Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1965, Az.: BVerwG I C 75.63
Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Recht einer Behörde zur Ablehnung von Verhandlungen mit zur Rechtsbesorgung nicht zugelassenen Personen; Erörterung der Sachlage und Rechtslage mit Sachverständigen als Rechtsbesorgung; Erlaubnispflichtigkeit einer weisungsgebundenen Tätigkeit; Eignung eines Angestellten zur Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 75.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.07.1962 - AZ: II A 802/61
Rechtsgrundlagen
- § 52 MRVO
- § 75 MRVO
- Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG
- Art. 1 § 6 Abs. 2 RBerG
- § 92 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- DÖV 1966, 769 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1966, 686-688 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die dem Anwaltsangestellten auf Grund des Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBerG erlaubte Rechtsbesorgung wird nicht durch die Berufsüblichkeit, sondern durch die Bedürfnisse der Praxis des Anwalts bestimmt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1965
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrheih-Westfalen vom 17. Juli 1962 wird aufgehoben, soweit es die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Klägers als Angestellten des Rechtsanwalts O. gerichtete Klage abgewiesen hat; insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 1961 zurückgewiesen. Im übrigen werden die beiden Urteile für unwirksam erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger, der von 1948 bis zum 31. Dezember 1957 Angestellter der Landesrentenbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen war, wandte sich Ende 1957 an verschiedene in Wiedergutmachungssachen tätige Rechtsanwälte mit dem Anerbieten, ihre Vertretung in Entschädigungsangelegenheiten vor dieser Behörde nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst zu übernehmen. Am 3. Januar 1958 teilte der Frankfurter Rechtsanwalt O. dem Leiter der Landesrentenbehörde mit, daß er sich im Interesse seiner Mandanten entschlossen habe, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in seine Dienste zu übernehmen; es werde die Aufgabe des Klägers sein, persönlich an den Sprechtagen die entscheidungsreifen Fälle mit den Referenten oder Sachbearbeitern der Behörde durchzusprechen und festzustellen, ob und in welchem Umfange noch Auflagen zu erfüllen und Unterlagen beizubringen seien; der Kläger werde sich auch telefonisch um das Schicksal der einzelnen Fälle kümmern; im übrigen solle der Schriftverkehr nach wie vor mit ihm selbst durchgeführt werden. Als der Kläger am 6. Januar 1958 erstmalig für Rechtsanwalt O. bei der Landesrentenbehörde vorsprechen wollte, wurde ihm eröffnet, daß seine Vertretungsbefugnis erst noch überprüft werden müsse, bevor er zur Besprechung von Entschädigungsfällen zugelassen werden könne. Auf eine Rückfrage teilte Rechtsanwalt O. durch Schreiben vom 5. Februar 1958 mit, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1958 bei ihm fest angestellt sei und sein Gehalt erstmals am 31. Januar 1958 erhalten habe, daß die Lohnsteuer ordnungsgemäß an das zuständige Finanzamt und die Sozialversicherungsbeiträge an die Barmer Ersatzkasse abgeführt worden seien. Nachdem die Bundesrechtsanwaltskammer die Auffassung vertreten hatte, daß die Beschäftigung des Klägers bei einem Rechtsanwalt zur Vertretung in Entschädigungssachen gegen das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz - RBerG - verstoße und auch standesrechtlich zu beanstanden sei, teilte der Beklagte durch Schreiben vom 15. April 1958 Rechtsanwalt O. und dem Kläger mit, daß dem Kläger das Auftreten bei den Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gestattet werde. Er blieb in einem Schreiben vom 30. Juli 1958 bei diesem Standpunkt, obwohl sich die Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main inzwischen dahin geäußert hatte, daß nach ihrer Ansicht die Beschäftigung des Klägers bei Rechtsanwalt O. nicht zu beanstanden sei. Daraufhin kündigte Rechtsanwalt O. das Vertragsverhältnis mit dem Kläger aus wichtigem Grund. Mit Schreiben vom 13. August 1958 ließ die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Bedenken gegen die Beschäftigung des Klägers bei Rechtsanwalt O. fallen. Nachdem der Beklagte erneute Anträge des Klägers, ihn als Anwaltsvertreter vor der Landesrentenbehörde zuzulassen, durch Schreiben vom 10. November 1958 und 27. Februar 1959 wegen der fehlenden Erlaubnis des Klägers zur Ausübung der Rechtsberatung abgelehnt hatte, hat der Kläger am 28. Juli 1959 Klage auf Feststellung erhoben,
- 1.
daß er berechtigt sei, in Verfahren vor der Landesrentenbehörde als Angestellter eines Rechtsanwalts aufzutreten, und zwar zu den Bedingungen und in dem Umfang des mit Rechtsanwalt O. geschlossenen Vertrages,
- 2.
daß seine Zurückweisung als Angestellter des Rechtsanwalts O. vor der Landesrentenbehörde rechtswidrig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält den Antrag auf Feststellung der Befugnis des Klägers, künftig als. Angestellter eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen des mit Rechtsanwalt O. geschlossenen Vertrages vor der Landesrontenbehörde aufzutreten, für unzulässig, weil möglicherweise einmal entstehende Rechtsbeziehungen noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO begründeten. Der Kläger wolle insoweit in Wirklichkeit lediglich eine abstrakte Rechtsfrage geklärt haben. Der Antrag sei aber auch sachlich nicht begründet; denn das zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt O. vereinbarte Angestelltenverhältnis gehe über den Rahmen der einem Anwaltsangestellten durch Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBerG zugestandenen Rechtsbesorgung hinaus, weil der Kläger als ständiger Unterbevollmächtigter des Anwalts vor der Landcsrentenbehörde auftreten wolle. Unerheblich sei, daß der Kläger keine Unterschriftsbefugnis gegenüber der Landesrentenbehörde haben solle, daß er keine verbindlichen Erklärungen abgeben könne und auch keinen Schriftverkehr mit den Auftraggebern führen dürfe. Das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz lasse die Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch Anwaltsangestellte nur im berufsüblichen Umfange zu; es sei aber nicht berufsüblich, außerhalb des Sitzes der Kanzlei wohnhafte Angestellte ständig und ausschließlich mit der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten bei einer auswärtigen Behörde zu beschäftigen. Das vereinbarte Vertragsverhältnis diene vielmehr der Umgehung der für die Tätigkeit des Klägers nach dem Rechtsberatungsmißbrauchgesetz erforderlichen Erlaubnis. Auf Grund dieser Beurteilung des Vertragsverhältnisses müsse auch der Antrag auf Feststellung, daß die Zurückweisung des Klägers als Angestellten des Rechtsanwalts O. rechtswidrig gewesen sei, abgewiesen werden. Im übrigen sei die Zurückweisung des Klägers auch deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte mit Recht den Verdacht geäußert habe, daß der Kläger schon während seines Dienstverhältnisses bei der Landesrentenbehörde in unzulässiger Weise für andere Rechtsanwälte tätig geworden sei. So habe er einem Rechtsanwalt in Paris im Oktober 1957 Auskünfte über sieben bei der Landesrentenbehörde schwebende Verfahren erteilt. Der Kläger habe außerdem die Absicht gehabt, ständig für mehrere Rechtsanwälte bei der Landesrentenbehörde tätig zu sein. Dabei habe er einem Rechtsanwalt in Mailand vorgeschlagen, daß sich die Entschädigung für seine Arbeitsleistung nach der Anzahl der ihm übertragenen Fälle richten solle. Die vom Kläger beabsichtigte umfangreiche, weitgehend selbständige sowie auf Erfolg bestimmte Tätigkeit für mehrere Rechtsanwälte gehe über den Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erheblich hinaus. Die Zurückweisung des Klägers sei auch deshalb zu Recht erfolgt, weil er in seinen Bewerbungsschreiben eine schnellere Erledigung der anhängigen Verfahren zugesagt habe, so daß der Verdacht entstehen mußte, daß er seine Bekanntschaft zu dem Personal der Behörde dazu verwenden würde, die bevorzugte Erledigung der von ihm vertretenen Sachen zu erreichen; diese Befürchtung sei auch deshalb begründet gewesen, weil die Personalverhältnisse bei der Behörde schwierig gewesen seien und zur Verhaftung von fünf Angestellten wegen Unregelmäßigkeiten geführt hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nur noch die Feststellung erbeten, daß seine Zurückweisung als Angestellter des Rechtsanwalts O. ungerechtfertigt gewesen sei; den seine künftigen Betätigungsmöglichkeiten betreffenden Feststellungsantrag hat er in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil er heute nicht mehr damit rechnen könne, von einem Rechtsanwalt zur Wahrnehmung von Sprechstunden bei der Landesrentenbehörde angestellt zu werden. Auch, insoweit müßten den Beklagten aber die Kosten des Rechtsstreits treffen, weil ihm das Auftreten als Anwaltsangestellter in Entschädigungsangelegenheiten vor der Landesrentenbehörde zu Unrecht noch in einer Zeit versagt worden sei, als er noch die Möglichkeit gehabt habe, ein Anstellungsverhältnis einzugehen, wie es zwischen Rechtsanwalt O. und ihm bestanden habe. Bei der Beurteilung seines Vertragsverhältnisses mit Rechtsanwalt O. sei das Berufungsgericht von der unrichtigen Auffassung ausgegangen, daß es sich bei der in Aussicht genommenen Tätigkeit um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehandelt habe. Seine Tätigkeit habe sich auf die Aufklärung des Sachverhalts beschränken sollen. Ein Recht zur unmittelbaren Sachbearbeitung sei ihm nicht eingeräumt worden und auch nicht vorgesehen gewesen. Eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung liege nur vor bei schriftsätzlicher Bearbeitung oder bei Wahrnehmung der Interessen der Geschädigten in vollem Umfang. Er habe nur eine technische Hilfsarbeit für einen Rechtsberater leisten sollen. Insofern fehle das für die erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wesentliche Merkmal der Selbständigkeit des Handelnden. Jedenfalls sei die beabsichtigte Tätigkeit auf Grund des Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBerG erlaubnisfrei. Das Berufungsgericht habe den Begriff des Angestelltenverhältnisses verkannt, indem es nicht auf das konkrete Anstellungsverhältnis, sondern auf ein generelles Berufsbild eines Anwaltsangestellten abgestellt habe. Die Bedingungen der Anstellungsvertrage müßten aber den jeweiligen Verhältnissen der Praxis des Anwalts angepaßt sein. Es handele sich auch nicht um eine für einen Anwaltsangestellten absolut ungewöhnliche Tätigkeit oder eine Umgehung des Erlaubniszwanges, Gerade in Entschädigungssachen sei eine laufende informatorische Fühlungnahme mit der Behörde notwendig. Bedeutungslos sei es auch, daß der Kläger nicht am Ort der Kanzlei seines Arbeitgebers wohne. Für die Informationstätigkeit in Wiedergutmachungssachen sei diese Lösung am zweckmäßigsten und daher auch von der Bundesrechtsanwaltskammer als Standesrechtlich unbedenklich anerkannt worden. Schließlich sei es auch unerheblich, welche Rechtsbeziehungen der Kläger zu anderen Rechtsanwälten angestrebt habe; maßgeblich seien nur die zwischen ihm und Rechtsanwalt O. vereinbarten Bedingungen.
Der Beklagte hält den Antrag auf Feststellung der Berechtigung des Klägers, künftig als Anwaltsangestellter aufzutreten, für unzulässig. Einmal sei der die künftigen Betätigungsmöglichkeiten des Klägers betreffende Feststellungsantrag nicht genügend bestimmt gewesen, zum anderen hätte schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung keine genügende Wahrscheinlichkeit mehr bestanden, daß der Kläger noch Verträge zu den mit Rechtsanwalt O. vereinbarten Bedingungen abschließen konnte. Dem Kläger sei das Auftreten vor der Landesrentenbehörde auch zu Recht verweigert worden. Der. Kläger habe die Vorschrift des Rechtsberatungsmißbrauchgesetzes durch ein Scheinangestelltenverhältnis umgehen wollen. Er habe bei der Bearbeitung der Rechtsfälle in dem gesteckten Rahmen selbständig handeln sollen. Die Absicht, in gleicher Weise für mehrere Anwälte tätig zu werden, lasse die Selbständigkeit ebenso wie die vorgesehene Vergütung von 10 % des Anwaltshonorars für seine Tätigkeit erkennen. Für eine nur technische Hilfstätigkeit wäre ihm das vereinbarte Honorar nicht zugebilligt worden. Im übrigen sei die Zurückweisung des Klägers wegen seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit berechtigt gewesen. Er habe schon während seines Angestelltenverhältnisses bei der Landesrentenbehörde Rechtsanwälten seine Dienste angeboten und in einem Falle dienstliche Informationen unzulässigerweise weitergegeben. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Zurückweisung als Beauftragter des Rechtsanwalts O. gerichtete Antrag sei unzulässig, weil der Kläger auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes hätte klagen können.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Der Kläger begehrt nur noch die Feststellung, daß die seinerzeitige, vom Beklagten ausdrücklich gebilligte Weigerung der Landesrentenbehörde, ihn die Sprechtage für Rechtsanwalt O. wahrnehmen zu lassen, - rechtswidrig gewesen sei. Gegen die Zulässigkeit dieses Antrages sind keine Bedenken zu erheben. Der Beklagte sieht den Antrag als unzulässig an, weil die Feststellungsklage nur subsidiär gegeben sei, der Kläger aber die ihn zurückweisende Verfügung hätte anfechten können. Es bedarf keiner Prüfung, ob eine solche Anfechtungsmöglichkeit bestanden - hat; Vom Augenblick der Auflösung des zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt O. geschlossenen Vertrages, mit der die Ablehnung des Auftretens des Klägers für diesen Anwalt inhaltlos wurde, kam nur noch eine Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten in Betracht. Da die Klage im Jahre 1959 erhoben worden ist, beurteilt sich die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach der damals maßgeblichen Militärregierungsvorordnung Nr. 165 - MRVO -. Stellt der Bescheid des Beklagten keinen Verwaltungsakt dar, so hat der Feststellungsantrag seine Grundlage in § 52. MRVO, da durch die ablehnende Stellungnahme jedenfalls Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien entstanden sind; handelt es sich aber um einen erledigten Verwaltungsakt, so kann die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit auf Grund des § 75 MRVO begehrt werden. In beiden Fällen hängt die Zulässigkeit der Klage davon ab, daß der. Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist im Hinblick darauf, daß er Schadensersatzansprüche geltend zu machen beabsichtigt, zu bejahen.
Der Antrag ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger das Recht, für Rechtsanwalt O. bei der Landesrsntenbehörde vorzusprechen, in erster Linie deshalb bestritten, weil er eine solche Tätigkeit für erlaubnispflichtig nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) - Rechtsberatungsmißbrauchgesetz, RBerG - hält, dem Kläger aber eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nicht erteilt ist. Eine bundesrechtliche Vorschrift, die die Behörden ermächtigt, Verhandlungen mit Personen abzulehnen, die die Besorgung fremder Rechtsängelegenheiten geschäftsmäßig ohne die durch Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. vorgeschriebene Erlaubnis betreiben, besteht nicht. Das Berufungsgericht hat auch keine landesrechtliche Vorschrift herangezogen, aus der ein Recht der Behörde zur Zurückweisung zur Rechtsbesorgung nicht zugelassener Personen hergeleitet werden kann. Das Recht, Verhandlungen mit Personen abzulehnen, die offensichtlich unter Verstoß gegen die Bestimmung des Rechtsberatungsmißbrauchgesetzes auftreten, findet seine Rechtfertigung nach Ansicht des Senats darin, daß die unerlaubte Rechtsbesorgung strafbar ist (Art. 1 § 8 RBerG) und es unverständlich wäre, wenn eine Behörde der Begehung strafbarer Handlungen in ihrem Geschäftsbereich nicht entgegenwirken dürfte. Einer näheren Erörterung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen bedarf es jedoch nicht, da es sich bei der vom Kläger mit Rechtsanwalt O. vereinbarten Tätigkeit um keine unerlaubte Rechtsbesorgung handelt.
Die Tätigkeit, die der Kläger für Rechtsanwalt Ormond ausüben sollte, ist zwar eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Von der Zielsetzung des Rechtsberatungsmißbrauchgesetzes aus, Schädigungen der rechtsuchenden Bevölkerung durch ungeeignete und unzuverlässige Rechtsberater zu verhüten, muß jede geschäftsmäßige Betätigung auf rechtlichem Gebiet als Rechtsbesorgung im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden, die zur Klärung rechtlicher Fragen oder zur Durchsetzung von Rechten von Dritten in der Erwartung in Anspruch genommen wird, daß der Beauftragte über die zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem betreffenden Rechtsgebiet verfügt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es keineswegs erforderlich, daß der Rechtsberater die Sache ganz allein in die Hand nimmt oder auch nur Schriftsätze anfertigt. Auch die geschäftsmäßig betriebene Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsmißbrauchgesetzes, auch wenn sie nur der Klärung dient, ob und gegebenenfalls welche Schritte der Auftraggeber zur Förderung der Angelegenheit machen muß. Rechtsanwalt O. wollte den Kläger nicht nur dazu benutzen, bestimmte Akten heraussuchen zu lassen und ihre beschleunigte Bearbeitung zu erbitten. Der Kläger sollte vielmehr an den Sprechtagen der Landesrentenbehörde mit den zuständigen Sachbearbeitern, so wie es die an diesen Tagen zahlreich erscheinenden Rechtsanwälte taten, die Sach- und Rechtslage in bestimmten Entschädigungsangelegenheiten erörtern, um festzustellen, welche Hindernisse der Sachentscheidung noch entgegenstanden und in welcher Weise diese Hindernisse ausgeräumt werden konnten. Die Erledigung einer solchen Aufgabe ist Rechtsbesorgung.
Die Tätigkeit, die der Kläger für Rechtsanwalt O. auf Grund der mit diesem getroffenen Vereinbarung ausüben sollte, ist aber nicht erlaubnispflichtig, weil der Kläger nicht eigenverantwortlich, sondern nur als weisungsgebundener Angestellter des Anwalts tätig werden sollte. Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBerG stellt Angestellte von Rechtsberatern, wenn sie im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses rechtliche Angelegenheiten erledigen, von der Erlaubnispflicht frei. Das gilt nach § 6 Abs. 2 a.a.O. nur dann nicht, wenn das Angestelltenverhältnis der Umgehung der Erlaubnispflicht dient.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß zwischen Rechtsanwalt O. und dem Kläger kein Anstellungsverhältnis vereinbart worden sei, kann nicht gefolgt werden. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger ursprünglich die Absicht gehabt hat, als selbständiger Rechtsberater tätig zu werden, da er kaum damit rechnen konnte, auf einer anderen Grundlage Erkundungsaufträge für eine größere Anzahl von Rechtsanwälten zu erhalten. Daraus, daß der Kläger verschiedenen Rechtsanwalten das Angebot gemacht hat, für sie als freier Mitarbeiter tätig zu werden, kann aber nicht geschlossen werden, daß Rechtsanwalt O. und der Kläger entgegen ihrer schriftlichen Vereinbarung auch nur derartige Rechtsbeziehungen erstrebt haben. Der Vertragsinhalt und die Tatsache, daß Rechtsanwalt O. was der Beklagte nicht bestritten hat, die dem Arbeitgeber obliegenden sozialrechtlichen Verpflichtungen bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses erfüllt, die Lohnsteuer des Klägers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, lassen vielmehr erkennen, daß hier ein echtes unselbständiges Arbeitsverhältnis begründet werden sollte.
Der Ansicht, daß die dem Angestellten eines Rechtsanwalts erlaubte Tätigkeit durch das Berufsübliche bestimmt werde, kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, daß es kein allgemeines Berufsbild des Anwaltsangestellten gibt, daß der Inhalt des Anstellungsverhältnisses vielmehr durch die Vereinbarungen der Parteien bestimmt wird und daß diese auf die Bedürfnisse der Praxis des Anwalts abgestellt sein müssen. Der Annahme eines Anstellungsverhältnisses steht deshalb auch nicht entgegen, daß der Kläger nicht am Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts O. ansässig war und daß er, wenn er die vorgesehene Tätigkeit hätte ausüben können, ein nach dem Umsatz berechnetes Honorar erhalten sollte. Die örtliche Trennung, die es dem Anwalt weitgehend unmöglich machte, die Arbeit seines Angestellten im einzelnen zu überwachen, legte eine Lösung nahe, die den Arbeitslohn an den Erfolg der Tätigkeit band, weil hierdurch das Interesse des Angestellten an einer möglichst schnellen und erfolgreichen Erledigung aller Sachen geweckt wurde. Insoweit bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit keiner Erörterung, welche Grenzen der Anwalt bei der Zuweisung rechtsbesorgender Aufgaben an seine Angestellten unter standesrechtlichen Gesichtspunkten einhalten muß. Vom Standpunkt des Rechtsberatungsmißbrauchgesetzes können keine Bedenken gegen die zwischen Rechtsanwalt O. und dem Kläger getroffene Vereinbarung erhoben werden.
Die vorgesehene Gestaltung der Beziehung zwischen Rechtsanwalt O. und dem Kläger hatte auch keine illegale Umgehung der Vorschriften des Rechtsberatungsmißbrauchgesetzes zum Ziel. Art. 1 § 6 Abs. 2 RBerG will verhindern, daß ein nicht zugelassener Rechtsberater unter dem Mantel eines Angestelltenverhältnisses selbständige Rechtsbesorgung betreibt. Das ist in erster Linie der Fall, wenn jemand als Angestellter eines zugelassenen Rechtsberaters auftritt, der sich selbst nicht oder kaum noch betätigt und im wesentlichen nur seinen Namen hergibt, um einem Nichtzugelassenen die Rechtsbesorgung zu ermöglichen. Eine Umgehung des § 6 RBerG liegt aber auch vor, wenn der zugelassene Rechtsberater seine eigenen Mandate weiterhin selbständig erledigt, daneben aber einem Nichtzugelassenen durch Eingehung eines Scheinarbeitsverhältnisses -meist gegen eine Beteiligung an dem Ertrag der Tätigkeit des Angestellten - ermöglicht, für eigene Mandanten tätig zu werden. Nimmt ein Angestellter eine rechtsbesorgende Tätigkeit aber nur für einen zugelassenen Rechtsberater im Rahmen der diesem übertragenen Mandate wahr, so handelt es sich nicht um eine Umgehung des Gesetzes, sondern um eine nach § 6 Abs. 1 RBerG erlaubte Betätigung. Die Tatsache, daß der Kläger keinerlei unmittelbare Beziehungen zu den Entschädigungsberechtigten hatte, daß es sich vielmehr ausschließlich um Auftraggeber des Rechtsanwalts O. handelte, mit denen der Kläger auch nicht in Schriftwechsel treten durfte, läßt deutlich erkennen, daß schon aus der Interessenlage des Rechtsanwalts O. heraus ein echtes weisungsgebundenes Auftragsverhältnis gewollt war. Weil der Kläger gar keine Möglichkeit hatte, Entschädigungsberechtigte als eigene Mandanten zu gewinnen, war er gezwungen, die Rechtsstellung einzunehmen, die Rechtsanwalt O. ihm im Rahmen seines Anwaltsbetriebes zuwies.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, daß die Bundesrechtsanwaltskammer das Auftreten des Klägers vor der Landesrentenbehörde zunächst als Verstoß gegen das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz angesehen hat, bestehen Zweifel, ob der Kammer bei ihrer ersten Stellungnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Sachverhalt zur Prüfung vorgelegen hat und ob der Beklagte der Stellungnahme der Kammer überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, da er seinen Widerstand gegen das Auftreten des Klägers aufrechterhalten hat, auch nachdem die Kammer ihre Bedenken hatte fallen lassen. Doch kann dies auf sich beruhen; denn für die entscheidende Frage, ob das Verhalten des Beklagten rechtswidrig war, ist es unerheblich, wie die Bundesrechtsanwaltskammer das Verhalten des Klägers beurteilt hat. Diese Frage mag für den vom Kläger beabsichtigten Amtshaftungsprozeß u.U. bedeutsam sein.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beschäftigung des Klägers in der beabsichtigten Form gegen das anwaltliche Standesrecht verstoße und deshalb von ihm nicht hätte geduldet werden können. Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens an der Wahrnehmung der Rechte seiner Mandanten hindern kann. Die Zurückweisung eines Rechtsanwalts und dementsprechend auch des von ihm beauftragten Angestellten kann jedenfalls, solange kein allgemeines Vertretungsverbot gegen den Rechtsanwalt ergangen ist, nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sich der Anwalt der Behörde gegenüber standeswidrig verhält. Die Vorwürfe des Beklagten, daß die Beschäftigung des Klägers gegen das Verbot, eine Zweigkanzlei zu unterhalten, verstoße und daß die zwischen Rechtsanwalt O. und dem Kläger vorgesehene Honorarvereinbarung standeswidrig gewesen sei, vermochten daher - ihre Richtigkeit unterstellt - eine Zurückweisung des Klägers, nicht zu rechtfertigen, da beides die Interessen der Behörde nicht berührt.
Der Beklagte hat seine Weigerung schließlich auch noch darauf gestützt, daß der Kläger sich zum Auftreten vor der Entschädigungsbehörde dadurch als ungeeignet erewiesen habe, daß er Rechtsanwälten vor dem Ausscheiden aus dem Dienst dieser Behörde unaufgefordert Mitteilungen über den Stand einzelner dort anhängiger Verfahren gemacht hat und daß er außerdem nicht die erforderliche fachliche Befähigung besitze. Das geschäftsmäßige Auftreten eines ehemaligen Behördenangehörigen bei seiner früheren Dienststelle ist nicht verboten. Ein früheres Arbeitsverhältnis löst aber gewisse Nachwirkungen aus, die sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers einerseits und der Treuepflicht des Arbeitnehmers andererseits ergeben. Hierzu gehört die Verpflichtung des ausgeschiedenen Angestellten, die von ihm bei seinem Arbeitgeber erworbenen Betriebskenntnisse und Kontakte mit anderen Arbeitnehmern nicht dazu zu benutzen, die Sauberkeit des Geschäftsbetriebes zu beeinträchtigen. Der Behörde steht dementsprechend das Reicht zu, einen Angestellten, der diese Pflicht nach seinem Ausscheiden verletzt, an weiterer Störung des Geschäftsbetriebes zu hindern. Ob schwere, vor dem Ausscheiden aus dem Dienst begangene Pflichtverletzungen die Zurückweisung eines Angestellten zur Vermeidung von Gefährdungen des Geschäftsbetriebes ebenfalls zu rechtfertigen vermögen, kann dahingestellt bleiben; denn auf Grund des unkorrekten Verhaltens des Klägers bei der Bewerbung um Anwaltsaufträge vor seinem Ausscheiden aus der Behörde kann nicht unterstellt werden, daß der Kläger auch bei der Durchführung dieser Aufträge unkorrekt handeln wird. Das Verhalten des Klägers hätte Anlaß geben können, seine Tätigkeit besonders zu überwachen, um zu verhindern, daß er ebenfalls in unlauterer Weise eine bevorzugte Bearbeitung der Anträge seines Dienstherrn erstrebte oder sonst in unzulässiger Weise auf seine Gesprächspartner einwirkte. Ein Vertretungsverbot konnte gegen ihn aber nicht erlassen werden, bevor er nicht die Möglichkeit gehabt hatte, seine Zuverlässigkeit und seine Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben beim Auftreten vor der Behörde unter Beweis zu stellen.
Die Frage, ob ein Angestellter zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe geeignet ist, unterliegt in erster Linie der Beurteilung des Arbeitgebers. Ob die Behörde ein Recht zur Zurückweisung einer bei ihr auftretenden Person wegen eines den Geschäftsbetrieb störenden Eignungsmangels hat, bedarf keiner Prüfung. Ein Urteil über die Eignung des Klägers hätte sich nur auf Grund seines Verhaltens bei Vorsprachen auf der Behörde fällen lassen; hierzu hat der Beklagte dem Kläger aber keine Gelegenheit gegeben.
Der Kläger ist von der Behörde zu Unrecht vom Auftreten an den Besprechungstagen für Rechtsanwalt O. zurückgewiesen worden. Dem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Zurückweisung gerichteten Antrag mußte daher stattgegeben werden.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt hat, daß er auch künftighin als Anwaltsangestellter in Entschädigungssachen tätig sein dürfe, war das Verfahren, da die Hauptsache sich insoweit erledigt hat, in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen; die Urteile der Vorinstanzen waren für unwirksam zu erklären. Die Kosten mußten dem Beklagten auch insoweit auferlegt werden, da er, wie dargelegt, dem Kläger das Auftreten vor der Landesrentenbehörde zu unrecht verweigert hat und es nicht als ausgeschlossen anzusehen ist, daß der Kläger nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit Rechtsanwalt O. einen entsprechenden Vertrag mit einem anderen, an einer Wahrnehmung der Sprechtage bei der Landesrentenbehörde durch einen Angestellten interessierten Rechtsanwalt hätte abschließen können, wenn der Beklagte nicht weiterhin an seiner ablehnenden Stellungnahme festgehalten hätte. Der Kläger hatte daher ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue Lullies
Fischer
Dr. Heinrich