Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1969, Az.: BVerwG VI B 47.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Besoldungsansprüche eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 47.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.06.1968 - AZ: VI A 96/67
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 276 LBesG (NW)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger bezeichnet in der Beschwerde mehrere Fragen, die nach seiner Ansicht der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben, und führt dazu einleitend u.a. aus, die zu entscheidenden Fragen seien beispielhaft für eine Vielzahl gleichgearteter Fälle und von unmittelbarer Bedeutung für die übrigen Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - im aktiven Dienst Gruppenleiter bei einer obersten Landesbehörde gewesen und als Ministerialräte in den Ruhestand getreten seien.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine größere Zahl gleichliegender Fälle hat, sondern nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (neben vielen anderen Beschlüsse vom 25. August 1967 - BVerwG VI B 27.66-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - und vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 -). Keine der vom Kläger in der Beschwerde bezeichneten Fragen erfüllt diese Voraussetzungen.
Es ist nicht zweifelhaft, sondern ergibt sich eindeutig aus § 27 b Abs. 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes (NW) in der Fassung des Dritten Besoldungsänderungsgesetzes vom 15. Juni 1965 (GV. NW. S. 165) in Verbindung mit Art. IV des Dritten Besoldungsänderungsgesetzes, daß die vom Kläger für richtig gehaltene Erhöhung der Versorgungsbezüge nur eintreten könnte, wenn eine entsprechende Überleitung der bisherigen Ministerialräte als Gruppenleiter bei einer obersten Landesbehörde aus Besoldungsgruppe - BesGr. - A 16 in die Besoldungsgruppe der Leitenden Ministerialräte (B 3) in der Überleitungsübersicht (Anlage 3 des Dritten Besoldungsänderungsgesetzes) vorgeschrieben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für diese Rechtslage, nach der also eine "Überleitung" weder der im Dienst befindlichen noch der in den Ruhestand getretenen Beamten dieser Kategorie vorgesehen ist, ist es jedenfalls hinsichtlich der letzteren rechtlich ohne Bedeutung, daß der Kreis der Beamten, denen die Änderung der Besoldungsgruppe zugute kommen kann, durch Umschreibung der Amtsfunktion fest bestimmt ist und daß tatsächlich fast alle Inhaber solcher Funktionen befördert worden sind. Daher kann die vom Kläger als erste bezeichnete Frage der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben.
Die als zweite vom Kläger bezeichnete Frage, ob sich der Grundsatz, daß ein Beamter nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr befördert werden kann, noch bei den neuen Wegen der Besoldungsverbesserung aufrechterhalten läßt, mag sich - vielleicht - in Zukunft dem Gesetzgeber einmal stellen; der hier zu entscheidende Fall wirft sie nicht auf, weil jedenfalls bei den für seine Entscheidung in Betracht kommenden Vorschriften ein Abgehen von diesem Grundsatz nicht zu erkennen ist und im übrigen die Frage einer Beförderung des Klägers nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Wie sich schon aus dem oben dargelegten Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ergibt und im übrigen vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen worden ist (Beschlüsse vom 9. September 1968 - BVerwG VI B 62.67-, vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68-, vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 - und vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 -), gibt nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt auch für die vom Kläger an dritter Stelle bezeichnete Frage, ob die Grenzen der Auslegung dadurch überschritten seien, daß das Berufungsgericht die Ermächtigung des § 27 b Abs. 5 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1965 (GV. NW. S. 258) auf die Fälle beschränkt angesehen habe, in denen das letzte Amt oder die letzte Besoldungsgruppe weggefallen sei. Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Grenzen der Auslegung überschritten haben könnte. Die Begründung des Berufungsgerichts für seine Auffassung ist überzeugend, und zwar auch dann, wenn man die vom Kläger erwähnte Überleitung der Ministerialdirektoren einbezieht. Denn diese Gruppe ist in den Landesbesoldungsgesetzen von 1960 bis 1965 als "künftig wegfallend" gekennzeichnet, war also den weggefallenen Ämtern oder Besoldungsgruppen mindestens ähnlich. Deshalb scheidet auch der vom Kläger in diesem Zusammenhang erwähnte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus. Im übrigen dient die Auffassung des Berufungsgerichts über die Grenzen der Ermächtigung nur der zusätzlichen Begründung, seine Entscheidung wird schon durch die vorangeschickte Feststellung getragen, daß die Besoldungsgruppe des Klägers in die Sonderüberleitung nicht aufgenommen worden ist. Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts über die Grenzen der Ermächtigung falsch wäre, würde sich daraus noch kein Anspruch des Klägers ergeben, in die BesGr. B 3 übergeleitet zu werden, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch dafür, daß dies nicht geschehen ist; das für diesen erforderliche Verschulden würde aber in jedem Fall durch die Erwägungen ausgeschlossen, die das Berufungsgericht für die Grenzen der Ermächtigung angeführt hat, gleichgültig, ob sie richtig sind oder nicht. Auch wenn die Einbeziehung der Ministerialdirektoren in die Überleitung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße, könnte das allenfalls dazu führen, daß diese Einbeziehung verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge, nicht aber dazu, daß der Kläger wunschgemäß überzuleiten wäre.
Der Begriff der Fürsorgepflichtverletzung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ob eine solche vorliegt, ist jeweils von den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles abhängig und gibt deshalb einer Sache entgegen der Annahme des Klägers keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (Beschlüsse vom 29. Dezember 1967 - BVerwG VI B 7.67 - und vom 9. September 1968 - BVerwG VI B 62.67 -).
Mit der Bitte, die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Berufungsgerichts im Beschwerdeverfahren mit Rücksicht darauf zu prüfen, daß zwei im Dienst des Gewerkschaftsbundes stehende Gewerkschaftssekretäre am Berufungsurteil mitgewirkt hätten, könnte der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Dieser Beschwerdegrund ist aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht worden. Er muß daher unberücksichtigt bleiben; denn für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sind entsprechend der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO nur die Beschwerdegründe beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemacht und in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden sind (Beschluß vom 9. Oktober 1968 - BVerwG VI B 6.68 - mit weiteren Nachweisen). Im übrigen ist die vom Kläger seinem Vorbringen zugrunde gelegte Frage durch Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 27.66 - entschieden. Die Ausführungen des Klägers würden, auch wenn sie fristgerecht wären, keinen Anlaß geben, gegenüber der überzeugend begründeten Auffassung jenes Urteils eine Divergenzvorlage gemäß § 11 Abs. 3 VwGO in Erwägung zu ziehen.
Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert