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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1968, Az.: BVerwG VI C 39.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 39.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 12.05.1964 - AZ: OS I 81/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1968
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde durch Urkunde vom 1. Juli 1950 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum außerplanmäßigen Regierungssekretär, durch Urkunde vom 30. November 1950 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Kündigung zum Regierungssekretär und durch Urkunde vom 13. Dezember 1951 zum Regierungsobersekretär ernannt sowie durch Urkunde vom 19. Juni 1956 ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

2

Bei Ernennung zum Regierungsobersekretär wurde der Kläger in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 5 b eingewiesen und aus ihr mit Wirkung vom 1. April 1957 gemäß § 25 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 21. Dezember 1957 (GVBl. S. 177) - HBesGr - in die neue BesGr. A 7 übergeleitet. Durch Urkunde vom 30. Dezember 1959 wurde er zum Regierungshauptsekretär ernannt und durch besondere Verfügung mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in eine Planstelle der BesGr. A 8 eingewiesen. Am 29. August 1961 bestand er die II. Verwaltungsprüfung. Im Mai 1963 wurde er zum Regierungsinspektor ernannt und zum 1. Mai 1963 in eine Planstelle der BesGr. A 9 eingewiesen.

3

Der Kläger nahm seit 1. September 1953 das Aufgabengebiet eines Sachbearbeiters im Referat Hochschulabteilung wahr (BesGr. 7 RPA), das nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 1. August 1958 folgende Aufgaben umfaßte:

  1. 1.

    Angelegenheiten der akademischen Grade und Titel, insbesondere Genehmigungen zur Führung von im Ausland verliehenen akademischen Graden,

  2. 2.

    Angelegenheiten der Studentenwerke und Studentenwohnheime einschließlich Bau und Bewirtschaftung der Mittel,

  3. 3.

    alle allgemeinen Studentenangelegenheiten einschließlich der direkten- und indirekten Förderung der Studenten an den drei hessischen Universitäten, den Hochschulen für Erziehung, der Technischen Hochschule in Darmstadt und den vier Theologischen Hochschulen,

  4. 4.

    Zuwendungen für die Förderung der staatsbürgerlichen Erziehung der Studenten und Bewirtschaftung der Mittel.

4

Unter dem 5. Dezember 1961 beantragte der Kläger für die Zeit ab 1. April 1957 die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 21 Abs. 2 HBesG, weil er damals bereits länger als ein Jahr mit den Dienstgeschäften eines nach BesGr. A 9 besoldeten Beamten betraut gewesen sei. Zur Unterbrechung der Verjährung erhob der Kläger ebenfalls im Dezember 1961 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden auf Zahlung von 800 DM Ausgleichszulage zwischen der Besoldung nach BesGr. A 8 und der nach BesGr. A 9 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1957 Klage, die das Verwaltungsgericht später mit dem vorliegenden Verfahren verband.

5

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1961 lehnte der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung den Antrag des Klägers vom 5. Dezember 1961 ab, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 HBesG nicht vorlägen. Den Widerspruch des Klägers wies der Minister durch Bescheid vom 30. April 1962 zurück.

6

Der Kläger erhob darauf Klage mit dem Antrag,

  1. 1.

    den Bescheid des Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 22. Dezember 1961 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. April 1962 aufzuheben,

  2. 2.

    den Kultusminister für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage, nach § 21 Abs. 2 HBesG. in Höhe des Unterschiedsbetrages im Grundgehalt zwischen den Besoldungsgruppen A 7 und A 9 für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 30. September 1959 und in Höhe des Unterschiedsbetrages im Grundgehalt zwischen den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. April 1963, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu gewähren.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 12. Mai 1964 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

8

Bereits nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 HBesG sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß der Anspruch auf die Stellenzulage nur dann entstehe, wenn der vom Beamten wahrgenommene Dienstposten durch Zuteilung einer höheren Planstelle in dem Organisations- und Stellenplan als der eines "höherwertigen" Dienstpostens ausgewiesen (bewertet) sei. Die Behörde müßte also im Organisations- und Stellenplan, den sie in Ausführung des Haushaltsgesetzes - also nach dessen Verkündung - entsprechend ihren besonderen dienstlichen und organisatorischen Bedürfnissen aufstelle, den von dem Beamten wahrgenommenen Dienstposten tatsächlich mit einer der ihr bewilligten Planstellen der höheren Besoldungsgruppe ausgestattet haben (vgl. Vorl. VV des HMdF vom 13. April 1959, StAnz. S. 452 und RdErl. d. HMdI. vom 9. Oktober 1961, StAnz. S. 1235). Dies sei hier nicht der Fall. Bis zum 26. August 1959 habe ein Organisations- und Stellenplan oder ein ihm entsprechender "Ersatzplan" und anschließend bis 31. Dezember 1961 habe eine eindeutige Bewertung im nunmehr aufgestellten Organisations- und Stellenplan (Stellenbündelung von A 7-A 9 = Planstellen des Obersekretärs, Hauptsekretärs, Inspektors) gefehlt; seit dem 1. Januar 1962 fehle es wiederum an der Aufstellung eines Organisations- und Stellenplanes. Der Kläger könne auch die in § 21 Abs. 2 HBesG vorgesehene Stellenzulage nicht etwa deshalb verlangen, weil er bis zum 31. März 1958 aus der Planstelle eines Inspektors, dessen Dienstgrad sein Vorgänger gehabt habe, infolge ihrer Unterbesetzung gemäß § 36 Abs. 2 RHO besoldet worden sei.

9

Im übrigen sei der Kläger lediglich bis zum 31. März 1958 in der Planstellenüberwachungskartei auf einer Planstelle A 4 c 2 (A 9) für Regierungsinspektoren geführt worden. Auch sei eine solche Stelle für ihn nur in den Haushaltsvoranschlägen 1957 und 1958 angefordert worden. Dabei habe eine objektive Dienstpostenbewertung nicht stattgefunden. Daß eine solche erst in Vorbereitung sei, ergebe sich aus den vom Kläger zu den Akten gereichten Erlaß des Kultusministers vom 26. März 1964.

10

Der Kläger verkenne, daß die streitige Stellenzulage nicht schon dann zu gewähren sei, wenn er die Funktion eines höheren als seiner Besoldung entsprechenden Amtes wahrnehme und die Behörde auf Grund der Stellenbewilligung durch das Haushaltsgesetz - etwa infolge globaler Bewilligung von Planstellen - die Möglichkeit gehabt habe oder habe, das von ihm wahrgenommene Amt mit einer höheren Planstelle auszustatten. Es entspreche hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, Beamte in einer höher bewerteten Funktion ohne Ausgleich in den Dienstbezügen auch für längere Zeit als ein Jahr zu beschäftigen, zumal im Falle des Klägers die entsprechende besoldungsrechtliche Einstufung aus laufbahnrechtlichen Gründen mangels Ablegung der II. Verwaltungsprüfung nicht alsbald möglich gewesen sei. Allerdings stehe das Fehlen der für die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe erforderlichen laufbahnmäßigen Voraussetzungen der Anwendung des § 21 Abs. 2 HBesG nicht entgegen. § 21 Abs. 2 HBesG vermittele dem Beamten aber nicht ohne weiteres einen - den Grundsatz der Beamtenbesoldung nach Maßgabe seiner Ernennung nebst Planstellenzuweisung durchbrechenden - Anspruch auf eine funktionsgerechte, an den Tätigkeitsmerkmalen seines Dienstpostens oder an dessen Bewertung in der Stellenanforderung ausgerichtete höhere Besoldung. Der Anspruch auf die Stellenzulage entstehe vielmehr erst dann, wenn der vom Beamten wahrgenommene Dienstposten durch Zuteilung einer vom Landtag bewilligten höheren Planstelle in dem Organisations- und Stellenplan auch in der Tat als ein "höherer" amtlich ausgewiesen sei. Das setze voraus, daß die Dienstpostenbewertung überhaupt und sachgerecht erfolgt sei. Man werde der Verwaltung auf Grund ihrer Organisationsfreiheit das Recht einräumen müssen, die Planstelle im Organisations- und Stellenplan einem anderen Dienstposten zuzuteilen und diesen damit sachgerecht zu bewerten (zu heben). Denn die vom Landtag bewilligten Planstellen blieben oft hinter den nach sachgerechter Dienstpostenbewertung ausgerichteten Stellenanforderungen, zurück. Somit stehe es der Behörde auch frei, unabhängig von den Stellenforderungen beim Landtag nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes in seiner Ausführung die Planstellen im Organisations- und Stellenplan neu auf die einzelnen Dienstposten auszuwerfen und diese damit neu zu bewerten.

11

Infolgedessen sei es auch ermessensfehlerfrei, wenn in einem solchen Fall eine Behörde im Organisations- und Stellenplan die Planstelle einem Beamten zuweise, der leistungsmäßig und vor allem laufbahnrechtlich zur Beförderung heranstehe. Hätte der Hessische Gesetzgeber die Organisationsfreiheit der Verwaltung einschränken wollen, so hätte er diese Durchbrechung des Grundsatzes von der Gewaltenteilung im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. Infolgedessen habe die Verwaltung im vorliegenden Fall, da es an der Aufstellung eines Organisations- und Stellenplanes gefehlt habe, auch mangels eines entsprechenden Ersatzplanes ein Anspruch des Klägers auf die Stellenzulage nicht entstanden sei und der Kläger die II. Verwaltungsprüfung noch nicht abgelegt gehabt habe, aber als Regierungsobersekretär aus der Planstelle eines Inspektors besoldet worden sei, sachgerecht gehandelt, indem sie diese Planstelle am 1. April 1958 zur Beförderung eines Beamten zum Inspektor abgezogen habe. Daß sie dies im Interesse des damaligen Regierungsobersekretärs Braun getan habe, der erst im Jahre 1960 zum Inspektor befördert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Denn Braun habe bereits am 19. März 1956 die II. Verwaltungsprüfung abgelegt und damit den Nachweis einer allseitigen Verwendbarkeit für die gehobene mittlere Laufbahn erbracht gehabt.

12

Aus alledem folge, daß der Kläger auch mit einem Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Fürsorgepflichtverletzung nicht durchdringen könne. Die Behörde sei zumindest erst nach einer gewissen Anlaufzeit verpflichtet gewesen, der Vorschrift des § 21 Abs. 2 HBesG zur Aufstellung eines Organisations- und Stellenplanes nachzukommen. Sie habe zwar eine Bündelung nur vernehmen dürfen, soweit sie der Gesetzgeber in der Neufassung der Vorschrift legalisiert habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß erst das Hessische Beamtengesetz vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) - HBG - (vgl. §§ 18 Abs. 2, 21, 22) zwischen den Laufbahngruppen des mittleren und des gehobenen Dienstes unterscheide; Art. 15 Nr. 6 des Anpassungsgesetzes zum HBG vom 21. März 1962 (GVBl. S. 213) verweise noch auf die Laufbahnverordnung vom 23. März 1949 (GVBl. S. 33) in der Fassung vom 14. Juli 1959 (GVBl. S. 29), welche die Einheitslaufbahn des mittleren Dienstes gekannt habe (vgl. §§ 11-13). Es lasse sich aber nicht feststellen, die Behörde hätte bei Aufstellung eines vorschrifts- und sachgemäßen (echten) Organisations- und Stellenplanes den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten auch tatsächlich mit der Planstelle eines Inspektors (A 9) bewertet. Aus dem vom Kläger überreichten Erlaß vom 26. März 1964 ergebe sich, daß die Hessische Landesregierung erst heute bemüht sei, Richtlinien für die Bewertung der Dienstposten in der Hessischen Landesverwaltung zu erproben. Der Beklagte trage weiterhin glaubhaft vor, daß ihm ab 1. April 1958 keine Planstelle A 9 für den Dienstposten des Klägers zur Verfügung gestanden habe. Infolgedessen lasse sich ein Schaden nicht nachweisen.

13

Schließlich begründe der Kläger seinen Anspruch auf die Stellenzulage ohne Erfolg mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Stellenzulage anderen Beamten trotz fehlendem Organisations- und Stellenplan gewährt worden sei, sei sie nach § 21 Abs. 2 HBesG zu Unrecht gewährt worden. Etwas anderes könne nur gelten für die Zeit der Aufstellung des vorliegenden Organisations- und Stellenplanes vom 26. August 1958 (richtig: 1959) bis zum 31. Dezember 1961. Für den vorhergehenden Zeitraum habe eine echte Bewertung der Dienstposten im Sinne des § 21 Abs. 2 HBesG infolge Nichtaufstellung des Organisations- und Stellenplanes und mangels entsprechender Ersatzpläne nicht vorgelegen. Infolgedessen könne dem Kläger auch nicht die Stellenzulage für die Zeit vom 1. April 1957 bis 31. März 1958 zugesprochen werden.

14

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die gemäß § 127 BRRG a.F. zugelassene Revision eingelegt und mit ihr beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Klageanträgen zu erkennen,

15

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

16

Mit der Revision hat der Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen:

17

1)

Das Berufungsgericht habe gegen § 86 VwGO verstoßen.

18

a)

Es habe nicht aufgeklärt, inwieweit die von dem Beklagten vorgelegten Stellenpläne sogenannte Stellenanforderungspläne gewesen seien und inwieweit durch den Haushaltsgesetzgeber die angeforderten Stellen auch tatsächlich bewilligt und zugeteilt worden seien. Diese Aufklärung hätte das Berufungsgericht um so mehr, vornehmen müssen, weil es entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung, es handele sich bei den vorgelegten Stellenplänen um die in § 25 HBG (F. 1954) vorgeschriebenen, im Urteil feststelle, diese Pläne seien nur Stellenanforderungspläne, und es stehe nicht fest, ob die angeforderten Stellen auch tatsächlich bewilligt worden seien.

19

b)

Das Berufungsgericht habe den: Vortrag des Beklagten, daß ihm am 1. April 1958 keine Planstelle A 9 für den Dienstposten des Klägers zur Verfügung gestanden habe, als glaubhaft übernommen, obwohl der Kläger substantiiert und mit konkreten Beweisanträgen das Gegenteil behauptet habe. Auch widerspreche diese, sogenannte glaubhafte Behauptung des Beklagten der Feststellung im Berufungsurteil, die Stelle, aus welcher der Kläger bis zum 31. März 1958 besoldet worden sei, sei erst ab 1. August 1960 durch Beförderung des Regierungsobersekretärs Braun zum Inspektor in Anspruch genommen worden. Auch unabhängig hiervon hätte das Berufungsgericht Feststellungen darüber treffen müssen, ob nicht auch andere Stellen, wie von Seiten des Klägers vorgetragen, während des ganzen streitigen Zeitraums frei und unbesetzt gewesen seien.

20

c)

Das Berufungsgericht habe es trotz konkreten Vertrages des Klägers und trotz Beweisantrittes unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Regierungsobersekretär Braun aus sachfremden Erwägungen im Jahre 1960 zum Regierungsinspektor befördert worden sei. Dies hätte der Verwaltungsgerichtshof um so mehr aufklären müssen, als der Beklagte schriftsätzlich eingeräumt habe, die Beförderung sei auf Intervention des BHE (Regierungspartei in Hessen) schließlich erfolgt.

21

2)

Materiellrechtlich habe der Beklagte § 21 Abs. 2 HBesG verletzt. Die vom Beklagten vorgelegten Planstellenverzeichnisse, die jedes Amt mit einer bestimmten Besoldungsgruppe bewerteten und gleichzeitig angäben, welcher Beamte dieses Amt wahrnehme und wie er konkret besoldet werde, seien ein Stellenplan im Sinne des § 21 Abs. 2 HBesG. Von diesen Plänen sei der Landtag bei der Formulierung der Vorschrift ausgegangen. Stellenpläne im Sinne des § 21 Abs. 2 HBesG seien die vorgelegten Pläne aber zum mindesten in Verbindung mit der Planstellenüberwachungskartei und dem Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums. Die Bewertung der Stelle, die der Kläger bekleidet habe, sei schon jahrelang vor dem 1. April 1957 als die einer Inspektorstelle gewesen, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Die im Berufungsurteil festgestellten seit 1964 eingeleiteten Versuche des Ministeriums, generell einheitliche Stellenbewertungen zu schaffen, hätten mit der Frage, ob Stellenpläne im Sinne des § 21 Abs. 2 HBesG vorhanden gewesen seien, nichts zu tun. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es entspreche hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, Beamte für längere Zeit als ein Jahr in einer höher bewerteten Funktion zu beschäftigen, sei seit dem Inkrafttreten des § 21 Abs. 2 HBesG nicht mehr richtig. Wenn in dem angefochtenen Urteil zusätzlich auf die noch nicht abgelegte II. Verwaltungsprüfung hingewiesen werde, so offenbarten sich darin die rechtsirrigen Erwägungen, die das Berufungsgericht angestellt habe.

22

Verletzt seien auch Art. 3 GG und Art. 33 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229). Der Beklagte habe anderen Beamten, die ebenfalls höherwertige Funktionen ausgeübt hätten und die der Kläger namentlich bezeichnet habe, an Hand der bestehenden Stellenpläne eine Zulage nach § 21 Abs. 2 HBesG gewährt, weil er selbst die bestehenden Stellenpläne mit Recht als Organisations- und Stellenpläne im Sinne des § 21 Abs. 2 HBesG angesehen habe.

23

Der Beklagte habe auch seine Pflicht zur Fürsorge für den Kläger verletzt, indem er die Planstelle, aus welcher der Kläger besoldet werden sei, zugunsten eines Beamten, dessen Amt nicht als das eines Inspektors ausgewiesen gewesen sei, abgezogen und die Bewertung des vom Kläger wahr genommenen Amtes durch Bündelung nach BesGr. A 7 bis A 9 - und zwar unter Verstoß gegen den Sinn des § 21 Abs. 2 HBesG und gegen § 36 RHO - nur für eine gewisse Zeit geändert habe, obwohl der Kläger die Befähigung, das Amt eines Inspektors zu bekleiden, durch jahrelange Wahrnehmung seines Dienstpostens nachgewiesen habe.

24

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

25

und zur Begründung das angefochtene Urteil verteidigt.

26

II.

Die Revision ist unbegründet.

27

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß als Organisations- und Stellenpläne im Sinne des § 21 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 21. Dezember 1957 (GVBl. S. 177) - HBesG - nur Pläne angesehen werden können, die in Ausführung des jeweiligen Haushaltsgesetzes die bewilligten Planstellen auf die einzelnen Dienstposten verteilen (vgl. BVerwGE 16, 142 [144 f.];Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 271.63 - [Buchholz BVerwG 235, § 21 BBesG Nr. 1 = ZBR 1963 S. 362]). Dieser von dem damals für Entscheidungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts zuständigen VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 20. Januar 1966 - BVerwG VIII C 76.63 - (ZBR 1966 S. 350) noch einmal bestätigten Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.

28

Aus dieser Auffassung folgt, daß die von dem Kultusministerium gemäß § 25 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen (HBG) in der Fassung vom 11. November 1954 (GVBl. S. 239) - HBG (F. 1954) - für die hier in Betracht kommenden Haushaltsjahre aufgestellten Stellenpläne entgegen der Auffassung der Revision nicht Stellenpläne im Sinne des § 21 Abs. 2 HBesG, sondern Stellen anforderungs plane waren; dies ergibt sich, wie das beklagte Land zutreffend vorträgt, schon daraus, daß der in § 25 HBG (F. 1954) bezeichnete Stellenplan nach Absatz 1 Satz 4 dieser Vorschrift der Genehmigung der für die Anstellungsbehörde zuständigen Vertretungskörperschaft, d.h. hier des Landtags, bedurfte, Ein Stellenanforderungsplan genügt in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan auch dann nicht dem § 21 Abs. 2 HBesG, wenn die mit ihm angeforderten Planstellen schon in der Anforderung nach Sachgebieten im einzelnen bezeichnet und gemäß der Anforderung von der Vertretungskörperschaft bewilligt sind. Etwas Derartiges ist ohnehin eine seltene Ausnahme. In der Regel geschieht schon die Stellenanforderung mehr oder minder global und weicht die ebenfalls globale Bewilligung schon in der Anzahl der in den einzelnen Besoldungsgruppen bewilligten Planstellen von der Anforderung ab, so daß der Stellenanforderungsplan den endgültigen Stellenplan im Sinne des § 21 Abs. 2 HBesG nicht zu ersetzen geeignet ist; dies im übrigen auch deshalb nicht, weil zwischen der Anforderung und der Bewilligung der Stellen mindestens 1/2 Jahr oder mehr vergeht, in welcher Zeit die Grundlagen der Anforderung kaum einmal völlig unverändert bleiben. Daher gilt allgemein, daß § 21 Abs. 2. HBesG nur anwendbar ist, wenn der von dem Beamten bekleidete Dienstposten, d.h. das konkrete Aufgabengebiet bei einer bestimmten Dienststelle (vgl.Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 9.67 -), durch Zuteilung einer durch das Haushaltsgesetz bewilligten Planstelle seitens der hierzu befugten Behörde mit einer höheren Besoldungsgruppe bewertet, ist als das (statusrechtliche) Amt, in das der Beamte ernannt ist. Die Revision verkennt in ihrer anderen Rechtsauffassung, daß es für die Anwendung des § 21 Abs. 2. HBesG nicht darauf ankommt, ob der vom Kläger bekleidete Dienstposten damals objektiv als Inspektorposten zu bewerten gewesen wäre oder ob er früher einmal so bewertet worden ist (die Tatsachen allein, daß das Aufgabengebiet des Klägers früher von einem Inspektor wahrgenommen wurde und daß dar Kläger eine Zeitlang aus einer Planstelle A 9 besoldet wurde, würden dafür übrigens nicht genügen).

29

Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden Grundsätze tatsächlich festgestellt, daß ein Organisations- und Stellenplan des Kultusministeriums in dem dargelegten Sinn während der in Betracht kommenden Zeit nur vom 26. August 1959 bis zum 31. Dezember 1961 bestanden hat und in dieser Zeit der Dienstposten des Klägers mit "A 7 bis A 9" also nicht eindeutig bewertet gewesen ist. In dem Urteil heißt es weiter, es lasse sich auch nicht feststellen, das Ministerium hätte bei Aufstellung eines dem § 21 Abs. 2 HBesG entsprechenden Organisations- und Stellenplanes den vom Kläger bekleideten Dienstposten mit A 9 bewertet.

30

Die gegen diese Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind nicht ordnungsmäßig erhoben oder unbegründet, oder sie stellen sich als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Darauf, ob die vom Ministerium angeforderten Planstellen vom Landtag tatsächlich bewilligt worden sind, kam es nach der insoweit maßgebenden - übrigens, wie dargelegt, zutreffenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an, die dahin gehende Aufklärungsrüge ist also unbegründet. Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof hätte das Vorbringen des Beklagten, ihm habe für den Dienstposten des Klägers ab 1. April 1958 keine Planstelle A 9 zur Verfügung gestanden, nicht als glaubhaft übernehmen dürfen, weil der Kläger substantiiert und mit konkreten Beweisanträgen das Gegenteil behauptet habe, ist hinsichtlich dieser Gegenbehauptung nicht ordnungsmäßig erhoben, im übrigen ein im Revisionsverfahren unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Das gleiche gilt - abgesehen davon, daß es von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus auch darauf nicht ankam - für die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe trotz konkreten Vortrags und Beweisantritts des Klägers keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Regierungsobersekretär Braun aus sachfremden Erwägungen im Jahre 1960 zum Regierungsinspektor befördert worden sei. Beide Rügen genügen nicht den in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen. Diese Vorschrift ist - ebenso wie § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO - streng anzuwenden, weil beide Vorschriften der Entlastung der Revisionsgerichte dienen und verhüten sollen, daß diese genötigt sind, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Soweit zur Begründung eines Verfahrensmangels auf Tatsachen Bezug genommen wird, die sich aus vorinstanzlichen Schriftsätzen der Beteiligten ergeben sollen, ist deshalb nach ständiger revisionsgerichtlicher Rechtsprechung die Angabe des Schriftsatzes und bei umfangreicheren Schriftsätzen die nähere Bezeichnung der Schriftsatzstelle erforderlich(Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VI C 167.62 - mit weiteren Nachweisen). Soweit die Unterlassung der Heranziehung von Beweisen, insbesondere der Vernehmung von Zeugen, gerügt wird, sind nicht in einer dem § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise die Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben. Zu diesen Tatsachen gehören jedenfalls bei der Rüge der mangelnden Sachaufklärung die Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht nicht bedient haben soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 9. November 1956 [BVerwGE 5, 12/13], vom 14. September 1961 - BVerwG II C 188.59 - undvom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 -; ständige Rechtsprechung) hätte die Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Beweismittel bezeichnen müssen, deren Erhebung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder jedenfalls hätte aufdrängen müssen, sie hätte also z.B. die Zeugen, die ihrer Meinung nach hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnen und angeben müssen, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder doch beruhen kann. Die schlichte Rüge der Nichtvernehmung reicht nur aus, wenn sich die Namen der Zeugen und die Beweisfragen aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergeben (BVerwGE 6, 69).

31

Das Vorbringen, die vom Berufungsgericht als glaubhaft bezeichnete Behauptung des Beklagten, ihm hätte für den Kläger ab 1. April 1958 keine Planstelle A 9 zur Verfügung gestanden, stehe im Widerspruch zu der weiteren Feststellung, der Regierungsobersekretär B. sei erst 1960 zum Regierungsinspektor befördert worden, trifft nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Beförderung des an sich zur Beförderung heranstehenden Regierungsobersekretärs B. zum Inspektor bereits im Jahre 1958 in Angriff genommen werden sei, sich aber verzögert habe. Der Frage nachzugehen, ob dem Kultusministerium in der fraglichen Zeit andere Planstellen als die, aus der ab 1. April 1958 der Regierungsobersekretär B. besoldet wurde, zur Verfügung standen, hatte das Berufungsgericht von seiner - zutreffenden - Rechtsauffassung aus, daß es auf die jeweilige tatsächliche Bewertung des Dienstpostens des Klägers in Ausführung des Haushaltsgesetzes ankam, keinen Anlaß.

32

Auch das Verbringen der Revision, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß andere Beamte des Kultusministeriums die Stellenzulage nach § 21 Abs. 2 HBesG in der fraglichen Zeit erhalten hätten, was zugleich zeige, daß das Ministerium selbst für die gesamte Zeit vom Bestehen eines Organisations- und Stellenplanes ausgegangen, sei, vermag das Klagebegehren nicht zu stützen. Geht man von der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts aus, ein Organisations- und Stellenplan im Sinne des § 21 Abs. 2 HBesG habe für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 25. August 1959 und wieder vom 1. Januar 1962 an nicht bestanden, dann haben andere Beamte die ihnen etwa in dieser Zeit gewährte Stellenzulage zu Unrecht erhalten, und der Kläger kann sich nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. u.a. BVerwGE 5, 1[BVerwG 04.05.1956 - II C 71/55] [8 ff.]) nicht hierauf berufen. Sollten die vom 26. August 1959 bis 31. Dezember 1961 geltenden Organisations- und Stellenpläne die Stellen der in Betracht kommenden Beamten eindeutig höher bewertet haben, so läge ein dem Fall des Klägers vergleichbarer Sachverhalt für diese Zeit nicht vor; anderenfalls würde auch für diese Zeit das für die Zeit vom 1. April 1957 bis 25. August 1959 Ausgeführte gelten.

33

Ein Verstoß gegen Art. 33 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), wonach das Arbeitsentgelt der Leistung entsprechen und zum Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Unterhaltsberechtigten ausreichen muß, scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger als Beamter kein Arbeitsentgelt, sondern beamtenrechtliche Besoldung erhält. § 21 Abs. 2 HBesG durchbricht zwar den Grundsatz der Besoldung nach Maßgabe der Ernennung in das (statusrechtliche) Amt, vermittelt aber dem Beamten keinen Anspruch auf eine funktionsgerechte, rein an Tätigkeitsmerkmalen seines Aufgabenbereichs oder an dessen Bewertung in der Stellenanforderung ausgerichtete höhere Besoldung (BVerwGE 16, 142 [144]).

34

Schließlich ist das Klagebegehren auch nicht als Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet. Die Revision sieht eine solche Verletzung in den "Abzug" der Planstelle A 9 von dem Dienstposten des Klägers zugunsten des Regierungsobersekretärs Braun, dessen Dienstposten nach der eigenen Auffassung des Beklagten damals nicht mit A 9 bewertet gewesen sei, ferner in der "unzulässigen Bündelung" bei der Bewertung des Dienstpostens des Klägers für die Zeit vom 26. August 1959 bis zum 31. Dezember 1961, schließlich in der jahrelangen Beschäftigung des Klägers auf einem - nach Auffassung der Revision - zunächst als Inspektorposten bewerteten und auch später sachgerecht so zu bewertenden Dienstposten ohne Zahlung der Zulage. Die Revision geht aber auch hier rechtsirrtümlich davon aus, die Bewertung des Dienstpostens des Klägers als Inspektorposten in früheren Stellenanforderungs planen und die jahrelange Führung des Dienstposteninhabers auf dieser Planstelle seien ein zwingendes Indiz dafür, daß der Dienstposten - ohne Rücksicht auf die im jeweiligen Haushaltsgesetz bewilligten Planstellen - objektiv ein für allemal mit A 9 zu bewerten sei. Das aber hat das Berufungsgericht gerade für die fragliche Zeit als nicht feststellbar bezeichnet. Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben. Das Revisionsgericht ist also hieran gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Ohne Rechtsirrtum zieht das Berufungsgericht hieraus den Schluß, es fehle an einem nachweisbaren Schaden des Klägers, so daß dieser aus einer etwa fehlerhaften "Bündelung" bei der Bewertung seines Dienstpostens nichts herleiten kann (vgl. das angeführteUrteil vom 20. Januar 1966 - BVerwG VIII C 76.63 -). In diesem Zusammenhang sind auch die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils zu sehen, es sei nicht ermessens-(dispositions-)fehlerhaft, daß das Ministerium die Planstelle von dem - nicht notwendig mit A 9 zu bewertenden - Dienstposten des Klägers abgezogen habe, weil der Kläger mangels Ablegung der II. Verwaltungsprüfung damals nicht hätte zum Regierungsinspektor befördert werden können. Danach bedarf es keines Eingehens darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegeben wären (vgl. dazuUrteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 53.67 -).

35

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier