den Vorfall vom Oktober 1957 einbeziehenden Darlegungen des Berufungsgerichts über die mangelnde Eignung des Klägers stellen somit eine selbständige Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils dar, die entfallen kann, ohne daß das Ergebnis sich ändert.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe versäumt, die gesamten dienstlichen Leistungen des Klägers festzustellen, also zum Gegenstand der Sachaufklärung zu machen, enthält in Wahrheit keine Bemängelung des gerichtlichen Verfahrens, sondern einen Angriff auf die Anwendung materiellen Rechts durch das Berufungsgericht. Bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat, ist nämlich von den materiellrechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil auszugehen. Aus den Ausführungen des hier angefochtenen Urteils geht mit hinreichender Sicherheit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hervor, daß schon das Versagen des Klägers bei den "Zettelarbeiten" die Entlassung rechtfertige. Nach dieser Auffassung - deren rechtliche Haltbarkeit noch zu prüfen sein wird - war also die von der Revision begehrte Feststellung der gesamten dienstlichen Leistungen des Klägers nicht erforderlich. Demzufolge hat sich dem Berufungsgericht auch nicht die Vernehmung des Zeugen O. auf drängen müssen, den der Kläger dafür benannt hatte, daß er aus seinem dienstlichen Umgang mit dem Kläger entnommen habe, daß der Kläger über gut durchschnittliche allgemeine Kenntnisse verfüge. Außerdem kommt es bei Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG nur auf das Werturteil an, das sich der Dienstherr durch seinen in Personalsachen entscheidenden Vertreter auf Grund dessen Urteil und auf Grund der Beurteilungen der mit der Erprobung beauftragten Beamten gebildet hat (BVerwGE 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - BVerwG II C 164.61] [41]), und überdies auch nicht auf "gut durchschnittliche Allgemeinkenntnisse", sondern auf polizeiliches Fachwissen.
Zu Unrecht erblickt die Revision schließlich einen Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht nicht den Nervenarzt Dr. W. zu der Behauptung des Klägers vernommen hat, sein Versagen bei den "Zettelarbeiten" sei auf eine Psychose zurückzuführen. Die Anrufung eines Sachverständigen setzt, wie das Berufungsgericht fehlerfrei erkannt hat, voraus, daß ein gewisser Mindesttatbestand festgestellter Tatsachen gesichert ist, auf deren Grundlage eine Beurteilung medizinischer Fragen überhaupt erst in Frage gezogen werden könnte (so schon BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1961 - BVerwG VI C 13.60 -). An dieser Voraussetzung fehlt es hier jedoch. Denn der Kläger ist nach den für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Darlegungen des Berufungsgerichts am 24. Januar 1958 von Dr. Weninger ohne Einschränkung für arbeitsfähig erklärt worden; danach hat er Dr. W. nicht wieder aufgesucht. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß Dr. W. den psychologischen Zustand des Klägers in der Zeit nach dem 24. Januar 1958 nicht auf Grund eigener Wahrnehmungen beurteilen könnte. Die für eine sachverständige Äußerung des Dr. W. erforderlichen Tatsachen sind nach den Darlegungen des Berufungsgerichts auch nicht anderweitig feststellbar. Der Kläger hat zwar am 1. Februar 1958 das Zentralinstitut für psychogene Erkrankungen der Allgemeinen Krankenkasse aufgesucht, ist dort jedoch aus formalen Gründen nicht behandelt worden. Die Vernehmung des Dr. W. hätte danach nicht weiterführen können.
Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Behauptung des Klägers, daß er bei der Anfertigung der "Zettelarbeiten" an einer Psychose gelitten habe, stellten "in der Schlußfolgerung einen Verstoß gegen die Denkgesetze" dar; die Psychose könne nicht deswegen verneint werden, weil der Kläger nicht weiterhin in ärztlicher Behandlung geblieben sei. Diese Rüge ist darauf zurückzuführen, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts mißverstanden worden sind. Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision vorträgt - die Psychose verneint, sondern lediglich dargelegt, daß die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers über die Psychose nicht erweislich sei. Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts hat das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger zur Last gelegt; denn der Kläger trägt die materielle Beweislast für Umstände, die geeignet sind darzutun, daß der Beklagte sich bei der Entlassung zu Unrecht auf das - unstreitige - Versagen des Klägers bei den "Zettelarbeiten" beruft. Der Kläger ist infolgedessen wegen Nichterweislichkeit solcher Umstände so zu behandeln, als fehle es an solchen Umständen. Das von der Revision beanstandete Ergebnis der Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Behauptung des Klägers, er habe an einer Psychose gelitten, ist also nicht die Folge eines Denkfehlers, sondern die Folge der - rechtsfehlerfreien - Verteilung der materiellen Beweislast.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auslegung und Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG halten der rechtlichen Prüfung stand. Das gilt auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 1 LBG auf Polizeibeamte auf Probe nach Ablauf der ersten zwei Dienstjahre und über die Grenzen der richterlichen Nachprüfung einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG. Das angefochtene Urteil steht, soweit es dem Dienstherrn einen richterlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum zuerkannt hat, in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG (BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59] und 15, 39).
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, wie schon oben erwähnt worden ist, auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß allein die Feststellung mangelnder fachlicher Leistungen die Entlassung rechtfertige (BVerwGE 11, 138 [BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 145.58] [141]).
Zwar dürfte gelegentliches Versagen in der Regel nicht ausreichen, wenn dieses Versagen nur ein aus den Anfangsschwierigkeiten sich ergebender - vorübergehender - Mangel ist. Auf Grund des hier von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts hat der Beklagte aber, ohne die Grenzen des ihm gesetzlich zugebilligten Beurteilungsspielraums zu überschreiten, mangelnde Bewährung des Klägers annehmen dürfen; denn das Versagen des Klägers bei den "Zettelarbeiten", die er während eines längeren Zeitraums anfertigen mußte, war kein nur "gelegentliches" Versagen; es läßt erkennen, daß dem Kläger in sehr beträchtlichem Umfang das erforderliche Fachwissen fehlte und daß er die Gelegenheit, sich dieses Wissen anzueignen, nicht nutzte. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht es angesichts des Unvermögens des Klägers, Fragen zu beantworten, die sich innerhalb des polizeilichen Fachgebiets hielten und die jeder Polizeivollzugsbeamte beantworten können muß, nicht für erforderlich gehalten hat, die Leistungen des Klägers im praktischen Dienst festzustellen und zu ermitteln, ob sie es ebenfalls rechtfertigen, dem Kläger die Bewährung abzusprechen.
Der Hinweis der Revision auf den Grundsatz von Treu und Glauben und auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht kann ein dem Kläger günstigeres Ergebnis des Rechtsstreits nicht herbeiführen. Diese Hinweise könnten allenfalls dann Erfolg haben, wenn festzustellen wäre, daß das Versagen des Klägers auf einer - von dem Beklagten verursachten - Psychose beruhte. Diese Feststellung zu treffen, war das Berufungsgericht aber gerade nicht in der Lage, und insoweit geht die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts, wie schon oben ausgeführt worden ist, zu Lasten des Klägers. - Hätte festgestellt werden können, daß der Kläger - wie die Revision vorträgt - aus Enttäuschung über die Nichterfüllung von Zusagen bezüglich einer anderweitigen dienstlichen Verwendung seelisch erkrankte, so wäre diese psychische Labilität übrigens geeignet, Zweifel an der Eignung des Klägers für den Beamtendienst zu wecken. Daß zur Bewährung (Eignung) eines Beamten die ordnungsmäßige Dienstverrichtung auch unter schwierigen äußeren und inneren Umständen gehört, hat der Senat in seiner Rechtsprechung schon anerkannt (BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 79/59] [142]). - Hiernach war die Entscheidung über die Entlassung des Klägers auch nicht etwa ermessensfehlerhaft. Sie entspricht vielmehr dem öffentlichen Interesse daran, daß nur Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen nachgewiesen, sich also bewährt haben, in das Beamtenverhältnis, vor allem in ein solches auf Lebenszeit, berufen werden.
Die Revision muß nach alledem mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Becker
Weber-Lortsch