Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1968, Az.: BVerwG IV C 27.66
Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung; Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts; Mitwirkung eines Gewerkschaftssekretärs als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter; Begriff "Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 27.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.12.1965 - AZ: VII A/785/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1970, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1969, 201
Amtlicher Leitsatz
Gewerkschaftssekretäre werden durch § 22 Nr. 5 VwGO nicht von der Berufung zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter ausgeschlossen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung. Ihre Klage ist im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos geblieben. Die von ihnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 24. September 1966 zurückgewiesen.
Die Kläger haben ungeachtet der Nichtzulassung Revision eingelegt und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts stattzugeben. Sie halten die Voraussetzungen der zulassungsfreien Revision nach § 133 VwGO für erfüllt und machen geltend, daß an der angefochtenen Entscheidung als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter der Gewerkschaftssekretär E. mitgewirkt habe, dieser jedoch nach § 22 Nr. 5 VwGO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei (§ 133 Nr. 2 VwGO). Die Gewerkschaften bzw. ihre Funktionäre besorgten durch Betreuung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen, durch den Abschluß von Tarifverträgen und, die Vertretung vor den Arbeitsgerichten geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten. Da demnach der Gewerkschaftssekretär E. an der angefochtenen Entscheidung nicht habe mitwirken dürfen, sei das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 133 Nr. 1 VwGO).
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie bestreitet, daß E. im Rahmen seiner Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär überhaupt mit fremden Rechtsangelegenheiten befaßt sei. Darüber hinaus vertritt sie die Meinung, daß § 22 Nr. 5 VwGO auf Gewerkschaftssekretäre keine Anwendung finde. Diese Vorschrift schließe mit dem Merkmal der "geschäftsmäßigen" Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur solche Personen vom Richteramt aus, bei denen es sich - wie bei den Rechtsanwälten, den Notaren, den Prozeßagenten, den Rechtsbeiständen und vielleicht auch den Steuerberatern - um eine selbständig ausgeübte Tätigkeit handele. Daran fehle es bei Gewerkschaftssekretären.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Der von den Klägern behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Berufungsgericht war vorschriftsmäßig besetzt (§ 133 Nr. 1 VwGO). Die Tatsache, daß der Gewerkschaftssekretär E. an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, begegnet keinen Bedenken. E. gehört im Sinne von § 22 Nr. 5 VwGO nicht zu den "Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen". § 22 Nr. 5 VwGO setzt mit dem Worte "geschäftsmäßig" voraus, daß die rechtsbesorgende Tätigkeit weisungsunabhängig als eine selbständige in eigener Entschließung und Verantwortung ausgeübt wird. Darauf deutet bereits der Wortlaut, nämlich der Umstand hin, daß das Gesetz der Formel "Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen", die Rechtsanwälte und Notare beispielhaft voranstellt. Auch die Kommentare führen, soweit sie sich zu dieser Frage äußern, ausschließlich selbständige Berufe - Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, zugelassene Rechtsberater, Prozeßagenten - als weitere Beispiele an (vgl. Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 22 Anm. zu Nr. 5; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 22 Anm. I, 5; Schunck-de Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 22 Anm. zu Nr. 5, sowie Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl, § 22 Anm. 4). Die Verbindung zwischen Geschäftsmäßigkeit und Selbständigkeit wird darüber hinaus durch die Entstehungsgeschichte der Verwaltungsgerichtsordnung bestätigt. § 22 Nr. 5 VwGO stimmt in seiner Gesetz gewordenen Fassung mit § 23 Nr. 4 des ersten Regierungsentwurfes (BR-Drucksache Nr. 7/53) überein. In der Begründung dieses Entwurfes heißt es, daß die vorgeschlagene Regelung mit der bisher in Norddeutschland und Rheinland-Pfalz bestehenden Rechtslage übereinstimme. Die damit in Bezug genommenen §§ 18 Abs. 2 Buchst. e der Militärregierungsverordnung Nr. 165 und 6 Abs. 3 Buchst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Rheinland-Pfalz schlossen jedoch nur "Rechtsanwälte, Verwaltungsrechtsräte, Notare, zugelassene Steuerberater und Rechtsbeistände, die ihre Praxis ausüben", mithin allein die Inhaber bestimmter selbständiger Berufe von der Berufung zum ehrenamtlichen Mitglied aus. Das entspricht überdies nicht nur der für Schöffen geltenden Sollvorschrift in § 34 Abs. 1 Nr. 4 GVG, sondern außerdem § 19 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung, der neben den Rechtsanwälten und Notaren die "Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer" und "vereidigte Bachprüfer" beispielhaft anführt. Hinzuweisen ist schließlich auch auf § 17 des Sozialgerichtsgesetzes, der den Ausschluß bestimmter Inhaber selbständiger Berufe bzw. Funktionen (Abs. 2) im dritten Absatz ausdrücklich auf die "Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung" erweitert, im übrigen jedoch mit dieser Erweiterung nur den Ausschluß einer Mitwirkung in Kammern verbindet, "die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet" entscheiden. Eine weitere Bestätigung dieser Auslegung des § 22 Nr. 5 VwGO ergibt sich aus Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes, auf den § 22 Nr. 5 VwGO sinngemäß Bezug nimmt (vgl. Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, § 22 Anm. II). Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes darf die "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ... geschäftsmäßig ... nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist". Daß eine Geschäftsmäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, wird allgemein angenommen (vgl. KG, JW 1938, 585; OLG Celle, AnwBl. 1966, 169; Hanseat. OLG Hamburg, MDR 1951, 693 [OLG Hamburg 25.04.1951 - Ss 30/51]; OLG Köln, Betr. Ber. 1967, 283; OVG Münster, NJW 1960, 595; LG Düsseldorf, JR 1952, 205; Altenhoff-Busch-Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 2. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 15; Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl. S. 109; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1965 - BVerwG I C 75.63 -, NJW 1966, 686 [687]).
Da nach alledem § 22 Nr. 5 VwGO nur solche Personen von der Berufung zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter ausschließt, die fremde Rechtsangelegenheiten in Form einer selbständigen Tätigkeit besorgen, ist er auf Gewerkschaftssekretäre nicht oder doch jedenfalls nicht deshalb anwendbar, weil (und wenn) sie als Angestellte einer Gewerkschaft in diesem oder jenem Umfange Rechtsangelegenheiten der Mitglieder ihrer Gewerkschaft besorgen. Ob dies für den Gewerkschaftssekretär E. überhaupt zutrifft, ist demnach nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther