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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1964, Az.: BVerwG VI C 148.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 148.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.06.1961 - AZ: 133 III 60

In der Verwaltungsstreitsache hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1894 geborene Kläger leistete von 1914 bis Anfang 1919 nichtberufsmäßigen Wehrdienst. Seit 1917 war er Unteroffizier. Er wurde mit diesem Rang am 1. Juli 1935 wieder Soldat und verpflichtete sich zunächst bis zum 30. September 1936 durch Verpflichtungsschein vom 19. August 1935 und in der Folgezeit wiederholt - bis Kriegsausbruch - weiter auf jeweils ein Jahr. Nach Zwischenbeförderungen wurde er am 1. Dezember 1940 zum Leutnant d.R., am 1. Februar 1942 zum Oberleutnant d.R. und am 1. April 1944 zum Hauptmann d.R. befördert. Im Juni 1945 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen.

2

Ein am 19. Juli 1951 gestellter Versorgungsantrag wurde durch Bescheid der Finanzmittelstelle München des Landes Bayern vom 18. Juni 1953 mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger "am 1. Juli 1935 erstmals berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten" und vor dem 8. Mai 1935 weder Berufssoldat noch Beamter, noch Angehöriger der früheren Landespolizei gewesen sei und somit die Voraussetzungen für eine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht erfülle. Auf seinen. Antrag, ihn nachzuversichern, erteilte ihm die Finanzmittelstelle eine Bescheinigung, in der die Dienstzeit "als Berufssoldat" vom 1. Juli 1935 bis 8. Mai 1945 als Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst anerkannt wurde.

3

Auf Grund des § 68 G 131 (F. 1957) bewilligte ihm später die Finanzmittelstelle einen Unterhaltsbeitrag, ließ dabei aber die Beförderung zum Leutnant d.R. und die folgenden Beförderungen unberücksichtigt. Gegen diese Beschränkung wandte sich der Kläger, jedoch mit dem Ergebnis, daß die Finanzmittelstelle nunmehr durch Bescheid vom 12. Januar 1960 auf Weisung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen den Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 1958 aufhob und die Zahlung von Versorgungsbezügen mit Ablauf des Januar 1960 überhaupt einstellte. Dies geschah mit der Begründung, der Kläger sei nicht Berufssoldat im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131, sondern Offizier des Beurlaubtenstandes gewesen.

4

Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere ausgeführt:

5

Auf Grund der Auskunft des Bundesarchivs Kornelimünster vom 21. Juni 1960 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht aktiver Offizier, sondern Reserveoffizier und somit nicht Berufssoldat gewesen sei. Er könne auch nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 (F. 1957) als Berufsoffizier behandelt werden. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Vergünstigung komme zwar auch den zu Reserveoffizieren beförderten Berufsunteroffizieren zugute, aber eben nur den Berufsunteroffizieren. Der Kläger sei jedoch bei seiner Ernennung zum Leutnant d.R. nach dem insoweit maßgebenden damaligen Wehrrecht nicht Berufsunteroffizier gewesen. Im ersten Weltkrieg habe er unstreitig nicht berufsmäßig gedient. Zu den "Berufssoldaten" der Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 gehörten aber nur die Unteroffiziere und Mannschaften mit mindestens 12jähriger Dienstverpflichtung und einer aktiven Dienstzeit von mehr als 2 Jahren (DB zu § 3 WFVG). Eine solche Dienstverpflichtung sei der Kläger unstreitig nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall derart, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht für die Annahme eines berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst auch außerhalb der genannten Vorschriften gelegentlich anerkannt habe, liege hier nicht vor; die jeweils auf ein Jahr begrenzten Verpflichtungen des Klägers und der Umstand, daß er nach der Auskunft des Bundesarchivs nicht in der für die zum Kriegsoffizier beförderten ehemaligen Berufsunteroffiziere angelegten Dienstaltersliste C geführt worden sei, zeigten, daß von der Begründung eines hauptberuflichen Verwendungsverhältnisses als Soldat niemals habe gesprochen werden können.

6

Der Rücknahme des Versorgungsbescheides vom 8. Juli 1958 stehe auch nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Von Ausnahmefällen, die hier nicht vorlägen, abgesehen, müßten bei der Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte nur für die Zukunft die Interessen des Begünstigten grundsätzlich hinter dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit daran zurückstehen, daß nicht dem Recht zuwider noch laufende Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt würden.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

8

Der Kläger hat Revision eingelegt und zur Begründung innerhalb der bis zum 13. Oktober 1961 verlängerten. Frist unter anderem ausgeführt:

9

Wer Berufssoldat der früheren Wehrmacht im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG sei, dürfe nicht nur nach den vor dem 8. Mai 1945 gültigen wehrrechtlichen Bestimmungen beurteilt werden. Maßgebend sei vielmehr der Berufssoldatenbegriff des Gesetzes zu Art. 131 GG selbst, gegebenenfalls in der Gestalt, wie er durch die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz verdeutlicht worden sei. Hier sei heranzuziehen die Verwaltungsvorschrift zu § 53 G 131, welche laute:

"1
(1) Berufssoldaten sind nach dem Wehrgesetz vom 21.5.1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609)

...

d) Unteroffiziere und Mannschaften mit mindestens 12jähriger Dienstverpflichtung mit einer aktiven Dienstzeit von mehr als 2 Jahren.

In der früheren Wehrmacht ... galten als Berufssoldaten ... die unter 1 d bezeichneten Personen auch mit kürzerer als 12jähriger Dienstverpflichtung vom Zeitpunkt der Verpflichtung ab."

10

Nach dem Schlußsatz dieses Zitates stehe fest, daß der Kläger ab 19. August 1935 Berufssoldat im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG gewesen sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt und dann noch wiederholt verpflichtet habe. Er sei damals trotz seines Alters mit Rücksicht auf die hohen Auszeichnungen, die er sich im ersten Weltkrieg verdient habe, als Berufssoldat übernommen worden. Am 5. Februar 1937 sei ihm dann auch die Dienstauszeichnung 4. Klasse verliehen worden, die nur für Berufssoldaten vorgesehen gewesen sei. Wenn tatsächliche Zweifel übrig blieben, so müßten diese nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Beklagten gehen, da dieser in früheren Bescheiden schon wiederholt anerkannt habe, daß der Kläger Berufssoldat gewesen sei. Entsprechend müsse auch bei etwaigen rechtlichen Zweifeln verfahren werden.

11

Im übrigen sei der Kläger dabei, weitere Nachforschungen bezüglich seines Standes als Berufssoldat anzustellen. Die im Berufungsurteil verwendete Auskunft des Bundesarchivs sei in verschiedener Hinsicht unrichtig, insbesondere treffe nicht zu, daß der Kläger nicht in der Dienstaltersliste C geführt worden sei. In seinem Wehrpaß sei, so hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Januar 1964 geltend gemacht, das Gegenteil eingetragen gewesen.

12

II.

Gemäß § 141 in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

13

Die Revision ist unbegründet.

14

Ohne revisible Mängel hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat und bis zu seiner Ernennung zum Reserveoffizier auch nicht Berufsunteroffizier gewesen war. Es hat dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 214), von der abzugehen das Revisionsvorbringen keinen Anlaß gibt, auf das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 abgestellt. Der Kläger war erst unter der Herrschaft dieses Gesetzes wieder Soldat geworden, ohne sich dabei jemals für mindestens 12 Dienstjahre verpflichtet zu haben. Ebensowenig lagen die Voraussetzungen vor, unter denen hier ein Berufssoldatenverhältnis auf andere Weise hätte begründet sein können. Der Kläger beruft sich zwar auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 1 a.E. zu § 53 G 131, wonach in der früheren Wehrmacht Unteroffiziere und Mannschaften auch mit kürzerer als 12jähriger Dienstverpflichtung als Berufssoldaten galten; dabei verkennt er jedoch, daß diese Möglichkeit nur in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 bestand, in seinem Fall also ausscheidet (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 53 Anm. 2). Ob ihm im Jahre 1937 eine Dienstauszeichnung verliehen worden war, die nur Berufssoldaten bekommen sollten, ist im Berufungsurteil nicht festgestellt worden, kann also im Revisionsverfahren nicht ins Gewicht fallen. Im übrigen könnte die Verleihung einer etwa nur für Berufssoldaten vorgesehenen Auszeichnung nichts daran ändern, daß der Kläger nach der geschilderten eindeutigen Rechtslage nicht Berufssoldat war. Die Angriffe gegen die Richtigkeit der im Berufungsurteil - übrigens nur als zusätzliches Argument - verwerteten Auskunft des Bundesarchivs, der Kläger sei nicht in der Dienstaltersliste C geführt worden, betreffen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend ist. Sofern in dem Hinweis, nach einer Eintragung in seinem Wehrpaß sei der Kläger in der Dienstaltersliste C geführt worden, die gegenteilige Mitteilung des Bundesarchivs müsse also falsch sein, eine Aufklärungsrüge erblickt werden könnte, ist sie verspätet (§ 139 Abs. 2 VwGO); der Schriftsatz, der diesen Hinweis enthält, ist erst lange nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen.

15

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann der Kläger auch aus den von ihm angeführten Beweislastregeln nichts für sich herleiten; sie würden nur Bedeutung gewinnen, wenn ein entscheidungserheblicher Punkt nicht hätte aufgeklärt werden können.

16

War aber der Kläger nicht Berufssoldat geworden, so konnte ihm auch kein Unterhaltsbeitrag nach § 68 Abs. 2 G 131 bewilligt werden, und zwar weder nach einem Unteroffiziersdienstgrad noch nach einem Offiziersdienstgrad.

17

Der Rücknahme des nach alledem gemäß den im Berufungsurteil angeführten Vorschriften rechtsfehlerhaften Versorgungsbescheides stand auch nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Auch insoweit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Einstellung der Versorgungszahlungen ist durch den Bescheid vom 12. Januar 1960 nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt; insoweit muß aber das Interesse des Betroffenen regelmäßig hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten. Der vorliegende Fall enthält nichts, was eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu rechtfertigen vermöchte. Die Ansicht des Klägers, die Zurücknahme des Versorgungsbescheides müsse daran scheitern, daß dieser Bescheid nicht eindeutig rechtswidrig gewesen sei, begegnet schon in der Voraussetzung Bedenken. Unabhängig davon käme diesem Umstand nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzugehen auch insoweit kein Anlaß besteht, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

18

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert