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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1968, Az.: BVerwG VI B 15.68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Beförderungsanspruch eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 15.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.11.1967 - AZ: 12 III 67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 1967 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe - vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegt.

2

Das Vorbringen der Beschwerde, der Rechtsstreit habe über die Interessen der Beteiligten an der Entscheidung hinaus "weittragende Bedeutung für die Beförderung der gesamten Beamten", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren der Erhaltung der Rechtseinheit oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 4. April 1968 - BVerwG VI B 5.68 - mit weite Nachweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Beamter einen Rechtsanspruch auf Beförderung hat, ist durch die Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts - jedenfalls in einem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlichen Umfang - bereits geklärt (vgl. insbesondere BVerwGE 15, 3 [7]; 19, 252 [255]). Danach hat der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, und zwar auch nicht auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Dem Dienstherrn ist vielmehr bei der Besetzung einer Beförderungsstelle ein Ermessensspielraum eingeräumt, der trotz des schutzwürdigen Interesses des Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten beruflich angemessen aufzusteigen, sehr weit gespannt ist und in der Regel eine Vielzahl von Möglichkeiten umfaßt (vgl. BVerwGE 19, 252 [255]; ferner Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG II C 91.64 -). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei seinen entscheidungserheblichen Erwägungen an diese Rechtsgrundsätze gehalten. Ob er dabei den Sächverhalt richtig beurteilt und insbesondere ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Entscheidung der Frage getroffen hat, ob das Bayerische Staatsministerium der Justiz unter Berücksichtigung der durch das Nachtragshaushaltsgesetz vom 15. Juli 1965 (GVBl. S. 153) geschaffenen besonderen Beförderungssituation das Gesuch des Klägers auf Beförderung zum Justizamtmann aus ermessensfehlerfreien Gründen abgelehnt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und daher ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

3

Die Beschwerde kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zum Erfolg führen. Zwar ist in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe den Oberamtsrichter F. (Amtsgericht Sulzbach-Rosenberg/Oberpf.), die Amtsgerichtsräte B. und K. (Amtsgericht Regensburg) sowie den Landgerichtspräsidenten M. (Landgericht Amberg/Oberpf.) und den Oberregierungsrat V. (Oberlandesgericht Nürnberg) nicht als Zeugen über die "beruflichen Beförderungsvoraussetzungen" des Klägers vernommen. In dieser Beziehung entspricht das Beschwerdevorbringen aber nicht den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn es bezeichnet die in das Wissen der vorgenannten Zeugen gestellten Tatsachen nicht genau und bestimmt, sondern verweist insoweit auf das frühere Vorbringen des Klägers, insbesondere auf den Berufungsschriftsatz vom 10. Januar 1967. Dies ist nicht statthaft (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 19. Januar 1968 - BVerwG II B 18.67 -). Unabhängig davon kommt es nach der für die Prüfung von Verfahrensmängeln maßgeblichen sachlich-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Bekundungen der Zeugen nicht an.

4

Eine ordnungsgemäße "Bezeichnung" des Verfahrensmangels läßt auch die Rüge vermissen, der Verwaltungsgerichtshof hätte "als letztes Hilfsmittel" die Vernehmung des Klägers als Partei anordnen müssen. Abgesehen davon wäre der Verwaltungsgerichtshof zur Parteivernehmung des Klägers (vgl. § 450 ZPO, §§ 96, 98 VwGO) auch dann nicht verpflichtet gewesen, wenn er auf Grund seiner Ermittlungen die Beweisfrage noch nicht in dem einen oder anderen Sinne als hinreichend geklärt angesehen hätte (vgl. hierzu Beschluß vom 1. März 1967 - BVerwG VI B 30.66 - mit weiteren Nachweisen).

5

Bei der nicht näher begründeten Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die Beurteilung des Klägers durch Oberamtsrichter Fraas vom 23. November 1965 unbeachtet gelassen, handelt es sich in Wirklichkeit nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern um einen Angriff auf die - gemäß § 137 Abs. 2 VWGO für das Revisionsgericht verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieses Vorbringen kann ebenfalls nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen.

6

Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker