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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1963, Az.: BVerwG II C 105.61

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ; Dienstunfall als Ursache für die Dienstunfähigkeit ; Gewährung von Unfallruhegehalt; Erkrankung an Scharlach als "Kriegsbeschädigung" im Sinne von § 1 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 105.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 09.05.1961 - AZ: OS I 114/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1900 geborene Kläger wurde im Juli 1941 als Postschaffner "u.k." gestellt. Am 22. Dezember 1944 erkrankte er während einer Abordnung vom Postamt D. zum Bahnpostamt 19 in F. an Scharlach. Er verblieb nach dem Zusammenbruch im Dienst und wurde - nach Beförderung zum Postbetriebsassistenten (1947) - im Jahre 1954 auf seinen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dabei wurde - entsprechend einem Gutachten des Gesundheitsamts in D. - ein im Jahre 1952 erlittener Sturz mit dem Fahrrad als Dienstunfall und als ursächlich für die Dienstunfähigkeit (Veränderung der Gelenke) angenommen. Demgemäß wurde dem Kläger Unfallruhegehalt gewährt. Nachdem im Jahre 1955 in einem Gutachten der Universitätsklinik F. als Ursache für die Veränderung der Gelenke eine unfallunabhängige Arthrosis deformans festgestellt worden war, wurden dem Kläger unter Widerruf der Gewährung von Unfallruhegehalt mit Wirkung vom 1. November 1955 Versorgungsbezüge nach den allgemeinen Vorschriften gewährt. Einen Antrag des Klägers auf Beschädigtenrente lehnte das Versorgungsamt D. am 13. November 1956 mit der Begründung ab, daß der Dienst bei der Feldpostsammelstelle F. weder militärischer noch militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) - BVG - gewesen sei.

2

Im März 1958 führte der Kläger sein Leiden auf die Scharlacherkrankung im Dezember 1944 zurück. Er machte geltend, daß er sich am 13. Dezember 1944 in der Feldpostsammelstelle beim Transport eines Federbettes an verseuchten Bettfedern infiziert habe, und beantragte Kriegsunfallversorgung nach § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG -. Diesen Antrag lehnte die Oberpostdirektion F. durch Bescheid vom 15. August 1958 mit der Begründung ab, die Gewährung einer Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a Abs. 1 BBG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger ohnehin das Höchstruhegehalt (75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) erhalte; er könne sich nach dem Gutachten der Städtischen Krankenanstalten D. vom 9. Juli 1958 auch nicht auf § 181 a Abs. 2 BBG berufen. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Präsident der Oberpostdirektion durch Bescheid vom 11. Dezember 1958 zurück.

3

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Verfügung der Oberpostdirektion vom 15. August 1958 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion F. vom 11. Dezember 1958 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, Kriegsunfallversorgung nach § 181 a Abs. 2 BBG zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat die Klage durch Urteil vom 22. September 1960 abgewiesen. Es hat sich dem Gutachten der Städtischen Krankenanstalten D. vom 9. Juli 1958 angeschlossen und den Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung an Scharlach und der Gelenkerkrankung des Klägers verneint.

5

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 9. Mai 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Ansprüche aus § 181 a Abs. 1 BBG habe der Kläger schon deshalb nicht, weil er ohnehin das Höchstruhegehalt erhalte. Überdies fehle es auch an der für die Anwendung dieser Vorschrift unerläßlichen Kausalkette; der Kläger sei nicht wegen einer auf dem von ihm als Dienstunfall erachteten Ereignis vom 13. Dezember 1944 beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. Seine Dienstunfähigkeit sei vielmehr auf Arthrosis deformans der rechten Hüfte und beider Kniegelenke zurückzuführen.

7

Für die Anwendung des § 181 a Abs. 2 BBG sei allerdings nicht zu fordern, daß der Beamte gerade infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist. Es komme insoweit nur darauf an, ob ein Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG oder eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG vorliegt. Letzteres scheide angesichts der seinerzeitigen Tätigkeit des Klägers bei der Feldpostsammelstelle in F. ohne weiteres aus. Es bleibe daher nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Dienstunfalls nach § 135 BBG tatsächlich erfüllt sind. Das sei zu verneinen.

8

Zwar könne auch eine Infektion mit Krankheitsträgern oder -erregern als ein "auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG in Betracht kommen. Die Infektion des Klägers könne aber nicht auf ein in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis zurückgeführt werden. Auf dieses Erfordernis könne nicht etwa wegen § 135 Abs. 3 BBG (in Verbindung mit § 1 der Berufskrankheitenverordnung vom 12. Mai 1958 [BGBl. I S. 340]) verzichtet werden; denn mit dem Einsatz des Klägers auf der Feldpostsammelstelle in F. sei nicht, wie es nach diesen Vorschriften zu fordern sei, erfahrungsgemäß mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und gewissen Regelmäßigkeit - also "typischerweise" - die Gefahr einer Scharlacherkrankung verbunden gewesen.

9

Der Kläger wolle sich am 13. Dezember 1944 beim Transport verseuchter Federbetten in der Feldpostsammelstelle infiziert haben und am 14. Dezember 1944 erkrankt sein. Ausweislich der Personalakten stehe als erster Krankheitstag aber der 22. Dezember 1944 fest; das decke sich mit den Angaben des damaligen - im Gutachten vom 9. Juli 1958 ausgewerteten - Krankenblattes der Medizinischen Klinik D. Denn im Aufnahmebefund vom 26. Dezember 1944 sei der Beginn der Erkrankung am 21. Dezember 1944 mit Halsschmerzen, Schüttelfrost und Fieber bis zu 40 Grad ausgewiesen. Ferner sei dort nachgewiesen, daß der im Aufnahmebefund vom 26. Dezember festgestellte Ausschlag am 25. Dezember aufgetreten ist. Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, soweit er nunmehr geltend mache, der Ausschlag sei schon am 14. Dezember 1944 aufgetreten. Denn nach dem Gutachten vom 9. Juli 1958 halte der typische Fleckenausschlag des Scharlachs nur wenige (meist zwei bis vier) Tage an, niemals aber zwölf Tage. Gegen diese gutachtliche Äußerung beständen keine Bedenken, weil das Verschwinden des Ausschlags allgemein nach einer Woche ausgewiesen werde (zu vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 1952, S. 776, und "Der Große Brockhaus", 1956, 10. Bd., S. 325). Die Inkubationszeit, d.h. die Zeit zwischen Infektion- und Krankheitsbeginn, sei in diesen Werken mit drei bis fünf bzw. vier bis sieben Tagen angegeben, in dem vorbezeichneten Gutachten mit zwei bis sechs Tagen. Demnach sei es wegen der hier vorliegenden Frist von acht Tagen unwahrscheinlich, daß der Kläger am 13. Dezember 1944 infiziert werden ist. Wäre er wirklich am 14. Dezember 1944 erkrankt, so würde dies überwiegend für eine Infektion vor dem 13. Dezember 1944 sprechen. Die Ursächlichkeit des angeblich schadenstiftenden Ereignisses für die Scharlacherkrankung sei somit nicht bewiesen. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und nach Lage der Sache erscheine der Ursachenzusammenhang auch nicht durch die vom Kläger beantragte Einholung eines Obergutachtens beweisbar, zumal sich nach der Lebenserfahrung in der Regel eine Infektion gerade nicht näher nach Ort und Zeit bestimmen lasse. Mangels Nachweises des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem angeblich schadenstiftenden Ereignis vom 13. Dezember 1944 und den vom Kläger heute geltend gemachten Folgen des Scharlachs (Herzleiden und Gelenkerkrankung) könne der Kläger sich auf § 181 a Abs. 2 BBG nicht berufen.

10

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den. Anträgen in der ersten Instanz zu erkennen.

11

Die Revision macht geltend:

12

Das Berufungsgericht habe § 135 Abs. 3 BBG unrichtig angewendet. Eine Postsammelstelle sei in Kriegszeiten ein Ort, der die Gefahr einer Erkrankung mit Infektionskrankheiten für die dort beschäftigten Postbeamten typischerweise mit sich bringt. Auch, sei zu prüfen, ob es sich um eine Kriegsbeschädigung handelt, weil der Einsatz des Klägers mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren verbunden gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe militärähnlicher Dienst auch im Heimatgebiet geleistet werden können.

13

Das Berufungsgericht habe es unter Verletzung des § 86 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - unterlassen, Erhebungen darüber anzustellen, ob für den Kläger, etwa auf Grund einer schwächlichen Konstitution, andere Inkubationszeiten galten. Zu dieser Erhebung habe Anlaß bestanden, weil eine häufige ärztliche Behandlung des Klägers wegen verschiedener Leiden sich aus den Akten ergebe. Der Kläger sei für Krankheiten besonders anfällig.

14

Das Berufungsgericht habe ferner unter Verletzung des Gleichheitssatzes ein von der Beklagten beigezogenes Gutachten zur alleinigen Urteilsgrundlage gemacht. Ein solches Verfahren sei jedenfalls nicht zweckmäßig; das Prinzip der Gewaltenteilung gebiete es, Gutachter, die im Verwaltungsverfahren die sachliche Grundlage für einen ablehnenden Bescheid gegeben haben, im gerichtlichen Verfahren nicht zuzulassen. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht ein medizinisches Obergutachten einholen müssen; dadurch, daß es dies unterlassen habe, habe es § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 402, 397 ZPO verletzt. Ein Obergutachten sei einzuholen, wenn die vorliegenden Gutachten sich in der Beurteilung einer schwierigen medizinischen Frage widersprächen. Ein solcher Widerspruch liege hier vor, weil die Inkubationszeit im Gutachten, im "Großen Brockhaus" und in dem "Klinischen Wörterbuch" jeweils unterschiedlich angegeben sei. Die Zeitspanne zwischen der mutmaßlichen Infektion am 13. Dezember 1944 und der amtlich festgestellten Erkrankung des Klägers am 21. Dezember 1944 betrage nur acht Tage, also nur einen Tag mehr als das im "Großen Brockhaus" angegebene Höchstmaß der Inkubationszeit. Da die Angaben der medizinischen Sachverständigen unsicher und widerspruchsvoll seien, sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Inkubationszeit auch einmal acht Tage beträgt.

15

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

16

II.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen; das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

17

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Kläger auf § 181 a Abs. 1 BBG deshalb nicht berufen könne, weil er schon das Höchstruhegehalt, nämlich 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 118 Abs. 1 BBG) erhält.

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Zu § 181 a Abs. 2 BBG hat das Berufungsgericht ausgeführt, das von dem Kläger als schadenstiftend angesehene Ereignis werde nicht von § 1 BVG und auch nicht von der Sonderregelung des § 135 Abs. 3 BBG erfaßt, infolgedessen könne die Klage nur dann Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen, unter denen nach § 135 Abs. 1 BBG ein Unfall anzuerkennen ist, festzustellen sind. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

19

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe fehlerhafterweise nicht geprüft, ob es sich bei der Erkrankung des Klägers an Scharlach um eine "Kriegsbeschädigung" im Sinne des § 1 BVG handelt, und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruft, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil selbst dann, wenn die Tätigkeit des Klägers bei der Feldpostsammelstelle in F. militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen wäre, der Erfolg der Klage von der Feststellung der Begriffsmerkmale des Unfalls im Sinne des § 135 BBG abhängig bliebe. Denn die Anwendung des § 181 a Abs. 2 BBG setzt - ebenso, wie die des § 181 a Abs. 1 BBG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 209.60 -, ZBR 1963 S. 184) - einen Unfall im Sinne des § 135 BBG voraus, der Begriff des Unfalls ist aber enger als der Begriff der Schädigung im Sinne des. § 1 BVG (vgl. auch hierzu das ebengenannte Urteil des Senats). Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht auf der von der Revision vermißten Prüfung beruhen; denn das Berufungsgericht hat - wie noch zu erörtern sein wird - rechtlich einwandfrei dargelegt, daß die Voraussetzungen, unter denen nach § 135 BBG ein Unfall anzuerkennen ist, im vorliegenden Fall nicht festzustellen sind.

20

Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß § 135 Abs. 3 BBG unanwendbar sei, beruht auf der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch seinen dienstlichen Einsatz bei der Feldpostsammelstelle in F. gegen Ende des Jahres 1944 der Gefahr einer Erkrankung an Scharlach nicht besonders ausgesetzt gewesen sei. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Denn diese Feststellung liegt im Bereich des Tatsächlichen und läßt einen rechtlichen Mangel, auf dem sie beruhen könnte, nicht erkennen. Allgemeine Erfahrungssätze sind - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht verletzt. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Bedienstete einer in der. Heimat befindlichen Feldpostsammelstelle nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung gegen Ende des Krieges, in besonderem Maße der Infektion mit Scharlacherregern ausgesetzt waren, gibt es nicht. Die Revision kann daher mit ihrem Vorbringen, eine Feldpostsammelstelle müsse in Kriegszeiten als ein Ort betrachtet werden, der die Gefahr einer Infektionserkrankung jedenfalls für die dert beschäftigten Postbeamten "typischerweise" mit sich bringe, keinen Erfolg haben.

21

Hiernach ist die Anwendung des § 135 Abs. 3 BBG ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Revision angeführten Erlasses des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 17. Januar 1963 - III J 2 - 8300-1 -. Dieser Erlaß bezieht sich nicht auf die Infektion mit Scharlacherregern. Die Revision kann sich also nicht auf die in dieser Vorschrift zugunsten des betroffenen Beamten vorgesehene Beweiserleichterung berufen. Der Kläger trägt vielmehr uneingeschränkt die (materielle) Beweislast für die die Unfallfürsorge begründenden Tatsachen (vgl. BVerwGE 14, 181 [187]), d.h. er muß im Rechtsstreit unterliegen, falls das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei zu der Schlußfeststellung gelangt ist, es vermöge nicht zu seiner Überzeugung festzustellen, daß der Kläger sich am 13. Dezember 1944 an Scharlach infiziert hat, daß also zwischen der angeblich schadenstiftenden Dienstverrichtung an diesem Tage, nämlich dem Transport eines verseuchten Federbettes, und dem von dem Kläger heute geltend gemachten Herzleiden und seiner Gelenkerkrankung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

22

Auch zu der eben erwähnten Schlußfeststellung ist das Berufungsgericht aber rechtlich fehlerfrei gelangt. Es hat hierfür sinngemäß angeführt, die Inkubationszeit sei in dem Gutachten der Städtischen Krankenanstalten D. vom 9. Juli 1958 mit zwei bis sechs Tagen, in der beigezogenen einschlägigen Literatur mit drei bis fünf und mit vier bis sieben Tagen, also in jedem Fall mit mehr als einem und weniger als acht Tagen angegeben; daher sei es wegen der hier vorliegenden Frist von acht Tagen zwischen dem 13. Dezember 1944 und dem in den Personalakten festgestellten ersten Krankheitstag (22. Dezember 1944) unwahrscheinlich, daß der Kläger am 13. Dezember 1944 infiziert worden ist, wie er behauptete. Den Einwand des Klägers, die Krankheit sei schon am 14. Dezember 1944 ausgebrochen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß diese Behauptung wegen der vorerwähnten Inkubationszeit für eine Infektion vor dem 13. Dezember 1944 spreche und daß der Fleckenausschlag bei Scharlach niemals zwölf Tage anhalte, dies aber hier der Fall gewesen wäre, wenn die Krankheit bereits am 14. Dezember 1944 ausgesprochen sein sollte, weil - noch - am 26. Dezember 1944 Ausschlag festgestellt worden sei. Die auf diese Feststellungen bezüglichen Verfahrensrügen gehen fehl.

23

Die Rüge, das Berufungsgericht habe versäumt, Erhebungen darüber anzustellen, ob für den Kläger - etwa wegen seiner schwächlichen Konstitution und Anfälligkeit für Infektionen - andere Inkubationszeiten gelten müßten, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden (§ 139 Abs. 2 VwGO). Daß der Kläger schon im Berufungsverfahren auf seine Anfälligkeit für Infektionskrankheiten hingewiesen habe, hat die Revision nicht vorgetragen. Die bloße Tatsache, daß der Kläger ausweislich der Personalakten widerholt krank war, brauchte dem Berufungsgericht aber noch nicht die Ermittlung aufzudrängen, ob bei dem Kläger eine von der Norm abweichende Inkubationsdauer möglich ist. Im übrigen ist die in Rede stehende Aufklärungsrüge auch unschlüssig und unbegründet; denn selbst wenn ein Sachverständiger in einem Ergänzungs- oder Obergutachten die Möglichkeit einer Abweichung von der normalen Inkubationszeit im Falle des Klägers bejaht haben würde, so wäre die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht anders ausgefallen. Das Berufungsgericht hat nämlich die Möglichkeit einer Abweichung von der normalen Inkubationszeit im Falle des Klägers gar nicht in Abrede gestellt; es hat aus den Angaben über die normale Inkubationszeit - die zugunsten des Klägers auf wenigstens zwei und höchstens sieben Tage angesetzt worden ist - lediglich gefolgert, es sei "unwahrscheinlich" daß der Kläger am 13. Dezember 1944 infiziert worden ist. Das Berufungsgericht hat also nur zum Ausdruck gebracht, die Abweichung von der Norm stehe einer sicheren Überzeugungsbildung über den genauen Zeitpunkt der Infektion, die § 135 Abs. 1 BBG voraussetzt, entgegen und verhindere infolgedessen auch eine sichere Überzeugungsbildung darüber, daß der Transport des Federbettes für die Scharlacherkrankung ursächlich war.

24

Die Rüge, das Berufungsgericht hätte davon absehen müssen, das im Auftrage der Beklagten erstattete Gutachten vom 9. Juli 1958 zur alleinigen Grundlage seiner Entscheidung zu machen, geht ebenfalls fehl. Das Berufungsgericht hat aus diesem Gutachten - abgesehen von den Daten des alten Krankenblattes aus dem Jahre 1944 - nur allgemeine medizinische Erkenntnisse verwertet, nämlich die, daß der Ausschlag bei Scharlach niemals zwölf Tage anhält und daß die normale Inkubationszeit regelmäßig weniger als acht Tage und mehr als einen Tag beträgt. Diese Erkenntnisse stellt selbst die Revision nicht in Frage. Zudem hat das Berufungsgericht seine Feststellungen über die Dauer des Ausschlages und über die normale Inkubationszeit bei Scharlach nicht nur auf das von der Revision beanstandete Gutachten, sondern auch auf Angaben der einschlägigen Literatur gestützt, die - auch soweit es um die Feststellung geht, daß die Inkubationszeit normalerweise mehr als einen Tag und weniger als acht Tage beträgt - das angefochtene Urteil stützen und mit dem Inhalt des Gutachtens vom 9. Juli 1958, soweit es für das angefochtene Urteil von Bedeutung ist, nicht in Widerspruch stehen. Es kann daher hier offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertet werden darf (vgl. hierzu im übrigen Fliegauf in DVBl. 1962 S. 254 ff. und BVerwGE 2, 329 [331]).

25

Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel