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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1956, Az.: BVerwG II C 71.55

Ernennung von Beamtenanwärtern zu außerplanmäßigen Beamten der Deutschen Reichsbahn während ihres Kriegswehrdienstes; Anspruch eines ohne Prüfung ernannten Beamten, der Prüfung nicht mehr unterzogen zu werden; Voraussetzungen einer Zustellung nach § 212 Zivilprozessordnung ( ZPO); Vorbildung und Laufbahnen der deutschen Beamten; Rechtliche Beendigung eines Beamtenverhältnisses am 8.5.1945; Bindende Wirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die nicht Verfassungsrecht betreffen; Voraussetzung einer rechtswirksamen beamtenrechtlichen Zustellung ; Erlass des Vorbereitungsdienstes der Beamtenanwärter bei ihrer Heranziehung zum Kriegswehrdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG II C 71.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVerwG Hannover - 30.03.1953 - AZ: A I/IV 536/52
OVG Niedersachsen und Schleswig-Holstein - 14.02.1955 - AZ: II OVG A 72/53

Fundstelle

  • BVerwGE 5, 1 - 10

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Laufbahnvorschriften

Zustellung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beamtenanwärter der Deutschen Reichsbahn, die wählend ihres Kriegswehrdienstes ohne Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten ernannt wurden, haben in der britischen Besatzungszone keinen Rechtsanspruch darauf, der in § 30 der Reichslaufbahnverordnung vorgeschriebenen Prüfung nicht mehr unterzogen zu werden.

  2. 2.

    Bei einer Zustellung nach § 212 b ZPO wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch eine nach Satz 1 a.a.O. vollzogene Übergabe nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Erfordernisse des Satzes 2 a.a.O. nicht erfüllt sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 30. März 1953 - A I/IV 536/52 - und des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. Februar 1955 - II OVG A 72/53 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges, werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1922 geborene Kläger trat am 1. April 1938 (im Alter von 16 Jahren) als Schreibgehilfe im Arbeitsverhältnis bei dem Betriebswerk Minden in den Dienst der Deutschen Reichsbahn. Nachdem er am 15. November 1939 zur Luftwaffe eingezogen worden war, wurde er auf seinen Antrag am 12. August 1941 als Reichsbahn-Inspektoranwärter in das Beamtenverhältnis übernommen. Während eines ihm zu diesem Zwecke erteilten Urlaubs vom 19. November 1942 bis zum 28. Februar 1943 wurde er in dieser Eigenschaft zwecks Ausbildung bei der Gepäckabfertigung und Fahrkartenausgabe des Bahnhofs Minden beschäftigt. Am 19. Februar 1943 legte er dort eine formlose mündliche Prüfung im Telegrafendienst und am 26. Februar 1943 eine mündliche Ausbildungsprüfung mit ausreichendem Ergebnis ab. Nach seiner Rückkehr zur Truppe wurde er am 1. März 1944 zum außerplanmäßigen Reichsbahninspektor ernannt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1944 wurde er als planmäßiger Reichsbahninspektor im Beamtenverhältnis auf Widerruf angestellt. Dabei wurde ihm eröffnet: "Nach Rückkehr aus dem Wehrdienst müssen Sie, um ausreichende Kenntnisse im Außendienst zu erwerben, einen Vorbereitungsdienst ableisten. Eine förmliche Prüfung wird nicht mehr abgehalten."

2

Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger zunächst vom 10. Mai bis zum 10. Juni 1945 als Fahrdienstleiter beim Bahnhof Teuchern mit Genehmigung des Betriebsamtes Weissenfels an der Saale verwendet. Ab 1. Juli 1945 beschäftigte ihn wieder das Reichsbahnbetriebsamt Minden im Stellwerk und in der Aufsicht. Am 6. Dezember 1945 beantragte der Kläger auf einem ihm ausgehändigten Vordruck, ihn für die Dauer von 32 Monaten zur Vorbereitung auf die Prüfung zum nichttechnischen Reichsbahninspektor gemäß der Verfügung der Beklagten vom 28. November 1945 - 3 H 1 P 51 Pa - auszubilden. In dieser Verfügung war u.a. bestimmt, daß die planmäßigen Reichsbahninspektoren, die keine volle laufbahnmäßige Prüfung abgelegt haben, diese nachholen müssen und bis zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung Widerrufsbeamte bleiben. Dem Antrage des Klägers gab die Beklagte mit Verfügung vom 30. Dezember 1945 mit dem Hinweis statt: "Der Beamte ist noch Widerrufsbeamter und muß die volle laufbahnmäßige Prüfung noch ablegen."

3

Am 16./19. August 1948 bestand der Kläger die Prüfung für den Rechnungsdienst. Am 15. Februar 1949 unterzog sich der Kläger bei der Eisenbahndirektion Essen der förmlichen Prüfung zum nichttechnischen Reichsbahninspektor ohne Erfolg. Auch die Wiederholungsprüfung vom 8. November 1949 bestand er nicht. Einen Antrag des Klägers auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 27. März 1950 ab. Die Beklagte erklärte sich jedoch bereit, den Kläger in die Laufbahn des mittleren Dienstes zu übernehmen und zum Reichsbahnassistenten zu ernennen. Hiermit erklärte sich der Kläger am 5. April 1950 mit dem Vorbehalt einverstanden: "wenn dieses rechtlich einwandfrei begründet ist."

4

Auf einen Bericht der Beklagten entschied die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn am 5. September 1950, der Kläger könne nur nach Übernahme in die Laufbahn eines Assistenten auf eigenen Antrag im Eisenbahndienst verbleiben, anderenfalls sei vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Auf die Mitteilung dieser Entscheidung mit der Antrage, ob er den Antrag auf Überführung in die mittlere Laufbahn stelle, antwortete der Kläger am 27. September 1950, gemäß der Verfügung der Hauptverwaltung und unter dem Druck der Verhältnisse beantrage er zunächst die Übernahme als Reichsbahnassistent, ohne die Herabstufung anzuerkennen und mit dem Vorbehalt weiterer rechtlicher Maßnahmen. Die Beklagte verfügte daraufhin am 5. Oktober 1950 in den Personalakten, der Kläger sei nunmehr mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 als Reichsbahnassistent zu übernehmen, sowie am 23. Oktober 1950 an den Kläger, gemäß der Verfügung vom 5. Oktober 1950 werde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in die Assistentenlaufbahn übernommen; er führe fortan die Dienstbezeichnung Reichsbahnassistent. Unter Ziffer 5 der letztgenannten Verfügung ist angeordnet:

"5. GR

Bahnhofskasse

Hannover

d.d. VA Hannover

zur Kenntnis und Aushändigung der Reinschrift zu 3) an Henneking gegen Empfangsbescheinigung."

5

Neben dieser Verfügung ist handschriftlich vermerkt:

"Zu 5) K.g. u. erl. 28.10.50 Bhk. Ha. Handzeichen."

6

Unter der Verfügung ist ferner handschriftlich vermerkt:

"Reinschrift erhalten. Henneking".

7

Am 8. Oktober 1950 wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde gegen die Verfügung der Hauptverwaltung vom 5. September 1950. Diese Beschwerde wies die Hauptverwaltung am 2. März 1951 zurück.

8

Nachdem der Kläger am 1. Mai 1952 als Reichsbahnassistent von der Bahnhofskasse Hannover zum dortigen Verkehrsamt versetzt worden war, erhob er am 14. August 1952 Einspruch gegen die Verfügung der Beklagten vom 23. Oktober 1950, mit der er aus der Laufbahn des gehobenen Dienstes in diejenige des mittleren Dienste überführt worden war. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1952 wies die Beklagte diesen Einspruch zurück.

9

Keine der vorbezeichneten Verfügungen der Beklagten war mit Rechtsmittelbelehrung versehen.

10

Der vom Kläger am 5. Dezember 1952 erhobenen Anfechtungsklage mit dem Antrage,

den Einspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Dezember 1952 und deren Verfügung vom 23. Oktober 1950 aufzuheben,

11

gab das Landesverwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 30. März 1953 - A I/IV 536/52 - statt. Die von der Beklagten gegen dieses ihr am 13. Mai 1953 zugestellte Urteil am 23. Mai 1953 eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 14. Februar 1955 - II OVG A 72/53 - zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:

12

Gleichgültig, ob man § 31 der Laufbahnverordnung - LaufbVO - entsprechend oder § 61 des Deutschen Beamtengesetzes unmittelbar auf die Überführung des Klägers aus der gehobenen in die mittlere Laufbahn anwenden wolle, hänge die Entscheidung von der Frage ab, ob die Beklagte dem Kläger die Rechtsstellung als Inspektor mit der Begründung habe nehmen dürfen, er habe die Prüfung zweimal nicht bestanden, und ob die Beklagte dem Kläger die Prüfung habe abverlangen dürfen.

13

Letzteres sei, obwohl der Kläger gemäß der Verfügung vom 30. Dezember 1945 seinen Vorbereitungsdienst in der Annahme aufgenommen habe, er werde diesen mit einer Prüfung abschließen müssen, zu verneinen.

14

Nach § 30 LaufbVO hätten die Beamten im Vorbereitungsdienst am Schluß des Vorbereitungsdienstes gemäß der Prüfungsordnung die Prüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. Für den Erlaß dieser Prüfungsordnung sei im Jahre 1946 die Generaldirektion der Reichsbahn in der britischen Zone zuständig gewesen. Diese habe mit der Verfügung vom 4. August 1946 im Einvernehmen mit der Besatzungsmacht die Ausbildung und Prüfung geregelt und diese Regelung mit Erlaß vom 18. März 1947 der Beklagten gegenüber für verbindlich erklärt. Danach habe den planmäßigen Inspektoren, die als Kriegsteilnehmer ohne Vorbereitungsdienst und Prüfung ernannt worden seien, die förmliche Prüfung nicht mehr abgenommen werden dürfen. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, indem sie dem Kläger die volle Prüfung abverlangt habe. An diesem Mangel kranke auch die Verfügung vom 23. Oktober 1950, mit der die Beklagte den Kläger aus der gehobenen in die mittlere Laufbahn überführt habe.

15

Der Umstand, daß die Beklagte entgegen der Verfügung der Generaldirektion vom 4. August 1946 nach ihrer Verfügung vom 28. November 1945 verfahren sei, habe bewirkt, daß die Beamten im Vorbereitungsdienst innerhalb der britischen Zone unterschiedlich ausgebildet und geprüft worden seien. Dies erheische eine Prüfung der darauf beruhenden Verwaltungsakte unter dem Gesichtspunkte des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG). Dieser sei verletzt. Obwohl der Gleichheitssatz denkgesetzlich nicht ausschließe, daß eine Verwaltung in ihrem Bereich für dieselbe Beamtengruppe mehrere Prüfungsordnungen aufrechterhalte, fehle es für das Nebeneinander der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Beklagten vom 28. November 1945 und derjenigen der Generaldirektion vom 4. August 1946 an einleuchtenden Gründen. Nachdem die Beklagte die einzige sachliche Rechtfertigung für ihre Maßnahme, nämlich den Personalüberhang, durch die Ausleseprüfung beseitigt und der Kläger diese bestanden habe, habe das Festhalten der Beklagten an ihrer gegenüber der Verfügung der Generaldirektion vom 4. August 1946 "unbotmäßigen" Haltung der sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Der Kläger sei damit ungünstiger gestellt gewesen als diejenigen Beamten, die sich einer förmlichen Prüfung nicht hätten stellen müssen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die in der amerikanischen Zone durch die Verfügung der Oberbetriebsleitung in Frankfurt vom 13. September 1946 geschaffene Rechtslage, nach der selbst das zweimalige Nichtbestehen der Prüfung nicht zur Versetzung in das Amt einer niedrigeren Laufbahn ausgereicht habe.

16

Dieses Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, ist der Beklagten am 22. März 1955 zugestellt worden. Am 20. April 1955 hat sie Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig begründet.

17

Die Beklagte trägt vor:

18

Das Berufungsgericht habe den Rechtscharakter der Verfügung der Reichsbahn-Generaldirektion in der britischen Zone vom 4. August 1946 verkannt. Diese sei keine Prüfungsordnung im Sinne des § 30 LaufbVO. Sie habe nicht den Zweck verfolgt, die allgemeine Prüfungsordnung aufzuheben und zu ersetzen. Zumindest insoweit, als sie bestimme, daß Anwärter einer Prüfung überhaupt nicht zu unterziehen seien, könne sie nicht als Prüfungsordnung angesehen werden. Sie widerspreche insoweit dem § 30 LaufbVO, der eine Prüfung zwingend vorschreibe, ebenso wie der ihr zugrunde liegende Kriegserlaß des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 20. Mai 1940, für die eine nach § 40 LaufbVO erforderliche Ausnahmegenehmigung zweifelhaft sei. Zumindest sei diese Kriegsbedingte Grundlage mit dem Zusammenbruch gegenstandslos geworden. Als Ausnahmeregelung biete sie keinen Maßstab, von dem zuungunsten des Klägers nur unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz habe abgewichen werden können. Dieser Grundsatz solle die Gleichbehandlung nach der Regel, nicht nach der Ausnahme gewährleisten.

19

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 seien alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen. Dies gelte auch für das Beamtenverhältnis des Klägers als planmäßiger Reichsbahninspektor. Der Kläger sei nach dem 8. Mai 1945 nur im Vorbereitungsdienst beschäftigt worden. Für eine bevorzugte Behandlung des Klägers im Sinne der Verfügung der Generaldirektion vom 4. August 1946 habe kein Anlaß bestanden. Es sei eher zu fragen, ob diese Verfügung nicht ihrerseits den Gleichheitsgrundsatz verletzt habe.

20

Die Tatsache, daß in der amerikanischen Zone die Beamten in der Lage des Klägers ausnahmslos zur förmlichen Fachprüfung herangezogen worden seien, zeige, daß der Kläger von der Beklagten dem Gleichheitssatz entsprechend behandelt worden sei. Denn die Verfügung der Generaldirektion Bielefeld stelle sich auch gegenüber der Regelung in der amerikanischen Zone als eine Ausnahmeregelung dar, die keinen Anspruch auf Gleichbehandlung rechtfertige.

21

Der vom Berufungsgericht aus dem Bericht der Reichsbahndirektion Hannover an die Hauptverwaltung in Bielefeld vom 4. März 1947 gezogene Schluß, personalwirtschaftliche Gründe hätten die Heranziehung aller noch nicht geprüften Inspektoren zur Prüfung sachlich nicht mehr gerechtfertigt, sei nicht zwingend. Insoweit liege ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor. Tatsächlich seien zur Zeit des Berichts und in den Folgejahren außer den nicht ausgebildeten einheimischen Beamten auch die nicht ausgebildeten Flüchtlingsbeamten unterzubringen gewesen. Die Auslese im Jahre 1945 habe die personalwirtschaftlichen Schwierigkeiten keineswegs beseitigt. Dies hätte das Berufungsgericht aufklären müssen. Im übrigen habe die Beklagte bestritten, daß der Kläger zur Auslese herangezogen worden sei und diese bestanden habe. Die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel.

22

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Er tritt den Rechtsausführungen der Beklagten entgegen und führt insbesondere aus:

25

Auch eine formlose Prüfung im Sinne der Verfügung der Genernaldirektion vom 4. August 1946 entspreche dem Prüfungsbegriff des Beamtenrechts und der Laufbahnverordnung. Diese Verfügung sei rechtens, weil sie die Zustimmung der den Reichsverkehrsminister ersetzenden Besatzungsmacht gefunden habe (§ 18 Abs. 2 RBahnG vom 4. Juli 1939 - RGBl. I S. 1205 ff. -) und im Amtsblatt der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 25. September 1946 unter Nr. 151 veröffentlicht worden sei. Ihre Rechtsgrundlage sei der auf dem Erlaß des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 20. Mai 1940 beruhende Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 gewesen. Dort sei ebensowenig wie in der Verfügung der Generaldirektion vom 4. August 1946 auf die Prüfung völlig verzichtet worden, sondern die förmliche Prüfung durch eine unförmliche ersetzt worden. Auch wenn die hiernach getroffene Regelung eine Ausnahmebehandlung vorgesehen habe, so verletze sie doch den Gleichheitsgrundsatz nicht. Denn dieser sei bei Ausnahmevorschriften genau wie bei Regelvorschriften anzuwenden.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Revision ist begründet.

27

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann die Revision - abgesehen von der Rüge eines Verfahrensmangels nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG - nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundes-recht beruhe. Die Beklagte rügt zunächst die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung von Vorschriften der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) - LaufbVO -. Das Recht der auf Grund der Ermächtigung des § 164 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - erlassenen und ursprünglich dem Reichsrecht zugehörenden Laufbahnverordnung ist, soweit es auf Bundesbeamte anzuwenden ist, nach den Art. 123 und 124 in Verbindung mit Art. 73 Nr. 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - Bundesrecht geworden (BVerwGE Bd. 1 S. 57 [58]). Der Kläger ist nach Abschnitt IV Buchst. A Nr. 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundespersonalgesetzes - BPG - vom 10. Oktober 1950 (BGBl. S. 726) seit Inkrafttreten dieser Verordnung unmittelbarer Bundesbahnbeamter. Das Revisionsgericht ist daher befugt, die Anwendung der Laufbahnverordnung durch das Berufungsgericht nachzuprüfen. Für die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG genügt es, daß der Kläger zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts Bundesbeamter und auf ihn in dieser Eigenschaft die Laufbahnverordnung als Bundesrecht anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1954 - BVerwG II C 84.53 - NJW 1954 S. 935).

28

Für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte das Recht der Laufbahnverordnung auf den Kläger richtig angewendet hat, ist davon auszugehen, daß das durch die Ernennungen vom 12. August 1941 (Reichsbahn-Inspektoranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis), vom 1. März 1944 (außerplanmäßiger Reichsbahninspektor) und vom 1. Dezember 1944 (Reichsbahninspektor im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begründete Beamtenverhältnis des Klägers als ein solches im Vorbereitungsdienst auch über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestand. Denn es wurde tatsächlich nicht unterbrochen, sondern alsbald nach dem genannten Zeitpunkt im Bereich der Reichsbahn zunächst durch die Verwendung des Klägers als Fahrdienstleiter bei dem Bahnhof Teuchern und sodann ab 1. Juli 1945 bei dem Reichsbahnbetriebsamt Minden, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten fortgesetzt. Entgegen der Auffassung der Revision kann deshalb auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE Bd. 3 S. 58 ff. [146 ff.]), alle Beamtenverhältnisse seien am 8. Mai 1945 erloschen, nicht die rechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers gefolgert werden. Daß Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nicht das Verfassungsrecht, sondern sonstiges Recht - wie hier das Beamtenrecht - betreffen, an der den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts durch § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl, I S. 243) beigelegten bindenden Wirkung nicht teilnehmen, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (BVerwGE Bd. 1 S. 213 [214], S. 255 [257]; vgl. auch BVerwGE Bd. 2 S. 10 [13, 14]). Er erachtet sich deshalb für befugt, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Beamtenverhältnis am 8. Mai 1945 erloschen ist. Die vorbezeichnete Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts konnte nur für den von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis Bedeutung erlangen. Zu diesem Personenkreis gehören nur diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands ihren Dienst nicht fortsetzen konnten oder durften (BVerwGE Bd. 1 S. 251 [253]). Diese tatsächlichen Voraussetzungen sind - wie das Berufungsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt hat - beim Kläger nicht erfüllt.

29

Trotz seiner Ernennung zum Reichsbahninspektor blieb der Kläger Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst. Dies erhellt zunächst aus dem Wortlaut der Ernennungsverfügungen vom 12. August 1941 und vom 1. Dezember 1944, in denen die spätere "Ausbildung" des Klägers und die Ableistung eines "Vorbereitungsdienstes" vorbehalten wurden, und ferner aus dem Wortlaut und der Zielsetzung der den Ernennungen des Klägers zugrunde liegenden Erlasse. Sowohl der Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1942 (RMBliV 1942 Sp. 2359 = RBB 1943 S. 1) als auch der Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 - 54.505 Pol (A) 169 - gestatteten zwar zugunsten der infolge ihrer Einberufung zum Kriegswehrdienst an der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und an der Ablegung der erforderlichen Prüfungen verhinderten Beamtenanwärter deren im Hinblick auf die Regelung der Laufbahnverordnung vorzeitige Ernennung entsprechend der Eingangsstelle ihrer Laufbahn. Sie dienten jedoch lediglich dem Zweck, eine Benachteiligung der Kriegsteilnehmer zu verhindern und diese Beamtenanwärter während des Krieges beamtenrechtlich zu sichern. Diese Erlässe bezweckten mithin die besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung der zum Kriegsdienst einberufenen Beamtenanwärter mit den übrigen Beamten für die Dauer des Kriegszustandes, ohne die auf Grund dieser Erlasse Ernannten - auch für die Zeit nach der Beendigung des Kriegszustandes - ihrer Eigenschaft als Beamtenanwärter zu entkleiden. Der Zweck der genannten Erlasse war mit der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis und mit seiner abschließenden Ernennung zum Reichsbahninspektor auf Widerruf erfüllt. Mit Recht hat die Beklagte deshalb den Kläger nach Eintritt der Waffenruhe am 8. Mai 1945 seinem Antrage vom 6. Dezember 1945 entsprechend weiterhin als Beamtenanwärter behandelt.

30

Als solcher unterlag der Kläger weiterhin dem Recht der Laufbahnverordnung. Nach § 30 LaufbVO haben Anwärter des gehobenen Dienstes am Schluß des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsordnung gemäß die Prüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, werden nach § 31 Satz 1 LaufbVO entlassen. Sie können jedoch gemäß § 31 Satz 2 LaufbVO, wenn nach dem Urteil des Prüfungsausschusses und nach dem Ermessen der Verwaltung die nachgewiesenen Kenntnisse dazu ausreichen, in den mittleren Dienst übergeführt werden mit der sich aus § 31 Satz 3 LaufbVO ergebenden Folge, daß für den Beginn der außerplanmäßigen Dienstzeit dann die Prüfung als für den mittleren Dienst bestanden gilt (vgl. § 24 LaufbVO). Diese Vorschriften hat die Beklagte auf den Kläger zutreffend angewendet, indem sie diesen mit ihrer Verfügung vom 23. Oktober 1950 mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in die Assistentenlaufbahn übernahm und ihm die Dienstbezeichnung "Reichsbahnassistent" verlieh, nachdem er sich am 15. Februar 1.949 - also weit mehr als zwei Jahre (vgl. § 29 LaufbVO) nach seinem am 6. Dezember 1945 gestellten und mit Verfügung der Beklagten vom 30. Dezember 1945 genehmigten Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Prüfung zum nichttechnischen Reichsbahninspektor - und am 8. November 1949 dieser Prüfung ohne Erfolg unterzogen hatte.

31

Zu Unrecht bestreitet der Kläger die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 23. Oktober 1950 und des diese bestätigenden Einspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Dezember 1952.

32

Die erstgenannte Verfügung ist dem Kläger wirksam eröffnet worden. Es kann dahinstehen, ob die Verfügung des Dienstherrn nach § 31 Satz 2 LaufbVO zu den in § 163 Satz 1 DBG bezeichneten Entscheidungen gehört, die "dem Beamten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind". Denn ist dies - wie aus dem Mangel einer ausdrücklichen Vorschrift über die Bekanntgabe einer solchen Verfügung an den Beamten im Deutschen Beamtengesetz und in der Laufbahnverordnung gefolgert werden könnte - nicht der Fall, so würde die Verfügung auch ohne förmliche Zustellung nach Maßgabe des § 163 DBG durch jede Art der Eröffnung an den Beamten rechtswirksam werden. Sieht man hingegen die Verfügung nach § 31 Satz 2 LaufbVO mit Rücksicht auf ihre besondere beamten- und besoldungsrechtliche Bedeutung als eine dem Beamten bekanntzugebende Entscheidung an, so ist hier die Zustellungsform des § 163 DBG gewahrt. Nach § 163 Satz 1 DBG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 71) - RDStO - und § 212 b Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - kann die Zustellung auch dadurch vollzogen werden, daß das zu übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem ausgehändigt wird, an den die Zustellung zu bewirken ist. Dies ist hier in der Weise geschehen, daß die Verfügung der Beklagten vom 23. Oktober 1950 dem Kläger ausweislich der Personalakten durch einen Bediensteten seiner damaligen Beschäftigungsdienststelle ausgehändigt worden ist. Zwar bestimmt § 212 b Satz 2 ZPO darüber hinaus, in den Akten und auf dem ausgehändigten Schriftstück sei zu vermerken, wann dies geschehen ist. Jedoch besteht hinsichtlich des Verhältnisses der Sätze 1 und 2 des § 212 b ZPO im Schrifttum Einigkeit darüber, daß die Nichterfüllung der Erfordernisse des § 212 b Satz 2 (Vermerk in den Akten und auf dem Schriftstück) die Rechtswirksamkeit der nach § 212 b Satz 1 ZPO vollzogenen Übergabe als Zustellung nicht beeinträchtigt (Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 1953 I Erl. III zu § 212 b ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 1951 S. 300; Schönke, Zivilprozeßrecht, 1951 S. 131; Baumbach, Zivilprozeßordnung, 1954 S. 348 Erl. 2 zu § 212 b; Zöller, Zivilprozeßordnung, 1954 S. 182). Das Schrifttum verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu rechtsähnlichen Zustellungsvorschriften der Zivilprozeßordnung (RGZ Bd. 17 S. 403 [411], Bd. 52 S. 11 [13, 14], Bd. 124 S. 26 [27], Bd. 133 S. 365 [367, 368], Bd. 163 S. 187; RG in JW 1892 S. 331, JW 1900 S. 564, JW 1908 S. 277 [278], JW 1931 S. 2365 [2366]). In dieser Rechtsprechung wird zwischen den auf die Art der Zustellung sich beziehenden Vorschriften und denjenigen Bestimmungen unterschieden, die den Nachweis der formgerecht vollzogenen Zustellung betreffen, und die Erfüllung nur der erstgenannten Vorschriften als für die Wirksamkeit der Zustellung ausreichend erachtet. Selbst wenn mit Rücksicht auf den Zweck der beamtenrechtlichen Zustellung nach § 163 DBG, einen Streit zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten über Tatsache und Zeitpunkt der Zustellung auszuschließen, das Erfordernis einer urkundlichen Festlegung dieses Zeitpunktes als unerläßliche Voraussetzung einer rechtswirksamen beamtenrechtlichen Zustellung anzusehen wäre, würde diesem Erfordernis im vorliegenden Falle durch den in den Personalakten des Klägers neben die Ziffer 5 der Verfügung vom 23. Oktober 1950 gesetzten Vermerk eines Bediensteten der Beschäftigungsdienststelle des Klägers: "Zu 5) K.g.u. erl. 28.10.50 Bhk.Ha." nebst vom Kläger eigenhändig unterzeichnetem Empfangsbekenntnis genügt sein.

33

Gegenüber der hiernach dem Kläger formgerecht zugestellten Verfügung der Beklagten vom 23. Oktober 1950 und dem diese bestätigenden Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 1952 vermag sich der Kläger nicht auf die zugunsten der Kriegsteilnehmer getroffenen Sonderregelungen zu berufen.

34

Durch Runderlaß vom 22. Dezember 1942 (RMBliV 1942 Sp. 2359 = RBB 1943 S. 1) haben sich die Reichsminister des Innern und der Finanzen zugunsten "der infolge des Kriegswehrdienstes an der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und an der Ablegung der erforderlichen Prüfung verhinderten Beamtenanwärter" "auf Grund des § 40 LaufbVO" ausnahmsweise damit einverstanden erklärt, daß diese Anwärter "unter Abweichung von den §§ 23, 30 und 36 LaufbVO" nach Ablauf ihrer regelmäßigen Vorbereitungsdienstzeit ohne Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten ernannt wurden (Abs. 1 a.a.O.). Der infolge Heranziehung zum Kriegswehrdienst nicht erfüllte Vorbereitungsdienst wurde den Anwärtern erlassen (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.), jedoch bestimmt, daß Ausbildung und Prüfung in einem außerplanmäßigen Dienstverhältnis "nach Maßgabe besonderer Regelung für die heimkehrenden Kriegsteilnehmer" nachzuholen seien (Abs. 2 Satz 2 und 3 a.a.O.). Ausdrücklich bestimmte der genannte Runderlaß ferner, die planmäßige Anstellung dürfe erst nach Ablauf des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes und nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung vorgenommen werden (Abs. 3 Buchst. a und b a.a.O.). In diesem Runderlaß wurde mithin keinesfalls die nach § 40 LaufbVO erforderliche Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen zu einem Verzicht auf das in § 30 LaufbVO vorgeschriebene Erfordernis der Prüfung für den gehobenen Dienst erteilt.

35

Demgegenüber enthielt der im Anschluß an die Erlasse des Reichsverkehrsministers vom 24. November 1939, 2., 27. Juli, 19. Dezember 1940 und unter Aufhebung des Erlasses vom 5. Juni 1941 ergangene Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 - 54.505 Pol (A) 169 - über das Anstellungsverhältnis der aus dem Kriegswehrdienst zurückkehrenden Gefolgschaftsmitglieder der Deutschen Reichsbahn unter Abschnitt C Abs. 4 die Vorschrift, bei Beendigung der laufbahnmäßigen Ausbildung nach der Anstellung sei eine förmliche Prüfung nicht mehr abzulegen; der erforderliche Abschluß und die praktische Befähigung für den entsprechenden Beamtendienst seien vielmehr durch den Amtsvorstand festzustellen und aktenkundig zu machen, erforderlichenfalls nach Verlängerung der Ausbildung. Der in diesem Erlaß vorgesehene völlige Verzicht auf die Anstellungsprüfung und die nach Abschnitt A des Erlasses ermöglichte Anstellung nach dem Anwärterdienstalter waren durch den oben erwähnten Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1942 nicht gedeckt. Der Wortlaut des Erlasses des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 läßt nicht erkennen, daß die Reichsminister des Innern und der Finanzen die zu einer solchen Regelung nach § 40 LaufbVO unerläßliche Zustimmung erteilt hatten. Mangels dieser Zustimmung widersprach der Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 der Regelung des § 40 LaufbVO. Er war daher ungesetzlich und ist nicht geeignet, die Auffassung dos Klägers zu stützen, er habe der laufbahnmäßigen Prüfung für den gehobenen Dienst nach § 30 LaufbVO nicht mehr unterzogen werden dürfen.

36

Der Hinweis des Klägers auf die Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 20. Mai 1940 trägt die vorerwähnte Rechtsansicht des Klägers nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung über die ihm durch den Erlaß vom 30. August 1939 (RGBl. I S. 1539) zugestandene Mitwirkung bei Verordnungen des Ministerrates für die Reichsverteidigung hinaus befugt war, die in § 40 LaufbVO vorgesehene Ausnahmegenehmigung für Abweichungen von den Laufbahnvorschriften zugleich für den Reichsminister des Innern, mit dem er personengleich war, und für den Reichsminister der Finanzen zu erteilen. Denn mit der Anordnung vom 20. Mai 1940 hat der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung jedenfalls nicht eine Ausnahme dahin genehmigt, daß bei den zu planmäßigen Beamten ernannten Kriegsteilnehmern auf die Dauer von der nach § 30 LaufbVO erforderlichen Prüfung Abstand zu nehmen sei.

37

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion in der Britischen Besatzungszone in Bielefeld vom 4. August 1946, in der angeordnet wurde, bei den aus Wehrdienst oder Kriegsgefangenschaft zurückgekehrten planmäßigen, nicht oder nicht voll ausgebildeten Inspektoren ohne Prüfung entfalle die förmliche Prüfung und werde diese durch eine Entscheidung des Lehrgangsleiters im Benehmen mit der Personalvertretung und den Lehrern über die Befähigung zum Inspektor ersetzt, nicht geeignet, der Anfechtungsklage des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob die Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld eine solche Anordnung für ihren Bereich überhaupt treffen durfte und ob die nach § 40 LaufbVO erforderliche Ausnahmegenehmigung der Reichsminister des Innern und der Finanzen im Hinblick auf das damals geltende Besatzungsrecht vgl. insbesondere das Gesetz Nr. 6 des Oberbefehlshabers der alliierten Streitkräfte etwa in der Zustimmung des Controller General of Railways zu der Verfügung vom 4. August 1946 erblickt werden könnte. Auch wenn dies zu bejahen wäre, enthielt die an die Eisenbahndirektionen der britischen Besatzungszone gerichtete "Verfügung" lediglich eine interne Verwaltungsanordnung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß diese Verfügung im Amtsblatt der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld veröffentlicht worden ist. Durch die Verfügung vom 4. August 1946 hat daher der Beamte keinen Rechtsanspruch darauf erworben, entgegen § 30 Laufb-VO einer förmlichen Laufbahnprüfung nicht mehr unterzogen zu werden. Entbehrte aber die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 4. August 1946 einer rechtsbegründenden, die Anwendung des § 30 LaufbVO ausschließenden Wirkung, so beeinträchtigte die Beklagte den Kläger nicht "in seinen Rechten" und handelte sie ihm gegenüber nicht "rechtswidrig", indem sie ihn nach Maßgabe des § 30 LaufbVO und ihrer an diese Vorschrift anknüpfenden Verfügung vom 28. November 1945 - 3 H 1 P 51 Pa - nach. Ableistung des Vorbereitungsdienstes der förmlichen Laufbahnprüfung unterzog und den Kläger nach zweimaligem Nichtbestehen dieser Prüfung unter Anwendung des § 31 Satz 2 LaufbVO durch die angefochtenen Verfügungen aus dem gehobenen in den mittleren Dienst überführte. Nach § 23 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (MilReg. Amtsbl. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO 165 - kann die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, so konnte der Kläger seine Klage nicht mit dem von ihm erstrebten Erfolg auf die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 4. August 1946 stützen. Angesichts dieser Rechtslage ist es unerheblich, ob die Beklagte, indem sie ungeachtet dieser Verfügung der Generaldirektion nach ihrer eigenen Verfügung vom 28. November 1945 die während ihres Kriegsdienstes vorzeitig ernannten Reichsbahninspektoren nachträglich der förmlichen Laufbahnprüfung unterzog, gegen eine dienstliche Anordnung einer ihr vorgesetzten Dienstbehörde verstieß, also - wie das Berufungsgericht meint - der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld gegenüber "unbotmäßig" handelte. Denn dieses Verhalten der Beklagten mochte zwar für das innerdienstliche Verhältnis zwischen der Beklagten und der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld Bedeutung haben. Es ist jedoch für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der seitens des Klägers angefochtenen Verfügungen der Beklagten deshalb rechtlich unbeachtlich, weil aus den mitgeteilten Gründen die in den §§ 30 und 31 LaufbVO normierte, die öffentlichen Beziehungen zwischen den Parteien bestimmende objektive Rechtslage weder durch den Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 noch durch die Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 29. August 1940, noch durch die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 4. August 1946 in dem vom Kläger behaupteten Sinne geändert worden war.

38

Die angefochtenen Verfügungen der Beklagten lassen ferner auch eine Überschreitung der "gesetzlichen Grenzen des Ermessens" (§ 23 Abs. 3 MRVO 165) oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) nicht erkennen.

39

Die von der Beklagten bereits mit ihrer Verfügung vom 30. Dezember 1945 getroffene Entscheidung, der Kläger habe als Widerrufsbeamter noch die volle laufbahnmäßige Prüfung abzulegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob der Beklagten ungeachtet der zwingenden Regelung des Prüfungserfordernisses in § 30 LaufbVO etwa im Hinblick auf die kriegsbedingte, vorzeitige Ernennung des Klägers zum Reichsbahninspektor insoweit überhaupt ein Ermessensspielraum verblieb. Der Kläger hat sich, nachdem er auf seinen Antrag vom 6. Dezember 1945 zum Vorbereitungsdienst für die Prüfung zum nichttechnischen Reichsbahninspektor zugelassen worden war, nach Ableistung dieses Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung unterzogen. Er wendet sich mit seiner Anfechtungsklage lediglich gegen die Verfügung der Beklagten vom 23. Oktober 1950 und gegen deren diese Verfügung bestätigenden Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 1952, mithin gegen Entscheidungen, mit denen die Beklagte aus dem zweimaligen Versagen des Klägers in den früheren Laufbahnprüfungen die in § 31 Satz 2 LaufbVO vorgesehene Folgerung zog. Insoweit hat die Beklagte jedoch, indem sie den Kläger, statt ihn nach § 31 Satz 1 LaufbVO zu entlassen, gemäß § 31 Satz 2 LaufbVO aus dem gehobenen in den mittleren Dienst überführte, von dem ihr in dieser Vorschrift zugestandenen Ermessen gerade zugunsten des Klägers Gebrauch gemacht, um diesem mit Rücksicht auf seine besondere Lage ein weiteres Verbleiben im Eisenbahndienst überhaupt zu ermöglichen. Zu einer Ermessensentscheidung dahin, daß der Kläger trotz zweimaligen Nichtbestehens der förmlichen Laufbahnprüfung in seiner bisherigen Rechtsstellung zu belassen sei, war die Beklagte weder nach der Regelung der §§ 30 und 31 LaufbVO noch etwa auf Grund der oben erörterten Kriegserlasse befugt, weil diese - wie ausgeführt - keinen Rechtsanspruch des Klägers auf Abstandnahme von der förmlichen Laufbahnprüfung begründeten.

40

Indem die Beklagte unter Berücksichtigung der Sonderlage des Klägers mit den angefochtenen Verfügungen die Möglichkeit seines Verbleibens im Eisenbahndienste eröffnete, trug sie zugleich der ihr dem Kläger gegenüber nach § 36 DBG obliegenden Fürsorgepflicht in der gesetzlich gebotenen Weise Rechnung. Denn auch bei der Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist der Dienstherr an das Gesetz gebunden. Der Hinweis des Klägers auf die der Beklagten ihm gegenüber obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht vermag deshalb seine Klage ebenfalls nicht zu begründen.

41

Vom Berufungsgericht nicht erörtert, jedoch zu verneinen ist die Frage, ob sich der Kläger etwa im Hinblick auf den Wortlaut der Ernennungsverfügung vom 1. Dezember 1944 ("Eine förmliche Prüfung wird nicht mehr abgehalten.") darauf berufen kann, ihm sei der Verzicht auf die förmliche Laufbahnprüfung beamtenrechtlich zugesichert worden. Mit Rücksicht auf die Öffentlich-rechtliche, zwingendem Recht unterstellte Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses sind derartige Zusicherungen nur zulässig, wenn Hoheitsrechte des Staates durch den zugesicherten Verwaltungsakt nicht beeinträchtigt werden und keine zwingenden Rechtsvorschriften entgegenstehen (vgl. Fischbach "DBG" 1951 I S. 145; ders. "BBG" 1954 S. 863; Baring in Bay.BZ 1952 S. 145). Beides ist hier der Fall. Abgesehen davon, daß sich der Dienstherr des Klägers nach dem Wortlaut der Ernennungsverfügung keineswegs der hoheitlichen Entscheidung über die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Maßgabe des Ergebnisses des dort vorbehaltenen Vorbereitungsdienstes begeben wollte, standen dem Verzicht auf die Prüfung die Vorschriften der §§ 30, 31 LaufbVO entgegen und waren die Erlasse, die diesen Verzicht dennoch aussprachen, aus den mitgeteilten Gründen nicht geeignet, die für die Beklagte verbindliche Wirkung der Regelung der §§ 30 und 31 LaufbVO zugunsten des Klägers zu beseitigen. Eine rechtswirksame beamtenrechtliche Zusicherung des Verzichts auf die förmliche Laufbahnprüfung liegt daher nicht vor.

42

Der Umstand, daß infolge der Verfügung der Beklagten vom 28. November 1945 in deren Zuständigkeitsbereich die volle Abschlußprüfung verlangt wurde, dagegen im übrigen Bereich der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld im Hinblick auf deren Erlaß vom 4. August 1946 von dieser Prüfung abgesehen wurde, begegnet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

43

Bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügungen der Beklagten auf Grund des Gleichheitssatzes war davon auszugehen, daß Art. 3 Abs. 1 GG lediglich einen Anspruch auf Gleichheit "vor dem Gesetz" begründet und eine unterschiedliche Behandlung in der Anwendung des Rechts verbietet. Die Verletzung des Gleichheitssatzes kann daher mit Erfolg nur rügen, wer nach der für ihn maßgeblichen Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet diese Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn diese Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen sachverhaltlich gleichgelagerten Fällen gewährt worden ist. Im vorliegenden Falle ist - wie bereits dargelegt - die in den §§ 30 und 31 LaufbVO normierte objektive Rechtslage weder durch die Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 20. Mai 1940 noch durch den Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 29. August 1942 noch durch die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 4. August 1946 dahin geändert worden, daß bei den während des Krieges ohne Ableistung des Vorbereitungsdienstes und ohne Prüfung ernannten Reichsbahninspektoren von der förmlichen Laufbahnprüfung und demgemäß von der Anwendung des § 31 LaufbVO für den Fall des zweimaligen Nichtbestehens dieser Prüfung abzusehen sei. Vermochte insbesondere die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 4. August 1946, weil sie als innerdienstliche Anweisung des Charakters einer rechtsbegründenden Norm ermangelte, einen Rechtsanspruch des Klägers auf Nichtanwendung des § 31 LaufbVO nicht zu begründen, so kann sich der Kläger auch mit dem Hinweis auf den Gleichheitssatz nicht darauf berufen, in anderen Bezirken der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld sei ihm gleichstehenden Beamten nach Maßgabe der Verfügung vom 4. August 1946 die Ablegung der förmlichen Laufbahnprüfung erlassen und sei deshalb von der Anwendung des § 31 LaufbVO abgesehen worden. Indem jenen dem Kläger gleichstehenden Beamten anderer Bezirke diese abweichende Behandlung zuteil wurde, auf die jene Beamten ebensowenig wie der Kläger einen Rechtsanspruch hatten, wurde der ausschließlich nach der objektiven Rechtslage zu bemessende Gleichheitssatz zwar tatsächlich zugunsten jener Beamten, nicht jedoch unter Verletzung von Rechten des Klägers zu dessen Nachteil durchbrochen.

44

Die Rüge einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist ferner nur begründet, wenn und soweit die im Einzelfall handlungsbefugte und handelnde Behörde kraft eigener Zuständigkeit imstande ist, die ungleiche Behandlung eines gleichgelagerten Falles zu verhindern oder auszuräumen. Die Bundesbahndirektion Hannover war und ist kraft Delegation lediglich für die Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der Beamten des gehobenen Dienstes in ihrem eigenen Bereich zuständig. Sie ist weder berechtigt noch verpflichtet, auf die beamtenrechtliche Behandlung der Beamten des gehobenen Dienstes in anderen Direktionsbezirken Einfluß zu nehmen. Innerhalb ihres eigenen Bereichs hat sie alle dem Kläger gleichstehenden Beamten nach Maßgabe ihrer Allgemeinverfügung vom 28. November 1945 gleichbehandelt. Da diese gleichmäßige Behandlung des Klägers und der ihm gleichstehenden Beamten im Bereiche der Bundesbahndirektion Hannover der objektiven, durch die Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld vom 4. August 1946 nicht veränderten Rechtslage entsprach, und das hiervon abweichende Verfahren nach dieser Verfügung in anderen Direktionsbezirken dem Einflußbereich der Beklagten entzogen war, ist gegenüber den angefochtenen Verfügungen der Beklagten die Rüge unbegründet, die Beklagte habe sachverhaltlich Gleiches rechtlich ungleich behandelt.

45

Selbst wenn man schließlich - ungeachtet der vorstehenden Ausführungen - bei der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG den Gesamtbereich der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld als dasjenige "Organisationsprinzip" (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz 2. Aufl. 1955 S. 193) ansehen wollte, innerhalb dessen eine rechtsgleiche Behandlung des Klägers mit den ihm sachverhaltlich gleichgestellten Beamten etwa im Sinne der Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion Bielefeld zu fordern wäre, so würden dennoch hinreichende sachverhaltliche Unterscheidungsmerkmale vorliegen, die eine unterschiedliche Behandlung der Anwärter des gehobenen Dienstes in den einzelnen Direktionsbezirken rechtfertigten. Wie bereits erörtert, sind die einzelnen Direktionsbezirke für den gehobenen Dienst personalrechtlich eigenverantwortlich. Für jeden dieser Bezirke war die Personalpolitik nach dem unterschiedlichen Verhältnis zwischen der Zahl der vorhandenen Anwärter des gehobenen Dienstes und der Zahl der für diese verfügbaren Stellen auszurichten. Die Beklagte selbst hat ihre Verfügung über die strenge Handhabung der Laufbahnprüfung vom 28. November 1945 mit dem Personalüberhang infolge der Verkehrsschrumpfung nach dem verlorenen Krieg und damit begründet, daß ihr der Zonengrenze am nächsten gelegener Bereich der britischen Zone stärker als andere Direktionsbezirke dem Zustrom von Flüchtlingsbeamten der früheren Reichsbahn ausgesetzt sei. Indem die Beklagte dem durch diese und ähnliche Umstände erzeugten größeren Personalüberhang in der Weise Rechnung trug, daß sie den Anwärtern des gehobenen Dienstes in der Lage des Klägers die in der Verfügung des Reichsbahngeneraldirektionsbezirkes Bielefeld vom 4. August 1946 ohne Begründung eines Rechtsanspruches zugedachte Vergünstigung eines Verzichts auf die förmliche Laufbahnprüfung nicht gewährte, handelte sie weder willkürlich noch aus sachfremden Erwägungen. Sie nahm vielmehr tatsächliche Merkmale, die ihre Personallage von derjenigen anderer Direktionsbezirke unterschied, zum Anlaß, den Kläger und die ihm gleichstehenden Beamtenanwärter ihres Bereichs nicht nach der Verfügung der Reichsbahngeneraldirektion vom 4. August 1946, sondern nach der von dieser unberührt gebliebenen objektiven Rechtslage zu behandeln. Ein solches Verfahren verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (BVerfGE Bd. 1 S. 52, Bd. 2 S. 340).

46

Da die Klage aus diesen sachlich-rechtlichen Erwägungen unbegründet und die Entscheidungen der Vorinstanzen deshalb aufzuheben waren, kann dahinstehen, ob auch die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils gerechtfertigt hätten.

47

Aus diesen Gründen war, wie geschehen zu erkennen.

48

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Dr. Wichert
Schmidt
Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer